Der Schuldnerin war durch rechtskräftiges Urteil untersagt worden, mit einer bestimmten Aussage zu werben oder werben zu lassen. Nachdem bereits wegen zwei Verstößen Ordnungsgelder auf Antrag der Gläubiger gegen die Schuldnerin (über je € 5.000,00) festgesetzt waren, beantragten die Gläubiger wegen eines weiteren Verstoßes neuer die Festsetzung eines „empfindlichen Ordnungsgeldes“, welches aber weder im Antrag noch in der Begründung als Mindestgröße oder in einer Größenordnung beziffert wurde. Im Rahmen einer Stellungnehme vom 12.01.2023 zu einem Schriftsatz der Schuldnerin führten die Gläubiger aus, dass tatsächlich schon zwei Ordnungsmittelbeschlüsse gegen die Schuldnerin existieren à € 5.000,00, zusammen € 10.000,00 existieren würden, gleichwohl die Schuldnerin in „dreister Weise“ die zu unterlassene Handlung widerholt habe und deshalb ein deutliches empfindlicheres Ordnungsgeld festgesetzt werden müsse. Das Landgericht setzte ein Ordnungsgeld von € 1.000,00 fest. Die dagegen von der Gläubigerin eingelegte Beschwerde wurde vom Oberlandesgericht als unzulässig zurückgewiesen. Die zugelassene Rechtsbeschwerde führte zur Aufhebung und Zurückverweisung an das OLG.
Das OLG hatte eine fehlende Beschwer der Gläubigerin angenommen. An der Beschwer würde es ermangeln, wenn weder im Ordnungsgeldantrag noch in dessen Gründen ein konkreter Betrag noch eine ungefähre Größenordnung benannt würde und das Gericht das Ordnungsgeld nach seinem Ermessen festgesetzt habe. Die Beschwer (die nach bis zur Entscheidung über ein Rechtsmittel vorliegen müsse) verlange, dass mit der angefochtenen Entscheidung von einem Antrag der antragstellenden Partei zu ihrem Nachteil abgewichen sei. Bei Ordnungsgeld würde die überwiegende Rechtsprechung und Literatur (der BGH hat die Frage ausdrücklich bisher offen gelassen) davon ausgehen, dass auch bei Nichtbenennung eines bestimmten Betrages oder einer Größenordnung eine Beschwer vorliegen könne, wenn das Gericht das Ordnungsmittel unter Berücksichtigung der vom Gläubiger benannten Umstände ersichtlich zu niedrig bemessen habe. Die Gegenansicht verlange die Darlegung des Betrages bzw. der Größenordnung durch den Antragsteller. Dieser vom OLG vertretenen Gegenansicht folgts auch der BGH.
Dabei verwies der BGH auf den doppelten Zweck des Ordnungsmittels gem. § 890 Abs. 1 ZPO: Zum einen als zivilrechtliche Beugemaßnahme präventiv der Verhinderung künftiger Zuwiderhandlungen, zum Anderen repressiv als eine strafähnliche Sanktion für die Übertretung eines gerichtlichen Verbots. Damit sei das Ordnungsmittel mit Blick auf den Schuldner und dessen Verhalten festzusetzen. Die Wahl zwischen Ordnungsgeld und Ordnungshaft sowie die Höhe des Ordnungsmittels stünden im Ermessen des Gerichts. Zwar diene das Ordnungsgeld auch der effektiven Durchsetzung der Rechte des Gläubigers, würde aber nicht zu seinen Gunsten festgesetzt, sondern gem. § 1 Abs. 1 Nr. 3 JBeitrO zu Gunsten der Staatskasse beigetrieben. Von daher bedürfe die Beschwer hier einer besonderen Begründung. Beziffere der Gläubiger seinen Ordnungsgeldantrag nicht bzw. benenne er keine Größenordnung, lege er die Sanktionierung vollständig in die Hand des Gerichts und würde mit dessen Entscheidung auf Verhängung eines Ordnungsgeldes sein Rechtsschutzziel erreicht. Damit fehle es für eine Beschwerde an der Beschwer.
Der BGH verwies allerdings auf die Ausführungen des Gläubigers in seiner Stellungnahme zur Antragserwiderung, die vom OLG nicht berücksichtigt worden sei. Wenn der Gläubiger erkennbar Wert auf die Höhe des Ordnungsmittels gelegt habe und dieses unterschritten würde, läge die erforderliche Beschwer vor. Das sei vorliegend der Fall. Zwar reiche der Antrag auf ein „empfindliches Ordnungsgeld“ nicht aus, doch habe der Gläubiger im Schriftsatz vom 12.01.2023 unter Verweis auf die zuvor mit je € 5.000,00 festgesetzten Ordnungsgelder und der Angabe, es sei nun „natürlich ein deutlich empfindlicheres Ordnungsgeld festzusetzen“ hinreichend verdeutlicht, dass er ein Ordnungsgeld von mehr als € 5.000,00 für notwendig erachte.
