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Allgemeines Sozialrecht


Die Leistungspflicht nach § 116 SGB X knüpft an das zugrundeliegende Versicherungsverhältnis

BGH, Urteil vom 19.01.2021 - VI ZR 125/20 -

Der Vater der 14-jährigen Geschädigten beantragte bei der Rentenversicherung stationäre Rehabilitationsleistungen, die diese erbrachte und nach § 116 Abs. 1 SGB X bei dem Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers regressierte. Dieser leistete unter Vorbehalt und forderte dann die Zahlung mit der Begründung zurück, die Geschädigte sei nicht Mitglied der Rentenversicherung. Die Vorinstanzen gaben der Klage statt; die zugelassene Revision der Rentenversicherung führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

 

Vom Grundsatz normiert § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X, dass ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften (z.B. nach § 7 StVG, § 823 BGB) beruhender Schadensersatzanspruch auf den Versicherungsträger übergeht, soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen (sachliche Kongruenz) sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen (zeitliche Kongruenz). Dabei sei auf die Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers abzustellen (im Gesetz heißt es „zu erbringen hat“), nicht auf eine tatsächlich erbrachte Leistung. Fehlt mithin die Leistungspflicht, kann selbst bei erbrachter Leistung der Anspruch nicht gem. § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X geltend gemacht werden, da es dann einem dort benannten gesetzlichen Forderungsübergang ermangelt.

 

Geht man mithin (insoweit fehlten Feststellungen der Vorinstanzen, weshalb es zur Zurückverweisung kam) davon aus, dass vorliegend  Ersatzansprüche nach § 7 Abs. 1 StVG gegenüber dem Haftpflichtversicherer gem. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG bestanden, ferner, dass die stationäre Rehabilitationsbehandlung auf den unfallbedingten Verletzungen zurückzuführen war, und die Rentenversicherung hier nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI auf Antrag Leistungen zu erbringen hatte, habe sachliche und zeitliche Kongruenz auf Ersatz gegen den Haftpflichtversicherer bestanden. Zwar sei die Geschädigte selbst nicht Mitglied der Rentenversicherung. § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI lautet:

 

„Als sonstige Leistungen zur Teilhabe können erbracht werden:

4. stationäre Heilbehandlung für Kinder von Versicherten, … , wenn hierdurch voraussichtlich eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit beseitigt oder eine beeinträchtigte Gesundheit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann,

…“

(§ 31 SGB 6 in der Fassung vom 17.7.2015)

 

Entscheidend für den Anspruch über § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X sei nicht, ob die Leistung auf einer Mitgliedschaft des Geschädigten beruhe, oder ob der Geschädigte nur Begünstigter sei. In beiden Fällen läge eine den Forderungsübergang begründende Identität zwischen Schadensersatzberechtigten und Leistungsempfänger vor.

 

Der Zweck des § 116 SGB X sei es zu vermeiden, dass der Schädiger durch die dem Geschädigten zufließende Sozialleistung haftungsfrei gestellt würde oder der Geschädigte doppelt entschädigt würde (BGH, Urteil vom 08.07.2003 - VI ZR 274/02 -).

 

Anderes würde sich auch nicht aus dem Urteil des Senats vom 24.04.2012 - VI ZR 329/10 - ergeben. Dort sei es um die Frage gegangen, ob die Forderung bereits zum Zeitpunkt des schadenstiftenden Ereignisses auf den Sozialversicherungsträger übergegangen sei, wenn zu diesem Zeitpunkt das Sozialversicherungsverhältnis noch nicht besteht. Erforderlich sei für dem Übergang zum Schadenzeitpunkt, dass eine Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers gegenüber dem Geschädigten nicht völlig unwahrscheinlich sei. Sind Sozialleistungen auf Grund eines Sozialversicherungsverhältnisses zu erbringen, setze ein Rechtsübergang zu diesem Zeitpunkt allerdings das Bestehen einer Mitgliedschaft voraus; wird die Mitgliedschaft erst später begründet, würde der Übergang auch erst zu diesem späteren Zeitpunkt eintreten. Im Urteil vom 24.04.2012 sei es um den Forderungsübergang auf den Rentenversicherungsträger aus einem erst Jahre nach dem Unfall begründeten Versicherungsverhältnis gegangen.

 

 

Zusammenfassend hielt der BGH fest, dass die Differenzierung im Hinblick darauf erfolge, welche Sozialleistungen aus welchem Sozialversicherungsverhältnis im Rahmen des Forderungsübergangs geltend gemacht würden. Hier handele es sich um Ansprüche aus Sozialleistungen zugunsten der Geschädigten, die an das Rentenversicherungsverhältnis ihres Vaters anknüpfen würden. 


