Hintergrund war der Streit der Nachbarn wegen eines Überwuchses eines Baumes sowie von Entschädigungsansprüchen wegen durch den Überwuchs entstandener Schäden. Im Hinblick auf den geltend gemachten Entschädigungsanspruch erkannte stellte das Landgericht auf ein eingeholtes Sachverständigengutachten ab, welches den Kostenaufwand mit netto € 7.600,00, brutto (d.h. einschließlich Umsatzsteuer) mit € 9.044,00 angab. Gegen das Urteil legten die Beklagten Berufung ein du monierten, dass auch die Umsatzsteuer zugesprochen worden sei.
Das OLG gab der Berufung statt. Das Landgericht hätte die Umsatzsteuer nicht zusprechen dürfen, da der Kläger seinen Entschädigungsanspruch gem. § 906 Abs. 2 S. 2BGB lediglich fiktiv abgerechnet habe.
Vom Ausgangspunkt her sei der Ausgleichsanspruch aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB nach den Grundsätzen der Enteignungsentschädigung zu bemessen und die §§ 249 ff BGB nicht anzuwenden (BGH, Urteil vom 25.10.2013 - V ZR 230/12 -). Bei Substanzschäden könne die Enteignungsentschädigung den vollen Schaden (also auch die Beseitigungskosten) abdecken (BGH, Urteil vom 04.07.1997 - V ZR 48/96 -). Da bei einem Schadensersatzanspruch nach § 249 Abs. 2 S. 2 BGB die Umsatzsteuer nur ersetzt verlangt werden könne, wenn sie angefallen sei, der Anspruch auf Enteignungsentschädigung bereits vom Grundsatz auf eine Vermögenseinbuße abstelle, gäbe es keinen Grund, bei fiktiver Geltendmachung des Anspruchs ohne entsprechende Vermögenseinbuße die Umsatzsteuer zuzusprechen. Auch das OLG Koblenz (Urteil vom 24.02.2011 - 5 U 1146/10 -) habe zu $ 906 Abs. 2 S. 2 BGB bereits entschieden, dass die auf den Ausgleichbetrag entfallende Umsatzsteuer als Überkompensation eines Anspruchs außer Betracht bleiben müsse; erst wenn die Sanierung tatsächlich erfolgt sei, sei dies anders zu betrachten. Entsprechend habe auch das OLG Hamm (Urteil vom 04.02.2022 – 11 U 96/21 -) entschieden, dass bei einem öffentlich-rechtlichen Entschädigungsanspruch die Umsatzsteuer nur ersetzt verlangt werden könne, wenn die Arbeiten auch tatsächlich durchgeführt worden seien.
Immer wieder kommt es im Zusammenhang mit Anpflanzungen an einer Grundstücksgrenze zu einem Streit zwischen den Nachbarn, sei es, dass bei Anpflanzungen der in den Nachbarrechtsgesetzen der Länder vorgesehene Grenzabstand nicht eingehalten ist (vgl. z.B. §§ 38 ff NachbG HE), sei es, dass ein Überhang auf das benachbarte Grundstück vorliegt. Den Überhang kann der davon betroffene Nachbar gem. § 1004 BGB entgegentreten - wenn dessen Voraussetzungen vorliegen. § 1004 BGB lautet:
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
Ferner gibt § 910 BGB dem durch den Überhang beeinträchtigten Nachbarn auch ein Selbsthilferecht an die Hand:
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.
(2) Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.
Vorliegend verlangte der Kläger vom Beklagten den Rückschnitt von Ästen und Zweigen diverser Bäume, da diese auf sein Grundstück ragten. Das Amtsgericht gab der Klage statt. Unter Abänderung dieses Urteils gab das Landgericht der Berufung allerdings statt und wies die Klage ab. Kernpunkt war, ob hier durch den Überhang das Eigentum des Klägers in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt wurde, § 1004 Abs. 1 S.1 BGB (das Selbsthilferecht des § 910 Abs. 1 BGB verlangt gem. Abs. 2, dass durch die Zweige die Benutzung des Grundstücks beeinträchtigt wird). In beiden Fällen ist mithin die Beeinträchtigung des Grundstücks durch die überragenden Äste/Zweige erforderlich.
Das Landgericht ging auf der Grundlage eines eingeholten Sachverständigengutachtens davon aus, dass ein Überhang bestand. Allerdings negierte es einen Anspruch des Klägers nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB iVm. § 910 Abs. 1 S. 2 BGB im Hinblick auf § 910 Abs. 2 BGB, da die Benutzung des klägerischen Grundstücks durch den Überhang nicht als beeinträchtigt anzusehen sei.
Nicht das subjektive Empfinden des Grundstückseigentümers sei für die Beurteilung, ob eine Beeinträchtigung vorliegt, entscheidend, vielmehr müsse der Überhang objektiv beeinträchtigend sein. Für das Nichtvorliegen der Beeinträchtigung sei allerdings der Nachbar darlegungs- und beweisbelastet, auf dessen Grundstück der Baum stehen würde, hier mithin der Beklagte (BGH, Urteil vom 11.06.2021 - V ZR 234/19 -). Dieser habe den von ihm zu erbringenden Nachweis erbracht.
Nach Auffassung der Berufungskammer des Landgerichts fehle es an einer relevanten Beeinträchtigung, wenn die Störung im Vergleich zu den Wirkungen des Rückschnitts außer Verhältnis stehen und deshalb unzumutbar sei. Dies sei z.B. dann der Fall, wenn die verlangte Maßnahme die Gefahr des Absterbens des Baues oder zu einer erhöhten Risikolage führe. Das Verlangen würde dann auf eine verbotene Beseitigung des Baumes hinauslaufen (im Anschluss an OLG Köln, Urteil vom 12.07.2011 - 4 U 18/10 -). Da die Bäume (unstreitig) mindestens acht Jahre alt seien und der Kläger die Beseitigung nach § 47 Abs. 1 NachbG NRW daher nicht mehr verlangen könne, sei hier der in Rede stehende Anspruch des Klägers ausgeschlossen, da er auf die Beseitigung der Bäume hinauslaufe. Der Sachverständige sei in seinem Gutachten zu dem Schluss gelangt, dass bei dem klägerseits begehrten Rückschnitt kaum ein Baum überleben würde.
Das Landgericht bezog sich zur Stützung seiner Argumentation lediglich auf ein Urteil des OLG Köln vom 12.07.2011 - 4 U 18/10 -. Dort wurde ebenfalls festgehalten, dass eine Unzumutbarkeit bestünde, wenn in Folge des Rückschnitts es zu einem Absterben des Baumes oder einer erhöhten Risikolage käme.
Allerdings geht das Landgericht nicht auf das Urteil des BGH vom 11.06.2021 - V ZR 234/19 - ein, demzufolge das Selbsthilferecht nach § 910 Abs. 1 BGB nicht deshalb ausgeschlossen sei, da durch die Beseitigung des Überhangs das Absterben des Baumes oder der Verlust seiner Standfestigkeit drohe, es sei denn, naturschutzrechtliche Beschränkungen stünden dem entgegen (was im vorliegenden Fall nicht benannt wurde). Das Selbsthilferecht würde uneingeschränkt bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen, also wenn die Wurzeln oder Zweige die Benutzung des Grundstücks beeinträchtigen. Wörtlich führte der BGH aus: „Eine Verhältnismäßigkeits- oder Zumutbarkeitsprüfung, mit der der Ausschluss des Selbsthilferechts teilweise begründet wird (…), ist gesetzlich nicht vorgesehen und widerspräche den Vorstellungen des Gesetzgebers.“ Weiter verwies der BGH darauf, dass eine Einschränkung des Selbsthilferechts nach § 910 BGB auch nicht deshalb in Betracht käme, da eine landesrechtliche Ausschlussfrist zur Beseitigung des Baumes abgelaufen und mit dem Selbsthilferecht umgangen werden könne. Die nachbarrechtlichen Vorschriften der Länder würden kein Selbsthilferecht des beeinträchtigten Nachbarn in Bezug auf überhängende Äste/Zweige oder eingedrungene Wurzeln regeln und könnten dies mangels Gesetzgebungskompetenz die Regelung des § 910 BGB daher auch nicht einschränken.
Während der Anspruch des beeinträchtigten Eigentümers nach § 1004 BGB jedenfalls der Regelverjährung des § 195 BGB unterfällt (wobei es bei einem Überhang darauf ankommt, wann welcher Teil des überhängenden Astes gewachsen ist), unterliegt das Selbsthilferecht nach § 910 BGB keiner Verjährung (BGH, Urteil vom 22.02.2019 - V ZR 136/18 -).
