Die Beklagte war auf ihrer Homepage mit der Angabe „33% AUF ALLE KÜCHEN 1 + GRATIS AEG BACKOFEN 1 “. Im Text zur Fußnote 1 wurde darauf hingewiesen, dass der Rabatt nur ab einem Gesamtpreis der Küche von € 6.900,00 gewährt würde und sich aus dem Gesamtpreis abzüglich Montagekosten, Kaufpreises für Mile- und Bora-Geräte und dem Material Stein errechne. Zusätzlich würde der Kund einen AEG-Backofen gratis erhalten.
Das Landgericht untersagte nach Klage eines Wettbewerbsverbandes diese Werbung. Im Berufungsverfahren der Beklagten wies das OLG darauf hin, dass es beabsichtige, die Berufung zurückzuweisen.
Bei der beanstandeten Werbung würde es sich um einen wettbewerbsrechtlich relevanten Verstoß gegen das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG a.F. handeln. Entscheidend sei, wie der angesprochene Verkehr (dem Durchschnittsverbraucher) nach dem Gesamteindruck der Werbung diese verstünde. Bezugspunkte der Irreführung könnten der Anlass des Verkaufs, das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, der Preis oder die Art und Weise, wie er berechnet würde. Entspräche das Verständnis der Werbung bei dem angesprochenen Verkehrskreis nicht den tatsächlichen Verhältnissen, läge in der Werbung eine irreführende geschäftliche Handlung.
Hier handle es sich um Blickgangwerbung, bei der einzelne Angaben herausgehoben würden, sei es bildlich, farblich oder sonst drucktechnisch. Dadurch solle die Aufmerksamkeit des angesprochenen Verkehrs auf das Produkt gelenkt werden. Der benannte Satz sei drucktechnisch zum anderen Text herausgestellt worden und nach dem Gesamteindruck als schlagwortartige Aufmerksamkeitswerbung einzustufen. Die für den Verbraucher eindeutige Werbeaussage sei objektiv unzutreffend, da nicht alle Küchen, sondern nur bestimmte Küchen (Kaufpreis ab € 6.900,00) betroffen seien, zudem Geräte vom Miele und Boro bei der Feststellung des Kaufpreises nicht berücksichtigt werden dürften. Damit handele es sich nicht um eine präzisionsbedürftige Unklarheit oder Halbwahrheit, sondern um eine falsche Angabe zu einer leicht nachprüfbaren, objektiven Tatsache. Für die Unrichtigkeit gäbe es auch keinen Anlass; so sei es nach dem Platzverhältnis möglich gewesen, den Zusatz „ab einem Kaufpreis von 6.900 €“ in die Blickfangwerbeaussage mit aufzunehmen.
Könne eine Blickfangwerbung beim Verbraucher den Eindruck erwecken, sie beschreibe da Angebot verlässlich und würde alles Wesentliche enthalten, müsse als solche wahr sein. Erläuternde Zusätze in Fußnoten oder ähnliches könne den erzeugten Irrtum nicht richtigstellen.
Mit einer E-Mail sandte der Verfügungskläger dem Verfügungsbeklagten Beide Internetversandhändler) ein Abmahnschreiben. In der Mail wurde um Beachtung des im Anhang befindlichen Dokuments gebeten, welches „zur Entlastung der angespannten Infrastruktur im Versandwesen nur auf elektronischen Weg zur Verfügung gestellt würde“. Die Mail war mit den Kontaktdaten des jetzigen Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers versehen, in der Betreffzeile stand „Unser Zeichen: A ./. B 67/20-EU“. Zwei PDF-Dateien waren beigefügt, die eine mit der Bezeichnung „20…EZ12984.pdf“ und die andere mit der Bezeichnung „Unterlassung.pdf“, wobei letztere den Entwurf für eine strafbewehrte Unterlassungserklärung enthielt. Nachdem der Verfügungsbeklagte nicht reagierte, sandte der Prozessbevollmächtigte des Verfügungsklägers mit der gleichen Betreffzeile eine neue Mail, in der er lediglich schrieb: „Zur Erfüllung diesseitiger Ansprüche setzen wir eine Nachfrist bis zum 03.04.2020.“
Das Landgericht erließ die dann vom Verfügungskläger beantragte einstweilige Verfügung. Nach Zustellung derselben gab der Verfügungsbeklagte eine Abschlusserklärung (mit der er den letztlich anerkannte), behielt sich aber einen Kostenwiderspruch vor. Er legte gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch, beschränkt auf die Kostenentscheidung ein und behauptete, er habe von beiden Mails keine Kenntnis erlangt, könne aber nicht ausschließen, dass diese im Spam-Ordner gelandet wären (was er nicht prüfen könne, da er diesen alle zehn Tage lösche). Das Landgericht erlegte ihm die Kosten auf. Dagegen wandte sich der Verfügungsbeklagte erfolgreich mit seiner sofortigen Beschwerde.
