Rechtsprechung

Versicherungsrecht


 

Entscheidungen bzw. weitere Entscheidungen zu 

 

 

finden Sie auf den speziellen Unterseiten zu Versicherungsrecht.

 

Zur Tierhalter- und Tierhüterhaftpflicht finden Sie auch auf der Seite  und deren Unterseiten > Tierhalter- und -aufseherhaftung Entscheidungen.


Anzeigenobliegenheit des Versicherungsfalls und Verletzung bei Anzeige gegenüber Versicherungsmakler

AG Bautzen, Urteil vom 29.03.2022 - 20 C 415/21 -

Der Kläger hatte eine Jagdhundeunfallversicherung bei der Beklagten im Hinblick auf mögliche Verletzungen von beteiligten Jagdhunden bei einer Jagd am 18.11. 2020 zu einem bestimmten Datum unter der Internetpräsenz der D.F., bei der es sich um eine Versicherungsmaklerin handelte, abgeschlossen, die ihm auch den Versicherungsschein und die Prämienrechnung hatte zukommen lassen. Seiner Behauptung nach verletzte sich einer der teilnehmenden Hunde bei einer Auseinandersetzung mit einem Wildschwein. Er machte geltend, er habe dies am 19.11.2020 der D.F. gemeldet, der er die Tierarztrechnungen zum Zwecke der Erstattung habe zukommen lassen. Letztmals habe er die Zahlung am 06.04.2021 dieser gegenüber angemahnt. Die Beklagte als Versicherer zahlte vorgerichtlich einen Teilbetrag und lehnte weitere Zahlungen ab. Sie machte schließlich im streitigen Verfahren u.a. geltend, der Kläger sei seiner Obliegenheit zur ünverzüglichen Schadensanzeige nicht nachgekommen; die D.F. habe eine Schadensmeldung des Klägers vom 05.12.2020 erst am 24.03.2021 an sie weitergeleitet. Vom Kläger wurde geltend gemacht, die D.F., sei ihm gegenüber als Vertragspartner aufgetreten und dies müsse sich die Beklagte zurechnen lassen.

 

Die Klage wurde vom Amtsgericht abgewiesen. Dieses folgte der Ansicht des beklagten Versicherers, dass er eine Obliegenheit dieser gegenüber verletzt habe und von daher keine weiteren Zahlungen beanspruchen könne.

 

Grundlage war § 11 Ziffer 2 der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen AVB/LV. In diesen wird für den Fall einer Obliegenheitspflichtverletzung des Versicherungsnehmers geregelt, dass bei vorsätzlicher Verletzung der Versicherungsschutz insgesamt entfalle. Bei grob fahrlässiger Verletzung sei der Versicherer berechtigt, „seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen“.  In § 9 Ziffer 1 AVB/TL heißt es, dass der Versicherungsnehmer „erheblicher Krankheit oder erheblichem Unfall eines versicherten Tieres unverzüglich tierärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und gleichzeitig dem Versicherer Anzeige zu erstatten“ habe.

 

Das Amtsgericht ging von einer grob fahrlässigen Unterlassung dieser Anzeigeverpflichtung des Versicherungsnehmers aus. Zwar habe er einen Tag nach dem Unfall der D.F. gegenüber die Schadensmeldung gemacht. Wenn aber die D.F. als Versicherungsmaklerin diese nicht weitergeleitet habe, so hafte diese ihm gegenüber für einen ihn daraus treffenden Schaden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.07.2018 - I-4 U 47/14 -). Da die Schadensmeldung erst ca. vier Monate zuging sei dies ihr gegenüber nicht mehr unverzüglich.

 

Die Beklagte als Versicherer müsse sich auch die gegenüber der D.F. abgegebene Schadensmeldung nicht zurechnen lassen. Eine Zurechnung käme nur für das Wissen ihrer Organe und Vertreter in Betracht (§ 166 Abs. 2 BGB). Ein Versicherungsmakler verfüge aber nicht wie ein Versicherungsvertreter über die für die Zurechnung erforderliche Vertretungsmacht; er stünde im Lager des Versicherungsnehmers und nicht des Versicherers. Versicherungsmakler sei nach § 59 Abs. 3 VVG derjenige, der gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernehme, ohne von einem Versicherer oder Versicherungsvertreter damit betraut worden zu sein.

 

Anders ergäbe sich hier auch nicht aus einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht.

 

Bei einer Duldungsvollmacht müsse es der vertretene wissentlich geschehen lassen, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftrete und der Geschäftsgegner dies so verstehen hätte dürfe, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt sei. Die Beweislast für das Vorliegen solcher Umstände träfe denjenigen, der sich darauf berufe (hier den Kläger). Nähere Darlegungen und Beweisangebote seien vom Kläger nicht erfolgt. Zwar habe die Internetpräsens der D.F. und die Übersendung der Unterlagen durch die D.F. den Anschein erwecken können, als sei diese sein Vertragspartner. Allerdings ließe sich aus den Vertragsunterlagen entnehmen, dass nicht die D.F., sondern die Beklagte als Versicherer Risikoträger sei, was dem Kläger bei Lesen des Versicherungsscheins hätte auffallen müssen.  