Allerdings betrifft das Urteil des BGH vom 11.06.2021 - V ZR 234/19 - lediglich das Selbsthilferecht nach § 910 BGB. Der Ansatz des Landgerichts in der hier besprochenen Entscheidung ist auch unter Beachtung des Urteils des BGH zutreffend, da sich der BGH zur Begründung der fehlenden Verhältnismäßigkeits- und Zumutbarkeitsprüfung lediglich auf das unabhängig von den Nachbarrechten der Länder geltende Selbsthilferecht des § 910 BGB bezog, bei dem er keine Verjährungsproblematik sah. Dies lässt sich auch aus den Gründen des Urteils des BGH nicht auf den Anspruch aus § 1004 BGB übertragen. Für den Kläger in dem hier besprochenen Verfahren vor dem Landgericht bedeutet dies, dass er zwar von seinem Nachbarn keinen Rückschnitt beanspruchen kann, aber sehr wohl diesen nach § 910 BGB trotz der Gefährdung der Bäume selbst durchführen könnte.
LG Köln, Urteil vom 02.03.2023 - 6 S 27/20 -
Der Kläger erhob gegen den Beklagten zu 1 als Eigentümer des Nachbargrundstücks und gegen dessen Ehefrau, die Beklagte zu 2 als Mitbesitzerin desselben Klage auf Beseitigung von grenznahen Bäumen. Während des Rechtsstreits beseitigte der Beklagte zu 1 die Bäume. Der Rechtsstreit wurde zwischen dem Beklagten zu 1 und dem Klägerübereinstimmend für erledigt erklärt; die Beklagte zu 2 schloss sich dem nicht an, die behauptete, die Bäume nicht gepflanzt zu haben. Die Klage gegen die Beklagte zu 2, die als Feststellungsantrag gegen sie aufrechterhalten blieb, wurde vom Landgericht abgewiesen. Zwar sei sie zulässig, in der Sache aber nicht begründet gewesen. Die Beklagte zu 2 sei nicht Verhaltensstörerin gewesen; der Kläger habe keinen Beweis dafür erbracht, dass nicht nur der Beklagte zu 1, sondern beiden Beklagten gemeinsam die Bäume gepflanzt hätten.
Die Beklagte zu 2 sei unstreitig nicht als Miteigentümerin im Grundbuch eingetragen. Deshalb könne sie auch nicht Zustandsstörerin kraft Eigentümerstellung sein, auch wenn sie ihre Zustimmungserklärung zu dem Baugesuch des Beklagten zu 1 erteilt habe. Aus dieser Zustimmung ergebe sich kein Rechtsschein oder Vertrauenstatbestand für ihre Eigentümerposition.
Unstreitig sei die Beklagte zu 2 aber Mitbesitzerin des Grundstücks gewesen. Soweit sich der Mitbesitz einer Sache wegen ihrer Lage oder Beschaffenheit störend auswirke, könne aber der Besitzer auch Zustandsstörer sein. Umstritten sei aber, ob dies auch in den Fällen gelte, in denen sich die Störung nur durch einen Eingriff in die Sachsubstanz (hier dem Fällen der Bäume) beseitigen lasse. Soweit dies bejaht würde, würde insoweit auf § 77 ZPO verwiesen. Die Gegenmeinung stütze sich auf § 257 BGB, wonach ein Anspruch gerade insoweit ausgeschlossen würde, wie dem Schuldner die Leistung unmöglich sei, wonach der Besitzer unter Bezugnahme auf § 77 ZPO bejaht würde, folge dem das Gericht nicht. Der Gegenmeinung sei zu folgen.
Die Argumentation zu § 77 ZPO sie nicht überzeugend, da prozessuale Regelungen materiell-rechtliche Ansprüche lediglich flankieren und ihnen zur Durchsetzung verhelfen sollen. Sie würden nicht dazu dienen, die Reichweite eines materiell-rechtlichen Anspruchs auszudehnen. Zudem ergäbe sich ein Widerspruch zu § 903 BGB, demzufolge der Eigentümer einer Sache mit dieser nach belieben verfahren könne und Dritte - auch den sein Besitzrecht überschreitenden Mitbesitzer - von jeder Einwirkung ausschließen kann. Das Eigentum würde nur durch beschränkt dingliche Rechte beschränkt. Daher sei der beklagten zu 2 die vom Kläger begehret Handlung unmöglich gewesen, da sie nicht gegen den Willen des Eigentümers die streitgegenständlichen Bäume hätte beseitigen oder beseitigen lassen durfte.
Anderes ergebe sich auch nicht aus § 862 Abs. 1 BGB, da sich die gleiche Problematik stelle, ob der bloße Mitbesitz als Nichteigentümer gegenüber dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine Pflicht zur Verhinderung möglicher Störungen der Besitzstellung des Nachbarn unterfalle. Es würden hier die Grundsätze des § 1004 BGB gelten.
Recht (auch in Form von Gesetzen) und Rechtsanspruch (in Form der Geltendmachung des kodifizierten Rechts) sind zwei Seiten derselben Medaille. Dies mussten die Kläger, die die Beklagte wegen behaupteter Verstöße gegen ein Lkw-Durchfahrtsverbot in Anspruch nahmen, erfahren. Die Kläger hatten ein Vereinsgelände (auf dem Gelände befanden sich das Vereinsheim und eine Kindertagesstätte) bzw. ein Wohnhaus an der H-Straße bzw. neben der H-Straße in der Straße Am W. in Stuttgart-Hedelfingen innerhalb der Stuttgarter Umwelt- und Lkw-Durchfahrtsverbotszone. Das Lkw-Durchfahrtsverbot war durch Zeichen 253 zu § 41 Abs. 1 StVO mit dem Zusatzzeichen nach § 38 Abs. 3 StVO „Lieferverkehr frei“ angeordnet worden.
Nach der Behauptung der Kläger verstoße die Beklagte, die eine Spedition betreibe, mehrmals täglich gegen das Durchfahrtsverbot. Daher sei ihre Gesundheit und die der Kinder durch die Feinstaub- und Stickoxidbelastung gefährdet. Sie begehrten eine Verurteilung auf Unterlassung der Befahrung der H-Straße mit Lkw mit einem höheren Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen, sofern die Fahrt nicht dem Ziel der Verbringung von Gütern in die Verbotszone oder von Gütern aus der Zone diene.
Die Klage wurde vom Amtsgericht abgewiesen, die dagegen eingelegte Berufung zurückgewiesen. Auch die zugelassene Revision zum BGH blieb erfolglos.
Das Unterlassungsbegehren ließe sich nicht aus § 1004 Abs. 1 iVm. § 823 Abs. 1 BGB aufgrund der Gesundheitsverletzung ableiten. Auch sei der Beklagten auf der Grundlage des klägerischen Vortrages keine wesentliche Beeinträchtigung der Benutzung der klägerischen Grundstücke iSd. § 906 BGB zuzurechnen, weshalb ein Anspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 2 iVm. § 906 BGB ausscheide.
Streitig war - im Revisionsverfahren - ob ein Anspruch der Kläger analog § 823 Abs. 2 iVm § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB bestünde. Dass aber hätte zur Voraussetzung, dass die Beklagte wegen der behaupteten Missachtung des durch Zeichen 253 nach § 41 Abs. 1 StVO im Wege eines Verwaltungsakts in Gestalt einer Allgemeinverfügung (BVerwG, Urteil vom 06.04.2016 - 3 C 10/15 -) angeordnetes Lkw-Durchfahrtverbot gegen ein auf das Rechtsschutzbegehren der Kläger ausgerichtetes Verbotsgesetz iSv. § 823 Abs. 2 BGB verstoßen haben müssten, was der BGH verneinte.
Für einen Verstoß gegen ein Schutzgesetz sei erforderlich, dass es zumindest auch dazu dient, dem Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts oder Rechtsinteresses zu schützen. Nicht ausreichend sei, dass der Individualschutz durch Befolgung der Norm als Reflex objektiv erreicht werden könne, vielmehr müsse der Individualschutz im Aufgabenbereich der Norm liegen (z.B. BGH, Urteil vom 13.03.2018 - VI ZR 307/18 -). In diesem Fall könne dies auch zu deliktischen Ansprüchen führen, auch wenn die im Einzelfall zur Konkretisierung der Ge- oder Verbote noch der Konkretisierung durch Verwaltungsakte bedürfen (BGH, Urteil vom 14.06.2005 - VI ZR 185/04 -). Das Schutzgesetz sei dann nicht der Veraltungsakt als solcher, sondern die jeweilige Eingriffsnorm, auf die der Verwaltungsakte beruhe.
Nicht nur müsse ein Gebot oder Verbot als Schutzgesetz das geschützte Interesse, die Art seiner Verletzung und den Kreis der geschützten Personen hinreichend klarstellen und bestimmt sein. Weitere Voraussetzung sei, dass die Schaffung eines individuellen deliktischen Anspruchs sinnvoll und im Lichte des haftungsrechtlichen Gesamtsystems tragbar erscheine. Dazu müsse der gesamte Regelungszusammenhang, in den die Norm gestellt sei, dahingehend geprüft werden, ob es in der Tendenz des Gesetzgebers liegen könne, an die Verletzung des geschützten Interesses die deliktische Einstandspflicht des dagegen Verstoßenden mit allen damit zugunsten des Geschädigten Haftungs- und Beweislasterleichterungen zu knüpfen (BGH, Urteil vom 23.07.2019 - VI ZR 307/18 -).
