Rechtsprechung > Schadensersatz

Haftungsbeschränkungen


Örtlicher Bereich der gemeinsamen Betriebsstätte

Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 10. Oktober 2024 - 5 SLa 26/24 -

Der Kläger war Arbeitnehmer der Fa. I und lieferte auf Weisung seines Arbeitsgebers eine Lkw-Ladung an die Beklagte zu 2. Sein Lkw wurde auf deren Betriebsgelände von dem Beklagten zu 1, einem Arbeitnehmer der Beklagten zu 2, ent- und anschließend mit Gitterboxen wieder beladen. Nach Beendigung dieser Arbeiten war der Kläger mir dem Verschließen seines Sattelauflegers beschäftigt. Währenddessen wurde vom Ladepersonal der Beklagten zu 2 ein weiterer Lkw zum Laden hereingeholt, der sich seitlich neben dem Lkw des Klägers befand. Als der Kläger am linken Ende des Auflegers einen Spiegel einsetzte, erfasste der Beklagte zu 1 mit einem Gabelstapler den Kläger mit dem Staplergehäuse am rechten Unterschenkel. Der Kläger zog sich u.a. eine Distorsion des rechten Kniegelenks zu. Er erhob vor dem Arbeitsgericht Würzburg Klage, die vom Arbeitsgericht als unbegründet abgewiesen wurde.  Die Berufung wurde vom Landesarbeitsgericht (LAG) zurückgewiesen.

 

Das Arbeitsgericht hatte die Klageabweisung damit begründet, dass dem Anspruch des Klägers § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII entgegen stünde. Dem folgte das LAG.

 

Grundlegend: Nach § 104 SGB VII seien Unternehmer den Versicherten, die für ihr Unternehmen tätig seien, nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein versicherter Unfall verursachte, nur verpflichtet wenn Vorsatz vorläge oder sich der Unfall auf dem versicherten Weg (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 – 4 SGB VII) ereigne. Dies gelte auch gem. § 105 SGB VII für die Haftung im gleichen Betrieb tätiger Versicherter. Die so normierte Haftungsfreistellung gelte auch für die Ersatzpflicht der für die beteiligten Unternehmen tätigen untereinander, wenn Versicherte mehrerer Unternehmen vorübergehend Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichten würden.

 

Der Terminus der „gemeinsamen Betriebsstätte“ erfasse betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen würden, miteinander verknüpft seien, sich ergänzen oder unterstützen würden, wobei die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgen könne. Es sei aber ein bewusstes Miteinander im Betriebsablauf erforderlich, also ein sich tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstelle (BGH, Urteil vom 20.01.2008 – VI ZR 152/11 -). Das bloße Zusammentreffen von Risikosphären mehrerer Unternehmen erfülle den Tatbestand noch nicht, auch nicht parallele Tätigkeiten oder ein beziehungsloses Nebeneinander. Es sei eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigkeiten in der konkreten Unfallsituation erforderlich, die die Bewertung der gemeinsamen „Betriebsstätte“ rechtfertige.

 

Im Einzelfall sei es als notwendige Arbeitsverknüpfung möglich, dass Beschäftigte verschiedener Unternehmen sich nicht sachlich ergänzende oder unterstützende Maßnahmen verrichten, wegen einer räumlichen Nähe aber eine Verständigung  über den Arbeitsablauf erforderlich sei und hierzu konkrete Absprachen getroffen würden (BGH, Urteil vom 22.01.2008 aaO.).

 

Die für eine „gemeinsame Betriebsstätte“ typische Gefahr habe sich hier durch ein ablaufbedingtes „in die Quere kommen“ bei den versicherten Tätigkeiten realisiert.  Es habe zum Unfallzeitpunkt ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrere Unternehmen vorgelegen, da eine Verständigung zum Arbeitsablauf und konkrete Ansprachen (ggf. stillschweigend) notwendig gewesen seien. Zur gemeinsamen Betriebsstätte habe nicht nur der Lkw des Klägers gehört, sondern auch der nähere Bereich der Abladestelle die im Hinblick auf die räumliche Nähe eine Verständigung über den Arbeitsablauf erfordere. Erst mit dem Verlassen des Klägers aus dem Gefahrenbereich der Abladestelle könne von einem Verlassen der gemeinsamen Betriebsstätte gesprochen werden. Es habe hier auch nicht ein rein zufälliges Zusammentreffen von Kläger und dem Beklagten zu 1 vorgelegen, da für die Beendigung des Transportauftrages nicht nur die Entladung des Fahrzeugs, sondern auch dessen Entfernen aus dem Gefahrenbereich erforderlich gewesen sei.

 

Dem Beklagten zu 2 käme zwar nicht das Privileg nach § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII als Unternehmer zu, doch würde eine Haftung von ihm nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldausgleichs entfallen, § 840 Abs. 2 BGB.

 

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist anhängig bei dem BAG zu 8 AZN 786/24.


