Die in Scheidung lebenden Eheleute wohnten in einem von zwei Einfamlienhäusern auf einem in ihrem hälftigen Miteigentum stehenden Grundstück. Seit ihrer Trennung bewohnte die Ehefrau das eine Haus alleine, das andere stand leer. Das Scheidungsverfahren wurde 1918 anhängig. Im Januar 2020 wurde die Zugewinngemeinschaft der Eheleute beendet, ohne dass diese sich im Hinblick auf die Beteiligung am Grundstück einigen konnten. Der Ehemann beantragte im August 2020 die Zwangsversteigerung des Grundstücks zur Aufhebung der Gemeinschaft. Der Antrag der Ehefrau auf Einstellung (§ 180 Abs. 3 ZVG) blieb erfolglos. Darauf beantragte sie die Zwangsvollstreckung des Ehemanns zur Aufhebung der Gemeinschaft für unzulässig zu erklären. Das Familiengericht setzte bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag einstweilen aus, wies aber den Antrag in der Hauptsache (das Zwaagsversteigerungsverfahren für unzulässig zu erklären) zurück. Das OLG wies die dagegen eingelegte Beschwerde der Ehefrau zurück, wogegen sich diese mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde wandte.
Allerdings traf der BGH in der Sache keine Entscheidung, da die Beteiligten währen des Rechtsbeschwerdeverfahrens rechtskräftig geschieden wurden und daraufhin das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärten. Der BGH hatte also nicht mehr über die Rechtmäßigkeit des Antrages des Ehemanns zu befinden, sondern nur noch über die Kosten nach § 91a ZPO. Er hob die Kosten gegeneinander auf. Dies entspräche nach dem Sach- und Streitstand billigen Ermessen.
Es sei nicht Sinn einer reinen Kostenentscheidung wie im Falle des § 91a ZPO Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das materielle Recht fortzubilden. Geboten sei in diesem Fall nur eine summarische Prüfung, bei der davon abgesehen werden könne, schwierige bzw. bedeutsame Rechtsfragen zu klären (BGH, Beschluss vom 15.07.2020 - IV ZB 11/20 -).
Um eine entsprechende Rechtsfrage würde es sich vorliegend handeln. Die überwiegende Rechtsprechung würde zwar eine Teilungsversteigerung eines im Miteigentum der in Scheidung lebenden Ehegatten, von denen einer das Grundstück als Ehewohnung nutze, als zulässig ansehen (Thüringer OLG, Beschluss vom 30.08.2018 - 1 UF 38/18 -; OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.10.2020 - 15 UF 194/20 -), allerdings würde auch die gegenteilige Ansicht vertreten (OLG Hamburg, Beschluss vom 28.07.2017 - 12 U 163/16 -). In Ansehung dieses noch nicht entschiedenen Streits könne daher im Rahmen des § 91a ZPO nur eine Kostenaufhebung in Betracht kommen.
Anmerkung: Diese Rechtsprechung des BGH ist allgemein bei einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO anzuwenden, wenn eine schwierige bzw. bedeutsame Rechtsfrage zu klären ist, die höchstrichterlich noch nicht entschieden ist und in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beurteil wird.
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) war Eigentümerin eines Grundstücks. Im Rahmen eines Antrags auf Teilungsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft (GbR) erfolgte die Zwangsversteigerung, bei dem es der Beteiligten zu 1 (B1), die neben den Beteiligten zu 2 (B2) und 3 (B3) Mitgesellschafter der GbR war, zugeschlagen wurde. Mit Ausnahme eines Teilbetrages zahlte B1 das Bargebot nicht. Das Vollstreckungsgericht ließ auf Antrag der GbR eine Sicherungshypothek auf dem Grundstück eintragen; B1 wurde als neue Eigentümerin eingetragen. Nachdem Einigungsversuche scheiterten, beriefen B2 und B3 für den 08.02.2018 eine Gesellschafterversammlung der GbR ein, zu der B1 nicht erschien, und beschlossen die Auflösung der Gesellschaft, eine Auseinandersetzungsbilanz und die Aufteilung der Forderung gegenüber B1. Am 18.07.2018 ordnete das Vollstreckungsgericht auf Antrag von B2 und B3 die Wiederversteigerung des Grundstücks aus der Sicherungshypothek an und bestimmte danach einen Versteigerungstermin. B1 beantragtem den Versteigerungstermin aufzuheben und das Zwangsversteigerungsverfahren vorläufig gem. § 28 Abs. 2 ZVG einzustellen. Sie vertrat die Auffassung, durch die Kündigung der Gesellschaft durch B2 und B3 seien diese aus dieser ausgeschieden und deren Vermögen sei auf ihn als verbliebenen Gesellschafter zu Alleineigentum übergegangen.