Damit war wegen Verstoßes gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs der Beschluss des OLG aufzuheben und das Verfahren an dieses zurückzuverweisen.
Im Scheidungsverbundverfahren war ein Verfahren über den Versorgungsausgleich anhängig. Die Antragsgegnerin kam der gerichtlichen Aufforderung, ein Formular auszufüllen und unterschrieben einzureichen, nicht nach. Nach Erinnerung und Hinweis auf die Möglichkeit der Verhängung eines Zwangsgeldes, setzte das Amtsgericht (AG) gegen die Antragsgegnerin mit Beschluss vom 29.01.2015 ein Zwangsgeld in Höhe von € 500,00 fest. Nachdem das Formular weiterhin nicht eingereicht wurde, erteilte das AG am 12.05.2015 Vollstreckungsauftrag. Daraufhin zahlte die Antragsgegnerin am 22.06.2015 das Zwangsgeld sowie die Gerichts- und Vollstreckungskosten und reichte am 19.08.2015 das ausgefüllte Formular nebst Anlagen (dies am 10.10.2015) beim Amtsgericht ein.
Nach Scheidung und Durchführung des Versorgungsausgleichs mit Beschluss vom 28.04.2016 (rechtskräftig seit dem 21.06.2016) beantragte die Antragsgegnerin am 12.05.2016 die Aufhebung der Zwangsgeldfestsetzung und dessen Erstattung. Der Antrag wurde zurückgewiesen; die Beschwerde blieb erfolglos. Auch die zugelassene Rechtsbeschwerde wurde vom BGH zurückgewiesen.
Der die Aufhebung versagende Beschluss stelle ebenso wie der ursprüngliche Zwangsmittelfestsetzungsbeschluss nach § 35 FamFG eine Entscheidung nach § 38 Abs. 1 S. 1, 58 FamFG dar, was dazu führe (da es sich nicht um Endentscheidungen handele), dass keine Beschwerdemöglichkeit gegeben sei; mit dem begehren auf Aufhebung des Zwangsmittelbeschlusses verfolge die Antragsgegnerin dasselbe Ziel wie sie es mit einer Anfechtung des Zwangsmittelbeschlusses ursprünglich hätte verfolgen können. Für letzteres habe der Gesetzgeber das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde vorgesehen, § 35 Abs. 5 FamFG, weshalb folgerichtig dies auch das Rechtmittel im vorliegenden Verfahrens sei, wobei der BGH darauf hinweist, dass für ein Vorgehen entsprechend §§ 776, 775 Nr. 1 ZPO sich gleiches aus § 793 ZPO ergäbe.
In der Sache könne die sofortige Beschwerde aber keinen Erfolg haben. Die Erfüllung der gerichtlichen Auflage, derentwegen das Zwangsgeld festgesetzt wurde, nach Beitreibung des Zwangsgeldes ließe keinen Erstattungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. BGB begründen. Zwar habe das Zwangsgeld anders als das Ordnungsgeld keinen Sanktionscharakter. Daraus würde aber nur folgern, dass die weitere Beitreibung desselben zu unterbleiben habe, sobald es der Beugewirkung nicht mehr bedürfe. Sei zu diesem Zeitpunkt der Zwangsgeldbeschluss noch nicht rechtskräftig, können gegen ihn erfolgreich sofortige Beschwerde eingelegt werden und darauf aufzuheben. Offen ließ der BGH, ob eine Aufhebung entsprechend § 48 Ans. 1 FamFG erfolgen müsse, wenn der Zwangsgeldbeschluss schon rechtskräftig aber noch nicht vollzogen sei. Denn vorliegend wurde auf den rechtskräftigen Zwangsgeldbeschluss erfolgreich vollstreckt und danach der Abforderung genügt, um derentwillen der Beschluss erging.
Es könne nicht argumentiert werden, mit Durchführung der Handlung sei der Anlass zur Willensbeugung und damit Erzwingung derselben weggefallen. Habe es dieser Zwangsmaßnahme bedurft, entfalle die Rechtfertigung nicht nachträglich. Zu beachten sei, dass der Schuldner nicht in Ansehung der drohenden Maßnahme seiner Verpflichtung nachkam, sondern erst nach deren Vollzug. Im übrigen sei mit einem Zwangsgeld, von dessen Rückerstattung der Schuldner nach Erfüllung ausgehen könne, kein entsprechender Druck auszuüben.
