Zu Untergruppen siehe in der linken Spalte unter "Schadensersatz (ab Juni 2018)". Dort sind auch Entscheidungen, die vor Juni 2018 eingestellt wurden.
Der Beklagte wurde als vom Gericht bestellter Sachverständiger im Rahmen eines Rechtsstreits tätig, in dem die Parteien über die Frage der Verlegereife für Teppichböden nach einem Wasserschaden im Jahre 2008 stritten. Im Rahmen seiner Tätigkeit fanden zwei Ortstermine statt. Bei dem zweiten Ortstermin ereignete sich ein weiterer Wasserschaden, der im Rahmen einer von dem Beklagten angeordneten Bauteilöffnung, mit der er einen Dritten beauftragt hatte, eintrat.
Die Klägerin war im Zusammenhang mit dem 1. Wasserschaden aus dem Jahr 2008 als auf die Sanierung von Brand- und Wasserschäden spezialisiertes Unternehmen beauftragt gewesen und Partei des Rechtsstreits gewesen, in welchem der Beklagte als Sachverständiger tätig wurde. Sie verlangte im vorliegenden Verfahren Ersatz ihrer Aufwendungen, die sie infolge der vom Beklagten veranlassten Bauteilöffnung und des eingetretenen Wasserschadens hatte.
Die Klage wurde vom Landgericht abgewiesen; das OLG wies die Berufung zurück.
Eine Haftung des Beklagten nach § 839 BGB iVm. Art. 34 GG verneinte das OLG. Der daraus abzuleitende Amtshaftungsanspruch sei nur dann gegeben bei Schäden, die aus dem Gutachten selbst resultieren würden. Schäden, die vom gerichtlich bestellten Sachverständigen aber anlässlich der Begutachtung verursacht würden, würden sich nicht als Amtspflichtverletzung darstellen (BGH, Urteil vom 05.10.1972 - III ZR 168/70 -).
Zu prüfen war danach vom OLG ein Anspruch aus Aufwendungsersatz nach §§ 683, 670 BGB. Dies negierte das OLG. Damit kam es darauf an, ob der Beklagte Geschäftsherr war, was dann angenommen werden könne, wenn die Tätigkeit der Klägerin in die Rechts- und Interessenssphäre des Beklagten fiele. Entscheidend sei dabei, ob die Schädigung der Wasserleitung bei der Bauteilöffnung von ihm vorsätzlich oder fahrlässig verursacht wurde und er sich deshalb gegenüber dem Eigentümer der geschädigten Sache schadenersatzpflichtig gemacht habe. Nur in diesem Fall hätte die Klägerin ein Geschäft für des Beklagten in dessen Intereses durchgeführt und ihn von Regressanspruch mit dem Anspruch auf eigenen Aufwendungsersatz befreit.
Da die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin allerdings nicht nachweisen könnte (was weiter ausgeführt wurde), dass der Beklagte die Rechtsgutsverletzung bei der Eigentümerin zu vertreten habe, wies das OLG die Berufung gegen das klageabweisende Urteil zurück.
Der Sachverständige hatte sein Honorar nach der Höhe der von ihm ermittelten Reparaturkosten von € 16.788,60 und Wertminderung von € 6.000,00 mit € 1.733,75 zuzüglich Auslagen in Form von Schreibgebühren von € 3,46/Seite geltend gemacht.
Die Bemessung des Honorars nach der Höhe des ermittelten Schadens sieht der BGH grundsätzlich als zulässig an. Der geschädigte habe allerdings gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB die Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten darzulegen, wobei die Erteilung einer Rechnung bei Zahlung durch den Geschädigten eine Indizwirkung entfalten würde. Dies im Hinblick auf den zu beachtenden Umstand, dass der Geschädigten häufig nur eingeschränkte Erkenntnismöglichkeiten zur Angemessenheit solcher Rechnungen hat. Dies schlage sich in dem tatsächlich gezahlten Betrag nieder.
Fehle aber die Zahlung der Rechnung, komme ihr auch keine Indizwirkung zu und reiche für die Erforderlichkeit der Kosten ein einfaches Bestreiten der Beklagtenseite.
Vorliegend hätte, so der BGH, das Berufungsgericht den Vortrag der Beklagten berücksichtigen müssen, demzufolge sich der tatsächliche Reparaturschaden nur auf € 2.664,60, die Wertminderung nur auf € 2.000,00 belaufe. Da die richtige Ermittlung der Schadenshöhe vom Sachverständigen als Erfolg geschuldet würde und er dafür hafte, würde bei dem nach der Schadenshöhe berechneten Honorar die Fehlerhaftigkeit entscheidend ins Gewicht fallen. Die vom Sachverständigen ermittelte Schadenshöhe könne nur dann Bemessungsgrundlage sein, wenn sie richtig wäre. Das Berufungsgericht hätte mithin erst die richtige Schadenshöhe ermitteln müssen.
Auch die Bewertung der vom Sachverständigen geltend gemachten Nebenkosten durch das Berufungsgericht sei verfehlt gewesen. Fehlerhaft habe das Berufungsgericht auf eine BVSK-Honorarbefragung 2011 abgestellt, da diese für die abschließend vorzunehmende Schätzung im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB nicht geeignet sei, die zu erwartenden Ansätze bei den anfallenden Nebenkosten verlässlich abzubilden. Zwar sei dem Tatrichter keine bestimmte Berechnungsmethode vorzuschreiben und § 287 ZPO gebe die Art der Schätzmethode nicht vor. Die Schadenshöhe dürfe aber nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unrichtiger Erwägungen festgesetzt werden, noch dürften wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer Acht gelassen werden. Der Tatrichter dürfe bei zentralen Fragen auch nicht auf nach Sachlage unerlässlich fachliche Erkenntnisse verzichten. Listen und Tabellen dürften verwandt werden und der Tatrichter sei in ihrer Verwendung auch frei; bestehen aber berechtigte Zweifel des Gerichts an diesen, müsse er gegebenenfalls auf deren Heranziehung verzichten. Dies sei nicht beachtet worden: Die BVSK-Honorarbefragung sei auf der Grundlage unklarer Vorgaben zu den Nebenkosten durchgeführt worden. Aus den Erläuterungen zu ihr ergäbe sich, dass sogenannte Nebenkosten zu keinem Zeitpunkt definiert worden seien. Auch müsse davon ausgegangen werden, dass Gewinnanteile mit enthalten seien, was unzulässig sei. Der Tatrichter könne bei Sachverständigen aller Fachrichtungen auch auf das JVEG zurückgreifen (so bereits Senatsurteil vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15 -).
Der Kläger hatte Schadensersatzansprüche auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens gegen die Beklagte nach Beendigung eines Mietverhältnisses geltend. Der Klage wurde in einem vorangegangenen verfahren in Höhe von € 5.870,00 nebst Zinsen entsprochen und darüber hinaus die Verpflichtung der Beklagten festgestellt, dass die Beklagte bei tatsächlicher Durchführung der Reparaturen die anfallende Umsatzsteuer zu zahlen habe.