 

 

Eine Anscheinsvollmacht scheide hier auch aus, da dies zur Voraussetzung hätte, dass der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters nicht kennt und bei ordnungsgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und der Geschäftspartner andererseits hätte annehmen dürfen, der Vertretene dulde und billige das Verhalten. Aber auch dazu würde es an Darlegungen und Beweisangeboten des Klägers ermangeln. 


Zur Zurechnung des Verhaltens Dritter im Rahmen der Haftpflichtversicherung des Mieters und zum Ausgleichsanspruch zwischen Gebäude- und Haftpflichtversicherung

LG Aachen, Urteil vom 15.12.2017 - 6 S 58/17 -

Die Klägerin war Gebäudeversicherer, die Beklagte der Haftpflichtversicherer eines dortigen Mieters. Die Lebensgefährtin des Mieters hatte (grob fahrlässig) einen Brand verursachte.  Das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen mit der Begründung, der Mieter habe bei seinem Haftpflichtversicherer keinen Deckungsschutz, da es sich um eine sogen. Single-Versicherung handele und er für den durch einen Dritten verursachten Brand nicht einzustehen habe. Das Verhalten des  Dritte (hier die Lebensgefährtin des Mieters) müsse sich der Mieter nicht nach § 278 BGB zurechnen lassen, da dieser nicht Repräsentant des Mieters geworden sei.

 

Die Berufung der Klägerin war dem Grunde nach erfolgreich.

 

Nach § 78 Abs. 2 VVG seien mehrere Versicherer, bei denen ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert sei, im Verhältnis zueinander zu Anteilen nach Maßgabe der Beträge verpflichtet, die sie dem Versicherungsnehmer nach dem jeweiligen Vertrag zu zahlen hätten. Die Norm sei nicht unmittelbar anzuwenden, da der Gebäudeversicherer des Sacherhaltungsinteresse des Mieters nicht mitversichere, weshalb im Verhältnis zur Haftpflichtversicherung des Mieters keine Mehrfachversicherung bestünde. Allerdings ergäbe sich aus einer ergänzenden Vertragsauslegung des dem Gebäudeversicherungsvertrages ein Regressverzicht des Gebäudeversicherers für den Fall, dass der Mieter den Gebäudeschaden durch leichte Fahrlässigkeit verursache (so BGHZ 169, 86, 96). Verfüge der Mieter (wie hier) über eine Haftpflichtversicherung und ist diese gegenüber dem Mieter eintrittspflichtig, so liege in seiner Person faktisch eine Mehrfachversicherung vor, weshalb eine analoge Anwendung des § 78 Abs. 2 VVG gerechtfertigt sei (so BGH aaO.).

 

Die Voraussetzungen lägen hier vor. Der Mieter hafte dem Vermieter für den entstandenen Schaden. Dies folge aus §§ 535, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB. Er habe schuldhaft eine Nebenpflicht aus dem Mietvertrag verletzt, da er gegenüber dem Vermieter zur sorgfältigen Behandlung der Mietsache verpflichtet sei. Das Verschulden seiner Lebensgefährtin müsse sich der Mieter zurechnen lassen, da diese die Wohnung jedenfalls auch bewohne; § 540 Abs. 2 BGB. So müsse sich der Mieter auch das Verschulden von seinen Besuchern zurechnen lassen, da diese iSv. § 278 BGB als seine Erfüllungsgehilfen anzusehen seien (BGH, Urteil vom 09.11.2016 - VIII ZR 73/17 -).

 

Die Einstandspflicht des Mieters begründe den Versicherungsfall im Rahmen von dessen Haftpflichtversicherung. Dem stünde nicht entgegen, dass die Haftung des Mieters nicht auf eigenem sondern zugerechnetem Verschulden beruhe. Auch käme es nicht darauf an, dass im Rahmen einer hier vorliegenden Single-Versicherung Dritte nicht mit in den Schutzbereich der Versicherung mit einbezogen würden; dies sei hier nicht erforderlich, da eine eigene Haftung des Mieters bestünde. Nach Ziffer 1.1 der Allgemeinen Haftpflicht-Versicherungsbedingungen (AHB 2008) bestünde Versicherungsschutz für den Fall, dass der Versicherungsnehmer von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Schadensersatz in Anspruch genommen würde. §§ 535, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB würden gesetzliche Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts darstellen.

 

 

Auch lägen die Voraussetzungen für einen Regressverzicht gegenüber dem Mieter vor, obwohl seine Lebensgefährtin grob fahrlässig gehandelt habe. Deren grobe Fahrlässigkeit müsse sich der Mieter (anders als im mietvertraglichen Verhältnis gegenüber dem Vermieter) aber nicht zurechnen lassen. Im Verhältnis zum Gebäudeversicherer habe der Mieter für das Verhalten Dritter nicht nach § 278 BGB einzustehen, sondern nur dann, wenn sie seine Repräsentanten wären (BGH, Urteil vom 13.09.2006 - IV ZR 378/02 -), was bei der Lebensgefährtin nicht anzunehmen sei.


