Die Tierhalter- und -aufseherhaftung beschränkt sich im BGB auf die Normen der §§ 833 und 834. Die Haftung wurde verschuldensunabhängig begründet, wobei sich der Tieraufseher exkulpieren kann, der Tierhalter nur, wenn es sich nachweislich um ein Nutztier handelte. Neben der Gefährdungshaftung aus §§ 83, 834 BGB kommen noch deliktische Ansprüche aus § 823 BGB sowie eventuell vertragliche Ansprüche gegen den Tierhalter und -aufscher in Betracht.
Landgericht und Oberlandesgericht hatten sich mit einem Reitunfall vom 17.01.2016 zu befassen. Die Klägerin war ihrer Behauptung zufolge mit einem Pony des Rechtsvorgängers der Beklagten verunglückt und machte gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche nach § 833 S. 1 BGB (mithin aus der verschuldensunabhängigen Tierhalterhaftung des Rechtsvorgängers der Beklagten) geltend. Das Landgericht wies die Klage nach Beweisaufnahme wegen Mitverschuldens der Klägerin ab, da das Mitverschulden der Klägerin die Haftung der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger zurücktreten lasse.
Von Grundsatz ging das OLG davon aus, dass grundsätzlich auch der Reiter gegen den Halter eines Pferdes einen Schadensersatzanspruch aus § 833 S. 1 BGB haben könne. Würde aber (wie hier) dem Reiter das Pferd aus Gefälligkeit überlassen, gebiete es die Interessenslage, dem Verletzten gegenüber dem Vorwurf des Mitverschuldens nach § 254 BGB den Entlastungsbeweis entsprechend § 834 BGB aufzuerlegen (so bereits BGH, Urteil vom 09.06.1992 - VI ZR 49/91 -). Der Entlastungsbeweis sei der Klägerin nicht gelungen. Nach der Beweisaufnahme habe das Landgericht in nicht zu beanstandender Würdigung festgestellt, dass der Klägerin dieser Entlastungsbeweis nicht gelungen sei und mithin nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass der Reitunfall auf einer Unachtsamkeit der Klägerin bei der Führung des Ponys beruhe. Ferner habe das Landgericht festgestellt, dass das Pony insgesamt unruhiger sei als andere Tiere und man dies dadurch in den Griff bekäme, dass man das Pferd vor dem Reiten longiere und so seinen Bewegungsdrang befriedigt habe. Auch die Klägerin habe das Longieren vor dem Reiten als Notwendigkeit erkannt, damit dieses sich vor dem Reiten erst einmal austoben könne. Dies aber habe der Rechtsvorgänger der Beklagten der Klägerin verboten. Vor diesem Hintergrund hätte die Klägerin die weitere Arbeit mit dem Pferd ablehnen müssen und sie habe sich bewusst einer Gefahr ausgesetzt, indem sie das Pony gleichwohl (ohne es zuvor zu longieren) ritt. Damit habe die von dem Ponys ausgehende Tiergefahr, die zu dem Unfallgeschehen geführt habe, gegenüber dem Verschulden der Klägerin, das hinsichtlich des unmittelbaren Geschehens gemäß § 834 BGB zu vermuten sei und hinsichtlich der vorgelagerten Verantwortung nachgewiesen sei, nach der entsprechend § 840 Abs. 3 BGB zurückzutreten und keinerlei Bedeutung mehr.
Das OLG stellt mithin nicht darauf ab, ob das vermutete und festgestellte Verschulden so erheblich sei, dass dieses die reine Tiergefahr verdrängen würde, für welche die Beklagte haften würde. Vielmehr bezieht sich das OLG auf die Norm des § 840 Abs. 3 BGB. Diese Norm regelt im Verhältnis von Gesamtschuldnern (Schuldner, die gemeinschaftlich gegenüber einem Dritten aus Delikt haften) den Innenausgleich dahingehend, dass in ihrem Verhältnis derjenige nicht haftet, der alleine nach der Gefährdungshaftungsnorm des § 833 S. 1 BGB dem Dritten gegenüber haftet, wenn dem Dritten gegenüber der weitere Gesamtschuldner aus (nachgewiesenen) Verschulden haftet. Vom OLG wird unter Verweis auf das Urteil des BGH vom 25.10.1994 - VI ZR 107/94 -; so auch OLG Hamm, Urteil vom 08.02.1990 - 6 U 143/89 -, LG Limburg, Urteil vom 29.01.2010 - 3 S 271/08 -) ausgeführt, dass die Norm nicht nur im Verhältnis zum geschädigten Dritten gelte (Anm.: was sie nicht tut; nach dem Wortlaut gilt sie nur im Verhältnis der Gesamtschuldner untereinander) greife, sondern auch dann nach ihrem Sinngehalt, wenn es um den eigenen, von dem Tier mitverursachten Schaden des Tierhalters gehe.