Die gegen diese Entscheidung gerichtete Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen. Das OLG hält fest, dass grundsätzlich der Schadensersatzanspruch auch die Umsatzsteuer umfasst. Anderes ist nur dann der Fall, wenn entweder der Geschädigte Vorsteuerabzugsberechtigt ist, oder aber die Umsatzsteuer bei Geschädigten (mangels eigener Zahlung) nicht angefallen ist, § 249 Abs. 2 S. 2 BGB. Damit kann allerdings der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Geschädigte im Fall des § 249 Abs. 2 S. 2 BGB (wie er bei einer fiktiven Geltendmachung der Reparaturkosten wie hier auf der Grundlage eines Gutachtens vorliegt) verlangen, dass ihm im Falle der tatsächlichen Durchführung der Reparatur die dann anfallende Umsatzsteuer erstattet wird. Allerdings sei in diesem Fall der Erstattungsanspruch rechnerisch auf den Betrag beschränkt, der aus der fiktiven der Umsatzsteuer die fiktiv abgerechneten Kosten einschließlich darauf entfallender Umsatzsteuer übersteigen, müsste der Geschädigte zu einer konkreten Abrechnung auf der Grundlage der Schadensabrechnung berechnet werden kann. Würden die konkreten Reparaturkosten einschließlich tatsächlich entstandenen Reparaturkosten übergehen. Der Geschädigte müssen sich an der gewählten Art der Schadensberechnung festhalten lassen; eine Kombination von abstrakter und konkreter Abrechnung zur Schadensberechnung sei unzulässig (im Anschluss an BGH, Urteil vom 24.01.2017 – VI ZR 146/16 -).
Der Kläger rechnete nach einem Verkehrsunfall gegenüber der beklagten Haftpflichtversicherung den Schaden an seinem Fahrzeug auf Basis der Nettoreparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt ab. Vor seinem Erwerb des Fahrzeuges in 2013 als Gebrauchtwagen sei dieses in 2011, 2012 und 2013 bei einer Markenwerkstatt gewartet worden und habe er selbst in 2015 und 2016 bei einer Markenwerkstatt Servicearbeiten durchführen lassen.
Klage und Berufung blieben erfolglos.
Grundsätzlich habe zwar der Geschädigte einen Anspruch auf Stundenverrechnungssätze einer Markenwerkstatt (BGH, Urteil vom 20.10.2009 - VI ZR 53/09 -). Allerdings könne der Geschädigte den Schädiger aus dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht mach § 254 BGB auf eine freie und preislich günstigere Werkstatt verweisen, wenn er darlegt und nachweist, dass diese qualitativ gleichwertige Arbeiten erbringt und ggf. vom Geschädigten vorgebrachte Umstände widerlegt, die gegen eine Zumutbarkeit der Nutzung einer freien Werkstatt sprechen. Vorliegend hatte die beklagte Versicherung den Kläger auf eine günstigere Werkstatt verwiesen, die qualitativ gleichwertig und für den Kläger auch ohne weiteres zu erreichen sei.
Vorliegend würde dem Verweis auch nicht entgegenstehen, dass der Kläger nach seiner Behauptung bisher sein Fahrzeug stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt habe reparieren lassen. Dies würde zwar auch bei älteren Fahrzeugen (bei diesem schon in Ansehung auf einen möglichen Weiterverkauf) bedeutsam sein und zu einer Unzumutbarkeit des Verweises führen. Auch sei der geschädigte grundsätzlich im Rahmen des § 254 BGB darlegungs- und beweisbelastet. Allerdings treffe vorliegend den Geschädigten die sekundäre Darlegungslast, innerhalb der der Geschädigte darlegen müsse, dass ihm der Verweis auf eine freie Werkstatt nicht zuzumuten sei (BGH vom 20.10.2009 – VI ZR 53/09 -). Die Darlegungen des Klägers ließen aber einen Rückschluss auf eine regelmäßige vorrausgehende Wartung in einer markengebundenen Werkstatt nicht zu. Erstinstanzlich wären nur zwei Inspektionen (Juli 2015 und August 2016) behauptet worden, wobei der Kläger nur pauschal behauptete, dass weitere Inspektionen nicht erforderlich gewesen seien, ohne die Inspektionsintervalle darzulegen. Selbst der zweitinstanzliche Vortrag würde nicht die Annahme rechtfertigen, der Kläger würde sein Fahrzeug stets in einer Markenwerkstatt warten lassen. Der BGH würde in Ansehung einer „Scheckheftpflege“ verlangen, dass das Fahrzeug regelmäßig gewartet würde (BGH, Urteil vom 07.02.2017 - VI ZR 182/16 -). Dies aber sei hier nicht der Fall gewesen, wie schon der Umstand verdeutliche, dass in 2014 keine Wartung stattfand und danach über 410 Tage das Fahrzeug ohne Wartung gewesen sei, obwohl eine jährliche Wartung vorgesehen sei. Damit aber sei es dem Kläger auch zumutbar eine Reparatur in einer freien Werkstatt durchzuführen.
Sachverständigenkosten gehören nach § 249 BGB grundsätzlich zu dem erstattungsfähigen Herstellungsaufwand des Geschädigten. Allerdings ist der Anspruch beschränkt auf die Kosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten als zweckmäßig und notwendig erscheinen. Unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit ist er gehalten, den wirtschaftlicheren Weg, wenn er die Höhe der Kosten beeinflussen kann, im Rahmen des ihm Zumutbaren zu begehen. Dabei ist die spezielle Situation und seine Erkenntnisse und Einflussmöglichkeiten zu berücksichtigen.
Diese Grundsätze gelten, worauf der BGH verweist, auch für ein vom Geschädigten nach einem Verkehrsunfall eingeholtem Sachverständigengutachten. Seiner Darlegungslast nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB würde er aber zunächst durch Vorlage der (von ihm beglichenen) Rechnung des Sachverständigen genügen. Es wäre dann Sache des Gegners substantiiert Einwendungen zu erheben; ein einfaches Bestreiten der Angemessenheit würde nicht ausreichen.
Diese Grundsätze gelten auch im Falle einer Zession der Sachverständigenkosten, wie sie üblicherweise vom Geschädigten als Zedenten an den die Begutachtung durchführenden Sachverständigen (als Zessionar) erfüllungshalber vorgenommen würden. Durch diese Zession sei allerdings nicht auf die Erkenntnismöglichkeit des Zessionars (Sachverständigen) sondern weiterhin auf jene des Geschädigten (Zedenten) abzustellen, da der Zessionar die Forderung so erwerbe, wie sie zuvor bei dem Zedenten bestand.
Vorliegend hatte das Berufungsgericht die Klage aus der abgetretenen Forderung teilweise abgewiesen, da es die Sachverständigenkosten nach § 287 ZPO schätzte. Grundlage der Kosten war die Vereinbarung zwischen dem Geschädigten du dem Sachverständigen, dass sich die Kosten nach der festzustellenden Schadenshöhe zuzüglich Nebenkosten berechnen würden. Da die Höhe hinreichend bestimmt bestritten wurde, könne eine Schätzung nach § 287 ZPO erfolgen. Die berechneten Nebenkosten seien nach JVEG anzugleichen, da dies eine hinreichende Schätzgrundlage darstelle. Diese Vorgehensweise wurde vom BGH gebilligt.