Haftpflichtversicherung:  Ausschluss von Ansprüchen wegen „übermäßiger Benutzung“ der Wohnräume trotz behaupteter normaler Nutzung

OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 22.05.2017 - 6 U 51/17 -

Der Kläger unterhielt eine private Haftpflichtversicherung bei der Beklagten. In den Besondere Bedingungen wurden Haftpflichtansprüche wehen „Abnutzung, Verschleißes oder übermäßiger Beanspruchung“ ausgeschlossen. Der Vermieter machte ihm gegenüber Ansprüche wegen „übermäßiger Benutzung“ geltend. Der Kläger, der sich im Deckungsprozess gegen die Beklagte auf eine Abnutzung und einen verschleiß im Rahmen eines üblichen Gebrauchs der Mietsache berief, wurde vom Landgericht mit seiner Klage abgewiesen. Auf den Hinweisbeschluss des OLG nahm er die Berufung zurück.

 

Aus dem Hinweisbeschluss ergibt sich nicht, welcher Art die vom Vermieter geltend gemachte  Schädigung durch „übermäßige Benutzung“ sein soll. Es prüfte, ob hier in der Art der Geltendmachung der Ausschlussgrund nach den Besonderen Bedingungen (Nr. V Nr. 1a BBR PHV) vorliegt. Es schloss sich insoweit ausdrücklich der Rechtsauffassung es Landgerichts an, der Versicherungsschutz entfalle, da es sich nach der Ausschlussklausel um vom Vermieter geltend gemachte Ansprüche aus Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung handele. Dieser Ausschlussregel unterfalle auch ein grundsätzlich vertragsgemäßer, in der Intensität aber gesteigerter Gebrauch der Mietsache. Um solche Ansprüche würde es sich hier handeln, die ausweislich des Schreibens des Vermieters von diesem geltend gemacht würden.

 

Auch der Einwand des Klägers im Berufungsverfahren, sachlich läge keine übermäßige Benutzung der Wohnung vor, sondern ein üblicher vertragsgemäßer Gebrauch, würde die Ausschlussregelung nicht tangieren können. Denn diese Klausel im Bedingungswerk umfasse auch die Situation, dass der Vermieter die übermäßige Beanspruchung lediglich behaupte.

 

Der Mieter würde für die Abnutzung und den Verschleiß der Mietsache durch einen vertragsgemäßen Gebrauch ohnehin nicht haften, § 538 BGB. Damit würden die Ausschlusstatbestände der Abnutzung und des Verschleißes gerade nur einen Ausschluss für eine ohnehin ungerechtfertigte Forderung des Vermieters darstellen. Damit aber wäre der Versicherungsschutz gerade in der vom Kläger behaupteten Art der Nutzung ohnehin nicht einen Versicherungsschutz begründen können.

  

Fazit: Je nach Art der hier unbekannten Schädigungen, die den Vermieter zur Ersatzforderung wegen „übermäßiger Benutzung“ veranlassten, wäre vom Versicherten zu überlegen, ob nicht die Art der Schäden nicht einem (übermäßigen) Gebrauch zuzurechnen wäre, sondern einer (fahrlässigen) Schädigung der Mietsache bei normalen Gebrauch. Statt einer Deckungsklage vor einem für einen Deckungsprozess bindenden Entscheidung zur Haftpflichtfrage in einem Verfahren mit dem Vermieter hätte er also bei Ablehnung des Anspruchs des Versicherers den Prozess mit dem Vermieter eingehen müssen. Wenn dann nicht eine „übermäßige Beanspruchung“, sondern ein Sachschaden als solcher festgestellt worden wäre, hätte die Deckungsklage Erfolg. 


Kein (stillschweigender) Regressverzicht des Gebäudeversicherers bei grober Fahrlässigkeit des Mieters

BGH, Beschluss vom 26.10.2016 – IV ZR 52/14 -

Nach einem Gebäudeschaden  durch Explosion leiste die Klägerin als Gebäudeversicherer eines Mehrfamilienhauses und machte nunmehr im Rahmen des Innenausgleichs von dem Haftpflichtversicherer eines Mieters (der Beklagten)  Ausgleichung.  Sie vertrat die Auffassung, der Mieter habe grob fahrlässig gehandelt und im Rahmen dessen scheide die Annahme eines Regressverzichts aus. Das Landgericht wies die Klage ab, da es davon ausging, die Explosion sei lediglich durch einfache Fahrlässigkeit des Mieters verursacht worden. Die Berufung der Klägerin wurde mit Beschluss nach § 522 ZPO durch das OLG zurückgewiesen worden. Es sei, so das OLG, rechtsirrig, wenn die Klägerin meine bei Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit wäre ein Ausgleichsanspruch gegeben.

 

Der BGH folgt der Entscheidung des OLG nicht und hat das Urteil zwecks Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen einer groben Fahrlässigkeit den Rechtsstreit an das OLG zurückverwiesen.