Das Beschwerdegericht vertrat die Ansicht, der Verfügungsbeklagte habe dem Verfügungskläger keine Veranlassung zur Klage gegeben, weshalb der Verfügungskläger in analoger Anwendung des § 93 ZPO die Kosten zu tragen habe. Es könne dem Verfügungsbeklagten nicht zum Vorwurf gemacht werden, er habe auf die Anmahnung nicht reagiert.
Es könne dahinstehen, ob die Mails überhaupt bei dem Verfügungsbeklagten (ggf. im Spam-Ordner) zugegangen seien. Ein Zugang eine als Dateianhang zu einer Mail gesandtes Abmahnschreiben sei erst zugegangen, wenn der Empfänger den Dateianhang auch wirklich geöffnet habe. Da allgemein im Hinblick auf Virenrisiken gewarnt würde, Anhänge von E-Mails unbekannter Absender zu öffnen, könne von dem Empfänger nicht dessen Öffnung verlangt werden. Der Verfügungsbeklagte habe durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass er von beiden E-Mails des ihm zuvor nicht bekannten Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers keine Kenntnis erlangt und deshalb auch nicht geöffnet habe.
Anmerkung: Selbst wenn mithin vorliegend der Verfügungsbeklagte von beiden Mails Kenntnis gehabt haben sollte, hätte er die Kosten nicht zu tragen, da der Prozessbevollmächtigte des Verfügungsklägers ihm unbekannt war und er damit nicht hätte einschätzen können, ob sich nicht bei Öffnung des Anhangs Viren auf seinem PC ausbreiten.
Die Antragsgegnerin des einstweiligen Verfügungsverfahrens, eine Telekommunikationsanbieterin, bot Verbrauchern einen „Wechselservice“ an, in dessen Rahmen sie den Neukunden bis zum Ende der Laufzeit des Altvertrages (längstens 12 Monate) das Grundentgelt für den Neuvertrag erließ. In Printmedien und im Internet bewarb sie dies mit „Schutz vor doppelten Kosten“ bzw. „ohne Risiko und doppelte Kosten“. Die Antragstellerin sah dies als irreführend iSv. § 5 UWG an, da der verkehr davon ausgehen würde, dass durch den Wechsel keine zusätzlichen Kosten anfallen würden, hier aber Anschlussgebühren anfallen und zudem die Begrenzung auf 12 Monate stattfinde. Der Untersagungsantrag der Antragstellerin war vor dem Landgericht erfolgreich. Das OLG hob das stattgebende Urteil des Landgerichts auf und wies den Antrag ab.
Das OLG hielt die Angaben in den Werbeanzeigen nicht für irreführend (§ 5 UWG). Sie würden sich lediglich auf die wegen der Vorzeitigkeit des Wechsels bei noch laufenden Altverträgen zusätzlich (also „doppelt“ anfallenden) Grundentgelte, nicht dagegen auf sonstige Kostenbestandteile, die auch bei einem normalen Wechsel anfallen, beziehen. Problematisch sei für den Kunden der Wechsel bei noch laufenden Vertrag wegen der Pflicht, bis zum Vertragsende die Grundgebühren an den alten Anbieter zu zahlen. ; bei einem Ende des Aktvertrages sei der Wechsel unproblematisch und es würden ohnehin die Anschlussgebühren anfallen, weshalb auch nicht ersichtlich sei, weshalb darauf verzichtet werden sollte, da diese nicht doppelt anfallen.
Die Begrenzung der Übernahme auf 12 Monate stelle sich als eine Einzelheit dar, die erst (wie erfolgt) im sogenannten Kleingedruckten erscheinen müsste. Diese Einschränkung würde nur eine Minderzahl der Fälle betreffen.
Die Beklagte, Betreiberin eines Fitnessstudios, bewarb in Prospekten Mitgliedschaften für ein 24-Monats-Abo mit einem Monatspreis von € 29,99. Dieser Preis war mit einem Sternchen versehen, der auf der rechten Seite kleingedruckt mit dem Hinweis „zzgl. 9,99 € Servicegebühren/Quartal“ erklärt wurde. Ein nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugter Verein klagte auf Unterlassung dieser Preisangabe und Zahlung der Abmahnkosten. Das Landgericht (LG) gab der Klage statt. Die dagegen eingelegte Berufung wurde vom OLG zurückgewiesen.
In der Sache ging es um die Frage, ob die Preisangabe in dem Prospekt mit der Preisangabenverordnung (PAngV), da das Entgelt nicht für die gesamte Vertragslaufzeit von 24 Monaten angegeben wurde, ferner die die Servicepauschale in den beworbenen Monatspreis nicht einberechnet wurde. Mit dem LG ging das OLG davon aus, dass ein Verstoß gegen §§ 3, 3a UWG, § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV vorläge.