Der Beklagte Huforthopäde befand sich auf dem Hof der Klägerin und hatte in Absprache mit der Klägerin (aus Gefälligkeit) in Ansehung einer Problematik bei einem Pferd der Klägerin due Hufeisen von den vorderen Pferdehufen abgenommen und ein Hufgeschwür festgestellt. Die weitere Behandlung erfolgte auf Empfehlung des beklagten durch den Huforthopäden H., mit dem es am Folgetag zu einer Säuberung des Fäulnisherdes kam. Am folgenden Tag, dem Abreisetag des Beklagten, behandelte dieser das Pferd ohne Ansprache mit der Klägerin neuerlich, öffnete den Huf und unterließ in der Folge das Anlegen eines Druckverbandes. Die Klägerin rief schließlich einen Tierarzt und macht Aufwendungen für die Heilbehandlung des Pferdes von € 13.441,63 als Schadensersatz geltend.
Das Landgericht gab der Klage nur teilweise statt und hat insbesondere ein Mitverschulden der Klägerin zu ½ mit der Begründung angenommen, diese hätte zügig einen Tierarzt zu Rate ziehen müssen. Die Berufung der Klägerin war im Wesentlichen erfolgreich.
Die Öffnung des Hufes durch den Beklagten am Tag seiner Abreise sei ohne Einwilligung der Klägerin unternommen worden und damit rechtswidrig. Der Umstand, dass die Klägerin zwei Tage vorher mit den Maßnahmen des Beklagten einverstanden gewesen sei, würde nicht zu einer generellen Bewilligung sämtlicher Behandlungsmaßnahmen führen können, zumal es sich um einen neuen invasiven Eingriff gehandelt habe. Zudem habe es sich um einen veterinärmedizinischen Eingriff gehandelt, den ein Huforthopäde gar nicht hätte vornehmen dürfe. Und der Eingriff sei auch nicht lege artis ausgeführt worden, da zu groß und ohne Druckverband.
Eine Anspruchskürzung wegen Mitverschuldens nach § 254 BGB scheide aus. Wegen der Tätigkeit des Beklagten selbst war die Klägerin nicht veranlasst, unverzüglich einen Tierarzt zu rufen. Auch wenn sie als Pferdehalterin wohl einige Erfahrung habe, sei der der Beklagte als Huforthopäde weitaus erfahrener und hätte für sich keine Veranlassung für die Klägerin bestanden, noch einen Tierarzt (kurzfristig) hinzuzuziehen. Auch der Umstand, dass die Klägerin den Druckverband nicht anlegte, könne ihr entgegen der landgerichtlichen Entscheidung nicht zum Vorwurf gemacht werden, da sie das Erfordernis nicht habe erkennen können.
Der Beklagte übernahm es für seinen Nachbarn, den Versicherungsnehmer des klagenden Gebäudeversicherers, während dessen Kuraufenthalt dessen Haus zu versorgen und den Harten zu bewässern. Bei dem Bewässern des Gartens schloss er zwar die Spritze am Schlauchende, drehte aber nicht die Wasserzufuhr zu. In der Nach löste sich unter dem Wasserdruck die Spritze vom Schlauch und das ausströmende Wasser floss in erheblicher Menge in das Gebäude und führte dort zu Schäden im Untergeschoß. Die Klägerin zahlte den Schaden an ihren Versicherungsnehmer und begehrt auf Zeitwertbasis Schadensersatz von über € 11.000,00 vom Beklagten aus nach § 86 VVG übergegangenen Recht.
Das Landgericht gab der Klage statt, das Oberlandesgericht (OLG) wies sie ab. Auf die Revision hob der BGH die klageabweisende Entscheidung auf und wies die Berufung des Beklagten zurück.
Der BGH wies darauf hin, dass nicht ohne weiteres mangels einer ausdrücklichen Vereinbarung davon ausgegangen werden könne, dass derjenige, dem eine Gefälligkeit erwiesen würde, auf deliktische Ansprüche verzichten würde. Eine Haftungsbeschränkung könne sich zwar auf der Grundlage des § 242 BGB (Treu und Glauben) im Wege ergänzender Vertragsauslegung ergeben, wofür aber besondere Umstände erforderlich sind.
Eine Voraussetzung sei, dass der Schädiger, wäre die Rechtslage vorher zur Sprache gekommen, den Haftungsausschluss gefordert haben müsste und der Geschädigte dem billigerweise nicht hätte versagen dürfen. An dieser Voraussetzung würde es aber regelmäßig fehlen, wenn der Schädiger haftpflichtversichert sei. Eine Regelung, die nicht den Schädiger, sondern dessen Haftpflichtversicherer entlaste, würde regelmäßig nicht dem Willen der Beteiligten entsprechen.
Auch sei eine Gefälligkeit und zwischen Schädiger und Geschädigten eine enge persönliche Beziehung bestünde für sich nicht ausreichend. Erforderlich sei vielmehr, dass für den nicht haftpflichtversicherten Schädiger ein nicht hinnehmbares Haftungsrisiko mit der Übernahme der Gefälligkeit besteht, die im konkreten Fall einen Haftungsverzicht als besonders naheliegend erscheinen lassen würden.
Vorliegend habe das OLG rechtsfehlerhaft angenommen, alleine das Bestehen einer privaten Haftpflichtversicherung könne eine Haftung aus Gefälligkeit nicht begründen. Die Haftung des Beklagten sei durch die deliktsrechtliche Norm des § 823 BGB begründet, während die Frage nach der Haftpflichtversicherung nur für die Beantwortung der Frage bedeutsam sei, ob abweichend von der gesetzlichen Regelung des § 823 BGB ausnahmsweise eine Haftungsbeschränkung angenommen werden könne.
Auch habe das OLG rechtsfehlerhaft als besonderen Umstand angenommen, dass es sich vorliegend um eine alltägliche und unter Nachbarn übliche Gefälligkeit gehandelt habe. Es fehle an einem nicht mehr hinnehmbaren Haftungsrisiko. Das OLG selbst habe richtig festgehalten, dass das Bewässern des Gartens durch den Nachbarn wie jede Tätigkeit für einen anderen Gefahrenmomente berge, ohne dass diese vordergründig gefahrengeneigt sind.
Ebensowenig käme eine Haftungsbeschränkung nicht deshalb in Betracht, da der Geschädigte eine Gebäudehaftpflichtversicherung habe. Der deliktische Anspruch des Versicherungsnehmers der Klägerin gegen den Beklagten sei nicht vom Bestand einer Gebäudehaftpflichtversicherung abhängig; der Anspruch ging lediglich durch Zahlung durch diesen auf ihn über, § 86 VVG. Die Willensfiktion einer Haftungsbeschränkung würde zu Lasten der klagenden Versicherung gehen und das Haftungsrisiko von dem Verursacher und dessen Haftpflichtversicherung auf die Versicherung des Geschädigten verschieben.
Anmerkung: Wollen die Nachbarn einen Streit zwischen Versicherern ausschließen, bei dem sie letztlich in irgendeiner Art und Weise beteiligt sind (der Versicherungsnehmer des Haftpflichtversicherers gar als Partei des Rechtstreites), sollte vorher abgesprochen werden, ob und inwieweit ein Haftungsverzicht gelten soll.
