Welchen Anforderungen eine Rechnung genügen muss, die den Vorsteuerabzug durch den vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer erlaubt, wird in § 14 Abs. 4 UStG (und für besondere Fälle zusätzlich in § 14a UStG) geregelt. Dies gilt ebenso für Rechnungen, die im Wege der Gutschrift von dem der vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer erstellt werden, § 14 Abs. 2 S. 2 UStG. Fehlen nach § 14 Abs. 4 UStG vorgesehen Angaben, ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Allerdings kann eine Rechnung nach § 31 Abs. 5 S. 1 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) rückwirkend berichtigt werden, wenn sie nicht alle Angaben nach §§ 14 Abs. 4 oder 14a UStG enthält.
Im Streitfall enthielt die „Credit Note“ die nach § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 UStG geforderte Angabe der Steuernummer oder USt-IdNr. des leistenden Unternehmers nicht und zum Anderen habe auch nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) als auch des BFH die Angabe „Sales Products“ (Produktverkäufe) nicht der Anforderung des § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 UStG entsprochen, da sich aus dieser Angabe weder Art noch Menge des verkauften Produkts ergäbe. Anders als das FG ging der BFH nicht davon aus, dass dies zulässig nach § 31 Abs. 5 S. 1 UStDV berichtigt worden sei.
Nach § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 UStG muss die Rechnung „die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung“ enthalten. Für eine berichtigungsfähige Rechnung dort der BFH, dass diese Angaben tatsächlicher Art enthalten müsse, die es erlaube, die abgerechnete Leistung zu identifizieren, mithin eindeutig und leicht nachprüfbar festzustellen. Daran fehle es, wenn die Angaben in hohem Maße unbestimmt, unvollständig oder offensichtlich falsch seien. Danach habe es sich hier bei der Credit Note um eine nicht berichtigungsfähige Rechnung gehandelt, da die Angabe unbestimmt gewesen sei und es nicht ermöglicht habe, die abgerechnete Leistung zu bestimmen. Soweit das FG auf die Firmenbezeichnung des leistenden Unternehmers abstellte, einem Verlag, ließe sich daraus auch nichts herleiten, da die Angebotspalette vielseitig seine könne: klassische Printprodukte (wie Bücher und Zeitschriften), Kalender und Gesellschaftsspiele und auch digitale Medienangebote (wie Lernsoftware, eBooks, Hörspiele) sowie Werbe- und Marketingleistungen. Aus der Firmenbezeichnung Verlag lasse sich daher nicht einmal entnehmen, ob es sich um körperliche oder nicht verkörperte Gegenstände (oder gar Dienstleistungen) handele. Auch wenn dem FA nach dessen Urteilsbegründung bekannt war, dass die Klägerin den Olineshop des Verlags vertrat, ließe sich damit nichts zur Art und Menge des verkauften „Produkts“ aussagen.
Da damit den Anforderungen an eine berichtigungsfähige Rechnung nicht genügt worden sei, scheide der Vorsteuerabzug für das Streitjahr aus. Der Vorsteuerabzug sei erst möglich, wenn die Lieferung oder Leistung bewirkt worden sei und der Steuerpflichtige im Besitz einer Rechnung sei.
Die Autorin hat für ihre Lesungen jeweils den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% in Rechnung gestellt. Im Rahmen einer Außenprüfung vertrat das beklagte Finanzamt die Rechtsauffassung, die Entgelte für Lesungen unterlägen der vollen Umsatzsteuer von 19% und hat insoweit Umsatzsteuer aus den Einnahmen nachgefordert. Die hiergegen von der Autorin erhobene Klage hatte Erfolg, die Revision des Finanzamtes wurde vom BFH zurückgewiesen.
Die Steuerermäßigung rechtfertigt sich hier nach Auffassung des BFH aus § 12 Abs. 2 Nr. 7 a UStG. Im Sinne dieser Norm wird unter Theateraufführung, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegt, nicht nur eine Theateraufführung o.ä, verstanden, sondern auch Pantomime, Tanz, Eisrevue, Kampfkunstschauen und Feuerwerksveranstaltungen. Voraussetzung ist lediglich, dass die Vorführung theater- oder konzertähnlich ist. Nach Brockhaus, so der BFH, bezeichnet Theater alle Formen szenischer Darstellung und künstlerischer Kommunikation zwischen Darstellern und Zuschauern. Dazu würde auch die künstlerische Rezitation gehören, nach Brockhaus der künstlerische Vortrag.
Bei der Lesung würde sich die Stimme des Vortragenden häufig, als Ausdruck besonderer Situation oder zur Darstellung handelnder Personen, ändern. Dazu wären hier Mimik, Körperhaltung und Bewegung gekommen, die Emotionen bei den Zuhörern hervorrufen sollte und durch Unterbrechungen, Zwischenbemerkungen und anderweitige, dazwischen gewobene Geschichten habe die Lesung kabarettistische Züge erhalten.
Klar wird vom BFH festgehalten, dass Frage- und Autogrammstunden keinen ermäßigten Steuersatz rechtfertigen.