Das OLG Stuttgart (13. Zivilsenat) nahm einen Rechtsstreit zum Anlass, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein Kamel ein Haustier iSv. § 833 S. 2 BGB ist und damit dem Tierhalter die Exkulpationsmöglichkeit gegeben ist. Es hat die Haustiereigenschaft abgelehnt, allerdings darauf das Urteile nicht bezogen sondern (vorsorglich) ergänzend angemerkt, dass sich der beklagte Tierhalter nicht exkulpiert habe. Allerdings ist die Begründung, mit der das OLG die Haustiereigenschaft von Kamelen negierte, in der Sache fehlerhaft und beruht auf einer Verkennung grundlegender Auslegungskriterien für die Bestimmung eines Haustieres iSv. § 833 S. 2 BGB.
Das OLG geht (zutreffend) davon aus, dass der Gegensatz zum Haustier das wilde Tier sei, auch wenn es gezähmt wurde (§ 960 BGB). Die Abgrenzung richte sich nach der inländischen Verkehrsauffassung, weshalb nach der Ansicht des OLG in Deutschland (sic.) Kamele nicht als Haustiere anzusehen seien, obwohl sie andernorts als solche zu qualifizieren sein mögen. Zwar könne sich diese Auffassung „in Bezug auf einzelne Gattungen im Laufe der Zeit durch Fortschritte der Tierzucht und Änderungen der Gewohnheiten und Bedürfnisse ändern“, doch könne bei Kamelen (anders als bei Meerschweinchen) davon nicht ausgegangen werden. Die Kamelhaltung in Deutschland sei sehr selten, „weshalb … nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch in Deutschland (das Kamel) nicht als Haustier angesehen werden kann und insbesondere nicht als solches im Sinne von § 833 S. 2 BGB.“
Dieser Ansatz des OLG ist falsch, da gerade nicht auf den Sprachgebrauch abzustellen ist.
Bei den Kamelen handelt es sich um Haustiere iSv. § 833 S. 2 BGB. Da es sich um zahme Tiere, die vom Menschen zu seinen Nutzen in seinem Haushalt oder seinem Betrieb gezogen und gehalten werden handelt und dadurch durch Erziehung und Gewöhnung der Aufsicht und dem beherrschenden Einfluss des Menschen unterstehen. So heißt es auch schon in der Entscheidung Reichsgerichts vom 17.04.1912 (RGZ 79, 246, 248), die nach Einfügung von § 833 S. 2 durch Gesetz vom 30.05.2008 (RGBl S. 313) erging:
"Das findet darin seinen Ausdruck, dass es die mildere Haftung nur eintreten läßt, wenn es sich um Haustiere handelt, d.h. um zahme Tiere, die von dem Menschen in seiner Wirtschaft zu seinem Nutzen gezogen und gehalten zu werden pflegen."
Weiter wird in der Entscheidung dann eine Abgrenzung von Nutztieren zu z.B. Versuchstieren vorgenommen, die nicht als Haustiere nach S. 2 zu bewerten sind.
In einer späteren Entscheidung des Reichsgerichts vom 19.11.1938 (RGZ 158, 388, 391), setzt sich das Reichsgericht mit der Frage auseinander, ob Bienen Haustiere sind, was verneint wird. Dabei verweist das Reichsgericht darauf, dass in den Beratungen zur Gesetzesnovelle vom 30.05.2008 eine Aufnahme der Bienen als Haustiere verneint worden wäre (siehe Stenographische Berichte des Reichstags Band 232, 5139ff: Der Antrag erfolgte in Ansehung von § 961 BGB) und führt weiter aus:
"Da hiernach das Gesetz den Begriff des Haustieres nicht bestimmt, so ist der gewöhnliche Sprachgebrauch entscheidend. Hiernach versteht man unter Haustier diejenigen Gattungen von zahmen Tieren, die in der Hauswirtschaft zur dauernder Nutzung oder Dienstleistung gezüchtet und gehalten zu werden pflegen und dabei auf Grund von Erziehung und Gewöhnung der Beaufsichtigung und dem beherrschenden Einfluß des Halters unterstehen. Bei den Bienen fehlt es vor allem an der Möglichkeit einer derartigen Beaufsichtigung und Beherrschung, wie sie bei Haustieren gegeben sind...."