Die PAngV sei eine Marktverhaltensregelung zum Schutze der Verbraucher iSv. § 3a UWG. Mit ihr soll dem Verbraucher eine sachliche zutreffende und vollständige Verbraucherinformation über die Preise und ihr Gestaltung gegeben werden und verhindert werden, dass der Verbraucher seine Preisvorstellungen anhand untereinander nicht vergleichbarer Preise gewinnen müsse. Derjenige, der gewerbs- oder geschäftsmäßig Waren oder Leistungen unter Angabe von Preisen gegenüber Verbrauchern bewerbe, müsse die Preise so angeben, wie sie einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen seien. Es handele sich so um den Gesamtpreis., wobei es sich bei den sonstigen Preisbestandteilen um solche handele, die unvermeidbar und vorhersehbar vom Verbraucher zu zahlen seien und die der Werbende in die Kalkulation einbeziehe.
Da die Servicegebühr unabhängig von der Inanspruchnahme weiterer Leistungen anfalle und damit vom Vertragspartner zwingend zu zahlen sei, genüge es nicht, einen Teilpreis zu nennen und einen weiteren Preis anzugeben, den der Kunde zur Ermittlung des Gesamtpreises addieren müsse. Eine Ausnahme käme allenfalls in Betracht, wenn der zusätzlich zu zahlende Preis unschwer zu erkennen sei und die Aufspaltung keinen nennenswerten Einfluss auf die Entscheidung des Verbrauchers haben könne (BGH, Urteil vom 15.01.2004 - I ZR 180/01 -). Hier sei schon aus der drucktechnischen Gestaltung heraus der weitere Preisbestandteil nicht ohne Weiteres erkennbar (kleiner dargestellt und zudem quergedruckt) und sei mit € 3,33/Monat in Ansehung des Monatsbetrages vom € 29,99 im Übrigen nicht zu vernachlässigen, da nur so die psychologische Schwelle von € 30,00 unterschritten worden sei.
Ob auch das Unterlassen der Angabe des Gesamtpreises für 24 Monate einen Verstoß gegen die PAngV darstelle könne dahinstehen, da dies von der Klägerin nicht mit einem gesonderten Antrag geltend gemacht worden sei.
Anmerkung: Im Zusammenhang mit einem Werbevertrag über Werbeplakate für Einkaufswagen von Verbrauchermärkten über eine Laufzeit von 72 Monaten vertrag das OLG Stuttgart mit Urteil vom 06.12.2012 - 2 U 94/12 - die Auffassung, dass der gesamtpreis für die Laufzeit anzugeben sei, unabhängig davon, ob Rabatte oder Skonti oder sonstige Nachlässe vereinbart werden könnten.
Der Antragsgegner (AG) war nach seinem Internetauftritt seit 2012 hauptberuflich mit der Gestaltung von Aquarienlandschaften beschäftigt. Auf Instagram präsentierte er unter dem Pseudonamen „X“ Aquarien, Aquarienzubehör und Wasserpflanzen, wobei er u.a. Wasserpflanzen der Firma Y zeigte und die gezeigten Produkte mit dem Instagram-Account des Herstellers verlinkte. Zu seiner Person hieß es auf youtube, dass er seit Juli 2017 für die Sozialen Medien bei Y tätig sei. Der Antragsteller (AS), der im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die Untersagung bestimmter Angaben und Abbildungen durch den AG auf Instagram im Rahmen kommerzieller Werbung ohne Hinweis darauf verlangte, verwies auf einen Verstoß von § 5a Abs. 6 UWG. Dort heißt es:
Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
Das Landgericht sah keinen Verstoß gegen § 5a Abs. 6 UWG und hat den Antrag zurückgewiesen. Die Beschwerde führte zum Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung.
Kernfrage war, ob es sich bei der Produktpräsentation des Antragsgegners um redaktionelle Werbung iSv. § 5a Abs. 6 UWG (so die Auffassung des Antragstellers) oder um private Empfehlungen resp. Meinungsäußerungen (so die Auffassung des Antragsgegners) handelt.
Das OLG stellte darauf ab, dass geschäftliches Handeln gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor einem Geschäftsabschluss sei, welches mit der Förderung des Warenabsatzes objektiv zusammenhänge. Hier habe die streitbefangene Präsentation Werbung dargestellt, die dem Absatz dieser Produkte habe dienen sollen. Dieser Annahme würde nicht das Auftreten des Antragsgegners auf Instagram als „X“ entgegenstehen, da dieser nach Auffassung des OLG Entgelte oder sonstige Vorteile (wie Rabatte oder Zugaben) erhalte. Dafür sprächen die hauptberufliche Befassung mit Aquarienlandschaften sowie die geschäftliche Beziehung des AG zu Y, wie durch die Beschreibung des AG bei youtube belegt würde. Zudem würde auch die Verlinkung der präsentierten Produkte mit dem Instagram-Account des Herstellers ein starkes Indiz gegen die Annahme darstellen, es würde sich nur um eine private Meinungsäußerung handeln, und für die Annahme des kommerziellen Zwecks sprechen (KG, Beschluss vom 11.10.2017 – 5 W 221/17, S. 19).