Unabhängig davon ist auch nicht einleuchtend, weshalb das Bestehen einer eigenen eintrittspflichtigen Versicherung des Geschädigten hier nicht zur Haftungsbeschränkung führen soll, wenn jedenfalls die weitere Voraussetzung (ein nicht hinnehmbares Haftungsrisiko) vorliegen sollte. Dass der Anspruch auf den Gebäudeversicherer nach § 86 VVG übergeht, ist kein Argument gegen die Haftungsbeschränkung. Die Eintrittspflicht des Haftpflichtversicherer hängt auch von dem schuldhaft verursachten Schadensfall ihres Versicherten ab. Gerade bei der Fragestellung, was die Nachbarn vereinbart haben würden, wenn sie den Rechtsfall bedacht hätten, wäre ohne weiteres auch in die Überlegung mit aufgenommen worden, dass auch der Geschädigte versichert ist und letztlich der Schädiger für diesen eine Gefälligkeit verrichtet; würde er keine Person für die Gefälligkeit finden, müsste er möglicherweise einen gewerblichen Dritten engagieren.
Die Beklagten waren dem Kläger nach einem Verkehrsunfall zum Schadensersatz verpflichtet. Obwohl die beklagte Haftpflichtversicherung den Kläger auf eine in seiner örtlichen Nähe belegenen „freie“ Fachwerkstatt verwies, wählte dieser eine Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt. Mit seiner Klage machte der Kläger die Differenz zu der auf Basis der Reparaturkosten in der freien Werkstatt zu zahlenden Werkstattkosten, die von den Beklagten gezahlt wurden, zu den höheren Kosten der von ihm aufgesuchten autorisierten Markenwerkstatt geltend.
Das Berufungsgericht hatte – anders als die Vorinstanz - der Klage stattgegeben. Zwar entspräche, wie von den Beklagten dargelegt wurde, der Qualitätsstandard der freien Werkstatt jener der autorisierten Markenwerkstatt. Doch habe der Kläger eine Unzumutbarkeit für ihn dargelegt. So habe er geltend gemacht, dass er sein mehr als drei Jahre altes Fahrzeug immer in einer autorisierten Markenwerkstatt hat warten und reparieren lassen.
Auf die zugelassene Revision änderte der BGH das Urteil ab und wies die Berufung des Klägers gegen die erstinstanzliche Entscheidung zurück. Dabei wies es vom Ausgangspunkt darauf hin, dass es Sache der beklagten Haftpflichtversichererung sei darzulegen und nachzuweisen, dass die von ihr dem Geschädigten vorgeschlagene, in seiner örtlichen Nähe befindliche und leicht erreichbare freie Fachwerkstatt in gleicher Qualität arbeite wie die autorisierte Markenwerkstatt, was vom Berufungsgericht nicht verkannt worden sei. Allerdings habe das Berufungsgericht dem Umstand, dass es sich bei dem Fahrzeug des Klägers um ein 9 ½ Jahre altes Fahrzeug mit einer Laufleistung von 123.700km gehandelt habe, welches lediglich an Heckklappe und Spoiler durch einen Streifstoß leicht beschädigt wurde und welches er zwar zu Reparaturen in die Markenwerkstatt verbrachte, allerdings in den letzten fünf Jahren vor dem Vorfall keine Inspektionen mehr durchführen ließ.
Für die Frage der Unzumutbarkeit käme es nicht auf die subjektive Sicht des Geschädigten an. Der einschlägige § 254 BGB sei ein Ausdruck der Regelung von „Treu und Glauben“, in dessen Rahmen es darauf ankäme, was ein verständiger Mensch anstelle des Geschädigten zur Schadensverhinderung oder –minderung unternehmen würde. Indem hier das Berufungsgericht das Alter des Fahrzeuges, seine Laufleistung und den Umstand, dass es in den letzten Jahren nicht mehr zur Inspektion gebracht wurde, außer Betracht ließ, wären wesentliche Bemessungsfaktoren unberücksichtigt geblieben. Wenn ein derart altes Fahrzeug aber nicht mehr in einer autorisierten Markenwerkstatt gewartet würde (und bei einem Verkauf also auch damit nicht geworben werden könnte) und es sich zudem um einen nur leichten Schaden handele, lediglich noch Reparaturen dort ausgeführt wurden, würde dies eine Unzumutbarkeit eines Verweises auf eine gleich qualifizierte freie Fachwerkstatt nicht als unzumutbar erscheinen lassen.
Die Klägerin schloss mit dem Beklagten einen Vertrag, demzufolge der Beklagte die Unterstellung, Fütterung, Pflege als auch den beritt des damals vierjährigen Wallachs der Klägerin übernahm. Am 02.12.2010 ließ die Praktikantin des Beklagten das Pferd in der Reithalle frei laufen; das Pferd stieß dabei gegen eine Stahlstütze des Hallendaches und musste daraufhin tierärztlich versorgt werden. Die Klägerin verlangte Schadensersatz von über € 40.000,00 mit der Begründung, infolge des Vorfalls sei das Pferd nicht mehr zum Reiten nutzbar.
Landgericht und Oberlandesgericht wiesen die Klage ab; das Oberlandesgericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Vernehmung einer Zeugin. Die von der Klägerin eingelegte Revision führte zur Aufhebung des klageabweisenden Urteils und Zurückverweisung an das Oberlandesgericht.
Auszugehen sei von einem typengemischten Vertrag mit Schwerpunkt auf den Dienstvertrag nach § 611 BGB. Bei einem gemischten Vertrag könne nicht nach den verschiedenen Rechtstrukturen unterschieden werden, sondern wäre der Schwerpunkt festzustellen, nach dem sich dann das gesamte Vertragsverhältnis orientiere. Vorliegend habe die Ausbildung des damals noch sehr jungen Pferdes für den Einsatz bei Turnieren und die Vorführung bei Prüfungen den Schwerpunkt gebildet. Damit läge der Schwerpunkt im Dienstvertragsrecht und scheide Verwahrungs- und Mietvertragsrecht aus.
Ein Rückgriff auf Verwahrungsrecht käme auch nicht deshalb in Betracht, um den Pferdeeigentümer vor Beweisschwierigkeiten zu bewahren. Zwar trage der Anspruchssteller die Beweislast für eine Vertragspflichtverletzung. Stamme aber die Schadensursache aus dem Gefahren- und Verantwortungsbereich des Anspruchsgegners und rechtfertige die Sachlage den Schluss, dass dieser die ihm obliegende Sorgfalt verletzte (was hier der Fall sei), müsse er sich von dem Vorwurf der Vertragsverletzung entlasten. Dazu habe er darzulegen und nachzuweisen, dass ihn kein Pflichtenverstoß trifft.
Nicht zu beanstanden sei die auf der Grundlage des eigeholten Sachverständigengutachtens getätigte Annahme des Oberlandesgerichts, dass die Anlage als solche baulich geeignet sei , wenn das Tier angemessen vorberitet sei (also kein „Kaltstart“). Auch konnte nach Ansicht des BGH das Oberlandesgericht in Ansehung der gutachterlichen Ausführungen davon ausgehen, dass es sich bei dem Pferd um ein ausgeglichenes Tier gehandelt habe, weshalb ein ausreichendes und kompetentes Führen des Pferdes in der Halle vor dem Freilauf genügt hätte.
