Das Amtsgericht hatte der Räumungsklage stattgegeben. Der Beklagte beantragte beim Landgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die von ihm beabsichtigte Berufung und gleichzeitig die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Räumungsurteil.
Das Landgericht stellte hier einstweilen die Räumungsvollstreckung ein, allerdings zeitlich beschränkt auf knapp zwei Monate nach Verkündung des Beschlusses. Zur Begründung führte es aus, dass ihr ohne die sich noch beim Amtsgericht befindlichen Sachakten eine Prüfung der Erfolgsaussicht des beabsichtigten Rechtsmittels der Berufung nicht möglich sei. Deshalb sei die Einstellung zunächst für einen Zeitraum bis zur erwarteten Überlassung der Sachakte und einer angemessenen Zeit für die weitergehende Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels als Voraussetzung für die Prüfung des weitergehenden Einstellungsantrages nach §§ 719 Abs. 1, 707 Abs. 1 ZPO auszusprechen.
Der einstweilige Rechtsschutz nach §§ 719 Abs. 1, 707 Abs. 1 ZPO sei zu gewähren, obwohl bisher der Beklagte keine Berufung eingelegt habe. Diese Normen seien zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes entsprechend im Rahmen eines Verfahrens auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe während dessen Dauer anzuwenden (offen gelassen vom BGH im Beschluss vom 26.09.2018 - VIII ZR 290/18 -).
Vorliegend sei die Einstellung nicht von einer Sicherheitsleistung durch den Beklagten gem. § 707 Abs. 1 ZPO abhängig zu machen, da der Beklagte in einer den Anforderungen des § 294 ZPO (Glaubhaftmachung) genügenden Form glaubhaft gemacht habe, dass er zu einer Sicherheitsleistung nicht in der Lage sei.
Anmerkung: Die Entscheidung ist in der Sache richtig. Eine Partei, die zur Durchführung eines Verfahrens auf Prozesskostenhilfe angewiesen ist, muss im Falle einer von ihr beabsichtigten Berufung nicht innerhalb der Berufungsfrist Berufung einlegen; ausreichend ist vielmehr der Antrag auf Prozesskostenhilfe innerhalb der Berufungsfrist. Wir die Berufung nach Ablauf der Berufungsfrist bewilligt, kann er Berufung einlegen und erfolgreich Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist innerhalb der Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 ZPO beantragen. Wird der Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, verlängert sich diese Frist von zwei Wochen sogar um drei bis vier Tage Bedenkzeit, da erst nach dieser Frist für die Bedenkzeit die Zweiwochenfrist zu laufen beginnt (BGH, Beschluss vom 13.05.2017 - VIII ZB 54/16 -). Besteht mithin die Möglichkeit, Berufung unter der Voraussetzung der Beantragung von Prozesskostenhilfe auch noch erfolgreich nach Ablauf der Berufungsfrist einzulegen, wäre es unverständlich, wenn hier dem potentiellen Berufungsführer die Möglichkeit der Verhinderung der möglichen Vollstreckung aus dem Urteil durch Einstellung derselben verwehrt würde. Dass bei einer Versagung der Prozesskostenhilfe aus Erwägungen, die sich auf die mangelnde Erfolgsaussicht der beabsichtigten Berufung bezieht, keine weitere Einstellung der Vollstreckung gewährt würde liegt auf der Hand, weshalb auch hier die zeitliche Befristung durch das Landgericht gerechtfertigt ist.
Die gekündigte Mieterin beantragte die Verlängerung einer Räumungsfrist auf die Zeit ab dem 01.08.2020. Das Amtsgericht (AG) hatte den Antrag zurückgewiesen; auf die Beschwerde erfolgte durch das Landgericht (LG) eine Aufhebung und Zurückverweisung des Verfahrens an das AG, soweit das AG den Antrag für den Zeitraum vom 01.08. – 18.10.2020 zurückgewiesen hatte.