Das Landgericht habe festgestellt, dass das Lkw-Durchfahrtsverbot eine im „Lauftreinhalte- und Aktionsplan“ für Stuttgart vorgesehene Maßnahme zur Verbesserung der Luftqualität sei, welche also planerische Vorgaben iSv. § 47 Abs. 1 und 2 BImSchG umsetze. Umgesetzt würden die durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Abs. 1 BImSchG festgelegten Immissionsgrenzwerte. Für den Straßenverkehr sei in Bezug auf Feinstaub- und Stickstoffdioxidkonzentrationen die 39. BImSchV vom 02.08.2010 als Umsetzung europäischer Normen von Bedeutung.
Maßgeblich sei daher für die Beurteilung der Schutzgesetzqualität des Durchfahrtsverbots § 40 Abs. 1 S. 1 BImSchG, wonach die zuständige Straßenverkehrsbehörde den Kraftfahrzeugverkehr nach Maßgabe der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften beschränke oder verbiete, soweit ein Luftreinhalteplan oder ein Plan für kurzfristige Maßnahmen nach § 47 Abs. 1 oder 2 BImSchG dies vorsehe. Nach den dargelegten Maßstäben sei daher das im „Luftreinhalte- und Aktionsplan“ vorgesehene Lkw-Durchfahrtsverbot kein Schutzgesetz iSv. § 823 Abs. 2 BGB zugunsten der einzelnen Anwohner innerhalb der Durchfahrtsverbotszone.
Zweck des § 40 Abs. 1 S. 1 BImSchG sei die Durchsetzung von Verkehrsbeschränkungen, die in Rechtsverordnungen nach § 48a Abs. 1 BImSchG festgelegt worden seien. Dies diene dem Gesundheitsschutz. Daraus ließe sich aber (entgegen anderweitiger Ansicht) noch nicht ergeben, dass es in der Intention des Gesetzgebers lag, dem Einzelnen generell einen individuellen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch bei Zuwiderhandlungen zu gewähren. Im Streitfall sei das Lkw-Durchfahrtverbot für bestimmte Straßen zur Reduzierung der die dortigen Anlieger beeinträchtigenden Schadstoffkonzentrationen angeordnet worden, um die Luftqualität zu verbessern und einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte entgegenzuwirken. Die Kläger seien nur als Teil der Allgemeinheit davon begünstigt, was bereits gegen den Schutz von Einzelinteressen spräche. Schon durch die Größe der Verbotszone könne nicht angenommen werden, könne nicht angenommen werden, dass die an einer beliebigen Stelle der Verbotszone durch Kraftfahrzeuge verursachten Immissionen für jeden Anlieger in der Zone eine Gefahr der Überschreitung der Werte an seinem Aufenthaltsort und damit eine potentielle Gesundheitsgefährdung verursachen könnten. Dafür, dass die streitgegenständlichen Planmaßnahmen einen Anspruch auf Normvollzug zwischen einzelnen Bürgern begründen sollten, sei nichts ersichtlich.
Auch könnten sich die Kläger nicht auf das Gebot einer möglichst wirksamen Anwendung des Gemeinschaftsrechts (effet utile) berufen. Zwar seien nach der Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften zu sanktionieren; da aber der Verstoß gegen das Lkw-Durchfahrtsverbot eine Verkehrsordnungswidrigkeit sei (§ 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, § 24 Abs. 1 StVG) gäbe es diese Sanktionen, wenn auch die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Opportunitätsprinzip im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde liege (§ 47 Abs. 1 OWiG).
Der Kläger begehrte von der Beklagten die Unterlassung des Betriebs von drei Windenergieanlagen und hilfsweise Maßnahmen zur Vermeidung einer Beeinträchtigung seines Eigentums und seiner Gesundheit. Das Landgericht wies die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens ab, da die maßgeblichen Richtwerte der TA Lärm eingehalten würden und eine wesentliche Beeinträchtigung durch Infraschall läge auch nicht vor. Im Berufungsverfahren. In dem der Kläger seinen erstinstanzlichen haupt- wie auch Hilfsantrag weiterverfolgte, war unstreitig, dass die Windenergieanlagen bestandskräftig genehmigt sind. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem OLG hat der Kläger wesentliche Teile seiner Berufungsbegründung fallen lassen und machte geltend, es würde ihm einzig um Beeinträchtigungen durch unzulässigen Lärm und „Körperschall“ (Schwingungen in Festkörpern) und um Schlafstörungen gehen. Er rügte, dass Messungen nicht an seinem, haus erfolgt seien und zudem keine Langzeitmessung erfolgt sei.
Das OLG negierte Ansprüche des Klägers nach §§ 1004 Abs. 1 BGB oder § 1004 Abs. 1 iVm. § 823 Abs. 1 BGB. Sei -wie hier - eine Genehmigung des Betriebs der Anlage unanfechtbar, könne aufgrund privatrechtlicher, nicht auf besonderer Titeln beruhender Ansprüche nicht die Einstellung des Betriebs gefordert werden, § 14 S. 1 1 1. Halbs. BImSchG. In diesem Fall könnten nur Vorkehrungen gegen benachteiligende Wirkungen verlangt werden. Seien solche Maßnahmen technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, könne lediglich Schadensersatz begehrt werden. § 14 BImSchG statuiere eine Duldungspflicht. Begründet sei dies damit, dass der Schutz des Nachbarn durch seine Beteiligungsmöglichkeit im Genehmigungsverfahren nach § 19 BImSchG vorverlagert sei.
Vorliegend käme es nicht auf die bisher höchstrichterlich nicht geklärte Frage an, ob wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen und des Anspruchs auf körperliche Unversehrtheit gem. § 1004 BGB analog iVm. § 823 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Einstellung des Betriebs der Anlagen besteht. Der Kläger, der sich im Berufungsverfahren nur noch auf Schlafstörungen seit Inbetriebnahme der Anlagen berief, habe nicht hinreichend konkret ausgeführt, im Hinblick auf Häufigkeit, Dauer, Abhängigkeit vom jeweiligen Raum im Haus und der Öffnung von Fenstern vorgetragen. Damit sei unklar, welches Ausmaß und welche Intensität die Schlafstörungen erreichen würden. Ein angebotenes Sachverständigengutachten sei nicht einzuholen, da sich dies als unzulässiger Ausforschungsbeweis darstellen würde.
Auch könne der Beklagte nicht gemäß §§ 1004 Abs. 1, 906 BGB sonstige Maßnahmen wegen Einwirkungen auf das in seinem Eigentum stehende Grundstück verlangen. Nach dem erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachten würde nicht feststehen, dass die Anlagen mehr als nur unwesentlich iSv. § 906 Abs. 1 S. 1 BGB die Benutzung des Grundstücks beeinträchtigen würden.
Soweit der Kläger geltend machte, dem Sachverständigen würde es an der notwendigen Neutralität ermangelt haben, könne er damit im Berufungsverfahren nicht gehört werden. Er habe im erstinstanzlichen Verfahren den Sachverständigen wegen Befangenheit abgelehnt. Der Antrag sei zurückgewiesen worden. Dagegen hätte er Beschwerde einlegen können, § 406 Abs. 5 ZPO, was nicht erfolgte. Das Berufungsgericht könne im Rahmen des Berufungsverfahrens nach § 512 ZPO nicht diejenigen Entscheidungen die dem Ersturteil vorausgegangen seien und gesondert mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar seien, überprüfen.
Soweit der Kläger rügte, dass keine Langzeitmessung vorgenommen worden sei, verwies das OLG darauf, dass die TA Lärm keine entsprechende Vorgabe enthalte. Es sei u.a. auf Abschnitt 6.2 der DIN 45645-1 verwiesen, demzufolge Zeit und Dauer der Messungen je nach Aufgabenstellung so zu wählen seien, dass die Messergebnisse für die zu beurteilende Geräuschimmission kennzeichnend sind. Es müsste deshalb keine Messszeit durchgehend über den gesamten Beurteilungszeitraum erfolgen, sondern die Messung müsse nach Zeitpunkt und Dauer aus einem oder mehreren Intervallen bestehen, deren Dauer kürzer als die Gesamtdauer sein könnten. Ausdrücklich würde in Ziffer 6.2 darauf hingewiesen, dass dieses Verfahren sowohl zur Reduzierung des Zeitaufwands und zur Ausgrenzung nicht zu beurteilender Fremdgeräusche zweckmäßig sein könne. Der Sachverständige habe die unterlassene Langzeitmessung auch nachvollziehbar u.a. damit begründet, dass im Bereich des Hauses des Klägers auch in der unbelaubten Jahreszeit bei höheren Windgeschwindigkeiten windinduzierte Fremdgeräusche vorlägen, die das Messergebnis relevant beeinflussen würden. Eine Abtrennung der Fremdgeräusche vom Gesamtgeräusch sei bei einer unbeaufsichtigten Langzeitmessung nicht möglich. Bei der Messung habe er überwiegend windinduzierte Fremdgeräusche festgestellt. In Phasen mit wenig Fremdgeräuschen habe er die Geräuschsituation lediglich mit 43 db(A) abschätzen können (ein nach Anhang A.3.4.1. TA Lärm ausdrücklich zugelassenes Verfahren). Die Messungen und Berechnungen des Sachverständigen habe der Kläger einschließlich von Abstandkorrekturen nicht konkret angegriffen.
