Der Kläger berief sich zum Beweis seiner Behauptung auf den dann vom Landgericht geladenen Zeugen. Dieser machte bereits nach der Ladung ein Zeugnisverweigerungsrecht geltend und berief sich darauf, er würde mit seiner Aussage sich, den Beklagten und die Streithelferin (seine Tante) belasten. Das Landgericht bejahte mit Zwischenurteil das Verweigerungsrecht nach § 384 Nr. 2 ZPO, verneinte aber die Voraussetzungen für eine Verweigerung nach § 383 Abs. 2 Nr. 3 ZPO. Das OLG änderte auf die Beschwerde des Klägers das Teilurteil ab und erklärte die Zeugnisverweigerung sowohl nach § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO wie auch nach § 384 Nr. 2 ZPO für unrechtmäßig. Die dagegen vom Zeugen auf Zulassung vom OLG eingelegte Rechtsbeschwerde hatte teilweise Erfolg.
Die Zulassung Rechtsbeschwerde wurde lediglich auf den Weigerungsgrund des § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO beschränkt, was vom BGH als wirksam angesehen wurde. Es handele sich um einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffes, auf die sich die Partei auch selbst beschränken könnte. Erforderlich aber auch ausreichend sei, dass der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig vom übrigen Prozessstoff beurteilt werden könne und kein Widerspruch zwischen den noch zur Entscheidung stehenden und dem unanfechtbaren Teil des Streitstoffes auftreten könne. Die Weigerungsgründe nach § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO und nach § 384 Nr. 2 ZPO seien rechtlich selbständig und abtrennbar und würden unterschiedliche Voraussetzungen haben. Hier würde zwischen Angehörigen eines Zeugen, die Partei sind (§ 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO) und solchen, die nicht Partei sind (§ 384 Nr. 2 ZPO) unterschieden. Die Normen würden die unterschiedlichen Konfliktlagen wiederspiegeln.
Alleine eine im Ausnahmefall mögliche sachliche Übereinstimmung des Rechtsschutzziels bei der Zeugnisverweigerung nach der einen oder der anderen Norm genüge nicht, um einen einheitlichen Verfahrensgegenstand anzunehmen, zumal die Weigerungsgründe unterschiedliche Auswirkungen auf die Beweiswürdigung haben würden. Im Rahmen des § 383 ZPO dürften aus der Verweigerung keine Schlussfolgerungen zum Nachteil einer Partei gezogen werden, hingegen es in den Fällen des § 384 Nr. 1 bis 3 ZPO nach § 286 ZPO zulässig sei, aus der Weigerung zur Beantwortung bestimmter Fragen Schlüsse zu ziehen.
Allerdings habe das Beschwerdegericht über diesen Verweigerungsgrund des § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht entscheiden dürfen. Er sei deshalb dort nicht angefallen, da es an einer diesbezüglichen Erstbeschwerde des Zeugen ermangele und damit der Weigerungsgrund des § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens geworden sei. Der Zeuge habe es verabsäumt, mit seiner Beschwerde gegen die Entscheidung des Erstgerichts (Landgerichts), mit der dieses nur en Verweigerungsrecht nach § 384 Nr. 2 ZPO zuerkannte, auch die Versagung des Verweigerungsgrundes nach § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO innerhalb der gesetzlichen Frist mit der Beschwerde anzugreifen.
Zwischenurteile zum Zeugnisverweigerungsrecht sind auch für Zeugen beschwerdefähig. Dies gilt unabhängig davon, dass das Landgericht hier die vom Zeugen beantragte Rechtsfolge einer Berechtigung zu einer umfassenden Zeugnisverweigerung ausgesprochen hatte und der Zeuge nicht mit den Kosten des Verfahrens belastet wurde. Die Beschwer des Zeugen lag darin, dass die Zuerkennung nicht (auch) aus den Grünen des § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO erfolgt sei. Die Beschwerde könne von ihm immer eingelegt werden, wenn von dem von ihm gestellten Antrag inhaltlich oder der Form nach abgewichen würde; lediglich eine Beschwerde wegen Feststellungen und Aussagen in den Entscheidungsgründen scheide aus, da diese nicht in Rechtskraft erwachsen würden. Damit sei der Zeuge von der Entscheidung zwar dann nicht beschwert, wenn seinem Antrag aus anderen als von ihm benannten Gründen stattgegeben würde, wenn der vom Gericht angenommene Anspruchsgrund nicht zu einer quantitativen Teilabweisung führe.