Die weitere Voraussetzung des § 5a Abs. 6 UWG, dass der Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst würde, die er ohne diese Produktwerbung ansonsten nicht tätigen würde, liegt nach Annahme des OLG auch vor. Eine geschäftliche Entscheidung läge danach nicht nur in dem Aufrufen eines Verkaufsportals (dem Betreten eines Geschäfts gleichstehend) vor, vielmehr genüge bereits das Öffnen einer Internetseite, die es ermögliche, sich näher mit dem Produkt auseinanderzusetzen (BGH, Urteil vom 07.03.2019 - I ZR 184/127 -). Da vorliegend der Leser des AG auf den Instagram-Account des Herstellers geleitet würde und sich dort mit dem Produkt näher zu befassen, läge in dem Klick die geschäftliche Entscheidung.
Häufig findet man in Anzeigen oder auf einer Homepage den Verweis darauf, dass das Unternehmen (auch) im eigenen Ort des potentiellen Kunden ansässig ist, obwohl dort tatsächlich nur eine Telefonnummer geschaltet ist oder ein Briefkasten hängt.
Dies, so das OLG Frankfurt, ist wettbewerbswidrig. Es änderte einen Beschluss des LG Frankfurt am Main ab, mit dem dieses einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung der Werbung mit einem Standort, der tatsächlich nicht existiert, da sich dort weder der Antragsgegner noch ein Mitarbeiter von ihm regelmäßig aufhalte, abgelehnt hatte. Entgegen der vom Landgericht vertretenen Rechtsansicht sieht hier das OLG sehr wohl einen die Unterlassungsverfügung rechtfertigenden wettbewerbswidrigen Eingriff.
Ist tatsächlich am angegebenen Ort weder der Unternehmer noch ein Mitarbeiter von ihm regelmäßig erreichbar, sondern werden diese von einem dritten Ort aus tätig, sei die Standortaussage geeignet, die geschäftliche Entscheidung des potentiellen Kunden zu beeinflussen, §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 , 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, wenn die Leistung des Unternehmens üblicherweise bei dem Kunden vor Ort erbracht werde. Die Entscheidung für einen örtlichen Anbieter könne maßgeblich auch davon abhängen, dass gegenüber auswärtigen Anbietern Anfahrtkosten erspart würden, die ein auswärtiger Anbieter mit in seine Kalkulation des Gesamtpreises mit einfließen lassen könnte, und auch bei Nachbesserungswünschen die örtliche Nähe als Vorteil angesehen werden könne.
Der Internetauftritt des Antragsgegners würde dem Leser den Eindruck der örtlichen Nähe vermitteln. Dabei käme es für diese nicht darauf an, ob vor Ort ein Telefonanschluss oder Briefkasten sei; auch käme es nicht darauf an, ob in dem Ort auch die Gewerbeanmeldung erfolgt sei. Entscheidend sei die (suggerierte) tatsächliche örtliche Anwesenheit. Fehle diese, sei der einen anderweitigen Eindruck vermittelnde Internetauftritt wettbewerbswidrig und zu unterlassen.
Der Onlinehändler schloss gegenüber einem Verbraucher mit Wohnsitz in Deutschland bei Bankeinzug Konten in Luxemburg aus. Auf Antrag eines Verbraucherschutzverbandes verurteilte das LG Freiburg (Breisgau) den Händler, dies bei Meidung eines Ordnungsgeldes zu unterlassen. Die dagegen eingelegte Berufung wies das OLG Karlsruhe zurück.
Das Landgericht hatte sich auf Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO bezogen. Diese, so das OLG, sei ein Verbraucherschutzgesetz iSv. § 2 Abs. 1 UKlaG und eine Marktverhaltensregel iSv. § 3a UWG.
Verbraucherschutzgesetze nach dem UKlaG seien Normen, deren eigentlicher Zweck der Verbraucherschutz seien, auch wenn sie weiterhin anderen Zwecken auch dienen würden. Lediglich dürfe der Verbraucherschutz nicht nur eine untergeordnete Bedeutung haben oder eine zufällige Nebenwirkung darstellen. In diesem Sinne seien alle Vorschriften, welche Verhaltenspflichten des Unternehmers gegenüber Verbrauchern beinhalten neben den in § 2 Abs. 2 UKlaG benannten Normen verbraucherschützend, die a) entsprechende Verhaltenspflichten beinhalten und b) deren Verletzung Kollektivinteressen der Verbraucher beeinträchtigen würden.