Soweit der Kläger erstmals im Berufungsverfahren geltend gemacht habe, dass von den Anlagen durch über den Erdboden vermittelter und auf sein Hausgrundstück treffender „Körperschall“ ausgehen lägen die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 S. 1 ZPO für die Zulassung des neuen Angriffsmittels nicht vor.
Die Äste, von denen Nadeln und Zapfen abfallen, ragten von der 40-jährigen Schwarzkiefer seit 20 Jahren auf das Nachbargrundstück der Kläger. Nachdem diese die Äste nicht zurückschnitten, haben die Beklagten dann überhängende Äste selbst abgeschnitten. Die Kläger begehrten gerichtlich eine Unterlassung von Rückschnitt von Ästen oberhalb von 5m. Das Amtsgericht gab der Klage statt. Das Landgericht (LG), welches die Revision zuließ, wies die Berufung zurück. Die Revision führte Zur Aufhebung der Vorentscheidungen und Zurückverweisung an das Landgericht.
Fehlerhaft habe das LG bereits eine Duldungspflicht der Kläger iSv. § 1004 Abs. 2 BGB negiert, da es die Regelung des § 910 BGB für eine Beeinträchtigung durch den Nadel- und Zapfenabfall für nicht anwendbar gehalten habe. Allerdings stelle § 910 BGB eine spezialgesetzliche und abschließende Regelung für die Beseitigung von Überhang dar, die unmittelbare und mittelbare Beeinträchtigungen erfasse (BGH, Urteil vom 14.06.2019 – V ZR 102/18 -).
Das Selbsthilferecht wäre nur ausgeschlossen, wenn es an einer Beeinträchtigung ermangeln würde. Ob eine solche vorliegt sei objektiv festzustellen. Damit sei eine Beeinträchtigung bei einem in 5m Höhe 40cm hierüberragenden Ast zu verneinen (BGH, Urteil vom 14.11.2003 – V ZR 102/03 -). Die darlegungs- und Beweislast, dass von dem Baum keine Beeinträchtigung ausgehen, trage derjenige, auf dessen Grundstück der Baum stünde (BGH aaO.).
Eine Unzumutbarkeit könne nicht mit der Begründung geltend gemacht werden, bei Beseitigung des Überhangs drohe das Absterben des Baumes oder der Verlust seiner Standfestigkeit. Das Selbsthilferecht bestünde ohne Einschränkungen, wenn seine tatsächlichen Voraussetzungen vorlägen. Eingeschränkt würde es nach § 910 Abs. 2 BGB nur insoweit, als das Selbsthilferecht entfällt, wenn die Wurzeln oder Zweige das Nachbargrundstück nicht beeinträchtigen. Verhältnis- und Zumutbarkeitsprüfungen seien nach dem gesetzgeberischen Willen ausgeschlossen.
Das Recht aus § 910 BGB würde nicht durch nachbarschaftsrechtliche Landesregelungen ausgeschlossen, nach denen Ausschlussfristen bestehen (so § 32 NachbG Bln) und bei Nichteinhaltung von Mindestabständen (wie hier nach § 27 NachbG Bln) eine Klage auf Beseitigung nach fünf Jahren ausschließen würden. Nach Art. 124 EGBGB könnten die Regelungen nicht dem Nachbarn (hier beklagten) Rechte nehmen, die das BGB biete. Mithin könne das Landesrecht § 910 BGB nicht einschränken. Das selbsthilferecht des § 910 Abs. 1 S. 2 BGB begründe ein Recht und keinen Anspruch und unterliege daher nicht der Verjährung. Es sei auch nicht verwirkt, wenn kein Vertrauenstatbestand geschaffen worden sei, der Beklagte würde sein Recht nicht mehr geltend machen. Auch aus dem Gedanken des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis ergäben sich keine Einschränkungen; eine daraus abgeleitete Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme habe zur Voraussetzung, dass ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen dringend geboten erscheine (BGH, Urteil vom 20.09.2019 – V ZR 218/18 -), was dann nicht der Fall sei, wenn der Grundstückseigentümer einen auf seinem Grundstück stehenden Baum nicht – wie geboten – regelmäßig beschneide oder beschneiden ließe mit der Folge, dass dessen Äste auf das Nachbargrundstück hinüberwachsen.
Nur aus naturschutzrechtlichen Gründen könnte käme daher hier eine Beschränkung des Selbsthilferechts in Betracht, was das LG nicht geprüft habe. Von daher sei der Rechtstreit an das LG zurückzuverweisen.
Die Beklagte hatte auf ihrem Grundstück mit einer Entfernung von ca. 12m zum Wohnhaus der klagenden Nachbarin. Die von der Beklagten gegründete UG betrieb auf dem Grundstück eine Reitschule. Ein Antrag der Beklagten auf Baugenehmigung wurde im Verwaltungsverfahren als auch im nachfolgenden Klageverfahren abgewiesen. Das Verwaltungsgericht sah in dem Offenstall eine fehlende Rücksichtnahme auf die Interessen der beigeladenen Klägerin, und zwar wegen der Entfernung von ca. 12m zu den Ruheräumen der Klägerin und da die Boxen mit Auslauf zum Wohnhaus der Klägern ausgerichtet seien. Dies wirke auf das benachbarte Wohngrundstück belastend. Das Landgericht verurteilte auf die Klage der Klägerin die Beklagte auf Unterlassung der Pferdehaltung in dem Offenstall. Das OLG sah die Problematik in der Lärmverursachung und beschränkte die Verurteilung auf die Einhaltung der jeweiligen TA Lärm. Dieser Entscheidung folgte der BGH auf die vom OLG zugelassene Revision hin nicht.
Die Beschränkung übergehe den Umstand, dass der Abwehranspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 2 iVm. § 906 BGB darauf gerichtet sei, die konkrete Lärmbeeinträchtigung zu unterlassen, bzw. auf ein Ma0 zurückzuführen, welches nicht mehr als wesentliche Beeinträchtigung anzusehen sei. Allerdings würde sich daraus auch noch kein Anspruch auf Unterlassen der Pferdehaltung in dem Offenstall ergeben. Vorliegend sei dieser Anspruch, dass die Beklagte die Haltung ihrer Pferde auf ihrem Grundstück unterlässt, aber aus § 1004 Abs. 1 S. 1 analog iVm. § 823 Abs. 2 BGB und dem öffentlich-rechtlichen Gebot der Rücksichtnahme begründet.
Die Verletzung nachbarschützender Vorschriften des öffentlichen Baurechts würden einen verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch des Nachbarn begründen. Zu diesen Normen würde das Gebot der Rücksichtnahme zählen, wie es z.B. seine Ausprägung in den Normen des § 34 Abs. 1 BauGB (des „Einfügens“) oder des § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB (der „schädlichen Umwelteinwirkungen“) gefunden habe. Im Falle eines solchen Verstoßes bedürfe es für den Unterlassungsanspruch keiner weitergehenden Beeinträchtigung des Nachbarn. Schutzgesetze iSd. § 823 Abs. 2 BGB würden den Schutz des Nachbarn vorverlagern und nicht an einen Verletzungserfolg anknüpfen.
Die bestandskräftige Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Versagung der Baugenehmigung habe auch Bindungswirkung für den Rechtsstreit der Klägerin gegen die beklagte zur Frage, ob gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen wurde. Damit sei dies im Zivilverfahren nicht gesondert zu prüfen. Das Urteil binde nach § 121 Nr. 1 VwGO die beteiligten, zu denen nach § 63 Nr. 3 VwGO auch Beigeladene (hier die Klägerin) zähle. Die materielle Rechtskraft binde auch andere Gerichte, mithin auch die Zivilgerichte. Nach den mit der Entscheidung in Rechtskraft erwachsenen tragenden Gründen derselben stünde die materielle Baurechtswidrigkeit des Offenstalls fest.
