Die Klägerin war mit Brückenbauarbeiten beauftragt; dem Vertrag lagen die VOB/B zugrunde. Im Januar und Februar 2010 kam es zu einer langen Periode mit Frost, Eis und Schnee oberhalb der Durchschnittswerte der letzten 30 Jahre. Bereits mit Schreiben vom 04.01.2010 zeigte die Klägerin die witterungsbedingte Einstellung der Arbeiten an. Von der Beklagten wurde die Ausführungsfrist um den Zeitraum der witterungsbedingten Arbeitseinstellung zuzüglich einer Anlaufphase für die Wiederaufnahme der Bauarbeiten verlängert. Ein Nachtragsangebot der Klägerin mit dem sie Kosten für Bauhilfsmittel, Baustelleneinrichtung, Personal sowie wegen Unterdeckung der Allgemeinen Geschäftskosten in Höhe von (zuletzt) 95.438,67 brutto aufgrund der witterungsbedingten Verzögerung der Bauausführung geltend machte, lehnte die Beklagte ab.
Die Klage war in allen Instanzen erfolglos.
Der BGH verweist zunächst darauf, dass zwar die VOB/B eine Verlängerung der Bauausführungsfristen bei witterungsbedingter Baueinstellung vorsähen, nicht aber eine darauf beruhende Erhöhung des Baupreises. Anderes sei auch zwischen den Parteien nicht vereinbart worden. Da die Beklagte auch keine Anordnung zur Baueinstellung gab, ergäbe sich auch aus § 6 Nr. 5 oder 6 VOB/B kein Zahlungsanspruch der Klägerin.
Insbesondere ergäbe sich auch kein Anspruch aus §§ 6 Nr. 6 S. 2 VOB/B iVm. 642 BGB. § 642 BGB verlange, dass der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkungshandlung unterlässt. Entscheidend sei, dass ohne die Mitwirkungshandlung des Auftraggebers die Leistung durch den Auftragnehmer nicht erbracht werden kann. Art und Umfang der notwendigen Mitwirkungshandlung des Auftraggebers sei durch Auslegung der vertraglichen Vereinbarung festzustellen. Zwar ergäbe sich hier, dass die Beklagte als Auftraggeberin verpflichtet sei, das Baugrundstück in einer Weise zur Verfügung zu stellen, dass die Klägerin die geschuldeten Leistungen erbringen kann. Allerdings bedeute dies nicht, dass die Beklagte hätte Vorkehrungen treffen müssen, dass auch bei äußeren Einwirkungen wie Schnee, Eis und Frost die Arbeiten durchgeführt werden können. Anderweitiges sei im Vertrag selbst auch nicht vereinbart worden. Bei den benannten Witterungseinflüssen handele es sich um Umstände, die von keiner Partei zu vertreten wären.
Auch käme keine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht, da der Vertrag keine ülanwidrige Regelungslücke enthalte. Weder haben die Parteien diese Witterungseinflüsse übersehen noch bewusst, in der Annahme nicht notwendiger Regelung, offengehalten. Witterungseinflüsse sind berücksichtigt, wie die Einbeziehung der VOB/B zeige, die in § 6 Nr. 2 eine Verlängerung der Ausführungsfrist vorsähen. Auch sähe § 6 Nr. 7 VOB/B vor, dass bei einer Behinderung von mehr als drei Monaten beide Vertragsparteien kündigen und abrechnen könnten. Monetäre Auswirkungen, wie hier gefordert, wurden allerdings nicht geregelt.
Nachdem der Kläger im März 2014 an seinem erstmals im August 2007 zugelassenen Fahrzeug mit einem noch vorhandenen Wiederbechaffungswert von € 4.000,00 bei einer Laufleistung von 212.475km atypische Motorengeräusche feststellte, wandte er sich an die Beklagte und gab zu erkennen, dass er nur an einer wirtschaftlich sinnvollen Reparatur interessiert sei. Die Beklagte gab nach einer Untersuchung des PKW einen Defekt der Einspritzdüse an; weitergehende Untersuchungen (so am Pleuellager) erfolgten nicht, da (beim Pleuellager) die Ölwanne und die Pleuelhalbschalen zu erheblichen Kosten hätten ausgebaut werden müssen. Die Reparaturkosten des Pleuellagers hätte den wirtschaftlichen Wert des Fahrzeugs überstiegen.
Die Beklagte wies den Kläger auf den notwendigen Austausch der Einspritzdüsen hin, teilte aber dem Kläger nicht mit, dass bei dem atypischen Motorgeräusch weitere Schadensursachen vorliegen könnten, deren Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen würden. Der Kläger erteilte den Auftrag zum Austausch der Einspritzdüsen, wofür die Beklagte € 1.668,39 berechnete, die vom Kläger gezahlt wurden. Kurze Zeit später stellte sich heraus, dass das atypische Motorengeräusch nicht auf die Einspritzdüsen zurückzuführen war. In einem vom Kläger angestrengten selbständigen Beweisverfahren stellte der Sachverständige einen Pleuellagerschaden schon zum Zeitpunkt der Auftragserteilung des Klägers an die Beklagte fest. Der Kläger verlangte daraufhin von der Beklagten Schadensersatz in Form der Rückzahlung der Reparaturkosten nebst Zinsen. Das Amtsgericht gab der Klage statt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen. Die vom Landgericht zugelassene Revision wurde vom BGH zurückgewiesen.
Der Schadensersatzanspruch stünde dem Kläger nach § 280 Abs. 1 S. 1 BGB zu. Bevor der Kläger den Auftrag zum Austausch der Einspritzdüsen erteilt habe, habe zwischen den Parteien ein Schuldverhältnis iSv. § 311 Abs. 2Nr. 2 BGB bestanden. Dieses entstehe durch die Anbahnung eines Vertrages, , bei welcher der eine Teil im Hinblick auf die etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut. Der Kläger habe Interesse an einer wirtschaftlich sinnvollen Reparatur gehabt und dies auch gegenüber der Beklagten zu erkennen gegeben. Demgemäß habe auch die Beklagte zunächst nicht repariert, sondern das Fahrzeug untersucht.
Die Pflichten aus diesem Schuldverhältnis nach § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB, wie sie in § 241 Abs. 2 BGB geregelt sind, seien von der Beklagten verletzt worden. Danach bestand hier die Pflicht, dem Kläger nur eine wirtschaftlich sinnvolle Reparatur vorzuschlagen. Da die Beklagte den Kläger nicht darauf hingewiesen habe, dass neben einem Defekt der Einspritzdüsen weitere Ursachen, so insbesondere auch ein Defekt des Pleuellagers in Betracht käme, deren Beseitigung Kosten über dem Wiederbeschaffungswert verursachen könnten, wurde diese Pflicht verletzt.
Zwar müsse nicht notwendig bei Vertragsverhandlungen über alle Einzelheiten und Umstände aufgeklärt werden. Jeder sei für sein rechtsgeschäftliches Handeln selbst verantwortlich und müsse sich notwendige Informationen auf eigene Kosten und eigenes Risiko besorgen. Dies würde aber dann nicht geltend, wenn der andere Teil (auch ohne Nachfrage) nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise die Mitteilung von Tatsachen erwarten dürfe, die für seine Willensbildung offensichtlich bedeutsam seien. Das aber habe hier der Kläger gegenüber der Beklagten deutlich zum Ausdruck gebracht.
Auch könne die Beklagte nicht mit ihrem Argument duchdringen, der Kläger habe gewusst, dass weitere Defekte vorliegen könnten, da er im selbständigen Beweisverfahren vorgetragen habe, der Austausch der Einspritzdüsen sei nicht erforderlich gewesen. Der Kläger sei nachvollziehbar nicht damit einverstanden gewesen, € 1.668,39 für eine Reparatur zu zahlen, die nicht dazu führe, dass die atypischen Motorengeräusche beseitigt würden. Es läge von daher nahe, zunächst davon auszugehen, dass der Austausch nicht erforderlich war. Aus dieser falschen Einschätzung ließe sich nicht der Schluss ziehen, der Kläger habe keinen Hinweis erwartet, dass mit dem Austausch möglicherweise die atypischen Motorengeräusche nicht beseitigt würden.
Streitgegenständlich war im Revisionsverfahren noch eine Forderung der Klägerin (Werkunternehmer) auf restwerklohn in Höhe von € 7.470,72. Es handelte sich hier um einen von der Beklagten nach dem Bauwerkvertrag einbehaltenen Sicherungseinbehalt. In der entsprechenden Klausel des Bauwerkvertrages hießt es:
„22.1. Die Parteien vereinbaren - unabhängig von einer Ausführungsbürgschaft -, den Einbehalt einer unverzinslichen Sicherheitsleistung durch den AG in Höhe von 5% der Brutto-Abrechnungssumme für die Sicherstellung der Gewährleistung einschließlich Schadensersatz und Erstattung von Überzahlungen.