Keine Tierhalterhaftung nach § 833 S. 1 BGB bei bestehenden Haftungsprivileg nach § 1664 Abs. 1 BGB

BGH, Urteil vom 15.12.2020 - VI ZR 224/20 -

Den getrenntlebenden Eltern der dreijährigen Klägerin stand das Sorgerecht gemeinsam zu. Die Klägerin wohnte mit ihrer Mutter in einem Haushalt. Der Vaterging mit ihr und seinem angeleinten Hund spazieren. Bei einem plötzlichen Laufrichtungswechsel des Hunde stolperte die Klägerin über die Hundeleine und fiel auf ihr Gesicht. Der Vater unterhielt bei der Beklagten eine Tierhalterhaftpflichtversicherung. Die Eltern unterzeichneten eine Vereinbarung, mit welcher der Vater seine Ansprüche aus dem Vorfall gegen seine Versicherung an die Klägerin abtrat. Das Amtsgericht wies die auf Schadensersatz gerichtete Klage als unzulässig ab. Das Landgericht hat im Berufungsverfahren zwar die Klage als statthaft, aber als unbegründet angesehen. Mit der zugelassenen Revision verfolgte die Klägerin ihre Ansprüche weiter.

 

Der BGH wies die Revision als unbegründet zurück.

 

Ein Verschulden des Vaters, welches eine Haftung nach § 823 BGB begründen könnte, sei nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Damit käme allenfalls ein Anspruch aus der Gefährdungshaftung des Tierhalters nach § 833 S. 1 BGB in Betracht. Dieser Anspruch sei aber nach § 1664 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. § 1664 BGB lautet:

 

(1) Die Eltern haben bei der Ausübung der elterlichen Sorge dem Kind gegenüber nur für die Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.

(2) Sind für einen Schaden beide Eltern verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.

 

Die Eltern haben bei der Ausübung der elterlichen Sorge gegenüber dem Kind nur für die Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen, § 1664 Abs. 1 BGB. In der Norm sei eine Privilegierung der Eltern enthalten, die auf der familienrechtlichen Verbundenheit mit dem geschädigten Kind beruhe, welches der Ausübung der Personensorge ein besonderes Gepräge verleihe (BGH, Urteile vom 17.10.1995 - VI ZR 358/04 - und vom 01.03.1988 - VI ZR 190/87 -). Im Hinblick auf die dadurch bedingte Haftungsbeschränkung wurden auch für die deliktischen Verhaltenspflichten gegenüber dem Kind gelten, wenn diese Schutzpflichten ganz in der Sorge für das Kind aufgehen würden, da ein Ausschluss mit dem Wortlaut und dem Sinn der Norm nicht vereinbar wäre (BGH, Urteil vom 01.03.1988 aaO.). Damit wäre auch über § 1664 Abs. 1 BGB ein verschuldensunabhängiger Anspruch, wie er in § 833 S. 1 BGB normiert ist, ausgeschlossen. Das entspräche den Wirkungen einer gesetzlichen Beschränkung der Vertragshaftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, die auch auf Ansprüche aus unerlaubter Handlung durchschlagen würden. Daher könne wegen desselben Verhaltens nach Deliktsrecht keine strengere Haftung stattfinden und entfalle mithin nicht nur eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit, sondern auch die Gefährdungshaftung des § 833 S. 1 BGB (BGH, Urteil vom 09.06.1992 - VI ZR 49/91 -). Dies gelte auch für den Sorgfaltsmaßstab nach § 1359 BGB.

 

Auch soweit von der Revision darauf hingewiesen wurde, dass die Eltern getrennt leben würden, würde sich daran nichts ändern. Auch in diesem Fall würde es sich um den familiären Umgang zwischen der Klägerin und ihrem Vater handeln. Ebenso wenig wäre nicht entscheidend, dass es durch den geltend gemachten Anspruch keinen innerfamiliären Konflikt gäbe, da es eine Auseinandersetzung mit dem Versicherer sei. Der Regelungsmechanismus des § 1664 Abs. 1 BGB sei nicht abhängig davon, dass das Bestehen (d.h. dessen Entstehung und sein möglicherweise späteres Entfallen) von späteren (sich möglicherweise ändernden Begleitumständen) seiner Geltendmachung abhänge. Der BGH weist auch darauf hin, dass das innerfamiliäre Leben dem Zweck des § 1664 Abs. 1 BGB zuwider auch dadurch gestört werden könne, dass es im Rahmen einer Auseinandersetzung mit einem Dritten (hier: Versicherer) thematisiert würde, auch wenn für den Vater ein Haftpflichtversicherungsschutz bestünde.

 

Offen bleiben könne, ob der Sorgfaltsmaßstab des § 1664 Abs. 1 BGB bei Hundehaltung keine Anwendung fände, weil die dafür geltenden Regelungen keinen Raum für einen individuellen Sorgfaltsmaßstab ließen, wie es bei Schadensfällen im Straßenverkehr wegen Verstoßes gegen Verkehrsvorschriften oder bei Wasserski unter Verstoß gegen einen Ministerialerlass für § 1359 BGB und im Rahmen des § 708 BGB angenommen würde (vgl. BGH, Urteil vom 12.12.2009 - VI ZR 79/08 -). Denn ein Anspruch aus § 833 S. 1 BGB bestünde unabhängig von einer Sorgfaltspflichtverletzung.

 

 

Da der Vater bei dem Spaziergang die elterliche Sorge ausübte (§§ 1626 Abs. 1, § 1631 Abs. 1 BGB) scheide der Anspruch gegen ihn und damit aus der Abtretung gegen den Tierhalterhaftpflichtversicherer aus.