Der Fall ist beinahe alltäglich: Das Gericht lädt zur mündlichen Verhandlung und ordnet das persönliche Erscheinen der Parteien an. Da es sich bei der einen Partei um eine juristische Person (hier: GmbH) handelt, wurde deren Geschäftsführer (der Beschwerdeführer des vorliegenden Verfahrens) geladen. Dieser erschien allerdings zum Termin nicht und der von dieser Partei beauftragte Anwalt hatte kein Mandat zum Vergleichsschluss. Vor diesem Hintergrund erließ das Amtsgericht gegen den Beschwerdeführer ein Ordnungsgeld von € 200,00, ersatzweise vier Tage Ordnungshaft, und die Pflicht zur Übernahme der durch sein Nichterscheinen entstandenen Mehrkosten. Das OLG änderte den Beschluss des Amtsgerichts auf die Beschwerde insoweit ab, als es den Beschluss in Bezug auf die ersatzweise Ordnungshaft und die Übernahme der durch das Nichterscheinen entstandenen Kosten aufhob; im Übrigen würde die Beschwerde zurückgewiesen. Auf die zugelassene Rechtsbeschwerde hob der BGH den Ordnungsgeldbeschluss insgesamt auf.
Das OLG hatte die in Rechtsprechung und Literatur teilweise vertretene Auffassung vertreten, dass das Ordnungsgeld gem. § 141 Abs. 3 S. 1 ZPO im Hinblick auf den Zweck und die Strafähnlichkeit der Sanktion nicht gegen die juristische Person (die Partei des Verfahrens), sondern gegen den nicht erschienenen, aber geladenen gesetzlichen Vertreter ergeht.
Die herrschende Meinung, der sich der BGH in seiner Entscheidung anschloss, geht allerdings vom Wortlaut des § 141 Abs. 3 S. 1 ZPO aus. Zweck des § 141 Abs. 3 S. 1 ZPO sei nicht, wie etwa §§ 177, 178 GVG das Ergreifen sitzungspolizeilichere Maßnahmen wegen Missachtung des Gerichts, die sich natürlich auch gegen den erschienenen (gesetzlichen) Vertreter richten könnten, sondern die Förderung der Aufklärung des Sachverhalts.
Die Erwägung des OLG, der Sanktionszweck des § 141 Abs. 3 S. 1 ZPO ließe sich nur durch Verhängung des Ordnungsgeldes gegen den nicht erschienenen gesetzlichen Vertreter der Partei erreichen, ist nach Auffassung des BGH auch falsch. Der BGH verweist darauf, dass die juristische Person bei einem pflichtwidrigen Verhalten dem gesetzlichen Vertreters diesen auch in Regress nehmen könne, so dass er doch ein Interesse daran habe, die die juristische Person treffenden Pflichten zu erfüllen.
Kosten werden nicht erstattet; es handelt sich nicht um ein kontradiktorische Verfahren.
Anmerkungen
1.a Die Entscheidung ist in der Sache richtig. Gegen den klaren Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung spricht nichts. Gerade auch die vom BGH angesprochenen Regelungen zu sitzungspolizeilichen Maßnahmen verdeutlichen, dass der Gesetzgeber sehr wohl einen Unterschied macht und kennt zwischen der anwesenden Person und der Partei als solcher.
2. Bitter wird es hier dem Beschwerdeführer aufstoßen, dass außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden. Denn er benötigte schon für das Verfahren vor dem BGH jedenfalls einen dort zugelassenen Anwalt. Und dessen Kosten sind bei weitem höher als die nun ersparten € 200,00 für das Ordnungsgeld. Damit erweist sich das Rechtssystem als löchrig und schief: Es kann nicht sein, dass hier der Geschäftsführer zu einer berechtigten Beschwerde veranlasst wird, da ein Gericht eine Mindermeinung propagiert, um für sein recht nachher mit erheblichen Kosten belegt zu werden, die in keinem wirtschaftlich vernünftigen Verhältnis zur Ursache stehen. Wenn auf diese Weise entsprechende Rechtsmittel (als Ausdruck rechtsstaatlicher Ordnung und Verständnisses) verhindert werden sollen, ist dies im Hinblick auf die Gewährung rechtlichen Gehörs und das Rechtsstaatsprinzip wohl durch das Bundesverfassungsgericht (übrigens: kein Anwaltszwang) oder den Gesetzgeber zu lösen.