22.2. Der AN ist berechtigt, den Sicherheitseinbehalt gegen Vorlage einer unbefristeten, selbstschuldnerischen und unwiderruflichen Bürgschaft einer deutschen Großbank … abzulösen; frühestens allerdings nach vollständiger Beseitigung der im Abnahmeprotokoll festgestellter Mängel oder fehlender Leistungen…“
Der BGH ging, mangels anderweitiger Feststellungen der Vorinstanzen im Revisionsverfahren davon aus, dass es sich bei dem Vertrag um von der Beklagten gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Diese verweigerte die Zahlung des darauf gestützten Betrages, nachdem die Klägerin wegen fehlender Baufreiheit den Vertrag kündigte und die erbrachten Leistungen abrechnete. Sie hatte zusammen mit dem Architekten ein Mängelprotokoll erstellt, welches allerdings von der Klägerin nicht gegengezeichnet wurde.
In den Vorinstanzen wurde die Klage abgewiesen. Die Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung an das OLG.
Nach Auffassung des BGH verstößt die Regelung in 22.1. und 22.2. des AGB-Werkvertrages gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. In diesem Sinne sei eine Klausel unangemessen, nach der der Auftraggeber für die Dauer der Gewährleistungsfrist einen Einbehalt zur Sicherung seiner daraus resultierenden möglichen Ansprüche vornehmen darf, der Auftragnehmer dafür aber keinen angemessenen Ausgleich erhält und das Bonitätsrisiko für die Dauer der Gewährleistungsfrist trägt und ihm die Liquidität sowie die Verzinsung vorenthalten werden.
Allerdings sei unter diesem Gesichtspunkt eine Klausel, nach der der Auftraggeber 5% der Bausumme für die Dauer der fünfjährigen Gewährleistungsfrist durch eine selbstschuldnerische unbefristete ablösen kann, danach nicht unwirksam. Dies folge daraus, dass die in der Zinsbelastung und einer Einschränkung der Kreditlinie bei Bereitstellung einer Bürgschaft im Hinblick auf das berechtigte Sicherungsinteresse des Auftraggebers nicht so gewichtig sind, um daraus die Unwirksamkeit herzuleiten (Senat vom 26.02.2004 - VII ZR 247/02 -).
Allerdings sei diese Klausel dann unwirksam, wenn - wie hier – die Ablösung des Einbehalts durch eine Bürgschaft davon abhängig gemacht würde, dass wesentliche Mängel nicht (mehr) vorhanden sind (Senat vom 13.11.2003 - VII ZR 57/02 -).
Die Regelungen unter 22.1. und 22.2. stellen sich nach Ansicht des BGH als Einheit dar und bedürften daher einer Gesamtbeurteilung. Da hier die Ablösemöglichkeit erst nach Beseitigung von im Abnahmeprotokoll festgestellter Mängel oder fehlender Leistungen bestünde, handele es sich um eine so weitreichende Einschränkung, dass ein angemessener Ausgleich im Hinblick auf Nachteile des Auftragnehmers nicht mehr angenommen werden könne. Die Frage, ob Mängelrügen bei der Abnahme resp. die Rügen fehlender Leistungen berechtigt sind oder nicht, könne zu einer langjährigen Kontroverse führen, die sich über die Dauer der Mängelfrist für Gewährleistungsansprüche hinziehen könnte.
Die Zurückverweisung erfolgte, damit das OLG klärt, ob es sich bei den Regelungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt.
Der BGH hat in dieser Entscheidung, ausdrücklich bezogen auf das Werkvertragsrecht , festgehalten, dass
1. der Besteller der Werkleistung bei einer Probefahrt nicht Besitzdiener des Werkunternehmers ist,
2. die Übergabe des Fahrzeugschlüssels an den Besteller für die Probefahrt noch keine Aufgabe des eigenen Besitzwillens des Werkunternehmers darstellt
3. das Werkunternehmerpfandrecht nicht entsteht, wenn der Besteller nicht Eigentümer ist
4. eine Haftung des Werkunternehmers nach § 990 BGB ausscheidet, wenn er bei Erwerb in gutem Glauben war und nicht später erfuhr, dass er zum Besitz nicht berechtigt war.
Sachverhalt: Die Klägerin überließ ihr Kfz zur dauerhaften Nutzung OP. Nach einem Motorschaden brachte OP das Fahrzeug in die Kfz-Werkstatt des Beklagten. Der eingebaute Austauschmotor versagte nach wenigen Wochen, und der Beklagte übernahm die Gewährleistung. Nach durchgeführter Reparatur unternahmen OP und der als Mitarbeiter des Beklagten arbeitende Sohn desselben (dieser als Beifahrer) eine Probefahrt, im Rahmen dessen es zum Streit über angeblich noch ausstehenden Werklohn kam. Der Sohn des Beklagten zog den Schlüssel und fuhr, nachdem OP ausgestiegen war, zur Werkstatt zurück; der Austauschmotor wurde ausgebaut. Die Klägerin begehrte mit ihrer Klage die Herausgabe des Fahrzeuges mit Austauschmotor sowie für den Fall des Ablaufs einer vom Gericht zu setzenden Frist Schadensersatz und darüber hinaus Nutzungsentschädigung Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit der Vorenthaltung. Die Klage hatte lediglich mit dem Herausgabeverlangen, allerdings ohne den Austauschmotor, Erfolg.
Das Herausgabeverlangen war nach § 985 BGB begründet, allerdings ohne Austauschmotor. Die Klägerin hatte das Eigentum an dem Austauschmotor nicht durch Einbau erlangt (§§ §§ 947 Abs. 2 iVm. 93 BGB), da ein eingebauter Austauschmotor in einem Gebrauchtwagen kein wesentlicher Bestandteil desselben ist. Der Herausgabeanspruch lässt sich auch nicht aus § 861 BGB mangels verbotener Eigenmacht des Sohnes des Beklagten herleiten. Diese kann nach § 858 BGB nur gegenüber dem unmittelbaren Besitzer erfolgen. Da, so der BGH, jedenfalls bei einem Werkvertrag der Besteller bei einer Probefahrt nach einer Reparatur nicht Besitzdiener des Werkunternehmers ist, da er nicht die tatsächliche Gewalt für den Werkunternehmer ausübt und auch ein soziales Abhängigkeitsverhältnis zu diesem nicht besteht, der Werkunternehmer auch mögliche Anweisungen an ihn nicht durchsetzen könnte, verbleibt die tatsächliche Gewalt über die Sache bei ihm. Für die Begründung eines unmittelbaren Besitzes (des OP) wären eine erkennbare Zeitdauer des Besitzes und eine Verfestigung der Herrschaftsbeziehung erforderlich, die bei einer Probefahrt nicht begründet werden können. Zudem wäre auch bei lebensnaher Betrachtung anzunehmen, dass die Mitfahrt des Sohnes erfolgte um zu verhindern, dass sich OP mit dem Fahrzeug vor Entrichtung des Werklohnes entfernt.
Etwas anderes kann sich auch nicht daraus ergeben, dass der Beklagte mangels Eigentums des OP kein Unternehmerpfandrecht erwerben konnte. Einen gutgläubigen Erwerb des Unternehmerpfandrechts nach § 647 BGB gibt es nicht.
Nutzungsentschädigung kann die Klägerin für die Zeit der Vorenthaltung nicht begehren. Sie müsste nachweisen, dass der Beklagte bei Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben war oder später erfahren hätte, dass er zum Besitz nicht berechtigt ist. Der Beklagte war auf Grund des Werkvertrages berechtigter Besitzer. Deine positive Kenntnis vom Entfallen des Besitzrechts ist nicht nachgewiesen.
Zwar muss der Werkunternehmer die Voraussetzungen für ein Zurückbehaltungsrecht (hier: ausstehender Werklohn, der zwischen den Parteien streitig ist) nach § 986 BGB zu beweisen. Die Klägerin trägt aber die vorrangige Beweislast von der positiven Kenntnis des Beklagten von dessen fehlendem Besitzrecht nach § 900 Abs. 1 S. 2 BGB. Das Berufungsgericht hat nach Auffassung des BGH korrekt angenommen, dass der Beklagte von einem Zurückbehaltungsrecht wegen eines weiteren Werklohnanspruchs ausging, und dieses lasse sich nicht ausschließen, da der Anspruch weder positiv noch negativ feststünde. Damit steht keine positive Kenntnis vom fehlenden Besitzrecht fest.
