Der 1922 geborene Kläger schenkte mit notariellen Vertrag vom 133.06.2017 den Beklagten Wertpapiere in einem Wert von € 219.000,00. Weiterhin übertrag er dem Vater der Beklagten, seinem Sohn, das Eigentum an einem Mehrfamilienhaus. Mit Schreiben vom 15.08.2017 erklärte der Kläger im Hinblick auf die Schenkung an die Beklagten die Anfechtung des (noch nicht vollzogenen) Schenkungsvertrages und erhob im Anschluss Anfechtungslage, die vom Landgericht abgewiesen wurde. Die Berufung des Klägers wurde vom Oberlandesgericht (OLG) zurückgewiesen. De BGH hatte auf die zugelassene Revision das Urteil des OLG aufgehoben und den Rechtsstreit an das OLG zurückverwiesen.
Kernpunkte der Auseinandersetzung waren, ob (1) der Schenkungsvertrag aufgrund der Anfechtung nichtig war, was der Fall gewesen wäre, wenn die Beklagten dem Kläger ein Übel in Aussicht gestellt hätten, um ihn zur Schenkung zu veranlassen, und (2) ob der Vertrag wegen Ausnutzung einer erheblichen Willensschwäche des Klägers nichtig war. Beides wurde vom OLG verneint.
(1) Der BGH schloss sich dem OLG in dessen Würdigung an, dass die Voraussetzungen für eine Anfechtung der Schenkung nicht vorlagen. Es sei dem Vortrag des Klägers nicht zu entnehmen, dass die Beklagten oder deren Vater den Kläger durch Drohung mit einem empfindlichen Übel (§ 123 Abs. 1 BGB) zum Abschluss der Schenkungsverträge veranlassten.
(2) Allerdings sei eine Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit aufgrund der Feststellungen des OLG entgegen dessen Rechtsauffassung nicht zu verneinen.
Sittenwidrig sei ein Rechtsgeschäft, wenn es nach seinem Inhalt oder Gesamtcharakter gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoße. Würde es nicht bereits seinem Inhalt nach gegen die grundlegenden Wertungen der Rechts- oder Sittenordnung verstoßen, müsse ein persönliches Verhalten des Handelnden hinzukommen, das diesem zum Vorwurf gemacht werden könne (BGH, Urteil vom 16.07.2019 - II ZR 426/17 -). Dabei sei der dem Inhalt, Zweck und Beweggrund zu entnehmende Gesamtcharakter des Verhaltens maßgeblich (BGH, Urteil vom 04.06.2013 - VI ZR 288/12 -). Die Sittenwidrigkeit könne sich je nach Einzelfall aus einem dieser Elemente oder aus einer Kombination und deren Summenwirkung ergeben (BGH, Urteil vom 26.04.2022 - X ZR 3/20 -).
Bei einem unentgeltlichen Geschäft gem. § 138 Abs. 1 BGB könne sich die Sittenwidrigkeit nicht nur aus den Motiven des Zuwendenden ergeben, sondern auch und sogar in erster Linie aus den Motiven des Zuwendungsempfängers. Das sei beispielhaft der Fall, bei dem aus fremder Bedrängnis in sittenwidriger Weise Vorteile gezogen würden. Von Bedeutung könne dabei sein, ob der der Schenker den Wünsche des Beschenkten aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur nicht oder kaum habe entziehen können, ob dies der Beschenkte wusste oder sich einer derartigen Erkenntnis leichtfertig verschloss und er die fehlende oder geschwächte Widerstandskraft des Schenkers eigennützig ausnutzte oder es sogar darauf anlegte (BGH, Urteil vom 04.07.1990 - IV ZR 121/89 -). Es würde sich um Gesichtspunkte handeln, die auch die (bloße) Anfechtbarkeit nach § 123 Abs. 1 BGB überlagern würden, da nicht die Drohung mit einem Übel im Vordergrund stünde, sondern die Ausnutzung einer vorhandenen Zwangslage im Vordergrund stünde oder hinzutreten würde.