Ein Anspruch auf Verlängerung der Räumungsfrist würde gem. § 721 Abs. 3 ZPO u.a. dann bestehen, wenn während der eingeräumten Räumungsfrist die Suche nach Ersatzwohnraum trotz von der Mieterin nachzuweisender hinreichender Bemühungen erfolglos sei. Diese Bemühungen sollen hier nicht nur im Hinblick auf gesundheitliche Umstände erschwert gewesen, sondern auch bedingt durch die Corona-Pandemie erfolglos geblieben sein. Dieser Vortrag sei vom AG nicht hinreichend zur Kenntnis genommen worden, da in den Entscheidungsgründen darauf abgestellt würde, dass der gesundheitliche Zustand der Schuldnerin „weniger maßgeblich“ gewesen sei, obwohl doch ausgeführt worden sei, auch wegen der eigenen gesundheitlichen Situation zur erfolgreichen Anmietung einer Ersatzwohnung nicht in der Lage gewesen zu sein. Das AG habe bei der erneuten Beurteilung (ggf. nach einer Beweisaufnahme) zu befinden, ob es der Mieterin bei hinreichender intensiver Suche tatsächlich nicht möglich war, sich zum Zeitpunkt des Ablaufs der Räumungsfrist am 31.07.2020 Ersatzwohnraum zu beschaffen. Es seien die persönlichen Verhältnisse der Mieterin ebenso wie behauptete pandemiebedingte Erschwernisse zu berücksichtigen, und auch zu prüfen, ob der Mieterin Beweiserleichterungen deshalb zugute kommen würden, da die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in Berlin der der Mietenbegrenzungsverordnung vom 28.04,2015 besonders gefährdet sei.
Zurückgewiesen wurde die Beschwerde, soweit die Mieterin eine Räumungsfristerstreckung über den 18.10.2020 hinaus begehrte. Dies beruhte auf formalen Umständen: Eine Räumungsfrist darf nicht mehr als ein Jahr, berechnet vom Tag der Rechtskraft des Räumungsurteils an, betragen, § 721 Abs. 4 S. 1 und S. 2 ZPO. Diese Frist würde aber am 18.10.2020 auslaufen.
Der Gläubiger betrieb aus einem vollstreckunbaren Zuschlagsbeschluss die Zwangsräumung des ehemals im Eigentum des Schuldners stehenden Grundstücks. Der Antrag des Schuldners auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wurde vom Amtsgericht zurückgewiesen. Die dagegen vom Schuldner eingelegte Beschwerde des Schuldners blieb ohne Erfolg.
Das Landgericht wies in seiner Entscheidung über die Beschwerde darauf hin, dass nach § 765a ZPO eine Zwangsvollstreckung vom Vollstreckungsgericht ganz oder teilweise eingestellt werden müsste, wenn sie unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände für den Schuldner eine Härte darstellen würde, die nicht mehr mit den guten Sitten vereinbar wäre. Zu berücksichtigen sie, dass § 765a ZPO eine Ausnahmevorschrift sei und daher nur Anwendung finden könne, wenn nach Abwägung der Interessen die Vollstreckung durch den Gläubiger zu einem tragbaren Ergebnis führe (BGH, Beschluss vom 24.11.2005 - V ZB 99/05 -). Auf Gläubigerseite sei bei der Abwägung das grundrechtlich geschützte Vollstreckungsinteresse zu berücksichtigen, da dem Staat auch die Pflicht obliege, titulierte Ansprüche notfalls im Weger der Zwangsvollstreckung durchzusetzen. Eine sittenwidrige Härte wäre die Vollstreckung dann, wen sie den Schuldner schädige, ohne dem Gläubiger Nutzen zu bringen. Ebenso sei die Vollstreckung unzulässig, wenn sie das Leben oder die Gesundheit des Schuldners (so bei Suizidgefahr) oder eines seiner Angehörigen unmittelbar gefährde.
Diese Voraussetzungen für eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nahm das Landgericht hier nicht an. Dabei würden die mit einer Vollstreckung regelmäßig einhergehenden Belastungen des Schuldners nach der zugrundeliegenden Wertung nicht das Vollstreckungsinteresse des Gläubigers aufwiegen können.