Damit kann der Eigentümer zwar die Herausgabe verlangen, die Rechte nach §§ 987ff BGB stehen ihm aber nicht zu.
Die Klägerin kündigte den mit der Beklagten abgeschlossenen Bauvertrag und verlangte von dieser die höhere Vergütung eines sodann (nach Neuausschreibung) beauftragten Drittunternehmers als Schadensersatz. Vorausgegangen war dem eine Ausschreibung der Klägerin, in der u.a. zum Bodenbelag Betonwerkstein „Select“ Art.-Nr. 7432 mit einer „Plattendicke 2cm“ gefordert wurde. Die Beklagte bewarb sich und gab im Bieterverzeichnis zu dieser Position den Bodenbelag „Typ Petra 93.70 A.T. konventionell“ an. Von der Klägerin wurde der Beklagten, nach Besichtigung einer Musterplatte mit einer kleineren Fläche von 15 x 15cm und einer Plattendicke von 2cm der Zuschlag erteilt. In der Folge kam es zwischen den Parteien zu einem Streit, da das von der Beklagten im Bieterverzeichnis eine Plattendicke von 26mm aufwies. Die Beklagte wies die Forderung der Klägerin auf eine Plattendecke von 20mm zurück, weshalb die Klägerin schließlich den Vertrag fristlos kündigte.
Gegen das der Klage stattgebende Urteil legte die Beklagte Berufung ein.
Das Landgericht ging, von der Berufung insoweit auch nicht angegriffen, davon aus, dass die Kündigung gerechtfertigt gewesen sei, wenn zwischen den Parteien eine Plattendicke von 20mm vereinbart gewesen sei. Von einer solchen Vereinbarung sei entgegen der Annahme der Beklagten auszugehen.
Die Beklagte könne, so das OLG, nicht damit gehört werden , dass sich ihr Angebot auf einen Plattentyp mit einer Plattendicke von 26mm bezogen habe. Das der Ausschreibung zugrunde liegende Leistungsverzeichnis habe deutlich eine Plattendicke von 20mm hervorgehoben. Die ergänzende Produktangabe könne die Vorgabe nicht entkräften, was sich daraus ergäbe, dass es das von der Klägerin benannte Produkt mit der Plattendicke gäbe. Dem stünde auch der Einwand der Beklagten nicht entgegen, dass die Standarddicke dieses Produkts 28mm betrage, da entscheidend die Ausschreibung mit 20mm sei und dies auch vom Hersteller angeboten würde.
Es sei eine Frage der Auslegung nach §§ 133, 157 BGB, welche Leistung letztlich vereinbart war. Abzustellen sei darauf, wie ein objektiver Dritter bei vernünftiger Beurteilung der ihm bekannten oder erkennbaren Umstände die von den Erklärenden gewählte Bezeichnung hätte verstehen können oder müssen. Alleine der Umstand, dass die von der Beklagten angebotene Platte evtl. nur mit einer Dicke von 26mm hergestellt wird, führe nicht notwendig zu einem Dissens, da dieser nicht schon dann vorliege, wenn die Parteien sich nicht hinsichtlich des Gewollten zutreffend abgestimmt hätten. Ein einseitiger Inhaltsirrtum führe nicht zum Dissens, wenn die andere Partei ihren Willen korrekt zum Ausdruck gebracht hat und zudem auch die Erklärung des Kontrahenten als mit seiner eigenen Vorstellung als übereinstimmend ansehen durfte (normativer Konsens mit Möglichkeit zur Irrtumsanfechtung). Damit sei vorliegend entscheidend, ob die Angabe im Angebot der Beklagten „konventionell“ von der Klägerin dahingehend hätte verstanden werden müssen, es handele sich um Platten mit einer Dicke von 26mm.
Nach einem eingeholten Gutachten folgt das OLG dem Sachverständigen dahingehend, dass für die Beklagte hätte klar sein müssen, dass die Plattenstärke von 20mm ein wesentlicher Gesichtspunkt gewesen sei und die Beklagte nicht den Terminus „konventionell“ erläutert habe. Es sei von daher für einen ausschreibenden Ingenieur nicht ersichtlich gewesen, dass eine Plattenstärke von 26mm angeboten würde. Die Klägerin sei, so das OLG, auch nicht verpflichtet gewesen, die angebotenen Materialien (ohne dass es dafür Anhaltspunkte gab) zu untersuchen oder nachzufragen.
Die Beklagte war mit Kelleraushubarbeiten betraut worden. Sie erhielt dazu eine Bauzeichnung. Vor Ort erfolgte eine Einweisung des Mitarbeiters der Beklagten durch den Ehemann der Bauherrin (Klägerin) und den von der Klägerin beauftragten Bauleiter, bei der der der Ehemann der Klägerin und der Bauleiter dem Mitarbeiter der Beklagten den sogen. Nullpunkt vorgaben. Die Arbeiten wurden demgemäß von der Beklagten durchgeführt. Nachdem durch einen Dritten der aus Fertigteilen bestehende Keller eingebaut war, forderte die Baubehörde den Rückbau, da dieser zu hoch lag und damit nicht der Planung entsprach. Der Nullpunkt, der auf der Bauzeichnung korrekt abgegeben war, wurde bei der Einweisung der Beklagten fehlerhaft vorgegeben.
Die Klägerin begehrt Schadensersatz für den Rückbau und notwendigen ordnungsgemäßen Aushub der Baugrube. Klage und Berufung wurden zurückgewiesen. Auf die Revision der Klägerin erfolgte eine Aufhebung und Rückverweisung an das OLG.
Nach Überzeugung des BGH habe das OLG den Vortrag der Klägerin übergangen, wonach die Beklagte sie hätte darauf hinweisen müssen, dass der mündliche angegebene Nullpunkt nicht mit dem zuvor überlassenen Plan übereinstimme. Aus der Bauzeichnung ergäbe sich, dass die Kelleroberkante mit der umliegenden Geländefläche abschließen sollte und ein Gefälle nicht vorhanden ist. Daraus habe die Klägerin gefolgert, dass eine Abweichung zwischen der mündlichen Vorgabe und der Bauzeichnung zum Nullpunkt vorgelegen hätte, und dieser Widerspruch von der Beklagten hätte aufgeklärt werden müssen. Mit diesem Vortrag hätte sich das OLG auseinandersetzen müssen, was nicht erfolgte. Da für das Revisionsverfahren davon ausgegangen werden müsse, dass die Bauzeichnung vor Auftragsdurchführung überlassen wurde, wurde das Verfahren zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen.
Anmerkung: Das OLG wird im weiteren Verfahren wohl auch ein mögliches Mitverschulden der Klägerin prüfen müssen. Sollte ihr (oder ihrem Ehemann) bei der Benennung des Nullpunktes ersichtlich gewesen sein oder fahrlässig nicht erkannt worden sein, dass der Nullpunkt von der Planung abweicht, läge jedenfalls ein zu Lastend er Klägerin zu berücksichtigendes Mitverschulden vor. Der Fehler des Bauleiters dürfte eine gesamtschuldnerische Haftung zwischen dem Bauunternehmer und dem Bauleiter begründen, § 426 BGB.
Die Beklagte, ein Generalbauunternehmen (GU), ließ von der Klägerin 2010 Rohbauarbeiten für ein Einfamilienhaus ihrer Auftraggeber durchführen. Im Oktober 2011 wurde das Haus den Auftraggebern der Klägerin übergeben. Eine Woche nach der Übernahme rügten die Beklagte diverse Mängel und forderte die Beklagte unter Fristsetzung zur Beseitigung auf. So rügte sie gegenüber der Klägerin Mauerrisse in den Kinderzimmern. Einige Tage später erstellte die Klägerin ihre Schlussrechnung und forderte die Beklagte zur Zahlung auf. Die Werklohnklage hatte im wesentlichen Erfolg.
Insbesondere negierte das Landgericht das Vorliegen eines die Abnahme des Werkes hindernden Mangels, der von der Beklagten wegen der Risse eingewandt wurde. Insoweit sei nicht die Klägerin für diese Risse verantwortlich. Ursächlich sei eine der Klägerin von der Beklagten zur Verfügung gestellte Statik, die nach den Feststellungen eines im Verfahren eingeholten Gutachtens fehlerhaft gewesen sei. Die Deckenplatte der Erdgeschossdecke sei bei weitem nicht dick genug, um unter Berücksichtigung ihrer Belastung durch die Trennwand zwischen den Kinderzimmern den Wohnbereich zu überspannen, ohne sich durchzubiegen. Die Risse wären das Ergebnis einer Formänderung der Wände. Die Durchbiegung der Decke würde eine Bogenwirkung der Wände begründen.