Die Parteien sind Eigentümer aneinandergrenzender, in versetzter Bauweise errichteter Reihenhäuser in Hessen. Der Kläger ließ an seinem Reihenhaus eine Fassadendämmung anbringen. Ein Teil der Wand des klägerischen Reihenhauses einschließlich eines schmalen Streifens im Dachbereich blieb allerdings infolge der versetzten Bauweise ungedämmt. Die Außendämmung nebst Putz würde hier die Grenze des Grundstücks des Beklagten um 11cm überschreiten. Zur Anbringung müssten ein Holzunterstand nebst Verkleidung, die Entlüftung des Außentanks und der Küchenabluft und ein Stromkabel verlegt und der Dachbereich des Hauses des Beklagten geöffnet werden. Der Klage auf Durchführung der erforderlichen Arbeiten durch den Kläger (auf seine Kosten) wurde vom Amtsgericht stattgegeben; die hiergegen vom Beklagten erhobene Berufung zum Landgericht (LG) war erfolgreich und führte zur Abweisung der Klage. Die vom LG zugelassene Revision wurde vom BGH zurückgewiesen.
Der Anspruch des Klägers sei, so der BGH, zutreffend auf der Grundlage des § 10a Abs. 1 NachbG HE verneint worden. Die Norm lautet:
„Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines Grundstücks haben Bauteile, die auf ihr Grundstück übergreifen, zu dulden, wenn
1. es sich bei den übergreifenden Bauteilen um eine Wärmedämmung handelt, die über die Bauteilanforderungen der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), geändert durch Verordnung vom 29. April 2009 (BGBl. I S. 954), in der jeweils geltenden Fassung für bestehende Gebäude nicht hinausgeht,
2. eine vergleichbare Wärmedämmung auf andere Weise mit vertretbarem Aufwand nicht vorgenommen werden kann und
3. die übergreifenden Bauteile
a) an einer vorhandenen einseitigen Grenzwand auf dem Nachbargrundstück angebracht werden,
b) die Benutzung des betroffenen Grundstücks nicht oder nur geringfügig beeinträchtigen und
c) öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht widersprechen.
Die Duldungspflicht nach Satz 1 erstreckt sich auch auf die mit der Wärmedämmung zusammenhängenden notwendigen Änderungen von Bauteilen.“
Danach erstreckt sich die Duldungspflicht auch auf die mit der Wärmedämmung zusammenhängenden notwendigen Änderungen von Bauteilen.
Unzutreffend sei das LG ohne Überprüfung davon ausgegangen, es habe sich hier um eine Grenzwand (vgl. § 8 Abs. 1 NachbG HE) gehandelt. Das sei aber unschädlich. Läge nur eine Nachbarwand vor, an die die Reihenhäuser in beiden Richtungen angebaut worden seien, fehle es an dem Vorliegen einer Grenzwand, weshalb sich die Duldungspflicht nicht aus § 10 Abs. 1 S. 1 NachbG HE ergeben könne. Aber auch bei Annahme einer Grenzwand käme eine Duldungspflicht nicht in Betracht, da er durch die Norm nicht zur Hinnahme von baulichen Veränderungen an dem auf seinem Grundstück stehenden Gebäude verpflichtet sei. Dabei könne dahinstehen, ob eine „einseitige“ Grenzwand auch dann besteht, wenn wie hier die Häuser in versetzter Bauweise errichtet worden seien. Selbst wenn die versetzte Bauweise von § 10 Abs. 1 Nr. 3a NachbG HE erfasst worden sein sollte, hätte der Beklagte nur den Überbau durch Bauteile zu dulden, die durch das Anbringen der Wärmedämmung an der Grenzwand auf sein Grundstück hinüberragen; er müsse also notwendige Veränderungen an seinem Gebäude infolge der Wärmedämmung nicht dulden. Dies folge aus S. 1 der Norm. Auch S. 2 erstrecke sich nur auf die Duldungspflicht auf die mir der Wärmedämmung zusammenhängenden erforderlichen Änderung von Bauteilen der (einseitigen) Grenzwand, an der die Wärmedämmung angebracht werden soll. Darunter würden z.B. die Erweiterung des Dachs einer Giebelwand, die Verlängerung der Fensterbänke oder die Verlegung von Fallrohren um die Dämmstoffstärke zählen (Hess. Landtag, Drucks. 18/855 S. 6). S. 2 würde also nur die Duldungspflicht von S. 1 insoweit erweitern, die durch Veränderungen an Bauteilen der Grenzwand erforderlich würden.
Die Begründung des Gesetzentwurfs zu § 10a Abs. 1 NachbG HE hebe hervor, dass ein Eingriff in das Eigentumsrecht des Nachbarn auf ein Mindestmaß beschränkt und die Nutzung seines Grundstücks nicht oder allenfalls geringfügig beeinträchtigt werden soll. Auch ginge der Gesetzgeber davon aus, dass keine geringfüge Beeinträchtigung bei einer grenzübergreifenden Wärmedämmung dann vorliege, wenn der Nachbar zulässig bis zur gemeinsamen Grundstücksgrenze bauen darf. Auch in diesem Fall sei ein mit der Aufbringung der Wärmedämmung verbundener Überbau nicht oder allenfalls bis zur Realisierung einer zulässigen Grenzbebauung zu dulden. Folgerichtig sei es daher, bereits vorhandene Gebäudeteile vor Eingriffen in deren Substanz zu schützen.
Selbst sollte es sich bei der streitgegenständlichen Wand um eine gemeinsame Grenzeinrichtung handeln, wäre der Anspruch des Klägers nicht begründet. Bei dieser würde sich nach § 921 BGB - mangels abweichender Regelungen in §§ 921, 922 S. 1 bis 3 BGB – die Rechtslage gem. § 924 S. 4 BGB nach den Vorschriften über die Gemeinschaft bestimmen. Nach § 745 Abs. 2 BGB würde sich mangels einer Verwaltung und Nutzung durch Vereinbarung oder Mehrheitsbeschluss nach dem Interesse aller Teilhaber an einer billigem Ermessen entsprechenden Verwaltung und Benutzung orientieren. Die Anbringung der Wärmedämmung auf einer gemeinsamen Grenzeinrichtung stelle eine Verwaltungsmaßnahme in diesem Sinne dar. Der Teilhaber einer gemeinsamen Giebelwand (Nachbarwand) könne nach § 745 Abs. 2 BGB aber nicht die Duldung des anderen Teilhabers zur Duldung baulicher Eingriffe in nicht der gemeinsamen Verwaltung unterliegende Gebäudeteile verlangen, wie es hier z.B. in Bezug auf die Abzüge für die Öltankanlage und die Küche der Fall sei.
Der Kläger verlangte von der beklagten Gemeinde, dass diese einen Rückstau von von der Gemeindestraße abfließendes Wasser auf seinem Grundstück verhindert. Nach seiner Behauptung seien die Böden oberhalb seines Grundstücks (Felder) bei stärkeren Regen nicht mehr in der Lage, anfallendes Wasser aufzunehmen, welches dann über sein Grundstück und die Gemeindestraße auf tiefer gelegene Felder abfließe. Er habe schon zur Vorsicht das Fußbodenniveau seines Bungalows 15cm über den Scheitelpunkt des Straßenniveaus anlegen lassen. Doch nach einem Sommerhochwasser 2011 habe die Gemeinde bei der Beseitigung der Schäden an der Straße deren Gradiente um 14,5cm erhöht und damit faktisch einen Damm errichtet, der den Abfluss von Niederschlagwasser auf die benachbarten Felder (unterhalb der Straße) verhindere, was bei Extremregen wie 2011 dann zu einer Überflutung seines Grundstücks führen würde.
Landgericht (LG) und Oberlandesgericht (OLG), letzteres durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO, wiesen die Klage ab. Die Revision des Klägers führte zur Aufhebung des Beschlusses des OLG und Zurückverweisung an dieses.