Zutreffend habe das Landgericht die sich unmittelbar aus Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO resultierende Vereinfachung des Zahlungsverkehrs für Verbraucher nicht lediglich als untergeordnete oder Nebenwirkung, sondern als unmittelbar verbraucherschützendes Ziel angesehen. Missverständlich seien zwar die Formulierung der Überschrift und der Erwägungsgrund 35 der Verordnung, in denen auf technische Vorschriften und Geschäftsanforderungen abgestellt würde; allerdings sei aus den Sätzen 8 und 9 des Erwägungsgrundes 1 ersichtlich, dass hier die Verbraucherinteressen im Vordergrund stünden, zumal im Erwägungsgrund 7 deutlich ausgedrückt würde, dass auf den Bedarf der Verbraucher an innovativen, sicheren und kostengünstigen Zahlungsdiensten abzustellen sei.
Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO berühre auch die Kollektivinteressen der Verbraucher, da er die Verbraucherrechte aller Besteller von Waren der Beklagten mit Wohnsitz im Inland und luxemburgischen Konto betreffe und daher in Gewicht und Bedeutung über den Einzelfall hinausgehen würde. Verbraucherschutzvorschriften, wie hier Art. 9 Abs. 2 SEPA-VOP, würden in der Regel eine Marktverhaltensregel iSv. § 3a UWG darstellen.
Soweit die Beklagte eingewandt habe, dass sie lediglich (wie hier) im Einzelfall aufgrund intern definierter Parameter (die sie aus Geheimhaltungsinteressen nicht offenbaren wollte) die Lastschrifteinzug verweigert habe, ließe dies nicht erkennen, dass es sich hier nur um einen Einzelfall gehandelt habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Ausschluss grundsätzlich bei einem Wohnsitz in Deutschland gelten solle.
§ 312j Abs. 2 BGB iVm. Art 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EGBGB verpflichten den Unternehmer bei einem Verbraucher im elektronischen Geschäftsverkehr vor der Bestellung des Verbrauchers diesen über die wesentlichen Eigenschaften Informationen über die Waren bzw. Dienstleistungen in angemessener und klar verständlich in hervorgehebener Weise zur Verfügung stellen.
Sie Schuldnerin stellte das Produkt ohne Abbildung in der Warenkorbansicht wie folgt dar: „GLATZ `Sunwing´ Schirm 260x260cm, Stoffklasse 5“. Dies führte zur im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens zur Verurteilung der Schuldnerin wegen Verstoßes gegen die vorgenannten Bestimmungen auf Unterlassung. Im Rahmen des jetzigen Ordnungsmittelantrages beanstandete die Gläubigern, dass die Warenkorbansicht mit der Schaltfläche „Kaufen“ das Produkt (mit Abbildung) nur wie folgt beschrieben habe: „Alu-Marktschirm 'Sahara' Ø300cm, terrakotta Sonnenschirm mit komfortablem Kurbelantrieb. Wasserabweisender Polyesterbezug terrakottafarben mit Volants. Kartonverpackt.“ Das Landgericht sah darin einen Verstoß gegen die Unterlassungsverfügung und verhängte ein Ordnungsgeld von € 500,00. Dagegen legten beide Parteien Beschwerde ein, die Gläubigerin mit den Zielen, das Ordnungsgeld und den Streitwert auf € 5.000,00 heraufsetzen zu lassen, die Schuldnerin mit dem Ziel, den Ordnungsgeldbeschluss aufzuheben.
Das OLG hob den Ordnungsgeldbeschluss auf und setzte den Wert auf € 5.000,00 fest. Die Warenkorbansicht erweise sich entgegen der Ansicht des Landgerichts letztlich als gesetzeskonform.
Es zweifelte bereits an der Zuwiderhandlung, da das Landgericht in der dem Verfahren zugrundeliegenden Unterlassungsverfügung nicht angegeben hat, welche konkreten Angaben es in der damaligen Warenkorbansicht vermisst habe. Das spräche dafür, dass nur die dortige Darstellung als nicht gesetzeskonform gewertet worden wäre, mit der Folge, dass andere Formulierungen nicht betroffen sind. Denn andernfalls müsste im (hiesigen) Ordnungsmittelverfahren die materiell-rechtlich unbeantwortet gebliebene Frage nach dem inhaltlichen Umfang der hier in Rede stehenden Informationspflicht geklärt werden, was einem Vollstreckungsverfahren fremd ist.