Auch nach § 13 III VOB/B würde eine Haftung der Klägerin ausscheiden. Danach muss zwar der Auftragnehmer für fehlerhafte Leistungsbeschreibung, Anordnungen pp. des Auftraggebers einstehen, allerdings nur nach Maßgabe von § 4 Nr. 3 VOB/B. § 4 Nr. 3 VOB/B fordert die Mitteilung des Auftragnehmers an den Auftraggeber und verlangt deshalb dessen Kenntnis. Der Mangel der Statik war aber für die Klägerin nicht ersichtlich gewesen und sie hätte sich auch auf deren Richtigkeit verlassen dürfen.
Die Beklagte wandte ferner fehlerhafte Maße bei Fenstern und Türen als Abnahmehindernis ein. Dem folgte das Landgericht ebenfalls nicht. Es verwies darauf, dass der gesamte Bau der Überwachung durch den Bauleiter der Beklagten unterlag und nach Aufbringung des Putzes die Rohbaumaße nicht mehr zuverlässig prüfbar sind. Da die Beklagte die Bauteile zur Fortführung des Baus durch die Folgegewerke freigegeben hatte und damit auch eine Nachbesserung wesentlich erschwert hätte, sofern tatsächlich die Maße fehlerhaft gewesen sein sollte, wäre eine darauf gestützte Abnahmeverweigerung treuwidrig.
Die Konstellation des Rechtsstreits, der dem OLG zur Entscheidung im Berufungsverfahren zur Grunde lag, ist nicht alltäglich; in der rechtlichen Bewertung allerdings zutreffend und beachtlich.
Das klagende Werkunternehmen nimmt den beklagten Architekten auf Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 BGB in Anspruch. Zugrunde liegt dem ein der Klägerin von der Auftraggeberin erteilter Auftrag zur Erbringung von Bodenbelagsarbeiten im Zusammenhang mit der Sanierung eines Schulgebäudes. Sie habe gegenüber der Auftraggeberin Bedenken wegen der vorhanden alten Spachtelmasse angemeldet; da die Auftraggeberin nicht reagierte, habe sie die Bearbeitung ohne Beseitigung der alten Spachtelmasse vorgenommen: Es hätten sich Blasen und Beulen gezeigt. Im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens habe sich die Mangelhaftigkeit der Arbeiten im Hinblick auf die unterlassene Beseitigung der Spachtelmasse gezeigt.
Mit ihrer Klage begehrt das klagende Werkunternehmen vom beklagten Architekten Ausgleichung ihrer Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Beweisverfahren und den Kosten der Mangelbeseitigung. Das Landgericht wies die Klage ab; die Berufung wurde vom OLG mit Beschluss nach § 522 BGB zurückgewiesen.
Zunächst prüfte das OLG die Frage, ob hier ein Mangel vorliegt, der dem klagenden Werkunternehmen angelastet werden könnte. Dies verneint es. Zwar würde ein Unternehmer auch für Mängel haften, die im Verantwortungsbereich eines Vorunternehmers oder des Auftraggebers liegen würden. Das würde aber gem. § 4 Abs. 3 VOB/B nicht gelten, wenn Bedenken gegen die Art der Ausführung schriftlich geltend gemacht wurden. Kommt der Unternehmer dieser Verpflichtung nach, ist er von einer Sach- und Rechtsmängelhaftung befreit. Da das klagende Werkunternehmen mit Schreiben vom 29.07.2011 Bedenken angemeldet hatte und auch anmerkte, keine Gewährleistung für die Ordnungsgemäßheit ihrer Arbeiten in Ansehung des vorgefundenen Zustandes zu übernehmen, scheide vorliegend eine Mängelhaftung des klagenden Werkunternehmers gegenüber dem Auftraggeber aus.
Damit aber könne das Werkunternehmen auch keinen Gesamtschuldnerausgleich gegenüber dem Architekten geltend machen. Denn dies würde voraussetzen, dass sowohl das klagende Werkunternehmen als auch der Architekt wegen des Mangels dem Auftraggeber gegenüber haften würde, was mangels Haftung des Werkunternehmens nicht der Fall sei.
Ob und inwieweit das klagende Werkunternehmen hier nun bei dem Auftraggeber Ausgleich finden kann, ließ das OLG ausdrücklich offen.
Fazit: Bevor ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet wird und/oder Mängelbeseitigungsarbeiten ergriffen werden, sollte genau die eigene Verantwortlichkeit geprüft werden und geprüft werden, wer gegebenenfalls aus dem Rechtsgedanken der gesamtschuldnerischen Haftung oder aus einem anderen Rechtsgrund, sollte ein Gesamtschuldverhältnis nicht bestehen, in Anspruch genommen werden kann. Hat sich, wie hier, der Werkunternehmer korrekt verhalten, läuft er gegebenenfalls Gefahr, auf den Kosten der (von ihm nicht geschuldeten) Mängelbeseitigung und auf den Kosten des (unnötigen) Beweisverfahrens „sitzen zu bleiben“.
Der Beklagte hatte die Schuldnerin mit der Erstellung eines Mehrfamilienhauses zu einem Pauschalpreis von € 1.985.000,00 beauftragt.
Von Juni 2006 bis April 2007 erbrachte die Schuldnerin einen Großteil der vereinbarten Leistungen. Im 03.04.2007 stellte die Schuldnerin Insolvenzantrag; das Verfahren wurde mit Beschluss vom 01.06.2007 eröffnet.
Bereits am 03.05.2007 hatten die Parteien eine mit „Bautenstandsbericht“ überschriebene Liste verfasst, bezüglich der die Parteien darüber streiten, ob die Liste den Bautenstand enthält oder eine Mängelliste darstellt. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin und hat am 21.06.2007 eine Schlussrechnung, am 17.09.2010 eine korrigierte Schlussrechnung erstellt, in der er die behaupteten Leistungen der Schuldnerin unter Abzug näher bezeichneten Mängel und einer von der Beklagten erbrachten Zahlung aufnahm und, wie auch mit der Klage, € 213.781,24 fordert. Der Klage wurde statt gegeben und die von dem Beklagten dagegen eingelegte Berufung zurückgewiesen. Auf die Revision des Beklagten hob der BGH das Urteil auf und verwies den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung an das OLG zurück.
Der BGH hielt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz fest, dass der Beklagte in Ansehung der Insolvenz der Schuldnerin zur Kündigung des Werkvertrages berechtigt war, § 8 Nr. 2 Abs. 1 VOB/B. Festgehalten wird ferner, dass das OLG, ohne dass dies von der Revision angegriffen worden wäre, festgehalten habe, dass die Schlussrechnungsforderung schlüssig dargelegt sei. Allerdings sei das Bestreiten des Beklagten in Bezug auf die vom Kläger zur Abrechnungsgrundlage gemachte Kalkulation nicht hinreichend berücksichtigt worden.
Der BGH hält fest, dass im Falle einer prüfbaren Abrechnung eines Pauschalpreisvertrages nach Kündigung durch den Auftragnehmer das Gericht in die Sachprüfung eintreten müsse, ob und in welcher Höhe der geltend gemachte Werklohnanspruch berechtigt ist. Bestreitet der Auftraggeber die Richtigkeit der Schlussrechnung substantiiert, muss das Gericht darüber Beweis erheben. Für eine substantiiertes Bestreiten sei entgegen der Annahme des Berufungsgerichts keine vollständige Gegenrechnung erforderlich.
Hier hatte der Beklagte für einzelne Leistungen aus dem erteilten Auftrag Angebote einzelner Handwerksunternehmer vorgelegt und damit die Überhöhung der vom Kläger in Ansatz gebrachten Einheitspreise behauptet. Mit diesem Vortrag habe der beklagte den Anforderungen an ein substantiiertes Bestreiten genügt.
Nach § 13 Nr. 5 Abs.. 1 Satz 2 VOB/B regelt die Verjährung des Anspruchs des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber auf Beseitigung von Mängeln. Die Frist beträgt zwei Jahre, beginnend mit dem Zugang des schriftlichen Verlangens der Mängelbeseitigung durch den Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer (nicht jedoch vor Verjährung der Regelfristen aus Abs. 4 oder vereinbarten Fristen).