Die Rechtsbeziehung der Parteien beurteile sich nach §§ 903ff, 1004 BGB iVm. § 37 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Der bisherige Sach- und Streitstand ließe nach dem im Revisionsverfahren mangels Prüfung durch LG und OLG zugrunde zu legenden Vortrag des Klägers den geltend gemachten vorbeugenden (verschuldensunabhängigen) Abwehranspruch des Klägers gegen die Beklagte nicht verneinen. Ein Eigentümer könne such grundsätzlich gegen Einwirkungen auf sein Grundstück (auch durch wild abfließendes Niederschlagwasser), die von einem Nachbargrundstück ausgehen, grundsätzlich mit dem auf Unterlassung gerichteten Abwehranspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB zur Wehr setzen, wobei mit dem vorbeugenden Unterlassungsanspruch auch künftige Störungen abgewehrt werden könnten, wenn die erstmalige Beeinträchtigung ernsthaft drohe. Lasse sich die drohende Beeinträchtigung nicht anders verhindern, könne er auch der Betroffene auch ein aktives Eingreifen in Form „geeigneter Maßnahmen“, wie hier beantragt, verlangen. Soweit das OLG die Annahme vertreten habe, der Unterlieger sei in Ermangelung landesrechtlicher Vorschriften berechtigt, Niederschlagwasser abzuwehren, während spiegelbildlich der Oberlieger dies für den Fall der dadurch bedingten Beeinträchtigung seines Grundstücks hinzunehmen habe, auch wenn dort das Niederschlagwasser nicht primär angefallen sei, beruhe dies auf einer Verkennung von § 37 Abs. 1 S. 1 WHG. Danach dürfe wild abfließendes Wasser auf ein tiefer liegendes Grundstück nicht zum Nachteil des höher liegenden Grundstücks behindert werden. Die Beklagte sei als Störerin iSv. § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB anzusehen, weil sie bei der Planung und Ausführung der Sanierung der Straße § 37 Abs. 1 S. 1 WHG nicht beachtet habe. Hier hätte die Beklagte die anerkannten Regeln der Straßenbautechnik und der Wasserwirtschaft zu beachten gehabt. Dazu würden auch die Vorschriften des Wasser- und Nachbarrechts über Veränderungen des Ablaufs wild abfließenden Wassers gehören (BGH, Urteil vom 23.04.2015 - III ZR 397/13 -; BGH, Beschluss vom 29.06.2006 - III ZR 269/05 -). Niederschlagwasser gehöre zum wild ablaufenden, nicht in einem Bett fließenden Oberflächenwasser (s. § 37 Abs. 4 WHG), solange es nicht (wie hier nicht vorliegend) gem. § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WHG aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließen würde und damit dem Regime der Abwasserbeseitigung nach §§ 54ff WHG unterfalle. Eine künstliche Veränderung des natürlichen Ablaufs wild abfließenden Wassers zum Nachteil des höher liegenden Grundstücks sei verboten. Auszugehen sei vom natürlichen Geländegefälle, wobei vorliegend der Zustand vor der Sanierung der Straße entscheidend sei. Entscheidend sei der natürliche Abflusszustand im Zeitpunkt der Geltendmachung des Abwehranspruchs durch den Nachbarn. Deshalb sei auch dann ein natürlicher Ablauf gegeben, wenn der natürliche Ursprungszustand in der Vergangenheit durch künstliche Eingriffe verändert worden sei oder über einen längeren Zeitraum widerspruchslos hingenommen worden sei. Entscheidend sei, ob der vorhandene Zustand in seiner Gesamtheit rechtmäßig bestünde und damit zugleich das natürliche Gefälle mitbestimme.
Der Nachteil iSv. § 37 Abs. 1 S. 1 WHG sei objektiv grundstücksbezogen festzustellen. Die Nutzbarkeit des betroffenen Grundstücks müsse gegenüber dem bisherigen Zustand eingeschränkt sein, wobei dies von einigem Gewicht und spürbar sein müsse und das Grundstück erheblich beeinträchtigen müsse. Nur drohende Nachteile würden allerdings nicht ausreichen; sie müssten tatsächlich eintreten oder zumindest mit Sicherheit zu erwarten sein, wobei ausreichend sei, wenn sich die Wasserzufuhr nur bei stärkeren Regen nachteilig auswirke. Lediglich dann, wenn eine Beeinträchtigung des betroffenen Grundstücks nur bei ganz ungewöhnlichen und seltenen Starkregen (Katastrophenregen) zu erwarten sei, sei ein Nachteil zu verneinen, da sich in einem solchen Fall weniger die durch Rückstau geschaffene latente Gefahr verwirkliche, sondern die in einem Katastrophenregen zum Ausdruck kommende höhere Gewalt. Höhere Gewalt aber können den Anspruch nicht begründen. Es würde aber ebenfalls insoweit eine Rolle spielen, ob ein (drohendes) Schadensereignis nicht gleichwohl mit wirtschaftlich zumutbaren Mitteln abgewendet werden könne (BGH, Urteil vom 19.01.2006 - III ZR 121/05 -).
§ 907 BGB sei wegen der spezielleren Regelung in § 37 WHG nicht anwendbar (BGH, Urteil vom 12-11-1999 – V ZR 229/98 – zu § 21 HessNachbG). Die wassernachbarrechtlichen Vorschriften würden insoweit sondergesetzlich und abschließend bestimmen, was als unzulässige Einwirkung iSv. § 907 BGB anzusehen sei.
Besitigungsverlangen, Verjährung, Grenzbaum, notwendige Streitgenossen
In Baden-Württemberg lagen drei Grundstück derart nebeneinander, dass sie seinen gemeinsamen Grenzpunkt hatten, in dessen Nähe ein Fichte stand, deren Stamm sich teilweise auf dem Grundstück des Beklagten und teilweise auf dem Grundstück des dritten Nachbarn befand. Äste dieser Fichte ragten von dem Baumteil, der auf dem Grundstück des Beklagten stand, auf das Grundstück der Klägerin, die von dem Beklagten deren Beseitigung forderte. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Auch die vom Landgericht als Berufungsgericht zugelassene Revision wurde zurückgewiesen.
1. Nicht zu beanstanden sie die Annahme der Zulässigkeit der Klage, obwohl die Äste von einem Baum stammen würden, der sich teilweise auf dem Grundstück des Beklagten und teilweise auf dem Grundstück des dritten Nachbarn befände. Dem Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB stünde dies nicht entgegen, da es sich bei dem Beklagten und dem dritten Nachbarn nicht um notwendige Streitgenossen nach § 62 Abs. 1 2. Alt. ZPO handele. Eine notwendige Streitgenossenschaft erfordere, wenn aus materiell-rechtlichen Gründen nur gemeinsam geklagt werden könne oder gegen diese nur gemeinsam geklagt werden könne. Dieses Erfordernis ergäbe sich aus gemeinschaftlichen Verfügungsbefugnis gem. §§ 747 S. 2, 1008 BGB. Ein solcher Fall läge nicht, da der Beklagte und der dritte Nachbar nicht gemeinschaftlich verpflichtet seien, sondern jeder für sich. Auch aus dem Umstand, dass es sich um einen Grenzbaum iSv. § 923 BGB handele ergäbe sich nichts anderes, obwohl dieser zu jeweils zu dem Teil, zu dem er auf einem Grundstück stünde, in dessen Eigentum stünde (vertikal geteiltes Eigentum). Die Verkehrssicherungspflicht obliege erstrecke sich auf den Teil des Baumes, der auf seinem Grundstück stünde. Von daher könne die Klägerin hier den Beklagten alleine in Anspruch nehmen, da die Beeinträchtigung von seinem Baumteil ausginge.
2. § 1004 Abs. 1 BGB setze für die Beseitigung von herüberragenden Ästen allerdings voraus, dass dadurch die Nutzung des Nachbargrundstücks beeinträchtigt würde. Läge dies nicht vor, sei das Herüberragen zu dulden. Offen bliebe, ob dies auch für ganz erhebliche Beeinträchtigungen gelte, worauf es vorliegend nach Auffassung des BGH nicht ankäme, wie es auch nicht darauf ankäme und offen bleiben könne, ob die Störungen im Vergleich zur Wirkung des Rückschnitts außer Verhältnis stehen dürften (dazu OLG Saarbrücken, Urteil vom 11.01.2007 - 8 U 77/06 - und OLG Köln, Urteil vom 12.07.2011 - 4 U 18/10 -).
Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch sei verjährt, §§ 195, 199 BGB (anders als der Anspruch nach § 1004 BGB unterliege das Selbsthilferecht des § 910 BGB nicht der Verjährung).
§ 902 BGB (danach unterliegen eingetragene Ansprüche nicht der Verjährung) finde auf Beseitigungsansprüche keine Anwendung. Die Norm umfasse nur die Verwirklichung des Anspruchs, nicht aber die Abwehr von Störungen.
Auch soweit nach der Rechtsprechung des Senats eine Verjährung von Unterlassungsansprüchen nicht in Betracht käme, wenn eine einheitliche Dauerhandlung vorläge, die den rechtswidrigen Zustand fortlaufend aufrechterhalte und deshalb den Lauf einer Verjährungsfrist nicht in Gang setze, könne hier darauf deshalb nicht abgestellt werden, da der Anspruch auf Beseitigung nach § 1004 BGB mit dem hinüberwachsen beginne; nehme dies der Nachbar (in Kenntnis des Hinüberwachsens) länger als drei Jahre hin, könne er die Beseitigung im Interesse des Rechtsfriedens nicht mehr verlangen. Diese Frist von drei Jahren war bei Erhebung der Klage bereits abgelaufen.