3. Im Übrigen sollte jede geladene Partei prüfen, ob die Ladung in der Sache überhaupt ordnungsgemäß ist. Wird z.B. die juristische Person geladen, kann weder ihr gegenüber noch gegenüber dem Organ (gesetzlichen Vertreter) ein Ordnungsgeld bei Nichterscheinen ergehen. Wird nicht angegeben, weshalb geladen wird (zur Aufklärung des Sachverhalts und/oder zum Zwecke des Vergleichsschlusses), darf auch kein Ordnungsgeld verhangen werden. Erklärt die geladene Partei von vornherein, dass sie keinen Vergleich schließen wird, kann jedenfalls dann kein Ordnungsgeld ergehen, wenn nur zu diesem Zweck die Ladung erfolgte. Wird zur Aufklärung des Sachverhalts geladen, mag sich zwar der gesetzliche Vertreter bei seinen Mitarbeitern informieren müssen; ist aber der Partei der Vorgang nicht selbst bekannt, allenfalls aktenmäßig wie vorgetragen (z.B. bei dem Versicherer, der einen Verkehrsunfall bearbeitet), dürfte regelmäßig auch eine Sachverhaltsaufklärung nicht anzunehmen sein und kann dann mangels einer Verzögerung des Rechtsstreits auch kein Ordnungsgeld verhangen werden.
Ein Steuerberater (Berufsgeheimnisträger), den von dem Organ einer Gesellschaft für diese mandatiert wird, kann im Falle einer Insolvenz der Gesellschaft und einem Strafverfahren gegen das Organ nicht alleine vom Insolvenzverwalter von seiner Verschwiegenheitspflicht nach § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO befreit werden; vielmehr ist auch eine Befreiung durch das angeklagte Organ erforderlich. Das OLG hob den wegen Verweigerung der Aussage ergangenen Ordnungsgeldbeschluss auf die Beschwerde hin auf.
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 08.12.2016 – 1 Ws 334/16 -
Die Zeugenpflicht ist eine Staatsbürgerpflicht - und keiner möchte ihr gerne nachkommen. Zumal die Zeugenentschädigung (in Deutschland) in der Regel nicht den tatsächlichen finanziellen Ausfall ausgleicht. Erscheint aber der Zeuge unentschuldigt nicht zum Termin, wird regelmäßig gegen ihn ein Ordnungsgeld verhangen, § 380 Abs. 1 ZPO.
Was aber, wenn der nicht erschienene Zeuge nicht mehr benötigt wird ? Der Zeuge war unentschuldigt nicht zum Termin erschienen. Es erging daher der Ordnungsgeldbeschluss. Im Termin selbst wurden vom Beweisführer Bedenken geäußert, ob sich der Zeuge tatsächlich zur Sache äußern könne (dies wurde von diesem vorher bereits schriftlich abgestritten).
Das OLG hat die Beschwerde gegen den Ordnungsgeldbeschluss zurückgewiesen. Es verwies darauf, dass es nicht darauf ankommen könne, ob der Zeuge etwas zur Sache beitragen kann und auch nicht darauf, ob sich die Parteien – eventuell auch unter dem Eindruck des Nichterscheinens des Zeugens – vergleichsweise einigen. Das OLG verweist hier auf den divergierenden Meinungsstand in der Rechtsprechung und schließt sich der Auffassung des OLG Frankfurt und des BFH an. Danach verbleibt es bei dem verschuldet den Termin nicht wahrnehmenden zeugen bei dem verhängten Ordnungsgeld, auch wenn das Verfahren später endet, ohne dass eine Vernehmung des Zeugen erforderlich wurde. § 380 Abs. 1 ZPO sähe keine Ermessensausübung vor und es könne nicht von dem Zufall abhängig, sein, ob nun der Zeuge (noch) benötigt würde oder nicht.
Regelmäßig werden die Parteien bei einem Prozess zu einem ersten Termin zur mündlichen Verhandlung geladen, und zwar standardmäßig zum Zwecke einer gütlichen Einigung und zur Sachverhaltsaufklärung. Zwar können sie von vornherein mitteilen, dass sie sich nicht gütlich einigen werden; in diesem Fall kann das persönliche Erscheinen nur verlangt werden, wenn eine Sachverhaltsaufklärung erforderlich ist und die geladene Partei dazu auch in der Lage ist. Vor diesem Hintergrund verwundert es, wenn Gerichte ernsthaft Vorstände größerer Unternehmen, wie z.B. Versicherungsgesellschaften laden. Würden die Vorstände solcher Unternehmen versuchen, alle derartigen Termine wahrzunehmen, könnten sie ihrer eigentlichen Funktion der Unternehmensführung nicht mehr nachkommen. Dem wird regelmäßig mit dem Argument begegnet, der geladene Vorstand könne sich auch durch eine zum Vergleichsschluss ermächtigten und in der Sache informierte Person vertreten lassen, § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Dazu ist aber die Partei nicht verpflichtet.
