Die grundsätzliche Schadensersatzpflicht der Beklagten stand fest. Der Antrag des Klägers auf Feststellung, dass der Kläger ihm auch künftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen habe, wurde vom Landgericht abgewiesen. Dabei stütze sich das Landgericht auf ein eingeholtes Sachverständigengutachten, wonach ein unfallbedingter Dauerschaden mit funktionellen Auswirkungen nicht eingetreten sei und ein unfallbedingter Zukunftsschaden mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten sei. Die Berufung war erfolgreich.
Ausreichend sei (wie der BGH in seinem Urteil vom 17.10.2017 – VI ZR 423/16 – festgehalten habe), dass ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff gegeben sei, der zu möglichen künftigen Schäden führen könne. Eine „gewisse Wahrscheinlichkeit“ sei danach als zusätzliches Begründetheitselement jedenfalls in den Fällen nicht erforderlich, in denen die Verletzung eines Rechtsguts iSv. § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 7 Abs. 1 StVG und darüber hinaus ein daraus resultierender Vermögensschaden bereits eingetreten sei. Es gäbe nach der Rechtsprechung des BGH aaO. keinen Grund, die Feststellung für weitere (künftige) Schäden von der Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts abhängig zu mache. Materiellrechtlich käme der Anspruch ohnehin nur zum Tragen, wenn der Schaden eintreten würde, weshalb es unbedenklich sei, bereits hetzt für diesen Fall die Ersatzpflicht festzustellen. Es käme auch nicht darauf an, ob es wahrscheinlich ist, dass der Geschädigte im Falle eines Eintritts dieses weiteren Schadens einen Anspruch auf eine kongruente Sozialleistung habe.
Anmerkung: Von Relevanz könnte diese Entscheidung für den Fall sein, dass der künftige Schaden erst nach Ablauf der Verjährungsfrist eintritt und der Geschädigte keinen Feststellungsantrag gestellt hatte.
Die Beklagten haben dem Kläger aufgrund eines Unfalls, bei dem der Kläger einen Bruch des Schulterblattes erlitt, vorgerichtlich ein Schmerzensgeld gezahlt und auch bestimmte materielle Schäden ersetzt. Mit seiner Klage erhob der Kläger, soweit im Berufungsrechtszug noch von Interesse, auch eine Feststellungsklage, mit der er die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung sämtlicher weiterer materiellen und zukünftigen immateriellen Schäden anstrebte. Das Landgericht hatte den über das vorgerichtlich gezahlte Schmerzensgeld hinausgehenden Antrag auf Zahlung von Schmerzensgeld sowie den Feststellungsantrag, diesen wegen Fehlens eines Feststellungsinteresses als unzulässig, abgewiesen. Die in Bezug auf die Abweisung des Feststellungsantrages eingelegte Berufung war erfolgreich.
Das KG führte aus, dass von einem ausreichenden Feststellungsinteresse auszugehen sei. Dieses sei anzunehmen, wenn dem subjektiven Recht hier auf Schadensersatz eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch drohe, dass der Beklagte es ernstlich bestreite und das erstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet sei, dieser Gefahr zu begegnen (BGH, Urteil vom 22.06.1977 - VIII ZR 5/76 -).
Zwar hätten vorliegend die Beklagten nicht ihre Verpflichtung bestritten, für den Schaden eintreten zu müssen. Allerdings hätten sie die Ansicht vertreten, über die bereits geleisteten Zahlungen hinaus keine Zahlungen erbringen zu müssen. Insoweit würde das Entstehen weiterer Schäden bestritten wie auch die Möglichkeit, dass sich für den Geschädigten aus seiner Verletzung weitere nachteilige Folgen ergeben könnten, die mit den erbrachten Zahlungen nicht abgedeckt wären und damit den Schadensersatzanspruch wieder aufleben lassen könnten. Damit sei ein Feststellungsurteil geeignet, die Verpflichtung zur Leistung festzulegen wie auch eine zu erwartende Einrede der Verjährung zu verhindern.
Auch soweit der Kläger bereits jetzt Schadensersatzansprüche zur Höhe geltend machen könne, wäre er (obwohl die Leistungsklage der Feststellungsklage vorgeht) nicht gehindert, hier die Feststellungsklage zu erheben. Bei einer nicht abgeschlossenen Schadensersatzentwicklung sei der Kläger nicht verpflichtet, alle bereits feststehenden Einzelansprüche mit der Leistungsklage geltend zu machen (BGH, Urteil vom 20.02.1986 - VII ZR 318/84 -).
Es sei vorliegend auch mit ausreichender Wahrscheinlichkeit mit dem Eintritt von Folgeschäden auszugehen. Aus dem Arztbericht ergäbe sich, dass Dauerschäden aus dem Bruch des Schulterblattes nicht auszuschließen seien. Im übrigen sei das Schulterblatt Teil des Schultergelenks und bei Knochenverletzungen sei regelmäßig von Folgeschäden auszugehen (BGH , Urteil vom 19.03 1991 - VI ZR 199/90 -).
Auch käme es nicht darauf an, dass erstinstanzlich der Kläger nicht zum Feststellungsinteresse vorgetragen habe. Die Zurückweisung des Vortrages in 2. Instanz als neuer Vortrag nach § 531 ZPO komme nicht in Betracht, da die Norm hier nicht greife. Bei dem Feststellungsinteresse handele es sich um eine vom Gericht selbstätig zu prüfende Prozessvoraussetzung (BGH vom 11.10.1989 - IVa ZR 208/87 -).