 

Bei Abschluss des Gebäudeversicherungsvertrages sei  von einem stillschweigenden Ausschluss eines Regresses des Versicherers gegen den Mieter für den Fall einer von diesem lediglich leicht fahrlässig verursachten Schädigung auszugehen (Bestätigung von BGHZ 145, 393ff). Ein weitergehender Regressverzicht, wie er teilweise in der Literatur mit Blick auf das neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und dort § 91 Abs. 2 VVG mit seiner Kürzungsquote für den Fall grober Fahrlässigkeit angenommen würde, sei nicht gegeben. Dies entspräche nicht den Interessen der Parteien des Versicherungsvertrages.

 

Während der Gebäudeversicherer bei einem bei einfacher Fahrlässigkeit vorliegenden völligen Regressverzicht der Vorteil einer direkten Inanspruchnahme des Mieters analog der Innenausgleichsregelung im Falle der Doppelversicherung zum Vorteil gereicht, erwiese sich die quotenmäßige Beschränkung bei grober Fahrlässigkeit als nachteilig. Er könnte die Haftungsquote des Mieters nicht selbst zuverlässig festlegen und müsste, soweit er eine Freistellungsquote bildet, im Rahmen des Innenausgleichs gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters vorgehen, im übrigen den Mieter in Anspruch nehmen und den Deckungsanspruch des Mieters gegen seinen Haftpflichtversicherer pfänden um diesen dann gegebenenfalls noch einmal in Anspruch zu nehmen.

  

Der BGH verweist darauf, dass er zu keinem Zeitpunkt postuliert habe, dass der Mieter, der über die Betriebskosten die Gebäudeversicherung mit finanziere, im Ergebnis so gestellt werden wie der Versicherungsnehmer. Vielmehr habe er stets betont, dass die Versicherung dem Mieter „in irgendeiner Weise zugutekommen“ müsse und er „in gewisser Weise geschützt“ werden müsse  (VersR 2006, 1533). Dabei habe der Senat stets mit Blick auf die Interessenslage auf die einfache Fahrlässigkeit abgestellt. 


Auskunftsobliegenheit auch entgegen eigenen Interessen

BGH, Beschluss vom 13.04.2016 – IV ZR 152/14 -

Im Rahmen einer Schadensregulierung ging der beklagte Wohngebäudeversicherer u.a. im Zusammenhang mit dem Brand im September 2010 des versicherten Gebäudes der Frage einer Eigenbrandstiftung nach. Der klagende Versicherungsnehmer hatte im Juli 2008 das Haus auf sich übertragen lassen, nachdem sein Sohn Kay, der dies 2001 erworben hatte und dort mit seiner damaligen Lebensgefährtin wohnte, sich von dieser trennte.  Die Beklagte hatte den Kläger u.a. zu dessen Söhnen befragt und dazu, ob er Kenntnis von Sachverhalten habe, die den Verdacht nahelegen könnten daß0 diese den Brand gelegt hätten und ferner, ob sie finanzielle, berufliche oder persönliche Schwierigkeiten hätten. Der Kläger gab an, keine Kenntnis über irgendwelche finanziellen Schwierigkeiten seiner Söhne zu haben. Tatsächlich hatte aber der eine Sohn im März 2008 die eidesstattliche Versicherung ab und wurde im April 2009 wegen Computerbetrugs zu einer Bewährungsstrafe verurteilt.  Die Beklagte lehnte wegen arglistiger Verletzung von Obliegenheiten durch ihren Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz ab.

 

Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hatte auf die Berufung hin der Klage stattgegeben. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagte wurde das Urteil vom BGH im Beschlussweg aufgehoben und der Rechtsstreit an das OLG zurückverwiesen.

 

Bei der im Rahmen der Regulierungsermittlung durch den beklagten Versicherer gestellten Frage nach möglichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Söhne handele es sich um eine zur Feststellung des Versicherungsfalls erforderliche und daher zulässige Frage. Der Versicherungsnehmer sei nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) zur unverzüglichen Auskunftserteilung verpflichtet, soweit dies zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistungspflicht erforderlich ist, und habe jede Untersuchung zu Ursache und Höhe zu gestatten. Diese Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers sei weit gefasst.   Das schließe auch die Feststellung solcher Umstände mit ein, aus denen sich die Leistungsfreiheit des Versicherers (z.B. nach § 81 VVG) ergeben könnte. Von daher habe der Versicherungsnehmers auf Verlangen auch insoweit Auskünfte wahrheitsgemäß zu erteilen, als sie eventuell seinen eigenen Interessen entgegenstehen. 

 

Der BGH verwies den Rechtsstreit an das OLG zurück, da dieses unter Verletzung des rechtlichen Gehörs einem Beweisangebot der Beklagten  nicht nachgegangen war, aus dem sich inzident ergeben sollte, dass der Kläger sehr wohl Kenntnis von den finanziellen Verhältnissen des Sohnes Kay und dem Computerbetrug hatte, da er mit der geschädigten des Computerbetrugs gesprochen haben soll, die von der Beklagten als Zeugin diesbezüglich benannt war. 


