Die Klägerin stellte ihren Mitarbeitern Backwaren (Laugenbrötchen, Käsebrötchen, Käse-Kürbis-Brötchen, Rosinen- und Schokobrötchen pp. und Kroamstuten) ohne Belag sowie Heißgetränke in der Kantine zur kostenlosen ganztägigen Bedienung durch die Mitarbeiter zur Verfügung. Vormittags gab es eine halbe Stunde bezahlte Pause; in dieser Zeit sollten die Mitarbeiter ins Gespräch kommen, Kontakte pflegen und stellenübergreifende Problemlösungen finden; während dieser pausen waren häufig auch Führungskräfte und der Vorstand der Klägerin anwesend.
Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung sah das beklagte Finanzamt (FA) in der unentgeltlichen Überlassung der Backwaren und Getränke Sachbezugswerte, die zu versteuern seien. Die Klägerin beantragte daraufhin die Pauschalierung der Lohnsteuer gem. § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG, vertrat allerdings entgegen dem FA die Ansicht, es handele sich hier nicht um ein Frühstück. Das DA forderte für den Prüfzeitraum Lohnsteuer und Nebenabgaben (Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern) nach. Der Einspruch der Klägerin gegen den Bescheid wurde zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Klage zum Finanzgericht war erfolgreich. Die vom FA eingelegte Revision wurde vom BFH zurückgewiesen.
Als richtig sah der BFH vom Grundsatz die Auffassung des FA an, dass der Arbeitgeber gem. § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25% erheben kann, soweit arbeitstäglich Mahlzeiten im Betrieb an Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt abgibt, wenn diese Mahlzeiten nicht als Lohnbestandteile vereinbart wurden. Die Steuer sei eine vom Arbeitnehmer abgeleitete Steuer, die dem Grund nach durch eine Tatbestandsverwirklichung des Arbeitnehmers entstünde, was notwendig für eine Pauschalierung durch den Arbeitgeber voraussetze, dass für den Arbeitnehmer eine geldwerte Einnahme iSv. § 19 EStG vorliege. Zu diesen geldwerten Einnahmen würden auch (unabhängig von einem Rechtsanspruch) einmalige Bezüge und Sachbezüge gehören, wobei nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG zu den Sachbezügen auch „Kost“ gehöre. Diese Bezüge müssten durch das individuelle Dienstverhältnis begründet sein, was bereits dann der Fall sei, wenn sie dem Arbeitnehmer mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen würden. Diese Grundsätze kämen auch dann zum Tragen, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Speisen und Getränke unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung stellen würde, wobei es nicht darauf ankäme, dass Verpflegungsaufwendungen grundsätzlich den für die Einkünfteermittlung unbeachtlichen Bereich der Lebensführung betreffen würden.
Nach diesen Grundsätzen würde vorliegend eine Versteuerung und damit auch eine Lohnsteuerpauschalierung nicht in Betracht kommen. Es würde sich hier bereits dem Grunde nach nicht um Arbeitslohn handeln. Auch wenn die Überlassung einen Vorteil für die Arbeitnehmer darstelle, handele es sich nicht um eine Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft. Dagegen würde bereits sprechen, dass die Backwaren und Heißgetränke zum sofortigen Verzehr im Betrieb bereitgestellt worden seien, allen Arbeitnehmern ohne Unterschied gewährt worden seien und zudem der Verzehr in der Regel nicht während echter Pausen (also außerhalb der Arbeitszeit) stattfinde, sondern während der bezahlten Arbeitszeit, wobei die Arbeitnehmer beim Verzehr in der Kantine zusammen kämen und sich über berufliche Angelegenheiten untereinander sowie mit der „Führungsetage“ austauschen sollten. Damit sei die Überlassung von Backwaren und Heißgetränken mit Aufwendungen des Arbeitsgebers zur Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und zur Schaffung günstiger betrieblicher Arbeitsbedingungen vergleichbar, denen keine Entlohnungsfunktion zukomme (so z.B. BFH, Urteil vom 17.07.1959 - VI 107/57 U - zur Abgabe von kostenfreien Getränken an Mitarbeiter als nicht steuerbare Aufmerksamkeiten). Damit läge vorliegend der Sachverhalt auch anders als im Fall der Entscheidung vom 04.08.1994 - VI R T 91/92 -, in der es (was weiterhin gelte) um die zehnmal im Jahr stattfindende Bewirtung von ausgewählten Mitarbeitern in einer Gaststätte gegangen sei.
Entscheidend sei auch, dass es sich bei den zur Verfügung gestellten Backwaren und Heißgetränken nicht um eine Mahlzeit (z.B. ein Frühstück, Mittag- oder Abendessen)) gehandelt habe (§ 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 3 SvEV), die grundsätzlich Arbeitslohn darstellen würden. Nach der zugrunde zu legenden Verkehrsanschauung müssten für die Annahme eines (auch einfachen) Frühstücks jedenfalls noch Aufstrich oder Belag hinzukommen, wobei die Art des Brötchens ohne Belang sei. Auch die Ansicht des FA zur veränderten Essgewohnheiten, Kaffee „to go“ und ein unterwegs verzehrtes unbelegtes Brötchen als Frühstück anzusehen, sei verfehlt; es handele sich um eine Lebensmittel, die erst durch Kombination mit weiteren Lebensmitteln (wie Butter, Aufschnitt, Käse, Marmelade) zu einem Frühstück würden.