Befände sich der Schenker in einer objektiven und subjektiven Zwangslage, könne der Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht nur denjenigen treffen, der diese Zwangslage herbeigeführt habe; ausreichend sei, wenn der Zuwendungsempfänger sich eine bestehende Zwangslage bewusst nutzbar mache. Das sei auch dann der Fall, wenn der Vertrag vom Zuwendungsempfänger in der Kenntnis abgeschlossen wird, dass der Schenker sich in einer Zwangslage befindet. Das Wissen einer mit den Vertragsverhandlungen und Vertragsabschluss beauftragten Person müsse sich der Zuwendungsempfänger im Rahmen des § 138 Abs. 1 BGB entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen (BGH, Urteil vom 08.11.1991 - V ZR 260/90 -).
Dies zugrunde gelegt habe das OLG die vom Kläger vorgetragenen Gesichtspunkte nicht vollständig berücksichtigt.
Nicht berücksichtigt habe das OLG den Vortrag, der Vater der Beklagten habe den Kläger am Abend vor der Beurkundung des Schenkungsvertrages über längere Zeit hinweg „bearbeitet“ und am nächsten Morgen in Begleitung der Beklagten zum Notar gefahren, wo er erstmals den Inhalt der abzuschließenden Verträge erfahren habe. In diesem Zusammenhang sei der Vortrag beachtlich gewesen, der Beklagte zu 1. und sein Vaterhätten den Kläger über mehrere Monate intensiv überwacht und weitgehend isoliert. Es sei möglich, dass der Kläger den Schenkungsvertrag zugunsten der Beklagten abgeschlossen habe, um der von ihm als Überwachung und Isolation empfundenen Situation, die im Hinblick auf den vermeintlichen Entscheidungszwang in dem nicht zuvor angekündigten Notartermin seien Zuspitzung gefunden habe, zu entkommen.
Als Indiz könne auch das vom Kläger behauptete Geschehen nach der notariellen Beurkundung Bedeutung haben. Zwar seien grundsätzlich für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit von Relevanz, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorgelegen haben (BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20 -), können aber danach liegende Umstände gleichwohl indizielle Bedeutung gewinnen.
Eine solche Indizwirkung könne dem klägerischen Vortrag zukommen, ein Mitarbeiter der Bank, bei der der Kläger sein Wertpapierdepot hatte, soll den von den Beklagten angestrebten Vollzug der Übertragung verhindert haben. Das könne darauf hindeuten, dass der Kläger dem Schenkungsvertrag nur abschloss, da er die Situation im Notartermin als besonders bedrängend empfand und anders als bei dem nachfolgenden Banktermin keinen Ausweg aus einer subjektiv empfunden Zwangslage gesehen habe.
Das OLG hätte sich mit diesem Vortrag im Zusammenhang befassen müssen und auf dieser Grundlage in tatrichterlicher Würdigung entscheiden müssen, ob die Schenkungsverträge mit den Beklagten auf einer vom Kläger als bedrohlich empfundenen Zwangslage beruhten und ob die Beklagten dies wussten oder sich entsprechende Kenntnisse des Vaters zurechnen lassen müssten. Auch hätte sich das OLG mit der Frage befassen müssen, ob der Kläger aufgrund seines hohen Alters die Situation als besonders belastend empfand.
(Grundsatzentschediung des BGH)
Der BGH hatte sich mit der Revision gegen eine Entscheidung des OLG Frankfurt zu befassen, die den Widerruf der mit notariell beurkundeten Übertragungen von Grundstücken in den Jahren 1993 und 1994 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge an den Beklagten zum Inhalt hatte. Mit Schreiben vom 16.12.2011 widerrief die Übertragende die Schenkung wegen des Verhaltens des Beklagten in einem Verfahren vor dem LG Bonn und im Hinblick auf einen Erpressungsversuch des Beklagten. Der Beklagte wurde vom Landgericht antragsgemäß zur Herausgabe des (Mit-) Eigentums an den Grundstücken verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten wies das OLG Frankfurt die Klage insoweit ab. Die zugelassene Revision führte zur Aufhebung des Urteils des OLG und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits, da das OLG nicht (ausreichend) geprüft habe, ob eine Schenkung und bejahendenfalls ein Widerrufsgrund vorläge.