Haftung des Versicherungsmakler: Zum Inhalt und Umfang der Beratungs- und Aufklärungspflicht

BGH, Urteil vom 10.03.2016 – I ZR 147/14 -

Der Versicherungsmakler ist Vertreter des Versicherungsnehmers; mit seiner Hilfe will der (künftige) Versicherungsnehmers eine auf seine Bedürfnisse geschnittene Versicherung abschließen. So zumindest die Idealvorstellung.

 

Die Klägerin machte gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche geltend, nachdem es bei ihr infolge eines Fehlalarms zur Auslösung der Sprinkleranlage kam und dadurch die Halle mit Löschschaum gefüllt wurde. Dadurch seien von der Betriebsunterbrechungsversicherung nicht gedeckte Schäden von mehr als € 10 Mio. entstanden. Landgericht und Oberlandesgericht wiesen die Klage ab. Auf die Revision erfolgte die Zurückverweisung an das OLG.

 

Grundlage eines möglichen Anspruchs gegen den Versicherungsmakler ist § 280 Abs. 1 BGB (heute als lex specialis §§ 59ff VVG, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des streitigen Maklervertrages noch nicht galten). Zu den Pflichten des Versicherungsmakler führte der BGH aus, dieser sei Vertrauter und Berater des Versicherungsnehmers; er müssen für diesen individuellen, auf das entsprechende Objekt passenden Versicherungsschutz besorgen, oft kurzfrostig. Von daher würde er über einen Geschäftsbesorgungsvertrag meist zur Tätigkeit für den Versicherungsnehmers, auch zum Abschluss des Vertrages,  verpflichtet. Der Versicherungsmakler würde von sich aus das Risiko untersuchen und das Objekt prüfen und den Versicherungsnehmer als seinen Auftraggeber stets unterrichtet halten. Vor diesem Hintergrund könne der Versicherungsmakler als treuhändlerähnlicher Sachwalter des Versicherungsnehmers bezeichnet werden und mit einem sonstigen Berater verglichen werden. Dies unabhängig davon, ob die Provision des Versicherungsmaklers von dem Versicherer getragen würde.

 

Es sei vorliegend nicht erwiesen, dass die Klägerin von der Beklagten die Vermittlung eines umfassenden, alle Risiken abdeckenden Versicherungsschutzes bei der Betriebsunterbrechungsversicherung verlangt habe. Entgegen der Annahme des Oberlandesgerichts würde dies aber einem Schadensersatzanspruch der Klägerin nicht entgegenstehen. Zwar sei von der beklagte darauf hingewiesen worden, dass gegenüber der Klägerin Versicherungslücken aufgezeigt worden wären. Allerdings erfülle der Versicherungsmakler seine Pflicht nicht alleine dadurch, dass er auf alle Risiken hinweist und anrät, gegen alle diese Risiken zu versichern. Vielmehr bestünde die pflichtgemäße Beratung in einem am konkreten Bedarf des Versicherungsnehmers orientierten Hinweis auf eine sach- und interessengerechte Versicherung und darüber hinaus in einer Information über die dafür erforderlichen Kosten. Entsprechendes sei von der Beklagten nicht vorgetragen worden. Da in der Betriebsunterbrechungsversicherung eine Vielzahl von Risiken einzeln wie auch zusammen versicherbar wären, wäre die Empfehlung, alle Unternehmen der Gruppe gegen alle Risiken zu versichern, verfehlt und ersichtlich nicht sachgerecht.

 

Etwas anderes gelte nur dann, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherungsnehmer unmissverständlich klar macht, dass er keine weitere Beratung wolle und darauf verzichte.

  

Dem Versicherungsmakler trifft für die Erfüllung der Aufklärungs- und Beratungspflicht die sekundäre Beweislast, für einen Verzicht des Versicherungsnehmers die Darlegungs- und Beweislast. 


Haftpflichtversicherung: Keine Ausfalldeckung durch eigenen Haftpflichtversicherer trotz titulierter Ersatzansprüche  bei Schäden durch den Hund eines Dritten

KG, Beschluss vom 08.03.2016 – 6 U 88/15 -

Kann der Versicherungsnehmer (VN) von seiner eigenen Haftpflichtversicherung den Schadens ersetzt verlangen, der ihm durch den Hund eines Dritten zugefügt wurde, wenn er ein Urteil gegen den Tierhalter (rechtskräftig) erwirkt, er aber in der Vollstreckung ausfällt ?

 

Dieses rechtskräftige Urteil lag dem VN vor, der auch /erfolglos) versuchte zu vollstrecken. So wandte er sich an die eigene Haftpflichtversicherung, da in dem Haftpflichtvertrag die Klausel enthalten war, dass der „Ausfall von rechtskräftig ausgeurteilten und vollstreckbaren Forderungen gegenüber Dritten, sofern diese Forderungen durch eine bestehende Privathaftpflichtversicherung gedeckt gewesen wären“, mitversichert ist. Allerdings verkannte der Kläger hier ersichtlich den Umfang dieser Klausel. So hatte er nicht bedacht, dass zwar in der privaten Haftpflichtversicherung nach der Klausel 1.7 der Besonderen Bedingungen regelmäßig die gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren mitumfasst ist, ausdrücklich aber nicht jene von Hunden. Hier bedürfte es einer gesonderten Tierhalterversicherung. Da mithin die Privathaftpflichtversicherung als solche das Risiko der Tiergefahr eines Hundes nicht mit abdeckt, greift die vorgenannte Klausel nicht. 