Das Vollstreckungsgericht stellte das Wiederversteigerungsverfahren vorläufig gem. § 28 ZVG ein und gab B2 und B3 Gelegenheit, ein Urteil des OLG Schleswig in einem Rechtsstreit der Beteiligten über die Voraussetzungen der Auseinandersetzung und Teilung des Gesellschaftsvermögens binnen einer gesetzten Frist vorzulegen und kündigte für den Fall des fruchtlosen Ablaufs der Frist die Aufhebung des Wiederversteigerungsverfahrens an. Diesen Beschluss hob das Landgericht auf die Beschwerde von B1 und B2 auf. Dagegen wandte sich B1 mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde, über die der BGH zu befinden hatte.
Das OLG wies die Rechtsbeschwerde von B1 zurück. Zwar sei das Wiederversteigerungsverfahren ein eigenständiges Versteigerungsverfahren mit in § 133 ZVG geregelten Besonderheiten, dessen Grundlage entweder die Forderung gegen den Ersteher, die das Vollstreckungsgericht nach § 118 Abs. 1 ZVG auf den Berechtigten übertragen habe, oder die auf Antrag des Berechtigten gewährte Sicherungshypothek (§§ 128 Abs. 1, 130 Abs. 1 ZVG; BGH, Urteil vom 20.02.2008 - XII ZR 58/04 -). Erbringe der Ersteher nach dem Zuschlag das Bargebot nicht (oder nur teilweise) und sei daher die GbR berechtigt, den Wiederversteigerungsantrag zu stellen, müsse der Antrag auf Wiederversteigerung durch einen zur Vertretung der Gesellschaft berechtigten Gesellschafter erfolgen; dem einzelnen Gesellschafter stehe das Recht nicht zu.
Eine Besonderheit bei dem Vertretungsrecht bestehe allerdings dann, wenn sich wie hier die Wiederversteigerung eines Grundstücks an eine Teilungsversteigerung zum Zwecke der Auseinandersetzung der Gesellschaft anschließe, weil der Ersteher des Bargebot nicht entrichtete. Mit der Nichtentrichtung habe die Teilungsversteigerung ihr eigentliches Ziel, das Grundstück in Gelt zum Zweck der Ermöglichung der Auseinandersetzung der Gesellschaft nicht erreicht. Dies ließe sich sachgerecht nur erreichen, wenn jeder Gesellschafter in dieser Situation berechtigt sei, auch ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter die Wiederversteigerung zu betreiben.
Zwar stünde das Grundstück nicht im Miteigentum der Gesellschafter, sondern im Alleineigentum der Gesellschaft. Damit ergäbe sich die Zulässigkeit der Teilungsversteigerung nicht direkt aus § 180 Abs. 1 ZVG, doch folge das Recht aus dem Umstand, dass für die Auseinandersetzung einer gekündigten GbR gem. § 731 S. 2 BGB die Regeln der Gemeinschaft gelten würden und damit nach § 735 Abs. 1 BGB eine Teilungsversteigerung nach § 180 ZVG betrieben werden könne (BGH, Beschluss vom 16.05.2013 - V B 198/12 -).
Die Teilungsversteigerung ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter der GbR könne ein Gesellschafter nur betreiben, wenn er als Gesellschafter (im Grundbuch, § 47 Abs. 2 GBO) eingetragen sei und den Nachweis des Zugangs der Kündigung erbringen könne (Anm: Es empfiehlt sich, die Kündigung mittels Gerichtsvollzieher zustellen zu lassen, da damit ein leichter urkundlicher Beweis des Zugang erfolgen kann). Das Fehlen anderer Voraussetzungen könnten die übrigen Gesellschafter nicht mit versteigerungsrechtlichen Rechtsbehelfen geltend machen, sondern nur mit einer Widerspruchsklage analog § 771 ZPO, in dessen Rahmen das Zwangsversteigerungsverfahren analog § 769 ZPO durch einstweilige Anordnung vorläufig ausgesetzt werden könnte (BGH, Beschluss vom 16.05.201 - V B 198/12 -).