Allerdings ließ es das OLG auf sich beruhen, ob die Gläubigerin aus dem Titel für den vorliegenden Fall überhaupt ein Ordnungsgeld ableiten könnte, da nach Ansicht des OLG die im Ordnungsgeldverfahren gerügte Darstellung gesetzeskonform sei. Gefordert würde eine detaillierte übersichtliche Beschreibung ohne Weitschweifigkeit, aus der der Verbraucher die maßgeblichen Kriterien für seine Bestellentscheidung entnehmen könne. Die Form des Sonnenschirms ergäbe sich ebenso wie die Farbe aus der farbigen Abbildung, das Material (Alu für Aluminium) und die Spannbreite, die Farbe des Schirms, das Material der Bespannung und der Mechanismus zum Aufspannen aus den Textangaben. Damit wären die wesentlichen Angaben benannt. Entgegen der Auffassung des OLG Hamburg (Beschluss vom 13.08.2014 - 5 W 14/14 -) müsste das Gewicht des Schirmes nicht angegeben werden. Es sei bekannt, dass es sich bei einem Sonnenschirm (ohne Schirmständer) um einen eher schweren Gegenstand handele, der aber von einem Menschen mit durchschnittlicher körperlicher Konstitution mit maßvollem Kräfteeinsatz getragen werden könne. Es sei nicht erkennbar, dass dies hier anders sein sollte, zumal das Gestell aus Aluminium sei. Auch wenn es einige Verbraucher interessieren könnte, wie schwer der Schirm ist, würde es sich nicht um wesentliche Eigenschaften im Sinne der Vorschriften handeln.
Bei dem Gegenstandswert sei auf das Interesse des Gläubigers abzustellen, § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG. Anzusetzen sei damit der Wert der Hauptsache aus dem Verfügungsverfahren, hier € 5.000,00.
Der Wettbewerbsverband mahnte die Beklagte ab, die einen Onlineshop betrieb. Zuletzt hatte die Beklagte ihre Seite dergestalt umgearbeitet, dass ein Button mit der Aufschrift erschien: „Jetzt gratis testen – danach kostenpflichtig“. Der Wettbewerbsverband sah darin einen Verstoß gegen § 312j BGB. Die Klage hatte in beiden Instanzen Erfolg.
Das OLG hielt die Klage nach §§ 3, 3a UWG iVm. § 312j BGB für begründet. Es läge ein verstoß gegen eine Vorschrift vor, die im Interesse der Marktteilnehmer deren Marktverhalten regeln soll und bei der der verstoß geeignet ist, die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen.
§ 312j Abs. 2 BGB bestimmt, dass der5 Unternehmer bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr , der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat, dem Verbraucher die Informationen gemäß Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nummern 1, 4, 5, 11 und 12 EGBGB in hervorgehobener Weise klar und deutlich zur Kenntnis bringen muss, und zwar unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt. Die Bestellsituation muss so gestaltet sein, dass der Verbraucher mit der Bestellung ausdrücklich seine Zahlungspflicht bestätigt. Das OLG weist darauf hin, dass diese Pflicht des Unternehmers bei einer Schaltfläche nur erfüllt ist, wenn die Schaltfläche gut lesbar und mit nichts anderen als den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder entsprechender anderer eindeutiger Formulierung versehen ist. Dies leitet das OLG aus Art. 8 Abs. 2 VerbrRRL ab. Erfolge dies nicht, ist der Verbraucher an die Bestellung bzw. den Vertrag nicht gebunden.
Als fehlerhaft sieht das OLG zum Einen den Umstand an, dass bei zusätzlicher Bestellung eines DVD-Verleihs der gesamtpreis nicht angegeben würde. Auch wenn dies (nach Angaben der Beklagten) technisch nicht machbar sei, würde ein Verstoß vorliegen und die Beklagte müsste sich eine andere Gestaltung überlegen.
Zum Anderen stelle sich die Angabe auf dem Button „Jetzt gratis bestellen – danach kostenpflichtig eindeutig als Verstoß gegen § 312j BGB dar, da anderweitiges als nur die Zahlungspflichtigkeit vermerkt werde.
Die gewählte Formulierung sei zudem irreführend. Der Verbraucher könne annehmen, lediglich eine kostenfreie Probezeit zu buchen, obwohl nach Ablauf dieser „Probezeit“ automatisch Kosten anfallen. Dass nach dem Wortlaut des Gesetzes auf dem Button nicht die zusätzliche Gratiszeit vermerkt werden kann, ist, so das OLG, auch nicht schädlich. Die Beklagte könne außerhalb der Schaltfläche darauf verweisen.
Oberlandesgericht Oldenburg | ||
Richard-Wagner-Platz 1 | Telefon: | 0441/220 - 1375 |
26135 Oldenburg |
Fax: |
0441/220 - 1155 |
Werbung mit einem im Internet veröffentlichten Testergebnis zulässig
Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat es einem
Händler aus Oldenburg gestattet, mit einem im Internet veröffentlichten Testergebnis zu werben. Damit ist eine Entscheidung des Landgerichts Oldenburg geändert worden.
Der Händler warb in einem Bestellmagazin für einen Staubsauger und pries diesen mit dem Testergebnis „sehr gut“ an. Als Fundstelle für das Testergebnis nannte er ein Internetportal. Der Kläger,
ein Wettbewerbsverband, forderte den Händler auf, die Werbung zu unterlassen. Er vertrat die Auffassung, dass die Bezugnahme auf ein im Internet veröffentlichtes Testergebnis wettbewerbswidrig
sei. Der Händler weigerte sich, die Werbung einzustellen, weswegen der Wettbewerbsverband ihn vor dem Landgericht Oldenburg auf Unterlassung in Anspruch nahm. Das Landgericht gab dem
Wettbewerbsverband Recht und führte zur Begründung aus, dass der Hinweis allein auf eine Fundstelle im Internet unzulässig sei. Der Verbraucher müsse die Möglichkeit haben, anhand der Fundstelle
das Testergebnis auch ohne Internet nachlesen zu können.