Die Parteien hatten darüber gestritten, ob Mängel vorliegen und, bejahendenfalls, ob der Zahlungsanspruch der Klägerin (Auftraggeberin) nach § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B nach Erhebung der Einrede der Verjährung durch die Beklagte (Auftragnehmerin) noch durchsetzbar ist. Landgericht und Oberlandesgericht haben sowohl die Mängel als bestätigt angesehen und der Klägerin den geltend gemachten Kostenersatzanspruch nach § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B zuerkannt.
Nach den Feststellungen des OLG betrug die Verjährungsfrist nach Nr. 8 der Besonderen Vertragsbedingungen fünf Jahre. Da im Übrigen keine besonderen Absprachen getroffen wurden, die VOB/B vereinbart waren, würde danach die Verjährung gem. § 13 Nr. 4 Abs. 3 VOB/B mit Ablauf des 03.10.2010 eintreten. Allerdings habe die Klägerin mit ihrer Mail vom 09.06.2010, welche erstmals ein Mängelbeseitigungsverlangen enthielt (vorherige Korrespondenz hätten sich auf den Versuch einer einvernehmlichen Regelung bezogen), entgegen der Annahme der Beklagten gem. § 13 Nr. 5 Abs. 1 S. 2 VOB/B den Eintritt der Verjährung wegen dieser Mängel wirksam zum 03.10.2010 gehemmt und mit der Mail eine neue Verjährungsfrist diesbezüglich in Gang gesetzt.
Die Mail würde auch dem Bestimmtheitserfordernis entsprechen. Sie sei inhaltlich derart bestimmt gewesen, dass die Beklagte hätte erkennen können, welche Mängel gerügt und nachgebessert werden sollten. In ihr sei Bezug genommen worden auf einen Ortstermin, der der Inaugenscheinnahme der gerügten Fenstermängel diente. Ferner waren ihr die Prüf- und Wartungsprotokolle einer Fa. M. beigefügt gewesen, in denen die streitgegenständlichen Fenster genau angegeben worden seien. Es wurde in der Mail darauf hingewiesen, dass man im Ortstermin so verbleiben sei, eine einvernehmliche Lösung anzustreben, was nicht für einen neuen Auftrag sondern für ein gewünschtes Tätigwerden der Beklagten im Rahmen ihrer Gewährleistungspflicht spräche. Es sei auch nicht angefragt worden, „ob“ die Beklagte die Mängel behebt, sondern „wann“ sie dies tut. So sei auch zutreffend die Mail der Beklagten gem. §§ 133, 157 BGB als Aufforderung zur Gewährleistungsarbeit verstanden worden, da sie in ihrer Antwortmail mehrfach das Wort „Gewährleistung“ gebraucht habe.
Die Beklagte vertrat ferner die Auffassung, die Mail würde nicht dem Schriftformerfordernis der VOB/B entsprechen. Nach § 127 Abs. 2 S. 1 BGB sei die gewillkürte Schriftform auch durch telekommunikative Übermittlung gewahrt. Durch die Einbeziehung der VOB/B handele es sich um eine gewillkürte Schriftform, weshalb § 127 Abs. 2 S. 1 BGB anzuwenden sei.
Da durch die Mail die neu in Gang gesetzte Verjährungsfrist erst mit Ablauf des 09.06.2012 endete, führte die am 09.06.2012 eingereichte und am 20.06.2012 zugestellte Klage zur Hemmung der Verjährung, §§ 167, 253 Abs. 1 ZPO, 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB.
Die Klägerin machte restliche Werklohnansprüche geltend. Von der Beklagten wurde die mangelnde Fälligkeit geltend gemacht und im übrigen im Wege von Hilfsaufrechnung und Hilfswiderklage Schadensersatzansprüche.
Das Berufungsgericht ging davon aus, die Beklagte habe rechtzeitig eine Mängelrüge wegen Undichtigkeiten einer Weißen Wanne bezüglich der Bereiche Tiefgarage I und I und der Aufzugsschächte 1 und 2, nicht aber darüber hinaus erhoben. In dieser vom Berufungsgericht angenommenen Beschränkung der Rüge sieht der BGH eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dies ist anzunehmen, wenn entscheidungserheblicher Vortrag nicht zur Kenntnis genommen wird. Sie ist aber nach Auffassung des BGH auch anzunehmen, wenn eine Entscheidung den Schluss zulässt, sie stelle nur auf den Wortlaut von Vortrag, nicht aber auf den Sinn des Parteivortrages ab (so bereits im Beschluss des BGH vom 11.05.2016 – VII ZR 64/15 -).
Der Vortrag des Auftraggebers ist ausreichend, wenn der Mangel ausreichend bezeichnet wird, was bereits der Fall ist, benennt der Auftraggeber die Symptome des Mangels. Werden die Symptome benannt, so werden auch alle Ursachen für die bezeichneten Symptome von der Mängelrüge erfasst. Dies gilt selbst für den Fall, dass die Symptome nur an einigen Stellen auftreten, während die Ursache das gesamte Gebäude erfasst (BGH, Urteil vom 03.07.1997 – VII ZR 210/96 -).
Damit könne vorliegend nicht davon ausgegangen werden, mit dem Verweis auf Symptome in den Bereichen Tiefgarage I und I und r Aufzugsschächte 1 und 2 wären nur dort festgestellte Ursachen erfasst; erfasst würden alle Ursachen für diese dortigen Symptome und damit der gesamte Mangel im Gebäude.
Der Beklagte hatte Arbeiten für ein Wärmeverbundsystem durchgeführt, in deren Verlauf es bereits zu Streit zwischen den Vertragspartnern kam . Der Auftraggeber (Kläger) holte ein Gutachten ein, welches bestätigte, dass die bisher vom Kläger erbrachten Leistungen mangelhaft seien. Die Arbeiten wurden durch den Beklagten dann abgebrochen.
Der Kläger verlangte nunmehr vom beklagten Kostenvorschuss für die Mängelbeseitigung und Feststellung der weitergehenden Ersatzpflicht des Beklagten.
Das OLG führte aus, eine Abnahme nach § 640 BGB ließe sich nicht feststellen. Dies würde aber dem Kostenvorschussbegehren des Klägers nach § 637 BGB nicht entgegenstehen. Die Abnahme sei deshalb nicht entscheidungserheblich, da sich das Vertragsverhältnis im Abrechnungsstadium befände. Dies würde von der Rechtsprechung für solche Fälle anerkannt, in denen der Besteller nur noch auf Geld gerichtete Gegenansprüche (Schadensersatz und/oder Minderung) erhebt; in diesme Fall würde der Werklohn trotz auch berechtigter Abnahmeverweigerung fällig (BGH vom 10.10.2002 – VII ZR 315/01 -).
Auch wenn hier der Kläger nicht Schadensersatz oder Minderung begehrt sondern Kostenvorschuss, wären diese Grundsätze anzuwenden. Denn der Kläger würde mit dem Kostenvorschuss zur Selbstvornahme einen auf Geldzahlung gerichteten Anspruch verfolgen (Brandenburgisches OLG, Urteil vom 07.06.2012 – 12 U 234/11 -). Hinzu käme vorliegend, dass eine weitere Erfüllung ohnehin ausscheide, da der Werkvertrag vor endgültiger Fertigstellung abgebrochen worden sei und der Beklagte seine erbrachten Leistungen mit dem Hinweis abgerechnet hat, die Arbeiten seien im Oktober ordnungsgemäß gemäß Angebot abgeschlossen worden.
Der Vorschussanspruch sei auch in der Sache begründet, da der Kläger zuvor den Beklagten erfolglos unter Fristsetzung zur Mängelbeseitigung aufgefordert habe. Der Klage könnte allenfalls der vom Beklagten geltend gemachte Werklohnanspruch entgegenstehen, mit dem der beklagte Aufrechnung erklärte. Die Aufrechnung würde nur dann nicht durchgreifen, wenn der Kläger einen darüberhinausgehenden Anspruch haben könnte und sich in Bezug auf den Werklohnanspruch erfolgreich auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen könnte. Um festzustellen, ob hier weitergehende Ansprüche des Klägers bestehen könnten, die von dem Vorschuss nicht gedeckt sind, sah sich das OLG zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht veranlasst.
Streitig war u.a., ob sich die Verletzung der Prüf- und Hinweispflicht des Werkunternehmers salbst als Mangel darstelle. Dies verneint der BGH ausdrücklich und verweist darauf, dass im Gegenteil die Erfüllung dieser Pflicht den Unternehmer von einer Mängelhaftung befreien könne.