Hier läge die Beschwer in der Versagung des Zeugnisverweigerungsrechts nach § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Dies ergäbe sich zwar nicht aus dem Tenor, aber aus den Entscheidungsgründen, womit das Landgericht von dem auf §§ 384 Nr. 2 und 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gestützten Antrag abgewichen sei. Der Zeuge habe damit zwei Verfahrensgegenstände zum Gegenstand des Zwischenstreits gemacht. Nach dem Entscheidungsründen sei der eine Verfahrensgegenstand (§ 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO) abgelehnt worden. Die Versagung in den Entscheidungsgründen enthalte eine Teilabweisung, die im Tenor des Zwischenurteils hätte aufgenommen werden müssen, da sich die Rechtskraft der Entscheidung auch darauf erstrecke.
Die Ablehnung des Verweigerungsgrundes nach § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hätte mit der Beschwerde angegriffen werden können, da sie nicht unnötig oder rechtsmissbräuchlich gewesen wäre. Denn dessen Abweichung könne sich zum Nachteil des Zeugen auswirken, so wenn er im weiteren Verlauf zu einer anderen Beweisfrage benannt würde, aus der sich möglicherweise eine neue, andere Konfliktlage iSv. § 384 Nr. 2 ZPO ergäbe. Der Zeuge sei dann gehalten, erneut einen Zwischenstreit zu führen, um eine Verweigerungsrecht nach § 384 Nr. 2 ZPO zu führen, da anders als nach § 384 Nr. 2 ZPO sei § 393 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht mit dem Inhalt der Beweisfrage, sondern mit einer gegenwärtigen oder in der Vergangenheit bestehenden Verwandt- oder Schwägerschaft zur Partei verbunden und wirke § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO grundsätzlich für die Dauer des Verfahrens.
Damit hätte der Zeuge eine Anschlussbeschwerde im Hinblick auf § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO einlegen können. Da dies nicht erfolgt sei, könne der BGH darüber auch nicht entscheiden.
Die Klägerin war im Empfang des von der Beklagten betriebenen Krankenhauses tätig. Im Januar teilte die Beklagte ihr mit, sie wolle sie im Früh- und Spätdienst eisnetzen. Unter Hinweis auf den Grad der Behinderung von 50 begehrte von der Beklagten als Arbeitgeberin, aus gesundheitlichen Gründen nur im Frühdienst eingesetzt zu werden; sie sei nicht in der Lage im Spätdienst bzw. im Wechsel im Früh- wie auch im Spätdienst tätig zu werden und verwies dazu auf Stellungnahmen ihrer behandelnden Ärzte. Eine entsprechende gesundheitliche Beeinträchtigung bestritt die Beklagte unter Verweis auf die Einschätzung ihrer Betriebsärztin. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt. Die Berufung der beklagten wurde zurückgewiesen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht (BAG) der Beklagten wurde das Berufungsurteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) aufgehoben und der Rechtsstreit an dieses zurückverwiesen.
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde machte die Beklagte die Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 GG) geltend, da das LAG von der Vernehmung der von ihr als sachverständigen Zeugin benannten Betriebsärztin abgesehen habe.