Das Reichsgericht hatte also zum Einen auf den „gewöhnlichen Sprachgebrauch“, zum Anderen darauf abgestellt, darauf, dass nach diesem „gewöhnlichen Sprachgebrauch“ nur „zahme Tiere“ zählen würden, die zur dauernden Nutzung oder Dienstleistung gezüchtet und gehalten würden und letztlich dem „beherrschenden Einfluss des Halters unterstehen würden“. Damit grenzte das Reichsgericht einen „gewöhnlichen Sprachgebrauch“ ein, indem es diesen darauf bezog, dass die Tiergattung zahm sein müsse und dem Menschen untersteht.
Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang, dass es bei der Regelung, wie sie in Satz 2 von § 833 BGB ihren Niederschlag fand, um Beschwerden von Lohnfuhrunternehmen in Ansehung ihrer erweiterten Haftung nach der allgemeinen Gefährdungsnorm des § 833 S. 1 BGB ging, denen abgeholfen werden sollte, da die allgemeine Gefährdungsnorm in Satz als existenzbedrohendes und –vernichtendes Gefahrenpotential für Lohnfuhrunternehmen gesehen wurde (vgl. Petition des Verbandes Deutscher Lohnfuhr-Unternehmer an das Reichsjustizministerium im Bundesarchiv Berlin R 3001/1217, 84).
Für die hier problematisierte Frage des Haustierbegriffs darf zunächst angemerkt werden, dass bereits die Vorkommission des Reichsjustizministeriums, die sich 1892 mit der Tierhalterhaftung befasste, zwischen Schäden unterscheiden wollte, die sich durch Haustiere oder andere Tiere ereignen (Entwurf I Reichsjustizministerium § 734 Satz 2). Der Begriff Haustier wurde dabei nicht erörtert oder gar definiert. Die (im Wortlaut mehrfach geänderte) Regierungsvorlage (die für Haustiere allgemein eine Exkulpationsmöglichkeit vorsah) wurde in der Sitzung des Reichstags vom 05.06.1896 abgelehnt (46. Sitzung in Horst-Heinrich Jakobs, Werner Schubert, in: Die Beratung des Bürgerlichen Gesetzbuchs in systematischer Zusammenstellung unveröffentlichter Quellen, Berlin 1983, S. 968). Nach der Verabschiedung des BGB in 1896 und dessen Inkrafttreten am 01.01.1900 kam sehr schnell die Frage der Halterbegrenzung erneut hoch, wobei Anstoß die Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 54, 73 war (Stenographische Berichte des Reichstags 1905 Band V, 3779).
In der Reichstagssitzung vom 04.03.1905 wurde erneut einen Antrag zur Begrenzung der Tierhalterhaftung in Form der Ergänzung des § 833 BGB durch einen Satz 2 eingebracht. In der zuständigen Kommission, die die Vorberatung zu diesem Antrag vornehmen sollte, wurde nunmehr erstmals darüber diskutiert, welche Tiere unter den Begriff des Haustiers subsumiert werden können. In einem Vorschlag war vorgesehen, dass allgemein aufgenommen würde, dass es sich um Tiere handeln soll, die in einem Haushalt, ob landwirtschaftlich oder städtisch, gebraucht würden, wobei eine Unterscheidung zwischen Haus- und Luxustier erfolgen sollte und von S. 2 nur Haus- und nicht Luxustiere erfasst werden sollten (Stenographische Berichte des Reichstags 1903-1905, 7. Anlagenband S. 4119f). Eine Umsetzung durch Aufnahme dieser Definition in den Gesetzesentwurf erfolgte aber nicht.
Der Gesetzesentwurf mit der Ergänzung des Satzes 2 zu § 833 BGB wurde vom Reichskanzler von Bülow am 21.12.1905 des Bundesrat vorgelegt (Fn 6). Am 25.04.1906 fand die erste Beratung im Reichstag statt. Die Reichstagsvorlage scheiterte letztlich mit der Reichstagsauflösung am 13.12.1906. Doch schon kurz nach den Neuwahlen wurde erneut ein Gesetzesentwurf zur Änderung des § 833 BGB im Reichstag eingebracht. Der 2. Satz sollte danach lauten:
"Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Berufe, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalte zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde." (Stenographische Berichte des Reichstags Band 232, 5142ff). Der Gesetzesentwurf wurde angenommen (Stenographische Berichte des Reichstags Band 232, 5146).
