Die Tierhalterhaftung, § 833 S. 1 BGB, und die Tieraufseherhaftung, § 834 BGB, stellen sich als Gefährdungshaftungsnormen dar. Kommt es durch ein Tier zu einen Schaden, ist grundsätzlich ein Verschulden des Tierhalters nicht erforderlich.
Allerdings kann der Tierhalter (bzw. -aufseher) ein Mitverschulden des Geschädigten einwenden. Je nach Ausprägung des Mitverschuldens kommt es zu unterschiedlichen Haftungsabwägungen, die im Einzelfall sogar die Haftung des Tierhalters bzw. -aufsehers entfallen lassen kann.
Die Klägerin, die Mitarbeiterin in einer Bäckerei war, hatte dem angeleinten, auf seinem Hinterpfoten sitzenden Hund ein Geschirrtuch über den Kopf gelegt und sich dann entfernt. In der Folge wurde sie von dem Hund gebissen und machte Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend. Das Landgericht wies die Klage ab. Zu Recht, wie das OLG ausweislich seines Hinweisbeschlusses meinte, mit dem der Klägerin anzeigte zu beabsichtigen, deren eingelegte Berufung durch einstimmigen Beschluss des Senats zurückweisen zu wollen.
An sich bestünde der Anspruch gegen den Zierhalter gem. § 833 S. 1 BGB, da die Klägerin durch willkürliches Verhalten des Hundes verletzt wurde. Zutreffend habe aber das Landgericht die Klage wegen überwiegenden Eigenverschuldens der Klägerin (§ 254 BGB) abgewiesen. Das Mitverschulden des Verletzten verlange, dass dieser die Sorgfalt außer Acht lasse, die ein ordentlicher und verständiger Mensch gegenüber Tieren zu beobachten pflege, um sich vor Schaden zu bewahren; zu dieser Sorgfalt gehöre auch die Berücksichtigung allgemein bekannter Gefahren und Vorsicht walten zu lassen.
Durch das Überwerfen des Geschirrtuchs über den Kopf des Hundes habe die Klägerin selbst eine Gefahrenlage geschaffen. Wie der Sachverständige zutreffend geschildert habe, wurde dadurch eine „Eskalationsleiter“ begonnen, deren Ergebnis der Biss sei. Das Verhalten der Klägerin stelle sich als besonders grober Sorgfaltsverstoß dar.
Es habe sich nicht um eine „Spiel“ gehandelt, durch welches der Hund nicht beeinträchtigt worden sei. Es sei für jedermann (auch ohne Hundesachverstand) offensichtlich, dass das Legen eines Tuchs auf den Kopf eines Hundes inadäquat, da übergriffig, sei; der Hund könne sein Missfallen nicht verbalisieren und daher aggressiv reagieren. Selbst der Umstand, dass die Klägerin den Hund schon längere Zeit kennen würde und auch bereits häufiger ein Tuch über seinen Kopf gelegt hätte, ändere nichts daran, dass das Verhalten unangemessen und massiv gefahrerhöhend gewesen sei. Hinzu käme, dass die Klägerin selbst angegeben habe, der Hund habe ihre Hand auch schon öfters im Maul gehabt.
In Ansehung des überragenden Eigenverschuldens der Klägerin käme auch eine anteilige Haftung des Tierhalters nicht in Betracht.
Immer wieder kommt es bei dem Hufbeschlag dazu, dass ein Pferd austritt und den Hufschmied verletzt. Ein Ausschluss oder eine Kürzung des Anspruchs des Hufschmieds aus § 833 S. 1 BGB erfolgt in einem solchen Fall nicht wegen Handelns auf eigene Gefahr oder unter dem Gesichtspunkt eines konkludenten Haftungsausschlusses (BGH, Urteil vom 28.05.1968 - VI ZR 35/67 -). Allerdings kann eine Kürzung unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens (§ 254 BGB) erfolgen (vgl. BGH aaO.; BGH, Urteil vom 17.03.2009 - VI ZR 166/08 - für einen Tierarzt).
Mit einem solchen Fall hatte sich das OLG Hamm auseinanderzusetzen. Das Landgericht hatte ein Mitverschulden des Hufschmieds angenommen und ihm eine Quote von 50% zugesprochen. Nach dem Hinweisbeschluss beabsichtigte das OLG die vom Kläger eingelegte Berufung zurückzuweisen, da es ein Mitverschulden darin sah, dass der Hufschmied (Kläger) die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen habe (Maßstab des § 276 Abs. 2 BGB).
Für die maßgeblichen Tatsachen des Mietverschuldens sei der Tierhalter darlegungs- und beweisbelastet, wobei allerdings dem Geschädigten (hier Kläger) eine sekundäre Darlegungslast zukäme.