Die dagegen von dem Händler eingelegte Berufung vor dem Oberlandesgericht hatte Erfolg. Der 6. Zivilsenat änderte das Urteil des Landgerichts und entschied, dass der Händler mit dem Testergebnis
werben dürfe. Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sei die Werbung mit einem Testergebnis zulässig, wenn der Verbraucher deutlich auf die Fund-stelle hingewiesen werde und leicht auf
das Testergebnis zugreifen könne. Ein leichter Zu-griff sei grundsätzlich auch auf ein im Internet veröffentlichtes Testergebnis möglich. Das Internet sei in weiten Bevölkerungskreisen
verbreitet. Ihm komme eine immer größere gesellschaftliche Bedeutung zu. Ein Verbraucher könne sich selbst dann ohne große Mühe Zugang zum Internet verschaffen, wenn er über keinen eigenen
Anschluss verfüge. Ihm werde dabei nicht mehr abverlangt, als wenn er sich ein in einer Zeitschrift veröffentlichtes Testergebnis besorgen müsste.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
(Urteil vom 31. Juli 2015, Aktenzeichen Oberlandesgericht Oldenburg: 6 U 64/15, Aktenzeichen Landgericht Oldenburg: 15 O 1852/14).
Ri`inOLG Frau Susanne Kläne
-Pressesprecherin-
Wettbewerber können sich wechselseitig abmahnen und auf Unterlassung in Anspruch nehmen, wenn ein wettbewerbswidriges Verhalten nach §§ 3, 7 UWG vorliegt. Allerdings seiht § 8 Abs. 4 UWG ausdrücklich vor, dass ein Missbrauch dieses Rechts auszuschließen ist.
Das Oberlandesgericht hat hier, unter Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung, den Antrag des Verfügungsklägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Beklagten im Hinblick auf fehlerhafte Widerrufsbelehrungen bei dessen Angeboten bei eBay abgewiesen. Der Beklagte wandte Rechtsmissbrauch des Klägers iSv. § 8 Abs. 4 UWG ein, da der Kläger über kein Ladengeschäft und keinen Onlineshop verfügte, lediglich sieben bewertete Verkäufe auf eBay innerhalb von fünf Monaten mit einem Umsatz von unter € 1.800,00 gehabt habe und nach eigener Angabe die Kleingewerberegelung nach § 19 Abs. 1 UStG greifen würde.
Dem folgte das OLG.
Ein Rechtsmissbrauch liege vor, wenn der Antragsteller überwiegend sachfremde Gesichtspunkte verfolge. Dies sei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei allerdings auch der Antragsgegner für den Missbrauch darlegungs- und beweisbelastet ist. Vorliegend wurde vom Verfügungsbeklagten die Behauptung aufgestellt, die Indizien sprächen für den Vorrang eines Gebühreninteresses des Antragstellers und seines Prozessbevollmächtigten.
Auch wenn der Verfügungskläger höhere Umsätze auf ebay behauptete als durch die Verwertungen dort ausgewiesen, folgte dem das OLG nicht. Es geht von einer „gewissen Sorglosigkeit“ der Nutzer mit Daten um und nimmt deshalb an, dass ein großer teil der Nutzer von der Bewertungsmöglichkeit Gebrauch mache. Hinzu komme, dass der Verfügungskläger auch der Kleinunternehmerregelung des Umsatzsteuerrechts unterfalle, was bedeute, dass im vorangegangenen Kalenderjahr der Umsatz unter € 17.500,00 lag und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht € 50.000,00 übersteige. Dieser geringen wirtschaftlichen Betätigung stünde eine erhebliche Anzahl von Abmahnungen (15), die vom Verfügungsbeklagten namhaft gemacht worden waren, gegenüber.
Die Klägerin, die ein Hotelbetreibt, klagt wegen (angeblich) falscher Tatsachenbehauptungen auf einem von einem Online-Reisebüro betriebenen Hotel-Bewertunsportal gegen den Betreiber desselben auf Unterlassung der im Einzelnen benannten Behauptungen. Die Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.
Zwar geht der BGH davon aus, dass im konkreten Fall die Parteien Mitbewerber wären. Zwar würden nicht gleichartige Dienstleistungen angeboten, doch diene das Portal der Förderung des Wettbewerbs der Beklagten (Online-Reisebüro), wobei die negative Bewertung der Klägerin deren Wettbewerb beeinträchtige.