Das Landgericht hatte seien Entscheidung damit begründet, der Übertragung müsste eine Schenkung iSv. 516 BGB zugrunde liegen und die (zwischenzeitlich verstorbene) Übertragende hätte diesen wegen groben Undanks gem. § 530 Abs. 1 BGB widerrufen müssen. Allerdings läge jedenfalls kein Widerruf iSv. § 530 BGB vor, da die Widerrufserklärung vom 16.12.2012 wegen fehlender Angabe eines Widerrufsgrundes unwirksam gewesen sei. Zwar seien Angaben getätigt worden, die aber nicht erkennen ließen, welches Verhalten des Beklagten konkret beanstandet würde.
Der BGH verwies darauf, er habe bisher (BGH, Urteil vom 22.10.2019 - X ZR 48/17 -) nur dazu entschieden, dass § 531 Abs. 1 BGB keine umfassende rechtliche Begründung des Widerrufs erforderlich sei und es ausreichend sei, dass der dem Widerruf zugrunde liegende Sachverhalt nur so weit dargestellt würde, dass der Beschenkte ihn von anderen Geschehnissen unterscheiden und die Einhaltung der in § 532 BGB für den Widerruf vorgegebenen Jahresfrist beurteilen sowie im Umkehrschluss feststellen könne, welche gegebenenfalls andere Vorfälle der Schenker nicht zum Anlass des Widerrufs genommen habe. Ob es einer diesen Anforderungen genügenden Begründung allerdings bedürfe, habe der zur Entscheidung berufene Senat bisher entgegen einer in der Literatur vertretenen Ansicht offengelassen, da sie bei der Entscheidung vom 22.10.2019 nicht von Relevanz gewesen sei.
Nunmehr aber postulierte sich der BGH eindeutig und erklärte, dass es für den Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks keiner Begründung bedarf. Damit reicht mithin die Erklärung aus, dass die Schenkung wegen groben Undanks widerrufen wird.
Zwar würde in der obergerichtlichen Rechtsprechung von Oberlandesgerichten und dem überwiegendem Teil der Literatur die Mitteilung des Widerrufsgrundes (so wie vorliegend das OLG Frankfurt) für erforderlich gehalten, und zwar im Hinblick auf die Prüfung der Jahresfrist (§ 532 BGB) und eines Widerrufsgrundes (§ 532 BGB). Ein teil der Literatur sei unter Bezugnahme auf den Wortlaut des Gesetzes der Ansicht, der Mitteilug des Widerrufsgrundes bedürfe es nicht; dieser Auffassung folgte der BGH.
Dabei verwies der BGH auf dem Wortlaut der Norm, die keine Mitteilung des Widerrufsgrundes in der Widerrufserklärung vorsehe. Aber auch aus dem Sinn und Zweck des § 531 Abs. 1 BGB sowie der §§ 530 und 532 BGB könne eine entsprechende Mitteilung des Widerrufsgrundes in der Widerrufserklärung nicht abgeleitet werden.
Zwar könne der Beschenkte in Ansehung der Folgen des Widerrufs ein schutzwürdiges Interesse daran haben, den Widerrufsgrund zwecks hinreichender Prüfung zu erfahren. Allerdings sei der Beschenkte nicht schutzlos gestellt. Die materielle Wirksamkeit eines Widerrufs sei an enge objektive und subjektive Voraussetzungen geknüpft und das Rückgabeverlangen könne im gerichtlichen Verfahren nur Erfolg haben, wenn in diesem gerichtlichen Verfahren (!) der Schenker (bzw. hier sein Rechtsnachfolger) die Voraussetzungen des groben Undanks darlege und beweise.