Das Berufungsgericht hatte demgegenüber angenommen, der beklagte Werkunternehmer habe die Pflicht gehabt einen Hinweis zu geben, welches Reinigungsmittel bei den von ihm verlegten Fliesen zu verwenden sei. Vor diesem Hintergrund hat es offen gelassen, ob die Fugen ordnungsgemäß hergestellt wurden. Dies war verfehlt. Die (zudem verschuldensunabhängige) Mängelhaftung wird durch einen Sach- oder Rechtsmangel des vom Unternehmer hergestellten Werkes begründet. Die Verletzung einer Prüf- oder Hinweispflicht gehörte nicht zum Tatbestand, der eine Mängelhaftung begründen könne. Es ginge nur darum festzustellen, ob der Unternehmer so wie beabsichtigt oder mit der vorgefundenen Situation kein mängelfreies Werk herstellen kann; nur in und für diesen Fall kommt der Hinweispflicht eine eigenständige Bedeutung zu, ohne dass allerdings das Unterlassen selbst ein Mangel ist.
Dem Besteller steht ein Sonderkündigungsrecht des Bauvertrages bei Unzuverlässigkeit des Unternehmers zu. Dies kann bereits dann der Fall sein, wenn der Unternehmer eine (weitere) Abschlagszahlung anfordert, die ihm nicht zusteht.
Der Kläger macht nach einer vom Beklagten ausgesprochenen Kündigung des Bauvertrages restliche Vergütungsansprüche geltend. Die Kündigung erfolgte im März 2014. U.a. bezog sich der Beklagte dabei darauf, dass für ihn die Fortführung des Vertrages auf Grund des Verhaltens des Klägers im Februar und März 2014 nicht zumutbar wäre. Das Landgericht wies die Zahlungsklage ab. Das OLG hat mit seinem Hinweisbeschluss nach § 522 ZPO dargelegt, weshalb die Berufung des Klägers keine Aussicht auf Erfolg habe und beabsichtigt wäre, die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger hatte im September 2013 eine Abschlagsrechnung über € 80.000,00 erstellt. Zwar hat der Beklagte die fehlende Prüffähigkeit gem. den vereinbarten VOB/B nicht gerügt; dies ändere aber nichts daran, dass die Voraussetzungen für eine Geltendmachung nach § 16 Abs. 1 VOB/B nicht vorlagen. Der Kläger hatte im November daraufhin angekündigt, die Arbeiten daraufhin einzustellen.
Nach der Aufforderung des Beklagten vom 30.12.2013 hätte der Kläger mit der Bauausführung zügig beginnen bzw. fortfahren müssen, Dies erfolgte nicht. Nach einem Telefonat vom 22.1.2014 musste der Beklagte davon ausgehen, dass der Kläger außer den bereits Ende Juli 2013 abgerechneten und vergüteten Arbeiten keinerlei Arbeiten vorgenommen hat bzw. allenfalls unzureichende Vorarbeiten durchgeführt hat. Soweit sich der Kläger dann Ende Februar 2014 auf eine Grippe berief, die ihn verhindert hätte und er nunmehr tätig werden wolle, sei dies ungenügend; der Kläger hätte den Beklagten zuvor über die behauptete Grippe in Kenntnis gesetzt und außer einer bloßen Ankündigung wären konkrete Aussagen nicht gemacht worden.
In dieser Situation habe dann der Kläger im März 2014 gegenüber dem Beklagten ein nicht beantwortetes Fax vom 28.2.2014 bemängelt und angekündigt, er werde, wenn nicht noch „heute“ eine Antwort erfolge, das Material (bezüglich dessen eine Forderungsabtretung vorliege) abholen. Daher musste der Beklagte davon ausgehen, dass der Kläger auf absehbare Zeit nicht durchführen würde.
Die Kündigung stelle sich auch nicht als Umgehung von §§ 8 Abs. 3 iVm. 5 Abs. 4 VOB/B dar. Der wichtige Grund ergäbe sich hier aus der Zerstörung des vertraglichen Vertrauensverhältnisses durch das wiederholte unberechtigte verlangen einer Abschlagszahlung, des (vom Beklagten abgelehnten) Sicherungsvertrages und dem Unvermögen des Klägers, Materiallieferungen zu bezahlen.
Die Kläger erwarben von der Beklagten eine im Bau befindliche Doppelhaushälfte. Im Bauprospekt war angegeben: „ Alle Fenster werden mit einem Rollladensystem ausgestattet werden.“ Am 09.07.2011 erfolgte die Übernahme durch die Kläger. Dabei wurde das Fehlen der Rollläden im Obergeschoss nicht beanstandet.
Nach Übernahme wurde das Fehlen von den Klägern gerügt und haben die Kläger schließlich Zahlungsklage wegen der zu erwartenden Kosten des nachträglichen Einbaus gefordert sowie die Feststellung, dass die Beklagte auch weitere Schäden zu tragen habe. Von der Beklagten wurde eingewandt, die Kläger hätten mit einem Elektriker die Lage der Schalter für die Rollläden geplant und auch bei Abnahme die Rollläden im Erdgeschoss ausprobiert; das Fehlen der Rollläden im Obergeschoss sei deutlich ersichtlich gewesen.
Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Dabei ging das Landgericht von einer fehlenden Kenntnis der Kläger über das Fehlen der Rollläden im Obergeschoss aus. Das OLG folgte dem nicht.
Mängelrechte nach § 634 Nr. 1 – 3 BGB stehen dem Erwerber nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält, § 640 Abs. 2 BGB. Damit entfällt bei Kenntnis vom Fehlen der Rollläden der hier u.a. geltend gemachte Kostenvorschussanspruch (wie auch ein Mangelbeseitigungsanspruch). Hier hätte das Landgericht nach Auffassung des OLG die von der beklagten benannten Indizien berücksichtigen müssen. So den (in der Beweisaufnahme beim OLG bestätigten) Umstand, dass die Kläger mit einem Elektriker vor der Abnahme sich die Doppelhaushälfte angesehen hätten und mit diesem die Stellen für die Schalter zur elektrischen Bedienung der Rollläden im Erdgeschoss vereinbart hätten, wobei der Kläger zu 2. gegenüber dem Elektriker geäußert habe, es sei schade, dass im Obergeschoss keine Rollläden wären. Nach Auffassung des OLG ist auch davon auszugehen, dass der Kläger zu 2. dies seiner damaligen Lebensgefährtin, der Klägerin zu 2., mit der er bereits zusammen lebte und gemeinsam diese Investition getätigt habe, mitgeteilt hab, da anderes lebensfremd sei. Damit ist nach Auffassung des Senats von einer Kenntnis der Kläger zum Abnahmezeitpunkt auszugehen.
Damit aber sei auch - entgegen der Rechtslage vor der Schuldrechtsreform 2002 - ein Anspruch auf Mängelbeseitigungskosten nach §§ 634 Nr. 4 BGB (iVm. §§ 289, 281 BGB), also Schadensersatz in Höhe der Mängelbeseitigungskosten, ausgeschlossen. Zwar verblieben nach § 640 Abs. 2 BGB dem Besteller nach dem Wortlaut zwar der Anspruch auf Mangel- und Mangelfolgeschäden. Allerdings würde § 640 Abs. 2 BGB nicht Ansprüche aus § 634 Nr. 4 BGB tangieren. Es würde sich ansonsten als widersprüchlich darstellen, wenn zum einen das Werk bei Kenntnis des Mangels ohne Rüge bei Abnahme als vertragsgerecht angesehen würde, zum anderen aber später ein Anspruch auf Erstattung der Mittel zur Mängelbeseitigung bestünde. Anders würde es sich nur verhalten, wenn in der Abnahme in Kenntnis des Mangels ein (hier nicht vorliegender) Grund liegen könnte, um nach §§ 281 Abs. 2, 636 BGB Schadensersatz ohne Fristsetzung fordern zu können.
Nicht betroffen sei ein möglicher Mangelfolgeschaden, den die Kläger (z.B. wenn es zu einer Mietminderung kommt) geltend machen könnten.
Die wechselseitigen Ansprüche eines Werkvertrages unterliegen keiner einheitlichen Verjährung. Was also ist, wenn die Mängelansprüche des Bestellers verjährt sind, der Werklohnanspruch des Unternehmers aber noch nicht ?