 

Das KG wies den Kläger (VN) in seinem Beschluss nach § 522 ZPO auch darauf hin, dass der Umstand einer strafrechtlichen Verurteilung des Hundehalters wegen fahrlässiger Körperverletzung nicht weiterführend ist. Auch wenn dabei nicht auf die Tiergefahr nach § 833 BGB sondern auf die Person des Hundehalters selbst abgestellt wurde, stand es doch im Zusammenhang mit dem Hund. Gerade dieser Zusammenhang ist aber in Ansehung der Klausel bedeutsam, da die Privathaftpflichtversicherung nie greift, wenn. Wie hier, Schäden vom Hund oder vom Versicherten als Tierhalter eines Hundes verursacht wurden. Der Zusammenhang mit dem Hund ist entscheidend für den mangelnden Versicherungsschutz mit der Folge, dass vorliegend der Kläger auf Grund der benannten Klausel auch nicht Leistung von seiner eigenen Haftpflichtversicherung für seinen Schaden begehren kann. 


Versicherungsmakler: Unerlaubte Rechtsberatung bei Schadensregulierung im Auftrag des Versicherers

BGH, Urteil vom 14.01.206 – I ZR 107/14 -

Der beklagte Versicherungsmakler wurde von der Rechtsanwaltskammer Köln (Klägerin) auf Unterlassung in Anspruch genommen, schadensregulierend, wie in einem bestimmten Schreiben des Beklagten, tätig zu werden. In diesem Schreiben hatte der Beklagte mitgeteilt, der zuständige Versicherer habe ihn mit der Schadensregulierung beauftragt. Weiterhin heißt es, dass die versicherte Firma bis zum Zeitwert des beschädigten Objekts unter Berücksichtigung dessen Alter und Gebrauchs Ersatz zu leisten habe. Da die Anschaffungsrechnung vom geschädigten Anspruchsteller nicht vorgelegt werden konnte, obwohl er zum Nachweis der Schadenshöhe verpflichtet sei, würde von dem Betrag ein Abzug neu für alt vorgenommen; Reinigungskosten wären dabei bereits berücksichtigt (es erfolgt ein Verweis auf Entscheidungen von zwei eines Amtsgerichten).

 

Die Klage wurde vom Land- und Oberlandesgericht abgewiesen. Die Revision der Anwaltskammer war erfolgreich.

 

Auszugehen sei von der Definition des Versicherungsmaklers in § 59 Abs. 3 VVG. Dieser sei für den Auftraggeber geschäftsmäßig mit der Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen beauftragt, ohne von einem Versicherer oder Versicherungsvertreter damit beauftragt worden zu sein. Eine Doppeltätigkeit als sowohl für den Versicherungsnehmer als auch den Versicherer sei mit dem Leitbild nicht vereinbar. Dementsprechend würde auch § 34d Abs. 1 GewO zwischen Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter unterscheiden. Nur beim Versicherungsvertreter gehöre es zu dessen Aufgaben, den Versicherungsvertrag nach Abschluss desselben weiter zu betreuen, evtl. den Versicherungsnehmer rechtzeitig auf Anpassungsbedarf usw. hinzuweisen und den Versicherungsnehmer im Schadensfall sachkundig zu beraten. Der Versicherungsmakler sei Sachwalter des Versicherungsnehmers und stehe „in dessen Lager“ und nicht, wie der Versicherungsvertreter, im Lager des Versicherers. Im Schadensfall könne der Versicherungsmakler im Rahmen des § 5 RDG für den Versicherungsnehmer, nicht für den Versicherer, schadensregulierend tätig werden.

 

Dies gelte auch im Falle des (vorliegenden) Haftpflichtrechts, da die Interessen des Versicherers und des Versicherungsnehmers nicht korrespondieren müssen. Während der Versicherer regelmäßig ein Interesse daran habe, den zu regulierenden Schadensaufwand möglichst gering zu halten, kann, muss dies aber nicht notwendig bei dem Versicherungsnehmer der Fall sein. Der BGH verweist darauf, dass der Versicherungsnehmer häufig ein Interesse daran hat, dass ein Schaden möglichst rasch und unproblematisch im Interesse seines geschädigten Kunden abgewickelt wird, er also nicht in weitere Kritik seines Kunden gerät.

 

Auch wäre zweifelhaft, ob es sich hier um eine Nebentätigkeit des Versicherungsmaklers handele. Dies deshalb, da die Regulierung durch den Versicherungsmakler nicht auf einem Vertragsverhältnis mit seinem Auftraggeber, sondern auf einem gesonderten Vertrag mit dem Versicherer beruht.