Als wahr könne der Vortrag des Klägers unterstellt werden, dass es in Pferdekreisen üblich sei und als ungefährlich angesehen würde, bei einer 3,30m breiten Stallgasse an einem parallel zur Boxenwand stehenden Pferd auf der gegenüberliegenden Seite von hinten vorbeizugehen. Die im Verkehr übliche Sorgfalt entspräche nicht stets der im Verkehr üblichen Sorgfalt (BGH, Urteil vom11.02.1957 - VII ZR 256/56 -). Abzustellen sei auf die Umstände des Einzelfalls. Dabei sei im Umgang mit Pferden allgemein anerkannt, dass man sich nicht von hinten in Schlagdistanz eines (fremden) Pferdes begeben dürfe, auch wenn dies in der Praxis häufig vorkommen mag. Nach dem nicht widerlegten Vortrag des Klägers habe er sich zwar nicht unmittelbar in Schlagdistanz zum Pferd begeben, sondern sei dem Gang auf der anderen Seite entlang gelaufen um das Pferd zu passieren. Aber er sei von hinten gekommen. Aufgrund der Geschehnisse zuvor habe er mit Bewegungen und auch einem Ausschlagen des Pferds in seine Richtung auf der anderen Seite der Stallgasse rechnen müssen.
Er selbst habe vor dem Landgericht erklärt, vor Beginn der Hufschnittarbeiten darauf hingewiesen worden zu sein, dass das erstmals von ihm betreute Pferd ein „bisschen kribbelig“ sei, was er auch bestätigt fand und auch angab, es sei etwas bange gewesen. Zudem hatte er nach seinen schriftsätzlichen Ausführungen erkannt, dass die Hufe in einem „katastrophalem Zustand“ waren und deshalb Beschwerden oder Schmerzen sowie eine „unfreundliche Reaktion“ des Pferdes nicht auszuschließen sei. Im Rahmend er Berufungsbegründung habe er sogar ausgeführt, er habe deshalb mit einem oralem Sedativum gearbeitet, um die Reizschwelle des Pferdes herabzusetzen. Er habe kein Beruhigungsmittel eingesetzt. Nachdem der linke Vorderhuf unproblematisch habe ausgeschnitten werden können, habe das Pferd aber bei einer Standkorrektur zweimal nach hinten ausgetreten und seinen Mitarbeiter am Arm und Hüfte getroffen.
Angesichts dessen habe der Kläger mit einem unberechenbaren Verhalten des Pferdes rechnen müssen. Für ihn als Hufschmied sei ersichtlich gewesen, dass durch das Festzurren des Pferdes am Kopf dieses an einer Flucht nach vorne gehindert war und mit einem Schlag seine Laufseite der Gasse habe erreichen können. Hinzu käme auch, dass der Kläger in der Stallgasse vor dem Erreichen des Pferdes einen Telefonanruf erhielt (es habe geklingelt), das Gespräch annahm und im Weitergehen telefoniert habe. Es habe ihm klar sein müssen, dass das Pferd weiter oder erneut verunsichert würde und wiederum unvermittelt, aber jetzt vorhersehbar, reagieren könnte.
Der Kläger ging mit seinem angeleinten Hund (Labrador-Mischling) nachts spazieren, wobei er die Hundeleine um sein Handgelenk gewickelt hatte. Aus einem Grundstück zwängte sich der Golden Retriever der Beklagten durch die Hecke und es kam zu einem Gerangel der Hunde, in deren Verlauf der Kläger, der sich nicht von der Leine lösen konnte, vom Hund der Beklagten gebissen wurde. Der BGH geht von einer wechselseitigen Haftung der Parteien nach § 833 S. 1 BGB aus, wobei sich der Kläger seine eigene Tierhalterhaftung entsprechend § 254 BGB (Mitverschulden) zurechnen lassen müsse. Allerdings wäre zu prüfen, ob nicht der Beklagten in Ansehung des Umstandes, dass sein Hund unbeaufsichtigt das Grundstück verlassen konnte, Verschulden nach § 823 BGB treffe, da dann gem. § 840 Abs. 3 BGB die Beklagte alleine haften würde.