Die angehörte Zeugin habe allerdings nur allgemein eine Aussage zur Üblichkeit des Führens im Reitstall des Beklagten tätigen können, nichts dazu, wie es vor dem streitgegenständlichen Vorfall war. Ferner habe es das Oberlandesgericht unterlassen, zwei von der Klägerin zu der relevanten Frage des Führens des Pferdes vor dem Vorfall (benannt dazu, dass es nicht geführt worden sei) nicht vernommen, obwohl diese Zeuginnen zum Termin auch geladen waren.
Bleibe es also offen, ob die Praktikantin das Pferd vor dem Freilauf ordnungsgemäß vorbereitet habe, gehe dies zu Lastend es Beklagten, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB.
Ob die Klägerin mit ihrem zweitinstanzlichen Beweisangebot wegen Präklusion ausgeschlossen ist (§ 531 Abs. 2 ZPO), sei mangels von Darlegungen im Berufungsurteil im Revisionsurteil nicht zu entscheiden und müsse (noch) vom Oberlandesgericht nach der Zurückverweisung entschieden werden, wenn es nach erneuter Vernehmung der einen Zeugin wiederum zu der Auffassung gelangt, die Praktikantin habe das Pferd ordnungsgemäß vorbereitet.
Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls beauftragte den Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens. Bei Auftragserteilung unterschrieb er eine Sicherungs-Abtretungserklärung, mit der er seine „Ansprüche gegen den Fahrer, den Halter und den Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten gegnerischen Fahrzeugs in Höhe des Honoraranspruchs zzgl. Fremdkosten einschließlich der Mehrwertsteuer des SV für die Erstellung des Beweissicherungsgutachtens erfüllungshalber“ an den Sachverständigen abtritt, und zwar „in der Reihenfolge: Sachverständigenkosten, Wertminderung, Nutzungsausfallsentschädigung, Nebenkosten, Reparaturkosten. Dabei wird eine nachfolgende Position nur abgetreten, wenn die zuvor genannte Position nicht ausreicht, um den gesamten Honoraranspruch des Sachverständigen zu decken. Sollte die Abtretung der Ansprüche den tatsächlichen Honoraranspruch übersteigen, erfolgt die Abtretung dergestalt, dass hinsichtlich der zuletzt abgetretenen Anspruchsposition ein erstrangiger Teilbetrag in Höhe des restlichen Sachverständigenhonorars abgetreten wird.“
Die Klägerin, eine über eine Inkassoerlaubnis nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG verfügende Einzugsstelle, machte die Honoraransprüche des Sachverständigen gegen die gegnerische Haftpflichtversicherung geltend. Amtsgericht und Landgericht haben die Klage abgewiesen. Die zugelassene Revision führte zur Abweisung derselben. Der BGH verwies darauf, dass die Zession unwirksam sei. Es handele sich hier um eine überraschende Klausel gem. § 305c Abs. 1 BGB.
Die hier vorgenommene Art der Abtretung von Ersatzansprüchen stelle eine so weitgehende Sicherung des Sachverständigenhonorars dar, dass die Klausel deutlich von den Erwartungen eines Vertragspartners (abzustellen ist hier auf den typischen Personenkreis, der mit dieser Klausel konfrontiert wird) abweiche. Zwar sei nicht überraschend, dass der Geschädigte seinen möglichen Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten gegen den Unfallgegner und seinen Versicherer abtrete. Überraschend sei aber die Abtretung der weiteren Ansprüche. Wenn, wie es in der Praxis häufiger vorkommt, die Höhe des Sachverständigenhonorars streitig ist, könne der Sachverständige bei einer Klausel wie vorliegend, statt dies gerichtlich klären zu lassen, schlicht auf die weiteren abgetretenen Ansprüche rekrutieren, um seinen Anspruch vollumfänglich durchzusetzen. Davon würde aber der Zedent nicht ausgehen, der vielmehr der Ansicht ist, dass die Höhe des Honrars in Ordnung sei und der gegnerische Haftpflichtversicherer dies akzeptiere und von daher die Einforderung durch den Sachverständigen für ihn keine Verschlechterung bezüglich der weiteren Schadenspositionen bedeute.
Die Klägerin nahm den Beklagten wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung und unzureichender Aufklärung auf materiellen und immateriellen Schadensersatz in Anspruch, so auch auf einen Erwerbsschaden. Das Landgericht und das Oberlandesgericht sprachen die geltend gemachten Ansprüche im Wesentlichen zu.
Der BGH sieht einen Verstoß gegen Art. 103 GG (Gewährung rechtlichen Gehörs). So habe sich das OLG nicht mit dem Antrag des Beklagten auf Einholung eines angiologischen und eines strahlentherapeutischen Sachverständigengutachtens auseinandergesetzt, mit dem der Beklagte geltend machte, eine bestehende Vorerkrankung in Form einer gravierenden arteriellen Verschlusserkrankung habe bei der Klägerin ohnehin eine massive Beeinträchtigung der Leistungs- und Erwerbsfähigkeit zur Folge mit der Folge, sie habe ohnehin auf Dauer ihren Haushalt nicht führen können und auch ihrer Berufstätigkeit nicht uneingeschränkt nachgehen können.
Diese vom OLG nicht berücksichtigten Behauptungen des Beklagten hält der BGH für erheblich. Wenn Erwerbsschaden oder vermehrte Bedürfnisse auch ohne den Schadensfall eingetreten wären, könne dieser Schaden nicht dem Schädiger zugerechnet werden. Es handele sich um eine Schadensanlage, die zum gleichen Schaden geführt hätte (sogen. Reserveursache). Dies ist berücksichtigungsfähig wenn der Schädiger den Nachweis erbringt, dass durch die Vorerkrankung tatsächlich dieser Schaden eingetreten wäre.
Selbst wenn aber dieser Beweis dem verklagten Schädiger nicht gelingen würde, hätte der Tatrichter im Rahmen der Ermittlung der Höhe als auch der Dauer eines Verdienstausfalls der Geschädigten den gewöhnlichen Lauf der Dinge unter Berücksichtigung der Vorerkrankung mit einbeziehen müssen, § 252 BGB. Dabei handele es sich nicht um eine Frage der überholenden Kausalität, sondern um die konkrete Schadensermittlung auf Basis des Sachverhalts, wie er sich wahrscheinlich in der Zukunft darstellt. Dazu gehört die Berücksichtigung einer weiteren beruflichen Entwicklung bei der Vorerkrankung. Eine vom gesetzlich vorgesehenen Normalfall abweichende Entwicklung ist zu berücksichtigen.
Das Problem des Unfallersatztarifs schwelt seit Jahren bis hin in die Rechtsprechung des BGH. Es handelt sich um jenen Sondertarif von Mietwagengesellschaften, den diese (offen oder verdeckt) bei Anmietung eines Unfallersatzfahrzeuges begehren. Dieser Tarif liegt regelmäßig über dem ansonsten verlangten Tarifen. Die Rechtsprechung hat sich bereits damit befasst, ob hier und gegebenenfalls unter welchen bestimmten Umständen der geschädigte einen Ersatzanspruch in Höhe des (teilweise zu ermäßigenden) Unfallersatztarifs hat.
