Nach einen Verkehrsunfall verklagte der Kläger die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Der Kläger legte dagegen vor dem Landgericht als Berufungsgericht Berufung einlegen. Dem die Berufung enthaltenen Schriftsatz war auch eine Abschrift des erstinstanzlichen Urteils beigefügt gewesen. In der Berufungsschrift wurde nur einer der Beklagten (der erste aus dem Passivrubrum des angefochtenen Urteils, die Halterin/Fahrerin des Pkw) mit der Angabe „Bekl./Berufungsbek.“ angegeben. Im Rahmen der Berufungsbegründung titelte der Kläger seinen Schriftsatz u.a. mit „in Sachen … ./. P,,,, N…. u.a.“ und begründete den Antrag gegen beide Beklagten (bei der weiteren Beklagten handelte es sich um den Haftpflichtversicherer des Pkw).
Das Berufungsgericht verwarf die Berufung gegen beide Beklagten als unzulässig. Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wurde die Entscheidung vom BGH aufgehoben und das Verfahren zur anderweitigen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Zur Begründung führet der BGH aus: Notwendiger Inhalt der Berufungsschrift sei die Angabe, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt würde, § 519 Abs. 2 ZPO. Die Anforderung an die Bezeichnung des Rechtsmittelgegners sei weniger streng als jene an die des Rechtsmittelführers. Die Bezeichnung einer Partei sei als Teil einer Prozesshandlung auslegungsfähig. Um festzustellen, ob die Beschränkung des Rechtsmittels in Bezug auf die Berufungsbeklagtenseite (nur gegen einen der ursprünglich zwei Beklagten ?) gewollt sei, würde es auf eine vollständige Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ankommen. Aus dem beigefügten erstinstanzlichen Urteil oder sonstigen beigefügten Unterlagen könnten sich Hinweise auf den Umfang der Anfechtung ergeben. Besondere Bedeutung käme der Frage zu, ob eine Beschränkung des Rechtsmittelangriffs auf nur einen Teil der bisherigen Prozessgegner in Ansehung des der Vorinstanz unterbreiteten Streitstoff ungewöhnlich oder gar fernliegend sei (BGH, Beschluss vom 20.11.2018 - II ZR 196/16 -).
Es sei, richte sich das Rechtsmittel wie hier gegen ein Urteil, demzufolge in der Vorinstanz mehrere Streitgenossen obsiegten, im Zweifel davon auszugehen, dass sich die Anfechtung gegen die gesamte Entscheidung (mithin auch alle Streitgenossen der Gegenseite) richte, wenn es keine Beschränkung erkennen lasse. Zwar könne sich aus dem Umstand, dass auf der Gegenseite mehrere Streitgenossen stünden, eine solche Beschränkung ergeben, wenn nur einige von ihnen in der Rechtsmittelschrift benannt würden. Was aber nicht zwingend sei. Der BGH habe bereits eine unumschränkte Berufungseinlegung bejaht, wenn in der Rechtmittelschrift nur einer von mehreren Streitgenossen, und zwar der erste aus dem Urteilsrubrum des angefochtenen Urteils, benannt wurde (BGH, Beschluss vom 19.03.2019 - VI ZB 50/17 : BGH, Urteil vom 15.12.2010 - XII ZR 18/09 -).
Danach sei im Rahmen gebotener Auslegung davon auszugehen, dass Berufung gegen beide Beklagten eingelegt worden sei. Es sei im Zweifel dasjenige gewollt, das nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig sei und dem recht verstandenen Interesse entspräche. Theoretische Zweifel (Zweifel ohne tatsächliche Anhaltspunkte) seien unbeachtlich (BGH, Beschluss vom 15.03.2022 - VI ZB 20/20 -). Hier sei der erste die Beklagte aus dem angefochtenen Urteil als Berufungsbeklagte benannt und es fänden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass das Berufungsverfahren nur gegen sie durchgeführt werden sollte (z.B. Berufungsanträge, aus denen sich dies ergeben würde). Auch sei es den Umständen hier fernliegend, dass die Berufung nur gegen die Beklagte zu 1. geführt werden sollte, da sich aus dem, angefochtenen Urteil ergäbe, dass der Beklagte zu 1. als Halterin und Fahrerin eines Pkw, die Beklagte zu 2. als Haftpflichtversicherer des Pkw gesamtschuldnerisch in Anspruch genommen wurden. Anhaltspunkte für eine sinnvolle Differenzierung zwischen den Beklagten lägen nicht vor. Zudem wäre es sinnlos, das Verfahren in der Berufung gegen die Beklagten zu 1. weiter zu betreiben und das Urteil gegen die beklagte Versicherung in Rechtskraft erwachsen zu lassen, da gem. § 124 Abs. 1 VVG ein klageabweisendes Urteil gegen den Versicherer auch zugunsten des Versicherungsnehmers wirke und von daher bereist die Berufung gegen das Urteil, welche nur gegen die Versicherungsnehmerin gerichtet wäre, unbegründet wäre.