Anderes lasse sich auch nicht aus § 23 Abs. 1 NRG BW („Beseitigungsansprüche nach diesem Gesetz verjähren in fünf Jahren. Sind Gehölze im Sinne des § 16 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 betroffen, so beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Bei Pflanzungen beginnt der Lauf der Verjährungsfrist mit dem 1. Juli nach der Pflanzung. Bei an Ort und Stelle gezogenen Gehölzen beginnt sie am 1. Juli des zweiten Entwicklungsjahres. Bei späterer Veränderung der artgemäßen Ausdehnung des Gehölzes beginnt die Verjährung von neuem; dasselbe gilt im Falle des § 16 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c, wenn die Umtriebszeit von zehn Jahren überschritten wird.“) oder aus § 26 Abs. 3 NRG BW („Der Anspruch auf das Zurückschneiden der Hecken, auf Beseitigung herüberragender Zweige und eingedrungener Wurzeln sowie auf Verkürzung zu hoch gewachsener Gehölze ist der Verjährung nicht unterworfen.“) ableiten. Dies schon deshalb, da der Landesgesetzgeber nach Art. 124 EGBGB zugunsten des Nachbarn weitergehenden Beschränkungen unterwerfen könne, doch nicht abweichend vom BGB die Verjährungsfristen zu § 1004 BGB (Bundesrecht) regeln könne. Die verfassungskonforme Auslegung des § 26 NRG BW ergebe daher, dass diese Regeln sich nicht auf einen Abwehranspruch nach § 1004 BGB bezögen, da sie sonst nichtig wären.
Die Klägerin könne aber auch ihren Anspruch nur aus § 1004 BGB herleiten, nicht aus dem NRG BW. Zwar gewähre § 12 Abs. 2 und Abs. 3 NRG BW Ansprüche auf Rückschnitt für Hecken und sonstige Gehölze im Hinblick auf die Einhaltung eines Grenzabstandes, unabhängig davon, ob darin bereits eine Eigentumsbeeinträchtigung iSv. § 1004 BGB zu sehen sei. Für bestimmte Bäume sei zwar auch ein Zurückschneiden überhängender Äste geregelt (§ 23 Abs. 1 und 2 NRG BW), doch handele es sich hier nicht um einen darunter fallenden Baum, weshalb auf sich beruhen kann, ob diese Regelung nach Art. 122, 111 bzw. 183 EGBGB zulässig vom Landegesetzgeber aufgenommen werden durfte).
Verursacht ein vom Grundstückseigentümer beauftragter Handwerker einen Brand, der auch das Nachbargebäude ergreift, ist neben dem Handwerker nach § 823 BGB der Grundstückseigentümer analog § 906 Abs. 2 S. 2 BGB zum Schadensausgleich (nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch) verpflichtet, da der Handwerker in seinem Auftrag und mit seinem Willen tätig wurde. Es kommt für die Haftung des Grundstückseigentümers nicht darauf an, ob er den Handwerker sorgfältig ausgesucht hat.
Der vollständige Artikel ist in der Rubrik Schadensersatz zu finden.
Die Beklagten strebten mit ihrer Berufung gegen das amtsgerichtliche Teilanerkenntnis- und Endurteil eine Abänderung insbesondere insoweit an, als sie verpflichtet wurden, eine Hecke sowie die Glanzmispel dauerhaft, auch während der Wachstumsperiode, auf die zulässige Höhe zu beschränken. Diesbezüglich war die Berufung erfolgreich.
Die Heckenhöhe bestimmt sich nach §§ 12, 22 NRG BW nach dem jeweiligen Grenzabstand der Pflanze und wurde hier vom Landgericht in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht mit 1,80n angenommen. Durch eine von den Beklagten vorgenommene Kürzung der Hecke nach dem erstinstanzlichen Urteil auf 1,80m sei aber keine Erfüllung eingetreten, da der Kürzungsanspruch der Kläger fortbestünde, da die Pflanzen fortlaufend weiter wachsen würden.
Allerdings würde der Kürzungsanspruch nur außerhalb der Vegetationsperiode (01.03. – 30.09.) bestehen, § 12 Abs. 3 s. Halbs. NRG BW. Auch wenn nach § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 2. Halbs. BNatSchG sogen. Schonschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen naturschutzrechtlich zulässig seien, ergäbe sich daraus nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 3 s. Halbs. NRG BW keine Verpflichtung des Eigentümers. § 12 Abs. 3 2. Halbs. NTG BW statuiere eine zeitliche Ausnahme von der Kürzungsverpflichtung und sei an die zeitliche Regelung des § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG angepasst, enthalte aber die Ausnahmevorschrift für Schonschnitte gerade nicht.
Ein Anspruch auf einen vorsorglichen Rückschnitt würde es nicht geben, mit dem sichergestellt würde, dass die Hecke die zulässige Höhe während der Wachstumsperiode nicht überschreitet. Die Verpflichtung zum laufenden Rückschnitt bei Überschreitung des Grenzwertes wurde gerade für die Vegetationsperiode in § 12 NRG BW ausgesetzt. Auch das OLG Frankfurt (Urteil vom 07.11.1996 - 15 U 173/05 -) habe bereits festgehalten, dass der Eigentümer nicht verpflichtet sei dafür zu sorgen, dass niemals die Höchstgrenze überschritten würde, sondern berechtigt sei das Ende der Vegetationsperiode abzuwarten, um erst dann den Rückschnitt vorzunehmen. Soweit in der Literatur teilweise eine andere Auffassung vertreten würde, sei dies nicht überzeugend. Zum einen sei der vorsorgliche Rückschnitt für den Eigentümer mit der besonderen Schwierigkeit der fehlenden Vorhersehbarkeit des künftigen Pflanzenwuchses verbunden, zum anderen wäre ein entsprechender Titel nicht vollstreckbar, da die Überschreitung in der Vegetationsperiode stattfinde und in dieser auch im Wege der Vollstreckung der Rückschnitt ausgeschlossen sei.
Die Parteien sind Nachbarn. Der Beklagte hatte auf seinem etwa 1,00 – 1,25m niedriger liegenden Grundstück (Geländestufe mit Mauer) in einer Distanz von 0,5 bis 2,0m zur Mauer eine Thujenhecke gepflanzt, die eine Höhe von 6m hatte. Der Kläger verlangte von dem Beklagten den Rückschnitt auf 2m, gemessen ab dem oberen Ende der Mauer zwischen den Grundstücken der Parteien.
Die Revision des Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil wurde zurückgewiesen.
Der Anspruch sie nach Art. 47 Abs. 1 BayAGBGB begründet. Danach kann ein Nachbar verlangen, dass keine Pflanzen in einer Entfernung von bis zu 2m von der Grenze nicht höher als 2m werden. Da die Thujenhecke nach den Feststellungen des Berufungsgerichts (OLG Nürnberg) im Abstand von 2,0m mit einer Wuchshöhe von 6m steht, lägen die Voraussetzungen nach Art. 47 Abs. 1 BayAGBGB unzweifelhaft vor. Der Umstand, dass der (historische) Gesetzgeber in Art. 47 BayAGBGB lediglich von einer Beseitigung oder einer Zurückversetzung derselben spräche, schließe den Anspruch auf Rückschnitt als Minus zu den Regelungen im Gesetz nichts aus.
Verjährung sei auch nicht eingetreten. Die Verjährung beginne gem. Art. 52 Abs. 1 S. 3 BayAGBGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entsteht oder Eigentümer von den den Anspruch begründenden Tatsachen Kenntnis erlange oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können. Die Verjährungsfrist betrage dann fünf Jahre (die gegebenenfalls von einem Sachverständigen festzustellen sei). Im Grenzbereich entstehe der Anspruch, wenn die Pflanzen über die Höhe von 2m hinauswachsen würden. Das Berufungsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass hier die Frist mit dem letzten Rückschnitt auf zwei Meter, gemessen von der ca. 1m hohen Geländestufe, entstand und damit eine absolute Höhe von über 3m überschritten habe. Dies sei im Laufe des Jahres 2009 gewesen.
Grundsätzlich sei zwar die zulässige Höhe der Pflanze von der Stelle des Austritts aus dem Boden an zu messen. Dies könne aber nicht für eine Bepflanzung an der Grenze auf einem tiefer belegen Grundstück gelten. Entgegen anderweitiger Literaturmeinung und Rechtsprechung sei darauf abzustellen, dass es dem Gesetzgeber darum gehen würde, dass auch der Nachbar sein Grundstück ohne Beeinträchtigung nutzen könne, wie sie bei Bepflanzungen durch Entzug von Wasser, Licht und Luft entstehen könnten. Dabei habe er auf die Wuchshöhe abgestellt und angenommen, dass die Pflanzen bereits mit ihren Austritt aus dem Boden das Nachbargrundstück beeinträchtigen könnten. Dieser Gedankengang könne aber dann nicht zutreffen, wenn – wie hier – das bepflanzte Grundstück niedriger läge, da die Gefahr eine danach gegebenen Beeinträchtigung erst mit Erreichen des Geländeniveaus des höher gelegenen Grundstücks entstehen könne. Würde man auch in einem solchen Fall auf die Austrittsstelle am Boden abstellen, würde die gesetzgeberische Interessensabwägung verfälscht. Damit entspräche es dem Sinn und Zweck der gesetzgeberischen Regelung, in Fällen einer Höhendifferenz von Grundstücken diese hinzuzurechnen, befinden sich die Pflanzen auf dem niedriger gelegenen Grundstück. Diese Erwägungen würden auch durch eine anderweitige Regelung des bayerischen Gesetzgebers gedeckt, insoweit nach Art. 50 Abs. 1 S. 1 BayAGBGB Art. 47 Abs. 1 BayAGBGB nicht auf Pflanzen hinter einer Mauer oder sonstigen dichten Einfriedung Anwendung fände.