Das Oberlandesgericht war der Annahme gewesen, der Besteller habe wegen bestimmter Mängel kein Leistungsverweigerungsrecht, da bereits Verjährung der Ansprüche eingetreten sei. Dem folgt der BGH nicht. Er weist darauf hin, dass der Besteller wegen eines Mangels der Werkleistung auch nach Eintritt der Verjährung der Mängelansprüche gem. § 215 BGB ein Leistungsverweigerungsrecht geltend machen kann, wenn dieser Mangel bereits vor Ablauf der Verjährung in Erscheinung getreten ist und daher ein darauf gestütztes Leistungsverweigerungsrecht in nicht verjährter Zeit hätte gestützt werden können. Nicht erforderlich sei, dass noch in nicht verjährter Zeit das Leistungsverweigerungsrecht auch tatsächlich ausgeübt worden wäre.
Während das Landgericht der Klage stattgegeben hatte, wurde dessen Urteil durch das OLG Frankfurt abgeändert und die Klage abgewiesen. Dies stützt der Senat auf verschiedene Überlegungen, wobei – folgt man den Urteilsgründen – jede für sich bereits zur Unbegründetheit der Klage führen müsse, da trotz der jeweils verspäteten Zahlung der Skontoabzug korrekt wäre und damit die Beklagte ihre Zahlungsverpflichtung erfüllt habe.
Zum Einen ergäbe sich dies aus der Art der Skontoabrede. Normalerweise würde der Unternehmer ein Skonto gewähren, um möglichst schnell liquide Mittel zu erhalten. Vorliegend wäre es allerdings anders gewesen. Der Skontoabzug war Gegenstand der Preisverhandlungen, da die Beklagte lediglich einen bestimmten Betrag pauschal bezahlen wollte und der Skontoabzug war so berechnet, dass dieser Betrag erreicht wird. Nach den Vereinbarungen der Parteien, wie sie der Senat aus der Beweisaufnahme herleitet, war der Skontoabzug hier kein Entgegenkommen der Klägerin, sondern ein Preisnachlass der eingeräumt wurde, um den Auftrag zu erhalten.
Zum Anderen aber würde auch § 242 BGB („dolo facit qui petit, quod statim redditurus est“) der Forderung der Klägerin entgegenstehen. Die Klägerin hätte ohne weiteres erkennen können, dass hier die Beklagte den Skontoabzug nutzen wollte. War sie nicht bereit, den verspäteten Skontoabzug zu akzeptieren, hätte sie die Beklagte darauf aufmerksam machen müssen, da der Skontoabzug wesentlicher Bestandteil der Vereinbarung der Parteien und für das Zustandekommen des Vertrages war. Die Klägerin hätte mithin hier die Beklagte mahnen und auf die Folgen unpünktlicher Zahlungen hinweisen müssen. Das Unterlassen führt dazu, dass die beklagte einen Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens habe der dadurch entstanden sei, dass sie sich in Bezug auf die enge zeitliche Begrenzung der Skontoabrede in einem Irrtum, befand, § 280 BGB. Es wäre auch, da die Beklagte unstreitig zahlungskräftig war und ist, davon auszugehen, dass sich die Beklagte bei einem Hinweis aufklärungsrichtig verhalten hätte (dazu BGH vom 08.05.2012 – XI ZR 262/10 -).
Eine Aufrechnungserklärung der Beklagten sei nicht erforderlich; es reiche der Einwand nach § 242 BGB.
Die Werkleistungen des Klägers waren in Teilbereichen mangelhaft gewesen. Da der Kläger eine Mängelbeseitigung endgültig ablehnte, nahm der Beklagte nach Einholung eines Gutachtens des Streitverkündeten eine Ersatzvornahme vor, im Rahmen derer er gemäß dem Gutachten den mangelhaften Bodenbelag neu herstellen ließ.
Gegen den mit der Klage vom Kläger geltend gemachten Werklohnanspruch erklärte der Beklagte Aufrechnung mit seinen Aufwendungen für die Mängelbeseitigung. Das Landgericht hielt einen Kostenaufwand für die Mängelbeseitigung von € 3.138,80 für ausreichend und verurteile den Beklagten im übrigen. Es ging, gestützt auf ein im gerichtlichen verfahren eingeholtes Gutachten, davon aus, dass eine Nachbesserung möglich gewesen wäre und die hier geltend gemachten Mehrkosten der Neuherstellung nicht verlangt werden könnten.
Dem schloss sich das OLG Oldenburg nicht an. Auf die Berufung des Streithelfers änderte es das landgerichtliche Urteil ab und wies die Klage ab, soweit vom Beklagten Kosten für die Neuherstellung zur Aufrechnung gestellt wurden. Es wies auf die Entscheidung des BGH vom 07.03.2013 – VII ZR 119/10 – hin, derzufolge das Prognoserisiko nicht den Besteller sondern den Unternehmer trifft. Der Auftraggeber könne Erstattung der fremdnachbesserungskosten verlangen, die er als vernünftiger, wirtschaftlich denkender Bauherr im Zeitpunkt der Beauftragung des Dritten für angemessen halten durfte. Hat er sich dabei sachverständig beraten lassen, kann er regelmäßig die Fremdnachbesserungskosten verlangen, die ihm auf Grund der Beratung entstanden sind; das Risiko einer Fehleinschätzung trägt in einem solchen Fall der Auftragnehmer (Werkunternehmer).
Da vorliegend der Streithelfer anerkannter Sachverständiger war, hat der Kläger für die durch dessen Empfehlung entstandenen Kosten unabhängig davon aufzukommen, dass möglicherweise die Maßnahme (so) nicht erforderlich war.
Für Pflasterarbeiten war im Leistungsverzeichnis ein Kies der Körnung 0/5 vorgesehen, verwandt wurde vom Beklagten ein solcher der Körnung 2/5, also eine Kies ohne besonders feinkörnige Anteile. Es zeigten sich später Mangelsymptome in Form loser Pflastersteine. Eine Mängelbeseitigung wurde abgelehnt; die Klägerin begehrt ihre Aufwendungen für die Mängelbeseitigung.
Der BGH folgt der Auffassung der Vorinstanzen, dass es sich hier um einen Sachmangel handelt, der Gwährleistungsansprüche begründet. Die Abweichung der Körnung stelle sich als eine Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit dar und somit als Sachmangel. Es käme nicht darauf an, ob die Abweichung technisch und/oder wirtschaftlich besser als die vereinbarte Leistung wäre. Ob die Abweichung zu einer Beeinträchtigung des Wertes oder der Gebrauchstauglickeit führe sei nicht von Belang. § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB enthalte (anders als früher § 633 Abs. 1 letzter Halbsatz keinen einschränkenden Fehlerbegriff. Wirkt sich die Abweichung nicht oder nur geringfügig aus, wäre allenfalls zu prüfen, ob Mängelansprüchen des Bestellers der Einwand der Unverhältnismäßigkeit entgegensteht.
Auch die Vorinstanzen
sind davon ausgegangen, haben aber hier einen bedeutsamen Mangel in Ansehung der losen Pflastersteine angenommen. Insoweit griff hier die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs durch den
Beklagten, der geltend gemacht hatte, Ursache dafür sei alleine das Unterlassen einer dem Auftraggeber obliegenden späteren Sandung. Von daher wurde das Urteil des OLG aufgehoben und der
Rechtstreit an das OLG zur anderweitigen Verhandlung zurück verwiesen.
Die Mangelhaftigkeit eines Gewerks führt zu Gewährleistungsansprüchen des Auftraggebers. Was aber, wenn der Auftraggeber auf dem mangelhaften Gewerk selbst auf der mangelhaften Vorarbeit (hier: Estrich) weitergehende eigene Arbeiten durchführt (hier: Fliesenverlegung) und diesen Arbeiten unabhängig vom vorbestehenden Mangel ein eigener Mangel innewohnt (der zum Reißen der Fliesen führte, da die Fliesen verlegt wurden, als die Belegreife noch nicht gegeben war) ?
Das OLG Hamm geht weiterhin von einem Gewährleistungsanspruch des Auftragnehmers gegen den Werkunternehmer aus. Dabei stellt es darauf ab, dass für die Kausalität des Risses der Fliesen der mangelhaft Estrichs vor der Fliesenverlegung jedenfalls mitursächlich war.
Allerdings sei der Schaden des Auftraggebers entsprechend § 254 Abs. 1 BGB gemindert. Es müsste berücksichtigt werden, dass im Rahmen der Sanierung des Estrichs auch Risse an den Fliesen beseitigt würden, die nicht auf den Mangel am Estrich zurückzuführen sind. Dieses unbillige Ergebnis, dass im Rahmen der Mängelbeseitigung auch Mängel beseitigt würden, die nicht vom Werkunternehmer zu vertreten sind, wäre durch die Anwendung des Rechtsgedankens des § 254 Abs. 1 BGB zu korrigieren.