Es würde im Widerspruch zu diesem Regelungskonzept stehen, zusätzlichen Schutz durch ein formelles Begründungserfordernis zu gewähren, obwohl das Gesetz ein solches nicht vorsehen würde.
Dieses Ergebnis würde auch einem systematischen Vergleich mit den Voraussetzungen für die fristlose Kündigung eines Dienstvertrages aus wichtigen Grund (§ 626 BGB) entsprechen. Auch eine solche Kündigung würde das Vorliegen eines wichtigen Grundes als auch die Einhaltung einer (im Vergleich zu § 532 BGB deutlich kürzeren) Erklärungsfrist verlangen. Dort sei in § 626 Abs. 2 S. 3 BGB (anders als bei dem Schenkungswiderruf wegen groben Undanks) normiert, dass der Kündigende dem Gekündigten auf dessen Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitzuteilen habe; die Wirksamkeit der Kündigung hänge aber nicht davon ab, dass der Kündigende dem auch nachkomme. Vielmehr sei auch hier entscheidend, ob ein wichtiger Grund vorliegt und die Erklärungsfrist eingehalten wurde (BAG, Urteil vom 17.08.1972 - 2 AZR 415/17 -). Für den Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks, bei dem das Gesetz sogar keinerlei Begründung (also weder zusammen mit dem Widerruf noch auf Verlangen danach) vorsehe, könne nichts anderes gelten.
Anmerkung: Diese deutliche Entscheidung des BGH ist zu begrüßen, führte doch die Entscheidung aus 2019 zu der Irritation, es sei eine Begründung erforderlich. Die Begründung für den Widerruf wegen groben Undanks ist im Gesetz nicht vorgesehen. Im Rahmen des § 626 BGB wird allgemein anerkannt, dass sie - da nicht im Gesetz normiert - auch nicht erfolgen muss; obwohl im Rahmen des § 626 BGB der Gekündigte nachträglich eine Begründung fordern kann, wird nach der Rechtsprechung des BAG diese Unterlassen des Kündigenden (zutreffend) nicht dahingehend sanktioniert, dass deshalb die Kündigung unwirksam wird. Umgekehrt ist in anderen Normen (so zur ordentlichen Kündigung im Mietrecht in § 573 Abs. 3 BGB) explizit eine Begründung gefordert, deren Fehlen zur Unwirksamkeit der Kündigung führt (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 31.03.1992 - 1 BvR 1492/91 -). Nähme man einen Begründungszwangs bei der Widerrufserklärung an, würde durch die Rechtsprechung ein formales Tatbestandsmerkmal geschaffen, welches der Gesetzgeber nicht vorgesehen hat und damit das Gericht letztlich zu einen Ersatzgesetzgeber, was der Gewaltenteilung widerspräche.
Der Landkreis machte Ansprüche des Schenkers aus übergegangenem Recht gegen die Beschenkte geltend. Die Eltern der Beklagten hatten dieser 1995 ihr Hausgrundstück schenkweise übertragen und sich ein unentgeltliches lebenslanges Wohnrecht gewahrt. 2003 verzichteten die Eltern auf das Wohnrecht und es kam zur Löschung desselben im Grundbuch. Die Beklagte vermietete nunmehr die Wohnung zu einer Nettomiete von € 340,00/Monat an ihre Mutter. 2010 verstarb ihr Vater. Ab August 2012 lebte die zwischenzeitlich pflegebedürftig gewordene Mutter in einer Alten- und Pflegeeinrichtung. Nach anfänglichen Leerstand ihrer Wohnung vermietete die Beklagte diese ab September 2013 zu einer Nettomiete von € 360,00/Monat. Im Zeitraum von August 2012 bis zum Tod der Mutter am 30.03.2015 leistete der klagende Landkreis Hilfe zur Pflege in Höhe von € 22.248,37.