Der Schuldner wies auf durch COVID-19 bedingte Kotaktbeschränkungen hin. Dies würden (zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses) derzeit nicht bestehen, doch würden diese auch die Vollstreckung nicht hindern können. Es sei nämlich zwischen dem Gerichtsvollzieher und dem Gläubiger kein physischer Kontakt bei der Räumung notwendig. Letztlich läge dies am Verhalten des Schuldners.
Ebenso sei bei der Zwangsräumung ein unmittelbarer Kontakt des Schuldners mit dem Gläubiger erforderlich, da der Gläubiger nicht anwesend sein müsse. Im Übrigen würde der Gerichtsvollzieher entscheiden, inwieweit und mit welchen Maßnahmen eine Vollstreckung durchführbar sei. Auch stehe es dem Schuldner fei. Jederzeit freiwillig vor Eintreffen des Gerichtsvollziehgers auszuziehen, wobei sich der Schuldner auch eines Umzugsunternehmens bedienen könne. Ebenso könne auch eine Ersatzwohnung mittels elektronischer Kommunikationsmittel kontaktlos erfolgen.
Soweit die Gefahr einer Beeinträchtigung des Grundrechts auf Leben du körperliche Unversehrtheit behauptet wurde, müsse der Eintritt dieser Gefahr anhand objektiv feststellbarer Umstände mit hinreichend er Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden. So sei ein nicht substantiiertes ärztliches Attest aussagelos. Den entsprechenden AnfordeRungen sei der Vortrag des Schuldners nicht gerecht geworden.
Die Erhöhung eines Infektionsrisikos mit Corona könne durch geeignete Maßnahmen auf ein Minimum reduziert werden und läge insbesondere im Einflussbereich des Schuldners.
Einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wegen eines grippalen Infekts ließe sich keine Ursächlichkeit der Erkrankung durch die Räumung entnehmen, würde diese Erkrankung aber auch der Räumung nicht entgegenstehen. Sollte mit der Bescheinigung angedeutet werden, dass sich der Schuldner mit dem Corona-Virus infiziert habe, wäre dies fernliegend, da sei dem 01.04.2020 (vor Erstellung der Bescheinigung) der gesonderte Diagnoseschlüssel U07.1 ! und U07.2 ! gelten würden und auf der Bescheinigung der Schlüssel für eine „akute Infektion der oberen Atemwege, nicht näher bezeichnet“ stünde, ohne dass dies durch den Schuldner spezifiziert worden wäre.
Den Erwägungen des Schuldners würde das überwiegende Vollstreckungsinteresse des Gläubigers entgegenstehen.
Auf das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) des Schuldners wurde eine von ihm beantragte und bewilligte Corona-Soforthilfe gezahlt. Das Konto war allerdings durch drei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse gepfändet, demzufolge das über den nach § 850k ZPO bescheinigten pfandfreien Betrag hinaus die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse bedient werden müssten. Der Schuldner beantragte, über den nach § 850k ZPO bescheinigten pfandfreien Betrag auch einmalig € 5.000,00 (aus der Corona-Soforthilfe) gem. §§ 850k Abs. 4 iVm. § 851 ZPO pfandfrei belassen werden. Das Amtsgericht (AG) gab dem Antrag statt.
Das AG begründete seine Entscheidung damit, dass zwar der Gesetzgeber („bisher“) keine Unpfändbarkeit für eine Corona-Soforthilfe geschaffen habe. Allerdings sei gem. § 851 Abs. 1 ZPO eine Forderung in Ermangelung besonderer Vorschriften zur Pfändung dieser nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar sei. Die Zweckbindung müsse sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ableiten lassen (wie es bei Vorschriften zur Gewährung öffentlicher Beihilfen regelmäßig der Falls sei), sondern ließe sich auch aus der Natur des Rechtsverhältnisses und bei öffentlich-rechtlichen Leistungen und aus einschlägigen normersetzenden oder –interpretierenden Verwaltungsvorschriften herleiten (wie das AG aus der Entscheidung des BGH vom 29.10.1969 – I ZR 72/67 – herleiten will, bei der sich der BGH mit § 549 Abs. 1 ZPO und dazu ergangenen innerdienstlichen Anweisungen auseinandersetzte). Danach sei die Corona-Soforthilfe iSv. § 851 ZPO zweckgebunden und damit weder abtretbar noch pfändbar.