Die Parteien waren Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft und stritten um die Nutzung einer Terrasse und die Pflicht zur Erstellung der Jahresabrechnung. In der Rechtsmittelbelehrung zum Urteil gab das Amtsgericht als zuständiges Berufungsgericht das LG Göttingen an, wohin der Beklagte seine Berufung gegen das Urteil auch richtete. Das LG Göttingen wies den Beklagten darauf hin, dass gem. § 72 Abs. 2 GVG zuständiges Berufungsgericht das LG Braunschweig sei. Hierauf beantragte der Beklagte die Verweisung des Rechtsstreits an das LG Braunschweig. Dem kam das LG Göttingen nicht nach und verwarf die Berufung als unzulässig. Die dagegen vom Beklagten erhobene Rechtsbeschwerde wurde vom BGH zurückgewiesen.
Da tatsächlich nach der Zuständigkeitsbestimmung für Rechtsmittel in Wohnungseigentumssachen aufgrund der Zuordnung hier zum LG Braunschweig das LG Göttingen unzuständig war, hatte es die bei ihm eingelegte Berufung zutreffend als unzulässig verworfen. Der Umstand, dass die Einlegung auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung durch das Amtsgericht zurückzuführen war, ändert daran nichts. Denn auf diesen Umstand der fehlerhaften Belehrung hatte das LG Göttingen den Beklagten zutreffend vor der Zurückweisung der Berufung hingewiesen und ihm mitgeteilt, dass das LG Braunschwieg zuständig sei.
Fristwahrend könne eine Berufung bei Vorliegen von Streitigkeiten iSv. § 43 Nr. 1 – 6, 6 WEG (wie hier) nur bei dem von der Regelung des § 72 Abs. 2 GVG vorgegeben Berufungsgericht eingelegt werden. Eine bei einem falschen Gericht eingelegte Berufung , die nicht rechtzeitig in die Verfügungsgewalt des richtigen Berufungsgerichts gelange, könne nicht in entsprechender Anwendung des § 281 ZPO an das zuständige Gericht verwiesen werden mit der Folge, dass die Berufung von dem unzuständigen Gericht zu verwerfen sei. .
Eine Verweisung wäre nur in Ausnahmefällen möglich. Ein solcher würde angenommen, wenn die Frage, ob eine Streitigkeit iSv. § 43 Nr. 1 – 4, 6 WEG vorliege, für bestimmte fallgruppen noch nicht höchstrichterlich geklärt sei und man aus guten Gründen unterschiedlicher Auffassung sein könne. In einem solchen Fall könne einer Partei nicht zugemutet werden, zur Vermeidung eines unzulässigen Rechtsmittels vorsichtshalber sowohl bei dem allgemein zuständigen Berufungsgericht als auch dem Gericht des § 72 Abs. 2 GVG das Rechtsmittel einzulegen. Diese Ausnahm habe hier aber nicht vorgelegen, da die Zuordnung als Streitigkeit iSv. § 43 Nr. 1 – 4, 6 WEG eindeutig und geklärt sei.
Auch die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung durch das Amtsgericht führe nicht dazu, dass das Rechtsmittel fristwahrend bei dem funktional unzuständigen Gericht eingelegt werden könne. Zwar führe die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung auch bei einem Rechtsanwalt zu einem unverschuldeten Rechtsirrtum, der allerdings nur zur möglichen Wiedereinsetzung wegen schuldlos Fristversäumung führe, wenn er die Berufung bei dem nicht nach § 72 Abs. 2 GVG zuständigen Gericht einlege. Damit würde die Berufungsfrist durch die Einlegung der Berufung bei dem unzuständigen Gericht nicht gewahrt. Dem unverschuldeten Rechtsirrtum würde dadurch Rechnung getragen, dass die Berufung verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) behoben werden könne. Die Frist dafür beginne gem. § 234 Abs. 2 ZPO mit dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem das aufgrund fehlerhafter Rechtsmittebelehrung angerufene Gericht den Berufungsführer auf seine Unzuständigkeit verweise.