Das OLG hat die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen einen geladenen und zum Termin nicht erschienenen Vorstand einer Versicherungsgesellschaft bestätigt. Durch das Nichterscheinen wäre die Sachaufklärung erschwert worden. Hintergrund war, dass der Anwalt zu behaupteten Zahlungseingängen keine Auskunft erteilen konnte.
Die Entscheidung ist grob fehlerhaft. Es wäre verwunderlich, wenn der geladene Vorstandsvorsitzende zu Zahlungseingängen im Termin konkrete Auskünfte hätte geben können. Es handelte sich hier um Krankenversicherungsbeiträge. Regelmäßig wird sich ein Vorstand einer Versicherung nicht mit den Beitragseingängen beschäftigen und Kenntnisse zu diesen haben. Er wäre nach der Lebenserfahrung also nicht in der Lage, in einem Termin dazu Angaben zu machen. Wenn das Gericht es als erforderlich ansehen sollte, dass noch bestimmte Angaben zu Zahlungsvorgängen gemacht werden, so wäre es im Sinne einer ordnungsgemäßen Terminvorbereitung durch das Gericht erforderlich, dass die Parteien darauf hingewiesen werden. § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO sieht vor, dass das Gericht dahin wirken muss, dass sich die Parteien „rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären“; nach § 139 Abs. 4 ZPO sind die Hinweise so früh wie möglich zu erteilen. Sieht es das Gericht also für erforderlich an, dass die Versicherung sich zu Zahlungseingängen erklärt, müsste dies dem Gericht bereits bei der Terminvorbereitung auffallen und könnte es (muss es, § 139 Abs. 4 ZPO) darauf noch vor dem Termin hinweisen. Keinesfalls kann es bei einer größeren Gesellschaft (wie hier Versicherung) davon ausgehen, dass deren gesetzlicher Vertreter in der mündlichen Verhandlung dazu Angaben machen könnte. Ob sich der Vorstand vor einem Termin vorbereiten muss, sich also in einen ihn in der Regel völlig unbekannten Vorgang einarbeiten muss, kann auf sich beruhen, da er sicherlich nicht letztlich alle Aktenvorgänge (bzw. gespeicherten Daten wie Zahlungsvorgänge) nachlesen kann und muss, um für eventuelle Fragen gewappnet zu sein.
Mit Beschluss vom 30.03.2017 hat der BGH - BLw 3/16 - eine ähnliche Entscheidung des OLG Rostock aufgehoben und darauf verwiesen, das Ordnungsgeld dürfe nicht gegen das geladene und nicht erschienene Organ der Gesellschaft verhangen werden, sondern müsse gegen die Gesellschaft verhangen werden (vgl, auch den Beschluss auf dieser Seite).
Gerichte sind häufig auf Gutachten von Sachverständigen aus den verschiedensten Bereichen angewiesen. Ihre Bearbeitung selbst ist den Gerichten entzogen. Kommt es hier allerdings zu Verzögerungen bei der Gutachtenerstellung, kann dies auch dem gerichtlichen beschleunigungsgebot zuwiderlaufen und bei einer Verzögerungsrüge einer Partei zu einer Haftung des Gerichts nach § 198 GVG führen. Die Gerichte tun von daher gut daran, wenn sie dem Sachverständigen eine Frist zur Erstellung des Gutachtens setzen. Hält der Sachverständige die Frist nicht ein, kann er sich zum einen neben dem das Beschleunigungsgebot verletzenden Gericht haftbar machen, besteht zum anderen nach einem Beschluss des OLG Koblenz die Möglichkeit, gegen den Sachverständigen ein Ordnungsgeld gem. § 411 Abs. 2 ZPO festzusetzen. Voraussetzung für die Festsetzung des Ordnungsgeldes ist jedoch neben der Fristsetzung und ihrer Überschreitung durch den Sachverständigen, dass dem Sachverständigen eine Nachfrist mit Androhung eines Ordnungsgeldes gesetzt wird. Gleichzeitig weist aber das OLG Koblenz auch darauf hin, dass sich dann die Verhängung eines Ordnungsgeldes vernietet, wenn der Sachverständige seine verspätete Vorlage des Gutachtens ausreichend entschuldigt, wobei nach Auffassung des OLG Koblenz eine Aufarbeitung von Rückständen durch den Sachverständigen ausreichend sein soll.