Die gleichen Grundsätze würden für die Wiederversteigerung gem. § 133 ZVG gelten. § 731 S. 2 BGB verweise, wie dargelegt, auf die Vorschriften über die Teilung einer Gemeinschaft. § 735 Abs. 1 BGB sei nicht lediglich in Bezug auf die Auseinandersetzung durch Teilungsversteigerung anzuwenden, sondern auch auf den vorliegenden Fall, dass das Bargebot nicht (oder nicht vollständig) entrichtet wurde, der Anspruch auf den Erlösüberschuss gegen den Ersteher auf die GbR übergegangen sei und zu deren Gunsten eine Sicherungshypothek im Grundbuch zur Wahrung des Anspruchs eingetragen wird. Anstelle des Grundstücks treten in diesem Fall der Anspruch auf Übertragung der Forderung und die Sicherungshypothek, die nun zum Zwecke der Auseinandersetzung ebenfalls in Geld umgesetzt werden müssten.
Nach § 432 BGB stehe der Erlös aus der Teilungsversteigerung den Teilhabern unverteilt zu und diese Leistung könne jeder Teilhaber an alle fordern. Dieses Einziehungsrecht umfasse auch die gerichtliche Geltendmachung der gemeinschaftlichen Forderung und damit das Recht, die Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu betreiben (BGH, Urteil vom 20.02.2008 - XII ZR 58/04 -). Aus der Sicherungshypothek könne jeder früher als Bruchteilseigentümer eingetragene Beteiligte alleine vollstrecken und daher die nochmalige Versteigerung verlangen (BGH aaO.). Gleiches gelte für die GbR nach § 731 S. 2 BGB.
Der Umstand, dass die Auflösungsbilanz nur von allen Gesellschaftern gemeinschaftlich beschlossen werden könne, ändere daran nichts, da es hier nicht zur Vorwegnahme der Verteilung des Erlöses komme, weder im Rahmen der Teilungsversteigerung noch im Falle der Wiederversteigerung. Die Aufteilung des Übererlöses sei nicht Sache des Vollstreckungsgerichts sondern Sache der Gesellschafter.
Nach einer Teilungsversteigerung wurde der auf die Klägerin entfallende Anteil am Versteigerungserlös hinterlegt, da der Beklagte keine Freigabe erteilte. Auf die Klage der Klägerin, die diese nach anwaltlicher Aufforderung zur Freigabe und ausdrücklicher Ablehnung durch den Beklagten am 10.09.2012 erhob, wurde der Beklagte zur Freigabe verurteilt und es erfolgte die Auszahlung durch die Hinterlegungsstelle an die Klägerin. Diese verlangte nunmehr vom Beklagten die gesetzlichen Verzugszinsen für den Zeitraum ab dem 10.09.2012 bis zum Eingang der Auszahlung durch die Hinterlegungsstelle und Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltsgebühren zuzüglich Zinsen. Der Klage wurde vom Amtsgericht stattgegeben. Das Landgericht wies auf die Berufung des Beklagten die Klage bezüglich der Zinsen auf die vorgerichtlichen Anwaltsgebühren ab und im übrigen die Berufung zurück. Die (zugelassene) Revision des Beklagten wie auch die Anschlussberufung der Klägerin betreffen der Zinsen auf die Anwaltsgebühren wurde vom BGH zurückgewiesen.
1. Verzugszinsen auf den Hinterlegungsbetrag
Der BGH sah den Verzugszinsanspruch nach § 288 Abs. 1 BGB als begründet an. Auch ohne vorhergehende Mahnung habe hier der Kläger Klage auf Freigabe des hinterlegten Betrages erheben dürfen, da der Beklagte mit seiner Mail vom 10.09.2012 die Erfüllung des Anspruchs des Klägers endgültig verweigert habe und daher gem. § 296 Abs. 2 Nr. 3 BGB keine Mahnung erforderlich gewesen sei.
§ 288 Abs. 1 S. 1 BGB sei auch entsprechend anwendbar. Zwar finde die Norm keine unmittelbare Anwendung, da es sich hier nicht um eine Geldschuld handele, vielmehr die Klägerin eine Freigabeerklärung begehrt habe. Allerdings sei für diese Fälle die Norm entsprechend anwendbar. Der Freigabeanspruch habe hier einen Geldbetrag zum Gegenstand (so bereits RG JW 1912, 635f). Es beträfe nur die äußere Form, in der der Anspruch verwirklicht werden müsse, dass er nicht auf Geld sondern auf Einwilligung in die Auszahlung von Geld gerichtet sei. Daher läge eine Gleichwertigkeit vor; der Gesetzgeber habe dies nicht in den Blick genommen. Der Gleichwertigkeit würde auch nicht entgegenstehen, dass ein Dritter (die Hinterlegungsstelle) die Auszahlung des geschuldeten Betrages zu bewirken habe. Auch wenn der Anspruchsgegner (Beklagte) selbst nicht über das vorenthaltene Geld verfügen könne, greife § 288 Ans. 1 BGB unabhängig davon.