Die Kläger machten Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte aus einem Vertragsverhältnis geltend. Nach Erlass eines Versäumnisurteils, gegen welches die Beklagte rechtzeitig Einspruch einlegte, stellten die Kläger den Antrag, das Versäumnisurteil teilweise aufzuheben hob das Landgericht dieses auf und gab der Klage und spezifizierten ihren Leistungsantrag neu. Unter Aufhebung des Versäumnisurteils gab das Landgericht der Leistungsklage nur teilweise statt. Die Kläger legten fristgerecht gegen das Endurteil des Landgerichts Berufung ein, mit der sie ausführten, dass der Berufungsantrag und die Berufungsbegründung einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten blieben. Mit Schriftsatz vom 07.10.2019 beantragten die Kläger eine Verlängerung der Berufungsbegründungsschrift. Gleichzeitig haben sie bereits Ausführungen zur Begründung der Berufung gemacht. Innerhalb der (verlängerten) Frist zur Berufungsbegründung trugen die Kläger weiter zu Sache vor. Einen Berufungsantrag stellten sie in keinem der Schriftsätze. Nach einem Hinweisbeschluss das OLG verwarf das OLG die Berufung als unzulässig. Zur Begründung führte es aus, die Berufung sei gemäß § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO unzulässig, da die Berufungsbegründung nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 ZPO entspreche; beiden Schriftsätzen der Kläger sei nicht zu entnehmen, in welchem Umfang das erstinstanzliche Urteil angefochten würde und welche Abänderung des Urteils begehrt würde. Es würden Berufungsanträge fehlen und der Begründung ließe sich auch nicht (konkludent) entnehmen, in welchem Umfang das Urteil angefochten würde und welche Abänderung begehrt würde. In den Schriftsätzen hätten die Kläger ausgeführt, das Landgericht habe nur die Erstattung des Vertrauensschadens anerkannt und nicht den „Schadensersatzanspruch unter anderem in den Betriebsverlusten, die durch die Gründung und das Betreiben des Franchise-Outlets … entstanden seien“; die Teilabweisung habe es bezüglich der verschiedenen Positionen unterschiedlich begründet. Zur Teilabweisung sei ausgeführt worden, die Klageforderung sei in dem „weit überwiegenden Teil den Klägern nicht zugesprochen worden, weil angeblich der Schaden nicht konkret berechnet bzw. nicht substantiiert dargelegt worden war“. Wörtlich sei ausgeführt worden: „Diese Abweisung der Klage im Wesentlichen [sic] Umfang ist rechtsfehlerhaft, da zum Einen entgegen der Ansicht des Landgerichts der Schaden in korrekter Weise dargelegt wurde, und überdies das Landgericht nicht in eindeutiger Weise hat im Vorfeld erkennen lassen, wie es den Schadensersatz berechnet wissen möchte.“ Da, so das OLG, nicht erkennbar sei, welche Änderungen der Schadensberechnung die Kläger vorgenommen hätten, wenn das Landgericht weitere Hinweise zur Schadensberechnung vorgenommen hätten, würde sich das Sachbegehren der Kläger nicht erschließen. Es ließe sich nicht erkennen, dass sie ihre Ansprüche in vollem Umfang weiterverfolgt hätten. Es erschließe sich daher nicht, weshalb die Teilklageabweisung zu den Schadenspositionen unrichtig sein soll und in welchem Umfang das erstinstanzliche Begehren weiterverfolgt werden soll.
Hiergegen legten die Kläger Rechtsbeschwerde zum BGH ein, mit der sie die Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses begehrten und die zuletzt beim Landgericht gestellten Anträge, soweit sie erfolglos geblieben sind, weiterverfolgten. Auf die Rechtsbeschwerde wurde der Verwerfungsbeschluss des OLG aufgehoben und die Sache an das OLG zurückverwiesen.
Das OLG habe mit seiner Annahme, die Berufungsbegründung genüge nicht den Erfordernissen des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 ZPO den Klägern den Zugang zu einer der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert. Nach der benannten Norm muss die Berufungsbegründung die Erklärung enthalten, welche Abänderung des angefochtenen Urteils begehrt würde (Berufungsanträge). Dabei reiche es aber aus, wenn die Berufungsbegründung, ohne dass ein Antrag explizit gestellt wird, den Schluss auf die Weiterverfolgung des erstinstanzlichen Begehrens zulasse. Dabei sei im Grundsatz davon auszugehen, dass eine Berufung im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung gerichtet sei, soweit der Berufungsführer durch diese beschwert wurde.