Der Landkreis hatte den Rückforderungsanspruch der Mutter gemäß § 528 BGB auf sich übergeleitet und verlangte gemäß § 818 Abs. 2 BGB Ersatz des Wertes der durch die Löschung des dinglichen Wohnrechts erlangten Bereicherung. Die unentgeltliche Aufgabe des Wohnrechts stelle sich, so der Landkreis, als eine Schenkung dar. Die Mutter sei an August 2012 nicht mehr in der Lage gewesen, ihren Unterhalt zu bestreiten, weshalb sie einen Rückforderungsanspruch gehabt habe. Das Berufungsgericht hatte den Wertanspruch des Landkreises auf die im fraglichen Zeitraum von der Beklagten erwirtschafteten Mieteinnahmen von € 5.700,00 beschränkt. Auf die Revision hob der BGH die Entscheidung auf und verwies den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurück.
Zutreffend im Ausgangspunkt habe das Berufungsgericht erkannt, dass der übergegangene Anspruch der Schenkerin von Anbeginn an auf monatliche Zahlungen in Höhe des ungedeckten Unterhaltsbedarfs gerichtet gewesen sei, da nur in dieser Höhe die Schenkerin jeweils einen Rückforderungsanspruch erworben hätte und das Geschenk nicht in natura teilbar gewesen sei mit der Folge, dass die Beklagte bis zur Erschöpfung des Wertes des Geschenks Ersatz in entsprechender Höhe zu leisten gehabt habe. Richtig sei auch die Annahme des Berufungsgerichts, dass für die Wertbemessung maßgeblich der Zeitpunkt des Entstehens des Rückforderungsanspruchs (hier August 2012) sei.
Nicht gefolgt ist der BGH allerdings der Auffassung des Berufungsgerichts, wonach sich die Höhe in den jeweils erwirtschafteten Mieteinnahmen wiederspiegele. Der Wert der Schenkung sei vielmehr nach dem Wertzuwachs des Grundstücks zu bemessen, der im August 2012 nach aus dem im Jahr 2003 eingetretenen Wegfall der dinglichen Belastung mit dem Wohnrecht fortbestanden habe. Weiterhin habe die die Beklagte auch die Nutzungen herauszugeben, die sie bereits seit der Schenkung aus dem Geschenk gezogen habe.
§ 528 BGB bezwecke, den Schenker vor einer wirtschaftlichen Notlage zu bewahren. Dem liege wie bei § 519 BGB der Gedanke zugrunde, eine solche Notlage nicht entstehen bzw. fortbestehen zu lassen , während der Beschenkte durch das Geschenk weiterhin bereichert sei. Mit dem Rückforderungsanspruch solle eine Vermögenslage hergestellt werden, als habe es die Schenkung nicht gegeben, was eine wirtschaftliche Betrachtungsweise fordere. Von daher sei bei einem wirtschaftlich nutzbaren Gegenstand auch die gezogene Nutzung durch den Beschenkten zu berücksichtigen.
Soweit, wie hier, die Herausgabe des geschenkten Gegenstandes nicht möglich sei, sei gem. § 818 Abs. 2 BGB dessen Wert zu ersetzen. Für die Wertermittlung bilde im Zweifel der Verkehrswert den besten Anhaltspunkt (der ggf. durch einen Sachverständigen zu ermitteln sei). Bei dem Verzicht auf ein Wohnrecht sei deshalb die Erhöhung des Verkehrswertes auszugleichen (BGHZ 196, 285). Nicht zu berücksichtigen sei, dass das Wohnrecht mit dem Tod der Mutter ohnehin der Beklagten zugefallen wäre; dieser Gedanke würde vernachlässigen, dass sich der Wert aus der Nutzbarkeit über die Zeit ergäbe. Auch käme es nicht darauf an, ob bzw. in welcher Weise der Grundstückseigentümer die zugeflossene Werterhöhung realisiere (Verkauf, Eigennutzung, Vermietung oder Leerstand), sondern nur auf den objektiven Wert.
Auf die Übertragung des Grundstücks von den Eltern der Beklagten auf die Beklagte im Jahre 1995 konnte nicht abgestellt werden, da dies bereits zum Eintritt der Bedürftigkeit mehr als zehn Jahre zurück lag, § 529 Abs. 1 letzte. Alt. BGB.