Die Auszahlungsanordnung des hinterlegten Geldbetrages hänge alleine von der Freigabeerklärung ab; mit dieser würde der Nachweis für die Empfangsberechtigung erbracht, auf Grund der die Herausgabe von der Hinterlegungsstelle angeordnet werden könne. Der Miteigentumsanteil des Klägers an dem gem. § 753 Abs. 1 BGB versteigerten Grundstück setze sich zunächst mit dem Zuschlag im Teilungsversteigerungsverfahren im Wege der dinglichen Surrogation an dem Versteigerungserlös fort, weshalb der Beklagte zur Vornahme der für die Erlösverteilung erforderlichen Mitwirkungshandlung verpflichtet gewesen sei (wie sich aus dem Urteil im Vorprozess ergab). Damit wäre der Klägerin ein unmittelbar auf Auskehr des nach Abzug der Versteigerungskosten und Berichtigung der gemeinschaftlichen Verbindlichkeiten verbleibender Überschuss erwachsen. Dass durch die unberechtigte Verweigerung des Beklagten zur Zustimmung hierzu eine Hinterlegung erfolgt wäre, mit der Folge, dass sich die Bruchteilsgemeinschaft am versteigerten Grundbesitz nunmehr an der Forderung gegen die Hinterlegungsstelle fortsetze, nähme dem Anspruch der Klägerin auf Abgabe der erforderlichen Einwilligung in die Auszahlung des hinterlegten Erlösanteils nicht den Charakter einer unmittelbar auf Erhalt des ihr zustehehenden Anteils gerichteten Forderung.
2. Verzugszinsen auf den Freistellungsanspruch zu den vorgerichtlichen Anwaltsgebühren
Es habe kein Antrag auf Zahlung vorgelegen. Der Befreiungsanspruch sei auch nicht nach §§ 280, 286 BGB in einen Zahlungsanspruch übergegangen. Bei einem allein auf Freistellung von den vorgerichtlichen Anwaltsgebühren gerichteten Anspruch entfalle ein Anspruch auf Verzugszinsen.
Der Beklagte hatte die Zwangsversteigerung einer Immobilie zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft beantragt. Nachdem am 20.02.2013 ein Zuschlag erfolgte, beantragte er bis zur Begleichung des Bargebots die gerichtliche Verwaltung der Immobilie. Das Vollstreckungsgericht bestellte den Kläger zum Verwalter. Einen vom Gericht verlangten Kostenvorschuss zahlte er nicht. Nach Entrichtung des Meistgebots wurde die gerichtliche Verwaltung am 5.4.2013 aufgehoben und die Vergütung des Verwalters vom Gericht auf € 784,40 festgesetzt. Da die Verwaltung ohne Erträge blieb, nahm der klagende Verwalter den Beklagten auf Zahlung in Anspruch. Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos. Der BGH (die Revision war zugelassen worden) verwies darauf, dass sich der Ersteher bereits mit dem Zuschlagsbeschluss gem. § 83 Abs. 1 Satz 1 ZVG den Besitz verschaffen kann. Damit bestünde die Gefahr, dass der Ersteher auf Grundstückswerte zugreifen kann, ohne letztlich das Meistgebot zu begleichen und letztlich ein entwertetes Grundstück zur Wiederversteigerung gelangt. Um dies zu verhindern, ist auf Antrag eines Beteiligten des Zwangsvollstreckungsverfahrens (hier des Beklagten als Betreiber desselben) nach § 94 Ans. 1 Satz 1 ZVG für Rechnung des Erstehers die Immobilie bis zur Begleichung des Meistgebots in gerichtliche Verwaltung zu nehmen. Es handele sich dabei nicht um eine Zwangsverwaltung, sondern um eine gegen den Ersteher gerichtete Verwaltung. Der BGH weist darauf hin, dass das Gericht die Anordnung der Verwaltung (wie geschehen) von einer Vorschusszahlung des Antragstellers abhängig machen kann. Wenn die Zahlung nicht erfolgt, kann es die angeordnete Verwaltung aufheben. Erfolgt dies, wie hier, nicht, fehlt es aber an einer Rechtsgrundlage für eine Haftung des Antragsstellers. Der bestellte Verwalter kann, um einen Ausfall zu vermeiden, seine Tätigkeit von der Zahlung eines Vorschusses abhängig machen. Macht er dies nicht, ist er auf einen Anspruch gegen den Ersteher beschränkt.