Das BAG verwies auf die Rechtsprechung des BGH (Urteile vom 14.01.2020 - VI ZR 97/19 - und vom 15.10.2019 - VI ZR 377/18 -), demzufolge ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG vorläge, wenn das Gericht die an eine hinreichende Substantiierung zu stellenden Anforderungen überspanne und deshalb den Beweis nicht erhebe. § 373 ZPO würde von der Partei, die die Zeugeneinvernahme beantrage, verlangen, den Zeugen zu benennen und die Tatsachen zu bezeichnen, über die der Zeuge vernommen werden soll. Es verlange von der Partei nicht sich dazu zu äußern, welche Anhaltspunkte sie für die Richtigkeit der in das Wissen des Zeugen gestellten Behauptung habe. Die Substantiierungspflicht eines Sachvortrags hänge vom Kenntnisstand der Partei ab (BGH, Urteil vom 14.01.2020, aaO.). Die Partei sei nicht verpflichtet, Ermittlungen von ihr unbekannten Umständen (oder solchen Umständen, die ihr unbekannt sein könnten) vorzunehmen.
Das LAF sei, ohne die Zeugin zu vernehmen, davon ausgegangen, dass die Zeugin nur Schlussfolgerungen tätigen könne, die für die Überzeugungsfindung des Gerichts nicht erheblich seien, da die Beklagte nicht mitgeteilt habe, auf welchen Tatsachen die Schlussfolgerungen beruhen würden. Darin läge der Gehörsverstoß, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass das LAG nach deren Vernehmung zu der Überzeugung (§ 286 ZPO) gelangt wäre, dass der Einsatz der Klägerin im Spätdienst bzw. im Wechsel zwischen Früh- und Spätdienst möglich ist.
Das BAG wies ergänzend darauf hin, dass die Klägerin die Betriebsärztin von ihr Schweigepflicht befreien müsse, du für den Fall, dass sie dies unterlässt, dieser Umstand im Rahmen der Beweiswürdigung durch das LAG im Rahmen des § 286 ZPO berücksichtigt werden müsse.
Anmerkung: Nach dem Inhalt des Beschlusses des BAG bezog sich die Klägerin lediglich auf schriftliche Gutachten behandelnder Ärzte, die Beklagte auf das Zeugnis des Betriebsarztes. Bei allen Ärzten handelte es sich um sachverständige Zeugen, wobei die schriftlichen Angaben der die Klägerin behandelnden Ärzte allenfalls als Privaturkunden im Verfahren verwertet werden können (§ 416 ZPO). Die unterschriebene Privaturkunde bezeugt aber grundsätzlich nur, dass sie von dem unterschreibenden Aussteller stammt, nicht deren inhaltliche Richtigkeit (anders öffentliche Urkunden, § 418 ZPO). Ein sachverständiger Zeuge ist auch nur Zeuge, nicht Sachverständiger gem. §§ 402 ff ZPO. Der sachverständige Zeuge ist nicht berufen, Schlussfolgerungen zu ziehen, sondern kann aufgrund seines Sachverstandes nur die Grundlagen klären, die dann letztlich von einem Sachverständigen zu würdigen wären. Mithin könnte nach der Beweiserhebung durch die als Zeugin benannte Betriebsärztin lediglich geklärt werden, welche gesundheitlichen Einschränkungen es bei der Klägerin gibt, dürfte aber nicht geklärt werden, ob dies auch einem Spät- oder Wechseldienst entgegensteht. Dies wäre letztlich durch ein Sachverständigengutachten zu klären. Bestreitet zudem die Beklagte die Richtigkeit der Feststellungen und die Richtigkeit der Schlussfolgerungen in den von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen, wäre die Klägerin auch hier beweisbelastet für die Richtigkeit, wobei auch insoweit wiederum für die Schlussfolgerung an sich ein Sachverständigengutachten erforderlich wäre.
Die Zeugenentschädigungen in Deutschland sind ohnehin nicht „üppig“ und decken häufig nicht einmal den tatsächlichen Aufwand (wie Verdienstausfall und auch Fahrtkosten). Umso ärgerlicher ist es dann, wenn der Zeuge nicht einmal die Fahrtkosten für die tatsächlich zurückgelegte Strecke erhält. Der Fall zeigt auf, dass auch ein Zeuge unter Umständen gegenüber dem Gericht tätig werden muss, will er die gesetzliche Aufwandsentschädigung vollständig erhalten.