Danach sei hier davon auszugehen, dass die Kläger das Urteil insgesamt, soweit zu ihrem Nachteilentschieden wurde, zur Überprüfung durch das OLG stellen wollten. Die benannten Passagen aus den Schriftsätzen der Kläger seien unter Berücksichtigung der dargestellten Grundsätze so zu verstehen, dass die das Urteil insgesamt, soweit die Klage abgewiesen wurde, anfechten wollten. Auch wenn die Begründung des Landgerichts in den Schriftsätzen nur unvollständig wiedergegeben worden sei, stehe dies dem nicht entgegen. Es dürften die Anforderungen bezüglich der Berufungsanträge nach § 520 Abs. 3 S. s Nr. 1 ZPO nicht mit den inhaltlichen Anforderungen an die Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 Abs. 2 Nr. 2 ZPO verknüpft werden. Ob die Berufungsbegründung den erforderlichen Anforderungen an eine solche entsprechen würde, würde nicht zur Entscheidung stehen.
Der Verwerfungsbeschluss könne daher keinen Bestand haben. Die Sache sei nicht zur Entscheidung reif, da es nach einer gebotenen Anhörung der Parteien noch einer weiteren Prüfung der Zulässigkeit und gegebenenfalls der Begründetheit der Berufung bedürfe.
Die Klage wurde vom Landgericht abgewiesen, die Berufung dagegen vom OLG zurückgewiesen. Im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde rügte die Klägerin die Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Der BGH hob das Urteil des OLG aus diesem Grund auf und verwies den Rechtsstreit an das OLG zurück.
Das OLG hatte darauf abgestellt, dass seitens der Klägerin im Rahmen der innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils zu begründenden Berufung nicht geltend gemacht worden sei, dass das Landgericht die in einem erstinstanzlichen Schriftsatz benannten Zeugen Z. und G. nicht vernommen habe, sondern erst später in einem Schriftsatz vom 26.03.2019 deren Vernehmung (erstmals im berufungsverfahren) beantragt worden sei. In dem Verfahrensstadium der Beantragung im Berufungsrechtszug sei für eine Nachholung der in erster Instanz nicht erhobenen Beweise gem. § 520 Abs., 3 ZPO (notwendiger Inhalt der Berufungsbegründung) kein Raum mehr.
Dem folgt der BGH nicht.
Die unterlassene Berücksichtigung eines erheblichen Beweisangebotes stelle verstoße gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn dies im Prozessrecht keine Stütze fände. An einer Grundlage für die Versagung der Beweiserhebung fehle es vorliegend, da die Annahme des Berufungsgerichts, nach § 520 Abs. 3 ZPO fehle es an einem Raum für die Beweisaufnahme, fehlerhaft sei. Sei - wie hier - die Berufung als solche zulässig, gelange der gesamte aus der Gerichtsakte ersichtliche Prozessstoff erster Instand automatisch in die Berufungsinstanz. In erster Instanz erfolgtes Vorbringen (wenn es nicht zulässig dort zurückgewiesen wurde) sei von daher, ohne dass es eines erneuten Vorbringens im Berufungsrechtszug bedürfe, auch Prozessstoff des Berufungsverfahrens.
Das Berufungsgericht müsse alle konkreten Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen begründen, berücksichtigen. Dafür sei ausreichend, dass sich diese Anhaltspunkte aus dem erstinstanzlichen Vortrag der Parteien ergäben. Dieses erstinstanzliche Übergehen müssen nicht Gegenstand der Rügen im Rahmen der Berufungsbegründung gewesen sein. Auch ohne Rüge seitens des Berufungsführers sei das Berufungsgericht bei konkreten Anhaltspunkten für Zweifel an der Richtigkeit entscheidungserheblicher Feststellungen durch das Erstgericht gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 1 ZPO gehalten, die Tatsachen (hier durch die Unterlassene Beweisaufnahme durch Einvernahme der Zeugen) erneut festzustellen, die der Entscheidung zugrunde zu legen sind.
Das habe nichts mit der Frage zu tun, welche inhaltlichen Anforderungen (nach § 520 Abs. 3 ZPO) an die Berufungsbegründung zu stellen seien. Entspräche auch nur eine Rüge diesen Anforderungen, sei in Bezug auf ein und denselben Streitgegenstand die Berufung zulässig. Sei danach die Berufung zulässig, sei die Prüfungspflicht des Berufungsgerichts weitergehend und könne sich nicht auf diese Rüge beschränken, sondern würde die Prüfung im Hinblick auf sonstige Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen aufkommen ließen, insgesamt betreffen..
Die Gehörsrüge scheitere hier auch nicht am Grundsatz der materiellen Subsidiarität, da der Kläger noch in der Berufungsinstanz sein erstinstanzliches Beweisangebot ausdrücklich wiederholt habe.