Vorliegend war die Besonderheit gegeben, dass der Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers (Beklagte) dem geschädigten Kläger (anlässlich eines Telefonats) anbot, ihm einen günstigen Mietwagen zu vermitteln. Darauf ging der Kläger allerdings nicht ein und hat am Nachmittag des gleichen Tages bei einer Autovermietung ein mit dem unfallgeschädigten Fahrzeug vergleichbares Fahrzeug angemietet. Die Beklagte erstatte die Mietwagenkosten lediglich in Höhe des Betrages, der angefallen wäre, wenn der Kläger von dem Angebot der Beklagten Gebrauch gemacht hätte.
Die Klage hatte ebensowenig wie die Berufung Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte der Kläger seinen Anspruch weiter; die Revision wurde zurückgewiesen.
Der BGH wies auf seine ständige Rechtsprechung hin, dass der Geschädigte Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Ob hier der von dem Kläger als geschädigten gewählte Unfallersatzwagentarif iSv. § 249 BGB erforderlich war, könne allerdings dahinstehen, wenn feststehen würde, dass ihm ohne weiteres ein günstigerer Tarif zugänglich war. Dieser fall wurde vorliegend von den Instanzen bis hin zum BGH bejaht.
Von der Revision des Klägers wurde eingewandt, die Beklagte habe ihm nicht mitgeteilt, was er zur Anmietung des von der Beklagten benannten Fahrzeuges tun müsse, wo es sich befinde und ab wann es zur Verfügung stünde, weshalb er nicht gewusst habe, ob dieses Fahrzeug überhaupt zur Verfügung gestanden habe. Der BGH wies dies aus tatrichterlicher Würdigung zurück, da bereits das Amtsgericht festgehalten habe, dass nach Angaben des gehörten Zeugen Preise genannt wurden, zu denen ein Fahrzeug angemietet werden konnte, wobei der Zeuge sich auch die Telefonnummer des Klägers zur Weitergabe an das Mietwagenunternehmen zwecks Rückrufs notieren wollte um Zeitpunkt und Art der Übergabe zu vereinbaren.
Vor diesem Hintergrund war nach Auffassung des BGH dem Kläger die Anmietung eines Fahrzeugs zu einem günstigeren Tarif, als von ihm gewählt, ohne weiteres möglich, weshalb die Klage auf weiteren Kostenersatz zu Recht abgewiesen wurde.
Das OLG Frankfurt musste sich mit dem (nicht ?) alltägliche Sachverhalt auseinandersetzen, bei dem es zu einem Auffahrunfall zwischen Motorradfahrern kam, die im Pulk fuhren. Dabei soll es keine feste Reihenfolge gegeben haben und auch der Sicherheitsabstand soll (einvernehmlich) nicht eingehalten worden sein.
Nach Auffassung des OLG sind damit alle Beteiligten ein besonderes Risiko eingegangen und jedem Mitglied hätte das gleiche passieren können wie dem Kläger: Der vorderste Motorradfahrer kollidierte in einer Kurve mit einem entgegenkommenden Fahrzeug. Der Kläger fuhr dahinter und stürzte; es lässt sich nicht ausschließen, dass der Beklagte zu 1. Mit seinem Motorrad von hinten gegen das Motorrad des Klägers fuhr und dieser deswegen zu Fall kam. Das Landgericht hat diesen Vorgang allerdings als nicht erwiesen angesehen und deshalb die Klage abgewiesen. Die Berufung wurde vom OLG, wenn auch aus anderen Gründen, zurückgewiesen.
Das OLG vergleicht den Vorgang mit sportlichen Wettbewerben. Bei diesen hätte der BGH die Inanspruchnahme eines Schädigers ausgeschlossen, wenn typischerweise auch bei Einhaltung der Regeln oder geringfügigen Abweichungen von den Regeln die Gefahr gegenseitiger Schadensverursachung bestünde (z.B. BGH vom 01.04.2003 - VI ZR 321/03 -). Daraus sei zu entnehmen, dass nach § 242 BGB der Geschädigte einen Schädiger dann nicht in Anspruch nehmen soll/darf, wenn er bei einer getauschten Position in der gleichen Lage wäre (so auch BGH vom 05.11.1974 - VI ZR 100/73 -). Wird die Gefahr, die mit der gemeinsamen Betätigung verbunden ist, wie hier von den beteiligten bewusst auf sich genommen und kann kein zusätzlich kein weiterer Vorwurf gemacht werden, so bestünde keine Veranlassung jemanden mit einem Haftungsrisiko zu belasten. Vorliegend sei den Teilnehmern die Gefahr ersichtlich gewesen, da sie bewusst auf Sicherheitsabstände verzichtet hätten, was aber gleichzeitig die bewusste Inkaufnahme eines damit verbundenen Sturzrisikos bedeute.
Vor diesem Hintergrund sei von einer stillschweigenden Vereinbarung auszugehen, nach der durch die Nichteinhaltung des an sich gebotenen Sicherheitsabstandes keine Ersatzansprüche geltend gemacht werden können.
Der Kläger fuhr mit seinem PKW in die Waschstraße der Beklagten. Dort kam es zur Schädigung des PKW, bei dem der serienmäßige Spoiler abgerissen wurde. In der Waschstraße der Beklagten erfolgte eine Videoaufzeichnung des Waschvorgangs, die von dem vom Landgericht beauftragten Sachverständigen ausgewertet wurde. Der Sachverständige stellte fest, wie es konkret zum Abriss kam und ferner, dass dieser Abriss konstruktionsbedingt nicht vermeidbar wäre. Zwar wären Vorrichtungen vorhanden um die Anlage unter bestimmten Umständen zu stoppen, um so mechanische Beeinträchtigungen des Fahrzeuges zu verhindern, doch würden diese in Ansehung der Geometrie des klägerischen Fahrzeuges nicht greifen.
Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers war im wesentlichen erfolgreich.
Der Senat verdeutlichte, dass es nicht darauf ankäme, ob man davon ausgehen wolle, dass das Fahrzeug konstruktiv für die Waschstraße oder diese konstruktiv nicht für das Fahrzeug geeignet wäre. Entscheidend wäre, dass Fahrzeuge wie das klägerische und die Waschstraße konstruktiv nicht zusammen passen würden. Da aber die Beklagte aufgrund des Waschanlagen-Vertrages verpflichtet wäre für einen schadensfreien Waschvorgang zu sorgen, ergäbe sich daraus eine Pflichtverletzung der beklagten als Betreiberin der Waschstraße. Ob dies auch geltend würde, wenn es sich bei dem Heckspoiler nicht um eine Serienausstattung handeln würde, könne hier auf sich beruhen.
Der Senat verweist darauf, dass es bei der Beklagten läge, gegebenenfalls Fahrzeuge zurückzuweisen, die, wie das klägerische Fahrzeug, für die Waschanlage nicht geeignet wären.
Zu Waschstraßen wird auch verwiesen auf die Entscheidung des LG Wuppertal vom 23.10.2014: Auffahren auf ein in der Waschstraße abgebremstes Fahrzeug.