Fehlerhaft, so der BGH, hatte das Berufungsgericht lediglich auf die Haftung der Beklagten nach § 833 S. 1 BGB abgestellt. § 833 S. 1 BGB stellt sich als verschuldensunabhängige Haftungsnorm gegen den Tierhalter dar. Kommt es durch ein Tier zu einen Schaden, haftet der Halter des Tieres, ohne dass ihn an dem Schadensfall ein Verschulden treffen müsste (da es sich hier nicht um ein Nutztier nach § 833 S. 2 BGB handelte, war die Frage einer möglichen Exkulpation des Tierhalters nicht zu prüfen). Allerdings habe sich auch die Tiergefahr des Hundes des Klägers ausgewirkt. Insoweit ist darauf abzustellen, dass sich auch bei dem Hund des Klägers ein der tierischen Natur entsprechendes unberechenbares und selbständiges Verhalten verwirklichte, wobei auf ein anderes Tier einwirkende reize ausreichend sind. Da sich hier der Hund des Klägers nicht passiv verhielt, vielmehr ein Gerangel und Kampf zwischen den Hunden stattfand, handelte es sich u eine Interaktion zwischen den Hunden, die ihrer tierischen Natur gemäß aufeinander eingewirkt haben. Von daher habe sich die Bissverletzung als adäquat kausale Folge dieses Verhaltens dargestellt, was eine Mithaftung des Klägers entsprechend § 254 BGB begründe. Für die Begründung der Mithaftung käme es nicht darauf an, was Auslöser war und welcher Hund eine über- oder untergeordnete Rolle eingenommen habe; dies sei lediglich im Rahmen der Quotelung zu berücksichtigen.
Weiterhin habe das Berufungsgericht nicht geprüft, ob gegebenenfalls auch eine Haftung des Beklagten nach § 823 BGB vorliege. Schon der Umstand, dass sich der Golden Retriever durch die Hecke gezwängt habe, lege die Frage nahe, ob die Beklagte die Gesundheit des Klägers fahrlässig verletzt habe. Dies wäre vom Berufungsgericht noch zu prüfen. Bejahendenfalls würde der Tiergefahr des Hundes des Klägers dem Sinngehalt des § 840 Abs. 3 BGB entsprechend keine Bedeutung zukommen.
Der BGH hat die Entscheidung des OLG aufgehoben und den Rechtsstreit an das OLG zurückverwiesen.
Die Parteien nahmen an einem Turnier teil. Die Klägerin ritt mit ihrem Pferd zum Aufwärmen und damit zur Vorbereitung der für sie anstehenden Springprüfung auf dem Abreiteplatz. Sie ritt im Galopp auf dem dritten Hufschlag. Als die Klägerin an dem Pferd des Beklagten vorbeireiten wollte, erschrak dieses und trat aus. Dabei wurde die Klägerin erheblich verletzt, in dessen Folge sie auch operiert wurde.
Die Klägerin begehrte vom Beklagten Schadensersatz nach § 833 S. 1 BGB. Das OLG stellt fest, dass sich durch den Tritt des Pferdes des Beklagten dessen ihm zuzurechnende Tiergefahr verwirklicht habe. Es führt dann weiter aus, dass das Ausschlagen nach den feststehenden tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts durch die schnelle Annäherung der Klägerin im Galopp verursacht wurde. Entsprechend § 254 BGB müsse sich der Tierhalter eine mitverursachende Tiergefahr seines eigenen Tieres anrechnen lassen. Die Tiergefahr würde sich durch den Galopp verwirklicht haben.
Die Verursachungsanteile bewertet das OLG gleichwertig, weshalb es dem Anspruch der Klägerin zu 50% stattgab.
Die Tierhalterhaftung ist als sogen. Gefährdungshaftung ausgebildet, d.h. der Halter eines Tieres haftet grundsätzlich für einen von seinem Tier verursachten Schaden, ohne dass es auf sein Verschulden ankommt. Allerdings kann er dem Geschädigten ein Mitverschulden entgegenhalten. Eine Haftung ist auch dann anzunehmen, wenn nicht das Tier des Schädigers selbst den Schaden des Verletzten verursacht, sondern ein drittes (eventuell das eigene) Tier.
Entsprechend entschied das OLG Naumburg mit Urteil vom 23.04.2014: Der Hund des Beklagten hatte sich losgerissen und es kam zu einer Rauferei mit dem Hund der Ehefrau des Beklagten, bei der dieser verletzt wurde. Als sich der Beklagte zu dem Hund seiner Ehefrau im Nachgang begab, wurde er von im gebissen.
Das Landgericht hatte eine Haftungsverteilung von 50:50 vorgenommen und dem Kläger die Tierhalterhaftung seiner Ehefrau für deren Hund zugerechnet. Diese Rechtsauffassung wurde vom OLG zutreffend nicht geteilt. Es wies darauf hin, dass dem Ehemann die Tierhalterhaftung seiner Ehefrau nicht gem. § 833 BGB zugerechnet werden kann und damit lediglich noch ein Eigenverschulden insoweit bleibt, als er sich unvorsichtig dem verletzten Hund seiner Ehefrau näherte. Dies bewerte das OLG mit 25%.