Gerichtsbescheid zur Aufhebung eines ablehnenden Bescheides über Grundsicherung nach SGB II

SG Braunschweig, Gerichtsbescheid vom 18.05.2020 - S 44 AS 1780/19 -

Der Kläger begehrte Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende). Er besitze ein selbstbewohntes, 1882 gebautes Eigenheim. In Ansehung der benannten Daten zum Eigenheim holte die Beklagte eine Auskunft aus der Kaufpreissammlung des Gutachterausschusses ein. Nach der ersten Auskunft wurde ein Wert von € 50.000,00 angegeben. Die Beklagte stellte fest, dass die Angaben des Klägers zu Wohnflächen und bebaute Fläche des Grundstücks von diesem geschätzt wurden und er nicht in der Lage ist, diese Werte selbst zu ermitteln. Der Antrag wurde von der beklagten abgewiesen, da der Kläger über verwertbares Vermögen in Höhe von € 54.432,68 (davon alleine das Eigenheim mit € 50.000,00) verfüge, welches den Vermögensfreibetrag um € 9.150,00 übersteige. Der Kläger legte gegen den Bescheid der Beklagten Widerspruch ein und begründete dies damit, dass der angenommene Verkehrswert auf einer Schätzung der Beklagten beruhe, die weder das Baujahr  noch die ländliche Gegend, in der die Immobilie läge, berücksichtigt habe. In einem Vermerk stellte ein Mitarbeiter der beklagten die Problematik der unterschiedlichen Größenangaben dar und dass der Kläger nicht wisse, wie die Flächenermittlung erfolge (so z.B. in Bezug auf Schrägen). Der Zustand der Immobilie sei nicht berücksichtigt worden. Es sei davon auszugehen, dass die Immobilie nur zu einem sehr geringen Wert, wie von Kläger angegeben, zu veräußern sei.

 

Der Widerspruch wurde sodann von der Beklagten zurückgewiesen. Auf die dagegen erhobene Klage entschied das Sozialgericht (VG) durch Gerichtsentscheid, hob den Bescheid in der Fassung des  Widerspruchsbescheids auf und verwies den Vorgang an die Behörde zur weiteren Ermittlung zurück.

 

Das SG vertrat die Auffassung, dass es mit Gerichtsbescheid gem. § 105 Abs. 1 SGG entscheiden könne, d.h. ohne mündliche Verhandlung und ohne ehrenamtliche Richter nach Anhörung der Parteien. Der Rechtsstreit biete keine besonderen Schwierigkeiten und der Sachverhalt sei geklärt.

 

Ob der Sachverhalt geklärt sei, richte sich nicht nach dem begehren in der Hauptsache, sondern ausschließlich bei einer beabsichtigten Zurückverweisung danach, ob die tatsächlichen Voraussetzungen einer Zurückverweisung nach § 131 Abs. 6 S. 1 SGG vorlägen. Auch wenn damit eine Spruchreife (zum Hauptantrag, mit dem Leistungen nach dem SGB II begehrt wurden) nicht vorläge, sei daher der Entscheidungsweg für einen Gerichtsbescheid offen  LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.01.2006 – L 6 SB 197/05 -). Falsch sei die dagegen vertretene Ansicht, in Fällen der Zurückverweisung läge stets eine besondere Schwierigkeit vor (die als solcher dem Gerichtsbescheid entgegensteht). Dies würde unberücksichtigt lassen, dass das Gericht gerade nicht in der Sache abschließend ermittle und bewertete, sondern lediglich feststelle, dass diese Ermittlung von der Behörde nicht erfolgt sei, was regelmäßig keine besonderen Schwierigkeiten aufweise.

 

In der Sache würden Tatsachengrundlagen fehlen, wie auch die Beklagte ausweislich der in der Behördenakte befindlichen Notizen selbst festgestellt habe. Es würden verlässliche Angaben zur Größe der Wohnfläche und zum Zustand des Hauses fehlen. Vor diesem Hintergrund könne man nur annehmen, dass die Ausführung im Widerspruchsbescheid „Anhaltspunkte für eine falsche Entscheidung sind  weder genannt noch aus den Unterlagen ersichtlich“ bausteinartig eingesetzt wurde. Überwiegende Belange der Beteiligten, die einer Entscheidung nach § 131 Abs. 5 SGG entgegen stehen könnten, sind nicht ersichtlich, vielmehr sei davon auszugehen, dass die Beklagte mit ihren Ressourcen deutlich besser als der Kläger in der Lage sein dürfte, die Grundlagen zu ermitteln.