Häufig wird ein Mangel an einem Werk- oder Kaufgegenstand gerügt, obwohl dieser nicht mangelhaft ist. In der Regel wird der Verkäufer bzw. Werkunternehmer nach einer Mängelrüge eine Überprüfung vornehmen, muss sich dazu häufig auch an den Ort Begeben, wo sich der Werk-/Kaufgegenstand befindet.
Damit stellt sich dem Werkunternehmer/Verkäufer die Frage, ob er von Kunden die Erstattung seiner Aufwendungen für die Überprüfung verlangen kann. Ist die Mängelrüge gerechtfertigt, hat er keinen Vergütungsanspruch, §§ 635 Abs. 2, 439 Abs. 2 BGB. Aus den benannten Normen lässt sich allerdings nicht ohne weiteres der Rückschluss ziehen, dass bei fehlenden Mangel der Unternehmer/Verkäufer eine Vergütung verlangen kann.
Das OLG Koblenz hatte einen Rechtsstreit zu beurteilen, bei dem der Werkunternehmer im Zusammenhang mit Mängelrügen seinem Kunden mitteilte, er wäre gerne zur örtlichen Überprüfung bereit und würde, sollten von ihm zu vertretene Mängel festgestellt werden, auch nachbessern. Für den Fall, dass der behauptete Mangel nicht besteht oder aber nicht von ihm zu vertreten wäre, würde er allerdings dem Kunden die Kosten für die Überprüfung einschließlich der Fahrtkosten in Rechnung stellen. Abschließend führte er aus, dass er, sollte er von dem Kunden nichts Gegenteiliges hören, von dessen Einverständnis ausgehen würde. Das Vorhandensein des behaupteten Mangels ist zwischen den Parteien streitig. Der Werkunternehmer berechnete jedenfalls seine Kosten und machte diese klageweise geltend. Landgericht und OLG gaben der Klage statt.
Das OLG weist darauf hin, dass es nach der Abnahme Aufgabe des Auftraggebers sei, eine Mangelhaftigkeit aufzuklären. Eine Unterstützung durch den Werkunternehmer sei nur erforderlich, wenn dieser auf Grund einer Mängelanzeige mit der Prüfung seines Werkes beauftragt würde. Stelle sich dann heraus, dass ein Mangel nicht auf Werkunternehmer zu vertreten ist, habe dieser einen Aufwendungsersatzanspruch oder einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag. Vorliegend aber habe der Werkunternehmer einen vertraglichen Anspruch. Zwar kämen Verträge (grundsätzlich) nicht durch Schweigen zustande; Allerdings ergäbe sich aus der Mitteilung des Werkunternehmers, dass er bereit wäre, den Antrag auf Abschluss eines (bedingten) Werkvertrages (bedingt durch das Vorliegen eines Mangels) anzunehmen, weshalb von einem konkludenten Vertragsabschluss zwischen den Parteien auszugehen wäre. Aufschiebend bedingt war der Werkvertrag durch die Abwesenheit von Mängeln bzw. das fehlende Vertretenmüssen von Mängeln durch den Werkunternehmer. Für das Vorliegen der Mängel bzw. ein Vertretenmüssen des Werkunternehmers wäre aber als Folge der Abnahme der Kunde (Auftraggeber) darlegungs- und beweisbelastet. Bei Beweisfälligkeit, wie hier, hat er damit die geltend gemachten Kosten zu tragen.
Immer wieder bereitet die Bauhandwerkersicherungshypothek nach § 648 BGB Schwierigkeiten. Dabei geht es häufig um die Frage der rechtlichen Identität zwischen Auftraggeber und Eigentümer (BGH, Urteil vom 22.10.1987 – VII ZR 12/87 -). Da der Werkunternehmer im Regelfall die tatsächlichen rechtlichen Verhältnisse an dem Grundstück nicht kennt, muss er sich also vor Beantragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek kundig machen, um nicht eventuell kostenpflichtig mit seinem Antrag auf Wahrung der Sicherung wegen fehlender Identität abgewiesen zu werden. In einem entsprechenden Fall hat allerdings der Rechtspfleger des AG Miesbach den Antrag des Bauhandwerkerkers, der einen vollständigen, auch die Belastungen am Grundstück ausweisenden beglaubigten Grundbuchauszug beantragte, abgewiesen. Er erteilte lediglich einen Auszug, der das Bestandsverzeichnis und Abt. I umfasste und aus dem ersichtlich war, dass mit Auflassung vom 22.10.2013 (gewahrt am 21.01.2014) Eigentümerin nun eine R KG ist, während zuvor Frau R Eigentümerin war. Die Kopie der Auflassung als auch eine Gesellschaftsvertrages überließ der Rechtspfleger nicht.
Das OLG München hat auf die sofortige Beschwerde des Bauhandwerkers den Beschluss des Amtsgerichts (Rechtspflegers) aufgehoben. Das OLG hebt hervor, dass das Einsichtsrecht in das Grundbuch ein rechtliches Interesse voraussetze, welches darzulegen sei, wobei das Einsichtsrecht sowohl die Urkunden als auch die Grundakte umfasse. Dieses Recht wäre bei einem Gläubiger, der eine Sicherungshypothek nach § 648 BGB begehren könne, zu bejahen.
Allerdings wäre Voraussetzung für die Sicherungshypothek die rechtliche, nicht alleine die eventuelle wirtschaftliche Identität. Nach dem Bauvertrag wären Auftraggeber die Eheleute R gewesen; Eigentümer wäre aber seit dem 21.01.2014 die R KG. Allerdings gäbe es auch Ausnahmen von der Notwendigkeit der rechtlichen Identität. Eine solche Ausnahme habe der BGH (aaO.) im Hinblick auf den Missbrauch der Berufung auf die fehlende rechtliche Identität dann angenommen, wenn sich der Eigentümer selbst wie der Besteller (Auftraggeber) behandeln lassen müsse, § 242 BGB. Die Entscheidung, ob ein solcher Fall hier vorliegt, wäre allerdings nicht im Rahmen des vorliegenden Gesuchs (und der Beschwerde) zu prüfen, sondern obläge dem Bauhandwerker und seinem Anwalt, eventuell einem später in der Sache selbst erkennenden Gericht. Vorliegend wäre lediglich entscheidend ein dargelegtes berechtigtes Interesse, welches nicht glaubhaft zu machen ist. Da die Bauleistungen des beantragenden Bauhandwerkers sowohl vor als auch nach der Eigentumsübertragung lägen, würde ersichtlich der Bauhandwerker von einer wirtschaftlichen Identität ausgehen, die hier eine Haftung des Eigentümers (ausnahmsweise) begründet, weshalb auch seinem Ersuchen statt zugeben sei.
Wohin mit Baumaterialien ? Natürlich auf die Baustelle. Ein naheliegender Gedanke. Doch was ist, wenn sie dort abhanden kommen ? Das OLG Saarbrücken hat entschieden, dass das Verlustrisiko bis zur Abnahme des Gesamtwerls der Werkunternehmer trägt. Er hat für eine ausreichende Sicherung Sorge zu tragen. Dies gilt nach Auffassung des OLG Saarbücken auch dann, wenn der Besteller bereits alle Schlüssel hat.
Das bedeutet für den Werkunternehmer: Kann lediglich der Auftraggeber durch Schlüssel Zutritt erlangen, müsste er die Schlüsselübergabe verweigern oder Freistellung fordern. Handelt es sich um eine offene Baustelle, so muss er sich entweder die Baumaterialien „just in time“ liefern (lassen) oder eine Haftungsübernahme mit dem Auftraggeber vereinbaren. Letztlich ist dies von dem Werkunternehmer einzupreisen, auch dann, wenn er dieses Risiko versichern kann (in diesem Fall die Kosten der Versicherung).
Das Wesen des Werkvertrages liegt in der Erfolgshaftung des Werkunternehmers. So ist er zwar gehalten, das Werk nach den anerkannten Regeln der Technik zu erstellen. Dies bedingt aber noch nicht, dass es dann als mängelfrei gilt. Unabhängig davon, dass Beschaffenheitsvereinbarungen zu berücksichtigen wären (vgl. z.B. BGH NJW-RR 1996, 340) und die erkennbaren Bedürfnisse des Bestellers berücksichtigen muss (so BGH NJW-RR 2002, 1533), muss es auch gebrauchstauglich sein (so bereits BGHZ 48, 310f). Dies ist dann nicht gegeben, wenn das Werk schadhaft wird, selbst wenn dem vom Werkunternehmer nicht bekannte und vorhersehbare Gründe (konkret: höherer Chlorid-Wert im Wasser) zugrunde liegen.