Bei Mäharbeiten können Steine aufgewirbelt werden. Erfolgen die Mäharbeiten in der Nähe einer Straße (oder im Bereich des sogenannten Straßenbegleitgrüns) kann es durch aufgewirbelte Steine leicht zu Schäden an vorbeifahrenden Fahrzeugen (sei es Lackschäden, sei es die Beschädigung von Scheiben) kommen. Allerdings ist nicht gesichert, dass hier - auf wenn im Falle der Mäharbeiten bedingt durch das genutzte Fahrzeug - eine Haftung nach § 17 StVG entsteht. Liegt nämlich eine Unabwendbarkeit iSv. § 17 Abs. 3 StVG vor, ist eine Haftung ausgeschlossen.
Unter diesem Gesichtspunkt hat das OLG Hamm eine Klage abgewiesen. Die Mäharbeiten wurden an einer Straße von dem zuständigen Straßenbaulastträger ausgeführt. Bei dem zum Einsatz gebrachten Mähgerät handelte es sich um ein solches, welches selbst über Sicherheitsvorrichtungen verfügte, nach denen ein Schadenseintritt als unwahrscheinlich anzusehen war. Dann aber, so das OLG, wären zusätzliche Sicherungsmaßnahmen nicht erforderlich, da auch von der zu mähende Fläche keine Besonderheiten ausgegangen wären.
Vor diesem Hintergrund könne es auch nicht zu einer Haftung aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht kommen, da - wenn wie hier eine Exkulpation nach § 17 Abs. 3 StVG gegeben ist - kein Raum mehr für die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht als Anspruchsvoraussetzung nach § 823 BGB wäre.
Die Klage wurde damit in beiden Instanzen abgewiesen.
Die Räum- und Streupflicht des Arbeitsgebers kann entgegen gemeindlicher Satzung, die eine Beseitigungspflicht für 7.00 Uhr morgens vorsieht, schließt nicht notwendig eine Pflicht zu vorzeitigem Winterdienst aus. Der Arbeitgeber, der Grundstückseigentümer ist, ist nach Auffassung des OLG Koblenz zur früheren Beseitigung von Schnee und Glättebildung im öffentlichen Bereich verpflichtet, wenn auf Grund des konkreten Arbeitsbeginns bei dem Grundstückseigentümer bereits vor der in der Gemeindesatzung benannten Zeit mit Fußgängerverkehr von Betriebsangehörigen zu rechnen ist.
Im Falle der Verletzung von Betriebsangehörigen durch Unterlassen der erforderlichen Räum- und Streumaßnahmen kommt dem Arbeitgeber auch nicht das Haftungsprivileg des § 104 Abs. 1 SGB VII zugute, da es sich um einen Wegunfall handelt, bei dem der Arbeitgeber unabhängig davon haftet, ob Vorsatz bei ihm vorliegt oder nicht.
Die Rechtsprechung bejaht das Recht des Geschädigten, ein Fahrzeug reparieren zu lassen, auch wenn ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt. Dies bis zu einer Grenze von 120% des vom Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungswertes, ohne Berücksichtigung des Restwertes. Grundlage für diese Rechtsprechung ist das angenommene Integritätsinteresse des Geschädigten.
Allerdings wird damit nicht generell jede Reparatur nach diesen Grundsätzen entschädigt. Auch wenn sich die Reparaturkosten noch im Rahmen der 30% über dem Wiederbeschaffungswert halten, kann der Geschädigte lediglich den Wiederbeschaffungswert abzüglich des vom Sachverständigen ermittelten Restwertes verlangen, wenn das Fahrzeug nicht vollständig und fachgerecht repariert wurde. Das wiederum erfordert eine Reparatur nach den Vorgaben des Sachverständigen. Abweichungen dadurch, dass statt vom sachverständigen zugrunde gelegter Neuteile altersentsprechende und funktionstaugliche Gebrauchtteile verwendet werden, stehen der Annahme einer Annahme einer vollständigen und fachgerechten Reparatur noch nicht entgegen. Wenn aber, wie in dem vom BGH ausgeurteilten Fall, Teile nicht ersetzt werden (hier: Zierleisten und Kniestück), hat der Geschädigte keinen Anspruch auf Erstattung der von ihm aufgewandten Reparaturkosten.
Bereits mit seinem Urteil vom 22.06.2010 – VI ZR 302/08 – hat der BGH entschieden, dass der Schädiger den Geschädigten im Rahmen der von diesem zu beachtenden Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen freien (d.h. nicht markengebundenen) Fachwerkstatt verweisen kann. Er muss allerdings den Beweis dafür antreten, dass diese vom Qualitätsstandard her Reparaturen entsprechend Reparaturen in einer Markenwerkstatt durchführt. Legt der Geschädigte Umstände dar, nach denen ihm die Reparatur außerhalb einer markengebundenen Werkstatt nicht zumutbar ist, hat der Schädiger dies zu widerlegen.
Nach dieser Entscheidung soll für den geschädigten schon dann eine Unzumutbarkeit bestehen, wenn die kostengünstigere Reparatur nicht auf freien, bei dieser Werkstatt üblichen Preisen beruht, sondern darauf, dass der Haftpflichtversicherer des Schädigers mit dieser vertragliche Vereinbarungen unterhält und deshalb Sonderkonditionen gewährt werden. Vor diesem Hintergrund hat der Schädiger auch den Beweis zu erbringen, dass die freie Werkstatt die allen Kunden zugänglichen Preise auch bei der anstehenden Reparatur zugrunde legt und gleichwohl günstiger als die Markenwerkstatt ist.
Nunmehr hat der BGH mit seinem weiteren Urteil vom 28.04.2015 diese Entscheidung aus 2010 bestätigt und ergänzend festgehalten, dass alleine der Umstand einer vertraglichen Beziehung des Haftpflichtversicherers des Schädigers zu der freien Werkstatt im Hinblick auf Kaskoschäden seiner Versicherungsnehmer eine Unzumutbarkeit nicht postuliert.
Der Kläger befuhr seiner Behauptung zufolge mit seinem Motorrad auf Feldwegen Richtung Main. Dort sei er in einen Pfad eingebogen, der sich „erkennbar als Fahrbahn darstelle“ um dort zu wenden. Quer über diesen „Pfad“ war eine Wasserleitung der Beklagten (auf deren nicht als Privatgrundstück gekennzeichneten Gelände) verlegt, mit der er kollidiert sein will. Durch den Sturz will er sich Verletzungen zugezogen haben. Mit seiner Klage macht er gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche einschließlich Schmerzensgeld geltend, da die Beklagte ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht genügt habe.
Die Klage hatte keinen Erfolg.
Das Amtsgericht wies die Klage ab, da der Kläger den Nachweis einer von ihm behaupteten Kollision mit der Wasserleitung nicht geführt habe. Im entsprechenden Bereich konnten später, nachdem der Kläger einen Polizisten hinzuzog, keine Unfallspuren festgestellt werden.