Jedoch habe die Beklagte auf dem Portal keine eigenen Behauptungen wiedergegeben. Sie hat lediglich ein Bewertungssystem zur Verfügung gestellt, welches eingehende Bewertungen zu einem Durchschnittswert und einer Weiterempfehlungsrate auswerte; die Bewertungen können anonym erfolgen.
Ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch wäre nur möglich, wenn die Beklagte eigene Behauptungen aufstellt, die wahrheitswidrig sind, § 4 Nr. 8 UWG. Der Betreiber einer Internetseite macht sich fremde Angaben zu eigen, wenn er nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung übernimmt. Ausreichend ist allerdings auch bereits, wenn er den Anschein erweckt, er indentifiziere sich mit diesen Angaben. Alleine der Disclaimer, sich veröffentlichte Inhalte nicht zu eigen zu machen, schließt dies allerdings nach ständiger Rechtsprechung des BGH, auf die in der Entscheidung hingewiesen wird, nicht aus.
Im Hinblick auf die Art des Portals könne auch alleine der Umstand, dass eine fremde Tatsachenbehauptung weitergegeben wird und damit Dritten die Möglichkeit der Kenntnisnahme verschaffen wird, nicht ein sich-zu-eigen-machen begründen. Denn in diesem Fall müsste der Betreiber eine inhaltliche Überprüfung der Angaben vornehmen, wozu er nicht veranlasst ist. Diese Einschränkung des § 4 Nr. 8 UWG ist nach § § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG geboten und kommt im Falle eines Internet-Bewertungsportals nur in Betracht, wenn sich der Betreiber desselben darauf beschränkt, seinen Kunden neutral die technische und automatische Verarbeitung von diesen eingegebenen Daten zur Verfügung zu stellen.
Diese neutrale Stellung wird nicht dadurch tangiert, dass eine statistische Auswertung erfolgt und ein automatischer Wortfilter eingesetzt wird, mittels dessen dann Mitarbeiter prüfen, ob gegen Nutzungsbedingungen verstoßen wird. Denn dadurch erfährt der Betreiber noch nicht, ob die Angaben wahr oder unwahr sind. Damit würde § 4 Nr. 8 UWG nur greifen, wenn der Betreiber positiv Kenntnis von der Unwahrheit hätte und gleichwohl die Einstellung zulässt.
Die Beklagte, die ein Möbelhaus betreibt, war in einem Prospekt mit der Angabe deutlich hervorgehobenen Angabe „Schlafzimmer komplett“ mit der Bebilderung eines Drehtürenschrankes, Nachtkonsolen und Doppelbett, wobei dann auch die Wörter „KOMPLETT“, „DREHTÜRENSCHRANK“ und „DOPPELBETT“ textlich hervorgehoben wurden. In einer Ecke der Abbildung fand sich der Vermerk „Ohne Lattenroste, Matratzen, Beimöbel und Deko“.
Der Kläger, ein Wetbbewerbsverein, vertrat die Auffassung, die Werbung wäre irreführend, da nach der äußeren blickfangmäßigen Textangabe und dem Bild der Verbraucher davon ausgehen müsse, das Angebot umfasse u.a. auch Lattenroste und Matratzen. Die Angabe am unteren Rand der Abbildung sei unauffällig und daher nicht ausreichend.
Während das Landgericht der Klage des Wettbewerbsvereins stattgab, wurde sie vom Berufungsgericht (OLG München) abgewiesen. Die dagegen gerichtete Revision wurde vom BGH abgewiesen. Anders als das OLG München geht allerdings der BGH davon aus, dass es entscheidend auf die einschränkende Angabe am Rand der Abbildung ankommt. Während das OLG München die Auffassung vertrat, eine Irreführung läge bereits deshalb nicht vor, da der Verbraucher ohnehin nicht annehmen würde, dass Lattenroste und Matratzen vom Angebot umfasst wären. Dies sieht der BGH anders. Zwar geht auch der flüchtige Leser nach Auffassung des BGH davon aus, dass Dekoartikel nicht mit von einem Angebot umfasst sind (so Schuhe, Wandbilder, Eelektronikgeräte); dies könne aber nicht für Ausstattungen wie Matratze oder Lattenrost gelten.
Allerdings hatte das OLG München seine Entscheidung auch darauf gestützt, dass davon auszugehen wäre, dass der interessierte Leser den kleingedruckten Text auch lesen würde, weshalb der zunächst blickfangmäßig aufgebaute Eindruck dadurch klargestellt würde. Dem folgt der BGH. Zwar würde der Senat an sich verlangen, dass die Klarstellung selbst am Blickfang teilhabe (was hier nicht der Fall ist); allerdings würde sich der Verbraucher bei langlebigen oder kostspieligen Artikeln nicht nur flüchtig mit der Werbung auseinandersetzen sondern diese komplett zur Kenntnis nehmen und damit auch den hier angebrachten Hinweis am unteren Rand der Abbildung, wobei es sich hier um einen kurzen und übersichtlich gestalteten Text handele.