Wie dargelegt, hatte bereits die zuständige Kommission des Reichstags 1905 den Versuch unternommen, den Haustierbegriff näher zu definieren. Danach sollten Haustiere diejenigen Tiere sein, die sowohl in der Landwirtschaft als auch in der Stadt in den Haushaltungen gebraucht würden. Aber es gab zur praktischen Durchführbarkeit Zweifel, ob Haus- und Luxustiere gegeneinander abgegrenzt werden könnten. es bestanden aber Zweifel, ob der praktischen Durchführbarkeit der Abgrenzung von Haus und Luxustieren, weshalb eine gesetzliche Definition nicht stattfand und dies der Rechtsprechung vorbehalten bleiben sollte (Stenographische Berichte des Reichstags 1903 - 1905, 7. Anlagenband S. 4120f; Stenographische Berichte des Reichstags Band 247, 5246).
Vor diesem Hintergrund gewinnt mithin die Definition des Reichsgerichts, wie sie bereits oben zitiert wurde, an Bedeutung. Zu beachten ist dabei auch der Umstand, dass in der Gesetzesberatung an sich Einigkeit über die Tragweite des Haustierbegriffs bestand, aber die Abgrenzung zum Luxustier als problematisch angesehen wurde.
In einem Lehrbuch von Ennecerus (Ludwig Ennecerus, Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts, 1. Band 2. Abt., 4. und 5. Aufl. 1910, § 466 IV 4 Fußnote 15) verwies dieser darauf, dass der Haustierbegriff kein rechtlicher, sondern ein rein tatsächlicher sei und zu den Haustieren diejenigen Tierarten gehören würden, die in langdauernder Kulturentwicklung dauernd gezähmt und dem menschlichen Haushalt verbunden wären. Ebenso stellt von Reichel (Leopold von Reichel, Wie haftet man für Tiere nach dem neuen Gesetz vom 30.05.1908, Berlin 1910, S. 19 und 23) darauf ab, dass es auf die Zähmung ankäme (und darauf, wie die Tiere wirtschaftlich genutzt würden). Josef (Eugen Josef in Gruchot`s Beiträge 53, Die praktische Anwendung der Tierhalternovelle, 28ff) wollte unter Haustieren diejenigen Tiere verstehen, die sich durch Beherrschbarkeit, Benutzbarkeit und Aufzucht der Gattung durch Menschen hervorheben.
Das Reichsgericht hat (vgl. z.B. RGZ 146, 406) die Biene nicht als Haustier angesehen. Es hat dabei die Argumentation übernommen, die in der Literatur (wie oben dargestellt) unter Bezugnahme auf die Diskussion in der zuständigen Kommission vertreten wurde, um damit „wilde Tiere“ von "zahmen" Tieren (und damit Haustieren) zu unterscheiden und mithin den Begriff „Tier“ als Oberbegriff zu verwenden und „Haustier“ als gesonderte Gruppe zu definieren. Es wurde also nicht für jedes Tier gesondert jeweils bestimmt, ob es ein Haustier ist, sondern es wurden allgemeine Kriterien entwickelt und angewandt, nach denen dies zu bestimmen ist.
Wenn in der heutigen Literatur bestimmte Tierarten (wie z.B. Kamele bei Eberl-Borges in Staudinger zu § 833 Rn. 119, Wagner in MuKo-BGB § 833 Rn. 39, Bocianik in VersR 2011, 1981, 984f u.a.) nicht als Haustiere bezeichnet werden, erfolgt dies letztlich ohne jegliche Begründung oder mit einer nicht zutreffenden Begründung. Wenn als Begründung die "inländische Verkehrsauffassung" (so z.B. Eberl-Borges aaO., so auch das OLG Stuttgart) zugrunde gelegt wird, entspricht dies nicht der gesetzgeberischen Intention und wurde auch so vom Reichsgericht erkennbar nicht übernommen. Es wäre auch nicht nachvollziehbar, weshalb ein den Anforderungen des Gesetzes und Gesetzesmaterialien, wie auch vom Reichsgericht übernommen (gezähmt, zur dauernden Dienstbarkeit oder Nutzung gezüchtet und gehalten, auf Grund von Erziehung und Gewöhnung der Beaufsichtigung und dem beherrschenden Einfluss des Halters unterstehend) genügendes Tier alleine deshalb nicht mehr Haustier sein sollte, da es "ins Inland verbracht" wurde (so aber z.B. Eberl-Borges aaO.). Was soll sich durch die Verbringung ins Inland an diesen Tieren geändert haben ? Sie werden dadurch nicht zu "Wildtieren", sondern bleiben gezähmt, gezüchtet und beherrschbar. Weder in der Diskussion bei den Reichstagsdebatten ging es um die Herkunft der Tiere noch in den Entscheidungen des Reichsgerichts, die sich mit dem Terminus des Haustiers auseinandergesetzt haben (eine einschlägige Entscheidung des BGH existiert nicht). Im Gegenteil: Die abstrakte Darstellung in den Entscheidungen des Reichsgerichts (gerade auch zu den Bienen) verdeutlicht, das es nicht darauf ankommt, wo nun das Tier herkommt, sondern welche Eigenschaften es im Hinblick auf die Haustierqualifizierung besitzt.