  

Neben § 5 RDG würde der Tätigkeit des Versicherungsmaklers auch § 4 RDG entgegenstehen. Der Rechtsdienstleistung steht hier der mögliche Interessenskonflikt des Versicherungsmaklers entgegen, der eine ordnungsgemäße Erbringung der Rechtsdienstleistung gefährde. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass es zu den Aufgaben des Versicherungsmakler gehöre, bei einer für den Versicherungsnehmer unbefriedigenden Regulierung durch den Versicherer zu einem Wechsel des Versicherers zu raten, was dem Interesse des Versicherers entgegensteht.


Kein Anspruch auf von Versicherung eingeholte Gutachten, es sei denn, § 242 BGB greife im Einzelfall (hier verneint)

LG München I, Beschluss vom 14.10.2015 – 26 O 8341/15 -

Der Kläger verlangte Herausgabe von einem oder Einsichtnahme in ein vom Versicherer der Wohnungseigentümergemeinschaft eingeholtes Gutachten. Unabhängig davon, ob der Kläger als Miteigentümer der WEG überhaupt ein eigenes Recht hat, hat das Landgericht diesen Anspruch in der Sache verneint. Es musste, da sich zwischenzeitlich die Hauptsache erledigte (§ 91a ZPO) nur noch im Rahmen eines Kostenbeschlusses entscheiden.

 

Für den geltend gemachten Anspruch fehlte es nach Auffassung des Landgerichts an einer Rechtsgrundlage.

 

§ 3 Abs. 4 VVG sei nur für die dort konkret benannten Umstände anwendbar und träfe auf Gutachten nicht zu.

 

§ 202 VVG betrifft lediglich Gutachten im Krankenversicherungsbereich, nicht in den sonstigen Versicherungszweigen (die hier betroffen waren).

 

Auch § 810 Alt. 1 BGB kommt nach Auffassung des Landgerichts nicht in Betracht. Voraussetzung wäre, dass das Gutachten zumindest auch im Interesse desjenigen erstellt wurde, der die Herausgabe/Einsicht fordert. Wird das Gutachten vom Versicherer eingeholt, um eine eigene Leistungspflicht festzustellen, kommt diese Annahme nach Der Entscheidung des Landgerichts nicht in Betracht. Der Versicherer handele lediglich im eigenen Interesse und nicht auch um eine Aufgabe des Versicherungsnehmers bzw. Versicherten wahrzunehmen.

  

Auch ein auf § 242 BGB (Treu und Glauben) gestützter Anspruch scheide aus. Dies wurde vorliegend deshalb verneint, da der Kläger zunächst versucht habe im Rahmen der Leitungswasserversicherung resultierende Schäden über diese Versicherung abzurechnen. Dies sei unredlich gewesen; § 242 BGB greife aber nur, wenn sich derjenige, der sich auf § 242 BGB beruft, selbst redlich verhält. 


Leitungswasserschaden: Ansprüche auch bei Weiterentwicklung des Schadens nach Übergang der Versicherung auf einen neuen Eigentümer und nach Kündigung

OLG Hamm, Beschluss vom 20.07.2015 – 20 W 19/15 -

Im Mai 2014 zeigte der Kläger der beklagten Versicherung einen Schaden an einem Heizungsrohr an.  Die Beklagte lehnte eine Regulierung mit der Begründung ab, der Schaden sei vor Beginn des Versicherungsverhältnisses eingetreten. Das Landgericht lehnte die vom Kläger begehrte Prozesskostenhilfe ab, da die Klage keine Aussicht auf Erfolg haben könne. Auf die Beschwerde bewilligte das OLG Hamm die Prozesskostenhilfe.

  

Das OLG Hamm führt aus, dass es sich um einen Nässeschaden handelt, der sich durch ständig nachkommendes Wasser vergrößere. Der hier vom Kläger geltend gemachte Versicherungsfall dauere so lange an, wie Wasser bestimmungswidrig aus der Leitung austritt und versicherte Sachen zerstört oder beschädigt. Da dem Versicherungsnehmer nach § 27 Z. 2 VGB nur die Verpflichtung zur Mitteilung von Schäden trifft, die er kennt, gehe der durchschnittliche Versicherungsnehmer von einem durchgängigen Versicherungsschutz aus, die er nach Abschluss der neuen Versicherung entdeckt. Damit ist nicht entscheidend, ob der Schaden bereits vor Versicherungsbeginn entstand, sondern lediglich, ob noch bei Versicherungsbeginn Wasser bestimmungswidrig austrat. 

 

(Entgegen OLG Celle, Urteil vom 10.05.2012 - 8 U 213/11 -).


Kfz-Haftpflichtversicherung: Verkehrsunfallflucht und arglistige Verletzung der Aufklärungspflicht mit Folge des Verlustes des Versicherungsschutzes

LG Düsseldorf, Urteil vom 29.01.2015 – 9 S 27/14 -

Der Beklagte hatte mit dem bei der Klägerin haftpflichtversicherten Fahrzeug einen Verkehrsunfall. Ein Strafverfahren gegen ihn wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort wurde gem. § 153a stopp gegen Auflagen eingestellt. Die Klägerin, die an den Unfallgegner Schadensersatz leisten musste, verlangte diese Zahlung von € 2.068,13 von dem beklagten zurück und beruft sich dabei darauf, der Beklagte habe durch das Entfernen vom Unfallort arglistig eine Obliegenheit nach dem Versicherungsvertrag verletzt und sie habe daher einen Anspruch auf Erstattung des regulierten Betrages.