Sachverhalt: Der Zeuge wurde vom Amtsgericht (AG) unter seiner Wohnanschrift in R. zu einem Verhandlungstermin am 23.11.2017 geladen. Der Zeuge erschien auch und wurde vernommen. Allerdings lehnte die Kostenbeamtin seinen Antrag auf Erstattung von Fahrtkosten für eine Strecke von (hin und zurück) 800km (à € 0,25/km), wohl von seinem Beschäftigungsort, sowie einen Verdienstausfall für 11,5 Stunden (à € 25,86/Stunde) ab und gewährte nur eine Entschädigung für 100km( hin und zurück) à € 0,25/km und 10 Stunden Verdienstausfall à € 21,00/Stunde. Eine vom Zeuge begehrte „Auslöse“ von € 24,00 wurde auch abgelehnt.
Zur Entscheidung des AG:
a) Verdienstausfall
Nach § 22 JVEG wird der Verdienstausfall nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschl. der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge berechnet. Das AG wies darauf hin, dass § 22 JVEG eine Höchstgrenze von € 22,00/Stunde vorsehe und nach § 19 Abs. 2 JVEG auch nur höchstens 10 Stunden/Tag erstattet werden. Dies gelte auch dann, wenn dem Zeugen für einen längeren Zeitraum ein höherer Verdienstausfall entstanden sei. Von daher wären maximal € 210,00 und nicht, wie begehrt, 11,5 Stunden à € 25,86 (insges. € 297,29) und € 24,00 zu erstatten.
b) Fahrtkosten
Nach Auffassung des Amtsgerichts, die im Übrigen von der herrschenden Rechtsprechung geteilt wird, muss der Zeuge dem Gericht unverzüglich mitteilen, wenn er von einem anderen (weiter entfernt liegenden) Ort seine Reise als dem Ladungsort (hier seine Wohnanschrift) zum Gerichtstermin antreten werde. Nur wenn in diesem Fall das Gericht seine Ladung aufrecht erhalte, habe der Zeuge einen Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten von dem von ihm angezeigten Ort zum Gerichts- bzw. Terminsort. Dies würde auch dann gelten, wenn er zwar nicht unmittelbar nach der Ladung die Mitteilung mache, wenn er jedenfalls die Mitteilung noch so rechtzeitig vor dem Termin mache, dass das Gericht darüber befinden könne, ob diese Fahrt „durch besondere Umstände genötigt“ (§ 5 Abs. 1 JVEG) sei.
Der Zeuge habe keine Mitteilung, insbesondere zu dem Grund der Anreise von einem anderen Ort, an das Gericht gemacht, weshalb eine Prüfung nach § 5 Abs. 1 JVEG nicht möglich gewesen sei. Daher trage er das Risiko, dass das Gericht bei einer Entschädigung solche Umstände nicht anerkennt und er von daher die Kosten selbst tragen müsse.
c) Ermessensentscheidung
Es handele sich um eine Entscheidung, die im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts stünde. Zur Ausübung desselben wies das AG darauf hin, dass die Mehrkosten erstattet werden könnten, wenn das Gericht den Zeugen als unverzichtbar angesehen würde, und ihn meint nicht im Wege der Rechtshilfe bei dem hier für den Arbeitsort zuständigen Amtsgericht im Wege der Rechtshilfe vernehmen lassen will. Vorliegend sei eine solche Vernehmung im Wege der Rechtshilfe möglich gewesen.
d) Rechtsfolge
Die unterlassene Mitteilung des Zeugen, dass er von einem weiter entfernt liegenden anderen Ort als den Ladungsort anreise, führe dazu, dass er leidglich die Fahrtkosten erstattet verlangen könne, die bei einer Fahrt vom Ladungsort entstanden wären (OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.06.2009 - 6 W 68/09 -).
Das AG wies darauf hin, dass die unterlassene Mitteilung auch Konsequenzen für die Entschädigung des Verdienstausfalls haben könnte (OLG Brandenburg aaO.).