In Wikipedia heißt es zur Domestizierung:
"Domestizierung oder Domestikation (zu lateinisch domesticus „häuslich“) ist ein innerartlicher Veränderungsprozess von Wildtieren oder Wildpflanzen, bei dem diese durch den Menschen über Generationen hinweg von der Wildform genetisch isoliert werden. Wildtiere werden durch Domestikation zu Haustieren, Wildpflanzen werden zu Kulturpflanzen. Dadurch und durch die weitere Züchtung wird eine Nutzung durch den Menschen oft erst möglich oder die Nutzbarkeit kann enorm verbessert werden (siehe Nutztier und Nutzpflanze)." (https://de.wikipedia.org/wiki/Domestizierung)
Die Domestikation ist die Grundlage der Unterscheidung von Haustieren zu Tieren allgemein. Zu den Kamelen heißt es auf Wikipedia:
"Sowohl Altwelt- als auch Neuweltkamele sind bereits seit dem letzten vorchristlichen Jahrtausend domestiziert worden. Sie wurden vorrangig als Last- und Zugtiere, daneben aber auch als Woll-, Milch- und Fleischlieferanten (Kamelfleisch) verwendet und werden vielfach bis heute zu diesen Zwecken gehalten. Die militärische Nutzung von Kamelen ist zumindest seit dem 9. Jahrhundert vor Christus belegt. Seitdem werden die Tiere bis heute für diesen Zweck eingesetzt (siehe Kamelreiter)." (https://de.wikipedia.org/wiki/kamele)
Damit sind Kamele jedenfalls ebenso lange (sogar länger) domestiziert als z.B. Pferde (die als domestiziert angesehen werden, also den benannten Kriterien des Reichsgerichts (so RGZ 70, 246, 248 und RGZ 150, 388, 391 und der Diskussion in der zuständigen Reichstagskommission für Haustiere entsprechen).
Es kann also nicht auf einen „inländischen Sprachgebrauch“ abgestellt werden zur Feststellung, ob eine Tiergattung als Haustier anzusehen ist oder nicht. Entscheidend ist ob nach dem Sprachgebrauch die für die rechtlich zu bewertende Haustiereigenschaft notwendigen Kriterien vorliegen. Entscheidend ist mithin für das Haustier (unabhängig davon, ob es ein Nutz- oder Luxustier ist), dass die Tiergattung in einem Haushalt, ob landwirtschaftlich oder städtisch, gebraucht wird und dem Menschen untergeordnet ist, also sich dem Willen des Halters fügen muss. Die Gesetzesmaterialien sind zur Auslegung des Willens des Gesetzgebers heranzuziehen, wenn der Gesetzestext selbst die Definition (hier: Haustier) nicht wiedergibt und der Begriff nicht selbst ein feststehender Rechtsbegriff zur Zeit seiner Aufnahme im Gesetz (wie hier) ist. Es handelt sich um eine historische Auslegung, bei dem den Gesetzesmaterialien entscheidendes Gewicht zukommt (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 09.12.2004 – 3 C 7.04 –, Rn. 24).
Da das Kamel weltweit domestiziert ist, auch in Deutschland, ist es entgegen der Auffassung des OLG Stuttgart als Haustier anzusehen.
Grundsätzlich haftet der Tierhalter einem Dritten für jeden diesem durch die (von ihm nachzuweisende) tierische Unberechenbarkeit des Tieres, unabhängig von einem Verschulden, § 833 S. 1 BGB. Etwas anderes gilt nur, wenn es sich um ein Haustier (Rind, Pferd, Schaf, Hund u.a.) handelt und dieses von ihm für seinen Beruf, zum Erwerb oder für seinen Unterhalt gehalten wird. In diesem Fall kann sich der Tierhalter nach § 833 S. 2 BGB exkulpieren, also nachweisen, dass er bei der Aufsicht über das Tier die im Verkehr erforderliche Sorgfalt obwalten ließ, § 833 S. 2 BGB.
Der BGH musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob - wie von OLG angenommen - eine Erwerbtierhaltung iSv. § 833 S. 2 BGB vorlag. Die Pferde des Beklagten waren von einer Koppel ausgebrochen, und es kam zu einem Verkehrsunfall auf der Staatstraße 217 in Bayern. Er hatte geltend gemacht, Pferde zu züchten und damit Erwerbstierhalter zu sein; die Koppel sei ordnungsgemäß gesichert gewesen.