Das Amtsgericht wies aber darauf hin, dass auch ansonsten die Klage abzuweisen gewesen wäre. Der „Pfad“ würde sich bereits optisch deutlich von den offiziellen Feldwegen durch höheren Grasbewuchs und weniger ausgebildeten Spuren abheben. Bereits daher hätte der Kläger davon Abstand nehmen müssen, diesen Weg zu befahren oder aber äußerst vorsichtig auf Sicht fahren müssen. Sowohl nach den Lichtbildern als auch der Aussage des Polizeibeamten sei die Leitung deutlich sichtbar gewesen, weshalb der Kläger bei einem Fahren auf Sicht auch dann noch hätte abbremsen können müssen, wenn die Leitung vor einer Kurve durch Gras verdeckt gewesen sein sollte. Das Eigenverschulden des Klägers würde hier ein etwaiges Verschulden der Beklagten zurückdrängen.
Ob eine Halterhaftung gegeben ist, orientiert sich an § 7 StVG. Erforderlich ist, dass der Schaden als vom Schutzzweck des § 7 StVG erfasst angesehen werden kann. Vorliegend hatte ein Traktor auf einem Feld bei Arbeiten ein Maschinenteil verloren. Am folgenden Tag kam es dadurch an einem Feldhäcksler zu einem Schaden. Die Klage wurde abgewiesen. Eine Verbindung mit dem Betrieb eines Kfz als Voraussetzung des § 7 StVG könne bei einer fahrbaren Arbeitsmaschine nicht losgelöst von dem konkreten Einsatzbereich betrachtet werden, so der BGH. Maßgebliches Kriterium einer Differenzierung wäre nicht allgemein das Stehen oder fahren; erforderlich wäre stets, dass es sich bei dem Schaden um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsnorm schadlos gehalten werden soll. Maßgeblich sei hier, dass der Schaden weder auf einer öffentlichen noch einer privaten Verkehrsfläche sondern einer zu dieser Zeit nur landwirtschaftlichen Zwecken dienenden Wiese eingetreten sei. Damit stand die Funktion des Traktors als Arbeitsmaschine im Vordergrund und war nicht vom Betrieb des Traktors geprägt.
Der Fußgänger, der aus Schreck über einem plötzlich am Gartenzaun auftauchenden und bellenden Hund gegen ein Fahrzeug stößt, welches gerade vorbeifährt, hat ohne Mitverschulden vollen Schadensersatzanspruch gegen den Fahrer und Halter des Fahrzeuges.
Die Waschstraße hat etwas für sich: Man fährt hinein und muss nicht aussteigen. Aber was ist, wenn plötzlich der Vordermann bremst
? Haftet der Waschstraßenbetreiber für den Schaden ? Das LG Wuppertal bejaht dies. Es nimmt eine zu vermutenden Pflichtenverstoß des Betreibers an. Denn dieser hätte entweder durch technische
Kontrollen dies zu verhindern gehabt oder aber, wenn dies nicht möglich ist eine permanente manuelle Überwachung sicherstellen müssen.
Die Klägerin machte Schadensersatzansprüche für einen Motorroller geltend, mit dem ihr Sohn morgens zu seiner Ausbildungsstätte fuhr und ihn dort mit dem bei der Beklagten versicherten Traktor seines Ausbilders beim rangieren beschädigte. Da nach §§ 3a PflVG iVm. 115 VVF nur ein Dritter einen Schadensersatzanspruch haben kann, konnte sie hier nicht über die Eigentumsvermutung für ihren Sohn (§ 1006 BGB) aus dessen Recht vorgehen und musste mithin den Nachweis des eigenen Eigentums erbringen. Ihre Bezugnahme auf einen Kaufvertrag und auf die Versicherungspolice waren unbehelflich. Die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des AG Kirchhain wurden vom LG Marburg nach § 522 ZPO zurückgewiesen, da sie nicht (gem. §§ 929ff BGB) den Eigentumsnachweis erbrachte.
Ein PKW fuhr in Frankfurt am Main im Bereich der Miquelallee auf die BAB 66, die sich als Verlängerung der Miquelallee (Bundesstraße) darstellt. Am Randstreifen der Autobahn auf einer Grünfläche mähte ein selbstfahrender Rasenmäher (Höchstgeschwindigkeit über 20 km/h) Gras. Dabei wirbelte er einen (kleinen) Stein auf, der gegen die Windschutzscheibe des PKW kam und diese zerstörte.
Das Amtsgericht hatte die gegen den Haftpflichtversicherer erhobene Klage abgewiesen, da der Rasenmäher als selbstfahrende Arbeitsmaschine nicht pflichtversichert war und von daher ein Direktanspruch nicht bestand. Der Klage gegen den Halter des Rasenmähers gab es statt, da dieser u.a. vorher die Fläche nach möglichen Steinen hätte absuchen müssen. In der Berufung des Halters wurde auf die Unzumutbarkeit der Prüfung der rund 3.000m² großen Fläche hingewiesen und darauf, dass der Rasenmäher - wie erstinstanzlich auch vom Sachverständigen festgestellt, optimal gesichert war (lediglich an einer kleinen Stelle konnte ein Stein beim Mähen herausgeschleudert werden). Das Landgericht gab der Berufung statt und wies die Klage insgesamt ab. Es bestätigte die Annahme des Halters zur Unzumutbarkeit der Überprüfung des Geländes und zur Vornahme sonstiger Sicherungsmaßnahmen und verneinte von daher die Verwirklichung der Betriebsgefahr nach § 7 StVG.
Wann muss der Betreiber eines Kundenparkplatzes eines Einkaufsmarktes in welchem Umfang gegen Glatteisbildung Maßnahmen ergreifen ? Das LG Landau setzt sich mit dieser Frage dezidiert auseinander, ebenso mit der dort klägerseitigen Behauptung eines glatteisbedingten Sturzes. Ferner hat das Landgericht hilfsweise auch erwogen, dass die Klage schon wegen eines ganz überwiegenden Verschuldens des Klägers selbst, der nach einer Operation offensichtlich gehbehindert war, abzuweisen gewesen wäre, da er es unterlassen habe, Gehhilfen (die sich jedenfalls auch in seinem Wagen befanden) zu nutzen.
Der Landwirt hatte den Lohnunternehmer mit dem Mähen eines 6,44ha großen Rapsfeldes beauftragt. Dabei gelangte eine sich im Raps befindliche Kreuzhacke in das Mähwerk und verursachte einen größeren Schaden. Wir haben wegen der Unkenntnis des Landwirts eine fehlende Haftung eingewandt. Das LG Bonn und ihm im Berufungsverfahren folgend das OLG Köln haben eine Haftung wegen Verletzung der Fürsorgepflicht des Landwirts angenommen, der nach deren Auffassung das Feld vor dem Mähvorgang jedenfalls hätte untersuchen müssen.
Der BGH schloss sich der von uns vertretenen Rechtsansicht an. Die Fürsorgepflicht des Landwirts verlangt keine Untersuchung des Feldes, die im übrigen auch im Hinblick auf die Größe unzumutbar wäre. Er hätte bei einem (frei zugänglichen) Feld auch keine Möglichkeit, das Ablagern von Gegenständen dort zu verhindern. Damit verwirklicht sich ein Risiko des Landwirts, für den er den Auftraggeber nicht verantwortlich machen kann.
Zusatz: Nach Zurückverweisung hat das OLG Köln die Klage rechtskräftig abgewiesen, da der Kläger die Kenntnis des Beklagten nicht darlegen und beweisen konnte.