Die Klägerin führte in 2006 bis 1010 in mehreren Aktionszeiträumen ejn Verkaufsförderungsprogramm durch, an dem jeder (nicht bei der Klägerin beschäftigte) Fachverkäufer teilnehmen konnte. Die nach diesem Programm zu gewährenden Sachprämien und Gutscheine stellte die A-GmbH der Klägerin in Rechnung. Diese unterwarf in den streitigen Lohnzahlungszeiträumen die in Rechnung gestellten Prämien der pauschalen Lohnbesteuerung mit 30%. Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung bei der Klägerin erging ein Nachforderungsbescheid. Der Einspruch der Klägerin gegen diesen Bescheid wurde zurückgewiesen, der gegen die Einspruchsentscheidung erhobenen Klage gab das Hess. FG statt. Die Revision des Finanzamtes war erfolgreich.
Der BFH wies darauf hin, dass nach § 37b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG ein Steuerpflichtiger die Einkommensteuer für alle innerhalb des Wirtschaftsjahres gewährten betrieblich veranlassten Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht würden und nicht in Geld bestünden, mit einem Pauschalsatz von 30% erheben könnten. Allerdings sei dies auf Zuwendungen beschränkt, die beim dem Empfänger zu einkommensteuerpflichtigen Einnahmen führen würden. Weiterhin sei eine betriebliche Veranlassung Voraussetzung und dass die Zuwendung zusätzlich zu einer ohnehin geschuldeten Leistung / Gegenleistung erfolge. Es müsse sich also um eine Zuwendung handeln, die zusätzlich zur geschuldeten Leistung erbracht würde und nicht geschuldet würde, aber durch den Leistungsaustausch veranlasst sei. Nicht ausreichend sei, dass die Zuwendung des Steuerpflichtigen zu einer Leistung eines Dritten hinzutrete. Stets bedürfe es der Freiwilligkeit.
Die betriebliche Veranlassung könne hier nach Ansicht des BFH durch die Aktionsprogramme angenommen werden. Ebenso, dass die Zuwendungen bei den Empfängern zu steuerpflichtigen Einkünften führen würden.
Allerdings seien die Zuwendungen entgegen der Annahme des FG nicht zusätzlich erbracht worden. Es habe sich hier um eine ausgelobte Prämie gehandelt, die zu einem Rechtsanspruch der Teilnehmer gegen die Klägerin geführt hätten. Damit habe die Klägerin die Prämien nicht ohne Gegenleistung erbracht.
Der BFH hat, der Vorinstanz folgend, einen Haftungsbescheid gegen den klagenden Arbeitgeber für rechtmäßig erklärt, mit dem dieser wegen fehlender Abführung von Lohnsteuer auf Zahlung in Anspruch genommen wurde.
Die Klägerin hatte mit den örtlichen Verkehrsbetrieben eine Vereinbarung geschlossen, nach der ihre Mitarbeiter verbilligte Jobtickets erhalten. Auf der Grundlage dieser Vereinbarung entrichtete die Klägerin für ihre 5547 Mitarbeiter einen monatlichen Grundbetrag von durchschnittlich € 6,135, wodurch jeder Mitarbeiter das recht hatte, das verbilligte Jobticket zu erwerben. Im Rahmen der Lohnsteueraußenprüfung wurde festgestellt, dass die Klägerin einen Betrag von € 73,62 (12 x € 6,135) gezahlt habe. Da der Betrag (von € 6,135) nicht monatlich sondern sofort für die Jahrestickets zufloss wäre der monatliche Freibetrag von € 44,00/Monat (Freigrenze für Sachzuwendungen) überschritten.
Im Verfahren vor dem Finanzgericht stellte die Klägerin den Antrag auf Lohnsteuerpauschalierung. Dem folgte das Finanzgericht nicht, da eine nachträgliche Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 S. 2 EStG nicht möglich sei. Mit einem ersten Revisionsurteil hatte der BFH die Entscheidung des FG aufgehoben, da zu prüfen war, inwieweit den Arbeitnehmern ein geldwerter Vorteil zugeflossen sei. Hierauf verständigten sich die Parteien auf einen Betrag.
Die Klägerin begehrte weiterhin eine Pauschalierung.
Der BFH wies darauf hin, dass die Klägerin fehlerhaft einen Antrag gestellt habe. Die Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 S. 2 EStG sei nicht von einer Antragstellung abhängig; vielmehr müsse eine Anmeldung der mit einem Pauschalsteuersatz erhobenen Lohnsteuer erfolgen.
Ach käme eine Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO nicht in Betracht. Dies wäre nur in Betracht gekommen, wenn ein Pauschalierungsverfahren noch nicht abgeschlossen gewesen wäre. Hier aber war es nicht einmal eingeleitet.
Als obiter dictum hat der BFH auf seine bisherige Rechtsprechung Bezug genommen, wonach ein während des Klageverfahrens eingeleitetes Pauschalierungsverfahren beachtlich sei (BFHE 141, 54, 57). Er äußerte Bedenken, ob an dieser Rechtsprechung festgehalten werden könne, da für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung des Finanzamtes entscheidend sei.