Der BGH führte zur Erwerbstierhaltung aus, dass diese nur angenommen werden könne, wenn die Erwerbstätigkeit auf Gewinnerzielung gerichtet sei. Eine entsprechende Absicht, die in objektiven Umständen keinen Niederschlag fände, sei nicht ausreichend. Es müsse zumindest die realistische Möglichkeit bestehen, dass der Tierhalter, eventuell nach einer gewissen Anlaufzeit, Gewinn erzielt. Nicht erforderlich sei allerdings, dass er seinen Lebensunterhalt aus einem wesentlichen Anteil der Tierhaltung erwirtschaftet und diese Grundlage seines Erwerbs bilde; eine entsprechende Einschränkung fände sich weder im Wortlaut noch in den Gesetzesmaterialien.
Vorliegend habe das OLG nicht geprüft, ob der Zuchtbetrieb in objektiver Hinsicht darauf angelegt war, Gewinne zu erzielen. Es gäbe keine Feststellungen dazu, dass zumindest im Ansatz realistische Chancen bestehen würden, in Zukunft durch den Verkauf von Fohlen Erlöse zu erzielen, die die Anschaffungskosten und den laufenden Unterhalt des Wallachs, des Hengstes und der zwei Stuten übersteigen würden.
Zur Frage der Sicherung der Pferde habe das OLG übersehen, dass es sich um eine zweite Tatsacheninstanz handelt, die nicht auf eine Kontrolle von Verfahrensfehlern und damit auf einen Umfang wie beim Revisionsverfahren beschränkt sei. Die Aufgabe des Berufungsgerichts als (eingeschränkte) 2. Tatsacheninstanz sei die Gewinnung einer fehlerfreien und überzeugenden und damit fehlerfreien Entscheidung. Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit entscheidungserheblicher Feststellungen könnten sich auch aus einer unterschiedlichen Wertung ergeben. Besteht eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür, dass im Falle einer Beweiserhebung die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand haben würden, wäre das Berufungsgericht zur erneuten Beweisaufnahme veranlasst. Soweit das OLG auf das erstinstanzliche Gutachten zur Sicherung der Pferde abstellte und damit die Position des Landgerichts übernahm, der Beklagte sei seiner Sicherungspflicht ausreichend nachgekommen, da der Beklagte lediglich „seine eigenen, von den Beurteilungen des Sachverständigen abweichenden Einschätzungen“ angegeben habe, habe es sich nicht ausreichend mit diesen auseinandergesetzt.
Dabei wies der BGH darauf hin, dass der Pferdehalter für eine ausreichende sichere Einzäunung Sorge zu tragen habe. Dies diene dazu, ein Entweichen der Tiere (so auf Straßen) zu verhindern. Es seien hohe Anforderungen zu stellen, doch müsse nicht jeder abstrakten Gefahr durch vorbeugende Maßnahmen begegnet werden. Sicherungen von absoluter Wirksamkeit wären kaum möglich. Deshalb müssten nur die allgemein üblichen und im Verkehr als erforderlich angesehenen Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden.
Der BGH hob das angefochtene Urteil auf und Verwies den Rechtsstreit zu anderweitigen Entscheidung an das OLG zurück.
Die Parteien sind Reiter und waren Teilnehmer eines Reit- und Springturniers. Sie befanden sich mit ihren Pferden zum Aufwärmen vor der Prüfung auf dem Abreiteplatz (Vorbereitungsplatz). Dieser Platz ist umgrenzt und nach den Regeln des Reitsports darf der äußere Weg nicht im Schritt beritten werden; dieser äußere Weg ist dem Trab und Galopp vorbehalten. Pferde, die im Schritt bewegt werden, müssen die inneren Bahnen (2. Und 3. Hufschlag) nutzen.
Die Klägerin ritt mit ihrem Pferd auf dem 3. Hufschlag im Galopp. Als sie an dem Pferd des Beklagten, welches im Schritt auf dem 1. Hufschlag (äußerer Weg) geritten wurde, vorbei wollte, schlug das Pferd des Beklagten nach hinten aus und verletzte die Klägerin an Bauch, rechter Hand sowie rechten Ober- und Unterarm. Das Landgericht gab der Klage mit Grundurteil statt und schloss ein Mitverschulden der Klägerin aus.
Mit seiner Berufung begehrte der Beklagte die Abänderung des Grundurteils dahingehend, dass er nur zu 50% hafte. Dieser (eingeschränkten) Berufung des Beklagten gab das Oberlandesgericht statt.