Als problematisch sah es das AG an, dass der Betrag bereits auf das P-Konto gezahlt worden sei. Die Verweisungsvorschrift des § 850k Abs. 4 S. 2 ZPO verweise nicht auf § 851 ZPO. Hier meint das Amtsgericht eine teleologische Erweiterung (Extension) vornehmen zu können und so die Grundlagen des § 851 ZPO auch im Rahmen des § 850k Abs. 4 S. 2 ZPO anwenden zu können, weshalb dem Antrag stattgegeben wurde, da die Voraussetzungen nach § 851 ZPO vorlägen.
Die Entscheidung ist nicht überzeugend.
Zweifelhaft ist bereits, ob überhaupt die Voraussetzungen für die Soforthilfe vorlagen oder der Schuldner evtl. wegen falscher Angaben die Soforthilfe erhielt. Grundlage der Soforthilfe ist nämlich, dass ein Liquiditätsengpass infolge der Corona-Pandemie vorliegt. Dieser Liquiditätsengpass muss aber bereits vorher bestanden haben, wie die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse aus 2015 dokumentieren und er Umstand, dass der Schuldner mittels des P-Kontos in der Verfügung über Vermögensmasse (auf dem Konto) beschränkt war. Die Entscheidungsgründe des AG lassen hierzu aber keine rechtliche Bewertung zu.
Gegen die Entscheidung spricht die teleologische Extension, bei der es sich um ein Rechtsinstitut zur Ausfüllung von Gesetzeslücken handelt. Hier müsste zunächst festgestellt werden, ob überhaupt eine Gesetzeslücke vorliegt. Bei § 850k handelt es sich um eine Spezialvorschrift, die abweichend von den sonstigen Pfändungsnormen erreichen will, dass dem Schuldner ohne aufwendiges Verfahren ein Existenzminimum verbleibt (BT-Drs. 16/7615, S. 17f; BGH, Urteil vom 16.07.2013 - XI ZR 260/12 -). Hier hat der Gesetzgeber klar definiert, für welche Leistungen der Pfändungsschutz auf diesem Konto gilt und gerade § 851 ZPO nicht benannt. Da die speziellere Vorschrift der allgemeinen Vorschrift vorgeht (lex spexialis derogat legi generali) verbietet sich hier im Rahmen einer teleologischen Extension die Anwendung des § 851 ZPO entgegen der gesetzgeberischen Vorgabe auf die Vorschrift des § 850k Abs. 4 S. 2 ZPO.
Der Gläubiger beantragte den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, mit dem mit dem er Arbeitseinkommen des Schuldners unter Herabsetzung der Pfändungsfreigrenze nach § 850f Abs. 2 ZPO beantragte. Zum Nachweis einer Forderung aus einer vorsätzlich vom Schuldner begangenen unerlaubten Handlung legte der gläubiger einen vollstreckbaren Auszug aus der Insolvenztabelle aus dem Verbraucherinsolvenzverfahren des Schuldners vor. Das Amtsgericht wies den Antrag zurück, ebenso wie das Beschwerdegericht die dagegen eingelegte Beschwerde des Gläubigers. Auf die zugelassene Rechtsbeschwerde erfolgte ein Aufhebung der Vorentscheidungen und Zurückverweisung.
Der BGH hielt unter Bezugnahme auf seine Entscheidung vom 04.09.2019 - VII ZB 91/17 - fest, dass der Gläubiger durch Vorlage eines vollstreckbaren Auszugs aus der Insolvenztabelle den Nachweis einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung führen kann, um das Vollstreckungsprivileg des § 850f Abs. 2 ZPO nutzen zu können, wenn sich daraus ergibt, dass eine entsprechende Forderung zur Tabelle festgestellt wurde und diese Feststellung nicht vom Schuldner bestritten wurde. Dieser Fall lag vor, da sich aus der Insolvenztabelle die Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung ergab und auch ergab, dass der Schuldner dies nicht bestritten hatte.
§ 850f Abs. 2 ZPO lautet:
„Wird die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung betrieben, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850c vorgesehenen Beschränkungen bestimmen; dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.“