 

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung war erfolgreich. Das Amtsgericht schloss sich der herrschenden Rechtsprechung an, dass die Verkehrsunfallflucht eine arglistige Obliegenheitspflichtverletzung darstellt (BGH vom 01.12.1999 – IV UR 71/00 -). Damit käme es auch nicht darauf an, ob der Beklagte überhaupt den kausalitätsgegenbeweis nach § 28 Abs. 2 VVG geführt hätte; wird dieser nicht geführt, ist ohnehin von der arglistigen Obliegenheitspflichtverletzung auszugehen, die hier aber bereits tatbestandlich anzunehmen wäre.

  

Das Landgericht weist darauf hin, dass damit noch nicht der Regressanspruch begründet wäre. Der Versicherer hat darzulegen, welche Maßnahmen er bei Erfüllung der Obliegenheiten getroffen hätte. Insoweit hatte vorliegend die Klägerin vorgetragen, dass, wäre der Beklagte am Unfallort verblieben, die Polizei Feststellungen zu Personen und Zustand von Fahrzeugen hätte treffen können; diese Sachverhaltsaufklärung sei nicht mehr möglich. Soweit der beklagte sich hier zu diesen Feststellungen auf das Zeugnis seiner Freundin, die Beifahrerin war, beruft, handelt es sich nach Auffassung des Landgerichts nicht um eine gleichwertige Beweislage gegenüber verhinderten polizeilichen Feststellungen. 


Mietanhänger und Vollkaskoversicherung

BGH, Urteil vom 14.01.2015 - XII ZR 176/13 -

Der Beklagte mietete einen PKW-Anhänger und verunfallte mit diesem. Die Klage auf Schadensersatz des vermietenden Klägers hatte Erfolg. Eine Berufung des Beklagten auf eine Vollkaskoversicherung blieb erfolglos. Der BGH wies darauf hin, dass der Mieter nur die Erwartungshaltung zu einer Vollkaskoversicherung haben könne, die sich auch aus den AKB ergäben. Damit wären nur von außen wirkende Ereignisse, die plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirken, versichert. Brems- oder Betriebsvorgänge oder reine Bruchschäden wären nicht versichert. Vorliegend sei es zu dem Unfall durch ungesicherte Ladung, einem nicht versicherten Risiko, gekommen. 


Wohngebäudeversicherung und Regenfallrohr

LG Wuppertal, Urteil vom 28.08.2014 - 9 S 22/14 -

Der Schaden ist nur dann von der Wohngebäudeversicherung umfasst, wenn das Regenfallrohr innenliegend ist. 


Kostenlast bei verspäteter Mitteilung des Risikofortfalls

AG Lippstadt, Beschluss vom 21.05.2015 - 26 C 14/15 -

Entfällt bei einer abgeschlossenen Haftpflichtversicherung das versicherte Risiko (z.B. bei Abschluss einer Tierhaltehaftpflichtversicherung durch Ableben des Tieres), endet das Versicherungsverhältnis.

  

Vorliegend hatte die Haftpflichtversicherung, nachdem die beklagte Versicherungsnehmerin trotz Mahnung den Versicherungsbeitrag nicht zahlte, Klage auf Zahlung erhoben. Im Rechtsstreit wandte die Beklagte dann den Wegfall des versicherten Risikos für den Zeitraum ein, für den der Versicherungsbeitrag geltend gemacht wurde. Da die Beklagte auch auf Verlangen des klagende Versicherers den Nachweis des Risikofortfalls erbrachte, erklärte der Versicherer den Rechtsstreit als in der Hauptsache erledigt und begehrte, der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. Diese schloss sich zwar der Erledigungserklärung an, meinte allerdings, dass durch den Fortfall des Risikos von Anbeginn an kein Anspruch der Klägerin bestanden habe und von daher diese die Kosten tragen müsse.

 

Das Amtsgericht schloss sich der Auffassung der klagenden Versicherung an und erlegte die Kosten der Beklagten im Beschluss nach § 91a ZPO auf. Es wies darauf hin, dass zwar der Versicherungsvertrag wegen Wegfalls des versicherten Risikos rückwirkend aufgehoben werde, weshalb sich daraus ein Anspruch der Klägerin nicht mehr herleiten ließe. Allerdings ist bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen, dass die Beklagte aus dem laufenden Vertragsverhältnis nach §§ 311m 241 Abs. 2 BGB verpflichtet gewesen war, wichtige Informationen in Bezug auf das Versicherungsverhältnis dem Versicherer mitzuteilen um so mögliche Schäden bei dem Versicherer abzuwenden. Dazu gehörte auch die Information über den Fortfall des versicherten Risikos. Da sie auf die geltend gemachte Beitragsforderung und die Mahnungen nicht reagierte sondern erst im Prozess selbst die Unterlagen überließ, hätte sie auch die Kosten zu tragen.