Zutreffend habe das Landgericht eine Tierhalterhaftung des Beklagten nach § 833 S. 1 BGB bejaht. Allerdings sei das Verhalten des Pferdes des Beklagten auch auf die schnelle Annäherung des Pferdes der Klägerin im Galopp zurückzuführen, womit sich auch die vom Pferd der Klägerin ausgehende Tiergefahr verwirklicht habe. Dies müsse, so das OLG, zu einer Schadensteilung führen. Die Tiergefahr des eigenen Pferdes müsse sich der Geschädigte entsprechend § 254 BGB (Mitverschulden) zurechnen lassen. Zwar behauptete die Klägerin, dass das Pferd des Beklagten zum Austreten neige. Das aber würde eine Differenzierung der wechselseitigen Tiergefahr nicht bedingen können. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass sich die Klägerin im Galopp von hinten näherte und dadurch eine nicht unwesentliche Gefährdungsursache gesetzt habe. Sollte das Pferd des Beklagten (wie von diesem behauptet, was allerdings ohne Beweisaufnahme nicht geklärt werden könne) mit einer roten Schleife gekennzeichnet gewesen sein, würde sich der Haftungsanteil der Klägerin noch erhöhen. Bei der Abwägung sei auch nicht der Aufenthalt der jeweiligen Pferde in einer falschen Bahn zu berücksichtigen, da sich beide Pferde in der falschen Bahn befunden hätten. Diese von der Gepflogenheit abweichende Verhaltensweise hätte die Klägerin berücksichtigen können und müssen und zu besonderer Vorsicht und einem größeren, unfallvermeidendenden Sicherheitsabstand veranlassen müssen. Damit wären die Verursachungsanteile beider Pferde jedenfalls als gleichwertig anzusehen, weshalb der eingeschränkten Berufung stattzugeben sei.
Anmerkung: Hätte der Beklagte hier mehr als 50% Mithaftung der Klägerin im Berufungsverfahren geltend gemacht, wäre es nach der Entscheidung des OLG darauf angekommen, ob das Pferd des Beklagten eine rote Schleife trug. Darüber wäre Beweis zu erheben gewesen. Da die Berufung auf eine Haftungsteilung abstellte, konnte dies auf sich beruhen.
Eine Haftpflichtversicherung, auch eine Tierhalterhaftpflichtversicherung, deckt nicht alle Schäden. Ist in der Tierhalterhaftpflichtversicherung der Tierhüter (wie meist) mitversichert, so scheidet besteht keine Deckung in der Tierhalterhaftpflichtversicherung, wenn sich der Tierhüter selbst beim Umgang mit dem versicherten Tier verletzt. Unabhängig davon, ob der Tierhüter im Einzelfall einen materiellrechtlichen Anspruch gegen den Tierhalter nach § 833 S. 1 BGB haben kann (hier wären §§ 833 S. 1 BGB und 834 BGB gegeneinander abzuwägen auch unter Beachtung des § 840 Abs. 3 BGB), scheidet eine Inanspruchnahme des Versicherers durch den Tierhalter aus. Dabei wird der Begriff des Tierhüters weiter gefasst als jener des § 834 BGB.
Zugrunde lag ein Vorfall, bei dem sich die damals vierjährige Tochter des Klägers verletzte. Sie ritt das Pferd des Klägers bei einem Springturnier. Das Pferd stürzte. Der beklagte Versicherer stellte sich auf dem Standpunkt, die Tochter wäre damals Tierhüter gewesen und als mitversicherte Angehörige gemäß den Versicherungsbedingungen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Wie schon das Landgericht negierte auch das OLG den Versicherungsschutz; nach einem entsprechenden Hinweisbeschluss des OLG gem. § 522 ZPO nahm der Kläger die Berufung zurück.
Das OLG verwies darauf, dass nach den Bedingungen die gesetzliche Haftpflicht des Hüters mitversichert sei. In diesem Sinne wäre die Tochter als Reiterin Tierhüterin gewesen. Nach dem Verständnis der Klausel für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer würde (anders als bei § 834 BGB, der die vertragliche Aufsichtsübernahme vorsieht, nur auf das tatsächliche Hüten des Tieres ankommen. Eine tatsächliche Abrede mit dem Tierhalter sei nicht erforderlich. Dies entspräche auch dem Interesse der Vertragsparteien, mögliche Schadensersatzansprüche gegen den tatsächlichen Tieraufseher umfassend mit in den Versicherungsschutz einzubeziehen. Damit aber greife die Ausschlussklausel, nach der Ansprüche von mitversicherten geschädigten Angehörigen.
Das Amtsgericht hatte der Klage der Geschädigten noch stattgegeben, die zusammen mit Dritten und ihrem Hund das Grundstück des beklagten betrat, auf dem sich frei laufende Hunde des Beklagten befanden. Einer dieser Hunde griff den Hund der Klägerin an und verletzte ihn erheblich. Es sah eine Haftung des Beklagten aus der Tierhalterhaftung nach § 833 Satz 1 BGB als gegeben an.
Auf die Berufung des Beklagten wurde die Entscheidung des Amtsgerichts vom LG Frankenthal abgeändert und die Klage abgewiesen. Das Landgericht stellte darauf ab, dass sich der Vorfall auf dem Grundstück des Beklagten ereignet habe und die Klägerin und ihre Begleitung dort nicht angemeldet werden, sie vielmehr nur aus Neugierde den Hof betrat, bei dem sie aus Zeiten des Vorbesitzers noch wusste, dass dort irgendwo Pferde zu sehen wären. Der Beklagte hat aber gegenüber unberechtigt sein Grundstück betretende Personen keine Verkehrssicherungspflicht. Da auch durch Schilder vor Hunden auf dem Hof gewarnt wurde, läge ein Verschulden der Klägerin vor, welches die reine Gefährdungshaftung des Beklagten jedenfalls verdränge.
Verletzt sich jemand beim Versuch ein Pferd zu besteigen, da dieses dabei ausbricht, verwirklicht sich die Tiergefahr mit der Folge, dass der Halter des Pferdes haftet, § 833 S. 1 BGB. Dies gilt nach der Entscheidung des BGH vom 30.04.2013 - VI ZR 13/12 - auch dann, wenn der Reiter ohne Genehmigung des Tierhalters bzw. Berechtigten das Pferd zum Reiten nutzen wollte. Begründet wird dies damit, dass die Frage der Genehmigung nicht Tatbestandsvoraussetzung des § 833 BGB ist. Allerdings sei Korrektiv § 254 BGB. Der Tatrichter muss entscheiden, wie das Mitverschulden durch die ungenehmigte Nutzung zu bewerten ist und ob dieses gegebenenfalls die Gefährdungshaftung des Halters verdrängt.
Die Pferdetrainerin hatte das Pferd mit dem Anhänger zu sich auf dem Hof geholt. Beim Entladevorgang, zu dem sie sich nicht der Hilfe Dritter bediente, trat das Pferd aus und traf sie. Das OLG hat eine Haftung des Tierhalters nach § 833 BGB negiert. Es sah in der Übernahme der Sachherrschaft durch die Pferdetrainerin und in dem Entladevorgang eine bewusste Risikoerhöhung, welche der Haftung des Halters entgegensteht.
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Der Tierhalter haftet verschuldensunabhängig für jeden durch sein Tier verursachten Schaden. Damit haftet er auch für den Schaden, der dadurch verursacht wird, dass sein Pferd einen Dritten schädigt, der (ohne Grund) über eine eingezäunte Pferdeweide geht. Lässt sich nicht feststellen, wessen Pferd von verschiedenen Haltern der auf der Weide stehenden Pferde den Schaden verursacht hat, haften die Halter entsprechend § 830 Abs. 1 BGB gesamtschuldnerisch. Allerdings ist ein Mitverschulden des Geschädigten zu berücksichtigen. Ist dieser selbst Pferdehalter geht das OLG Koblenz (Urteil vom 10.05.2012 – 2 U 573/09 -) davon aus, dass er bewusst auf jegliche Vorsichtsmaßnahmen verzichtet, weshalb er sich an seinem vorrangig prägenden Verursachungsbeitrag festhalten muss mit der Folge, dass eine Haftung der Tierhalter der sich auf der Weide befindlichen Pferde entfällt.
Der Reiter, der sich z.B. bei einem Abwurf von einem Pferd verletzt, hat grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch gegen den Tierhalter. Er muss zwar grundsätzlich den Nachweis erbringen, dass der Reitunfall nicht auf einen Reitfehler beruht (§ 834 BGB wird hier im Rahmen der Mitverschuldensprüfung nach § 834 BGB entsprechend angewandt, vgl. BGH vom 09.06.1992 - VI ZR 49/91 -); gelingt ihm dies nicht, ist der Schaden zu quoteln.
Das OLG hatte hier allerdings einen stillschweigenden Haftungsausschluss angenommen. Dies vor dem Hintergrund, dass der Reiter eine Reitbeteiligung hatte und nur gegen ein geringes monatliches Entgelt das Pferd selbst eigenverantwortlich nutzen durfte. Damit würde er selbst wie ein Tierhalter während dieser Zeit tätig.