Anmerkung: Die Entscheidung ist zwar aus sich heraus überzeugend. Wie aber wäre bei der entsprechenden Überlegung der Rechtsstreit zu behandeln, wenn die Anpflanzung sich auf dem höher gelegenen Grundstück befindet ? Nach dem Sinngehalt dieser Entscheidung des BGH könnte man meinen, dass dann die Höhendifferenz bei der Messung der Pflanze zu berücksichtigen ist und dazu führt, dass eine Pflanze im vorliegenden Fall bei Annahme einer Höhendifferenz von 1,0m nur 1m wachsen dürfte. Dieser Überlegung dürfte aber wohl das Verbot der extensiven Gesetzesauslegung entgegenstehen.
Derjenige, der eine Grenzwand hat, darf diese auch dann mangels anderweitiger Abreden abreißen, wenn sein Nachbar an diese Grenzwand angebaut hat, wobei für den Eigentümer der Grenzwand eine nach dem Abriss erforderliche Außenisolierung des Nachbargebäudes nicht erfolgen muss. Da die Grenzwand nicht die Grenze überschreitet (also keine Grenzanlage iSv. § § 921f BGB ist, ist der Eigentümer seinem Nachbarn gegenüber nicht verpflichtet, die Funktionsfähigkeit der Grenzwand zu erhalten. Insoweit wird auf die Entscheidungen des BGH z.B. vom 18.05.2001 - V ZR 119/00 - und 18.02.2011 - V ZR 137/10 – verwiesen. Was aber ist, wenn durch den Abriss des Anbaus Schäden an der Grenzwand entstehen ?
Der BGH verweist hier zunächst auf seine Rechtsprechung zu dem umgekehrten Fall (s.o.). Er führt aus, entscheidend sei, dass jeder Grundstückeigentümer für seine Wand verantwortlich ist, wenn zwei parallel verlaufende Grenzwände existieren. Der Vorteil, der sich daraus ergäbe, dass eine Außenwand so lange keines oder keines vollständigen Witterungsschutzes bedarf, wie der Schutz von der Grenzwand des Nachbargrundstückes geboten wird, würde durch das BGB nicht geschützt (so bereits BGH vom 16.04.2010 – V ZR 171/09 -). Im vorliegenden Rechtsstreit allerdings kam es durch den Abriss des Anbaus des Beklagten an die Grenzwand des Klägers zu einem Schaden der Grenzwand in Form von Putz- und Mauerschäden sowie Feuchtigkeitsschäden im Keller.
Die Putz- und Mauerschäden wurden durch den Abriss verursacht. Auch wenn der Beklagte dafür ein Abrissunternehmen beauftragte, ist er verantwortlich; dies zwar nicht wegen eines Fehlverhaltens des beauftragten Unternehmers, sondern da diese Schäden eine unvermeidliche Folge des Abrisses waren. Zwar durfte der Beklagte den Abriss des Anbaus vornehmen, dabei aber nicht das Eigentum des Klägers beschädigen. Der Kläger könne somit verlangen, dass die Wand als funktionsfähige Außenwand wiederhergestellt wird.
Im Hinblick auf den Feuchtigkeitsschaden leitet der BGH einen Anspruch aus der analogen Anwendung des § 906 Abs. 2 S. 2 BGB her. Der Beklagte hatte nach dem Abriss eine dicke Betonbodenplatte belassen, auf der sich Wasser ansammelte welches in die Grenzwand einsickerte. Zwar würde der Anspruch des Klägers entfallen, wenn er dies nach § 1004 BGB hätte abwehren können (vorbeugender Unterlassungsanspruch); doch habe der Kläger die Wasserzufuhr weder vorhersehen noch rechtzeitig abwehren können.
Nur selten wird man in der glücklichen Lage sein, sich seinen Nachbarn aussuchen zu können. Und so gehören Nachbarstreitigkeiten zu den gerichtlichen Verfahren, die immer wieder anzutreffen sind, und bei denen letztlich nicht „die Sache“ selbst ursächlich ist, sondern der Streit zwischen den Nachbarn. Fälle, in denen ein Richter selten eine Chance hat, eine gütliche Einigung zu bewirken (die regelmäßig auch vorher schon vor dem Schiedsmann ausblieb).
Zu einen der Punkte für häufige nachbarschaftliche Auseinandersetzungen gehört der Bewuchs im Nachbargarten. So musste sich das OLG Brandenburg mit der Frage auseinandersetzen, ob Äste. Die mehrere Meter herüberragen, geduldet werden müssen. Neben den Regelungen des BGB sind die einschlägigen Nachbarschaftsgesetze der Länder zu berücksichtigen.
Klar wird vom OLG Brandenburg ausgeführt, dass der beeinträchtigte Nachbar vorliegend einen Anspruch auf Beseitigung des Überhangs nach §§ 1004 Abs. 1, 910 BGB habe, wenn sich ein Duldungsanspruch nicht ergibt. Insbesondere müsse er hier auch die von dem Überhang ausgehende Beeinträchtigung nicht nach § 910 Abs. 2 BGB dulden. Zwar wäre eine Beschattung vorliegend kein Grund, auch nicht ein gelegentliches Herabfallen von Eicheln; allerdings würde sich das Herabfallen des Laubs und der Kiefernadeln der Bäume als nicht unerhebliche Beeinträchtigung darstellen, da nach einem Sachverständigen 3 Kubikmeter im Jahr anfallen sollen.
Auch wenn die Frist für die Geltendmachung des Grenzabstandes nach dem Nachbarschaftsgesetz abgelaufen ist, hindere dies nicht die Ansprüche aus §§ 1004, 910 BGB. Allerdings käme ein Rückschnitt nicht in Betracht, wenn dieser genehmigungsfrei ist oder eine Genehmigung erteilt wird; wird eine erforderliche Genehmigung nicht erteilt, würde dem Kläger ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch zustehen (dessen Höhe in dieser Entscheidung nicht gegenständlich war).
Der Kläger, Eigentümer eines Reihenhausgrundstücks, wandte sich mit seiner Klage gegen die Stadt mit dem Ziel, dass ca. 25m hohe Eschen in der angrenzenden städtischen Grünanlage, die dort mit einem Abstand von 9 – 10,3m zur Grundstücksgrenze stehen, gefällt werden. Die Klage wurde in allen Instanzen abgewiesen.
Die durch die Verschattung bewirkte Einwirkung auf das klägerische Grundstück stelle keine einen Abwehranspruch nach § 1004 BGB begründende Einwirkung iSd. § 906 BGB dar. Der Entzug von Luft oder Licht stelle sich nach der Rechtsprechung nicht als eine negative Einwirkung iSd. § 906 BGB dar. Der BGH erklärt ausdrücklich, dass er keine Veranlassung zu einer Aufweichung dieser bisher einhelligen Rechtsprechung zu § 906 BGB sehe. Dies auch vor dem Hintergrund, dass in den meisten Bundesländern Regelungen in Nachbargesetzen über Abstände enthalten sind, weshalb kein Bedürfnis für eine Ausdehnung des § 906 BGB bestünde.
Auch ein Beseitigungsanspruch aus dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis sei zutreffend von den Vorinstanzen abgelehnt worden. Dieses Rechtsinstitut stelle eine Ausnahmeregelung dar. Voraussetzung wäre, dass der Kläger durch die hohen Bäume ungewöhnlich schweren und nicht mehr hinnehmbaren Beeinträchtigungen ausgesetzt wäre. Dies sei konkret nicht feststellbar, selbst wenn der gesamte Gartenbereich des Klägers berücksichtigt würde. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der nach dem Nachbargesetz vorgesehene Grenzabstand 4m betrage und hier um mehr als das doppelte überschritten wurde.
Das AG München musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob ein Grundstückseigentümer Ansprüche wegen Laubfalls auf sein Grundstück durch den Baum auf dem Nachbargrundstück geltend machen kann. Das Amtsgericht verneinte den Anspruch.
Die Parteien sind benachbarte Grundstückseigentümer. Auf dem Grundstück der Beklagten steht ein alter Lindenbaum, dessen Äste sogar über die Grundstücksgrenze auf das Grundstück der Klägerin ragen. Die Klägerin behauptet, jedes Jahr würde ihr Grundstück durch Samen, Blätter, Äste usw. des Lindenbaums in einem Radius von 30m bedeckt, es würden sich auf der Garagenzufahrt und dem Garagentor Laubhügel bilden und die Regenrinne würde vom Laub verstopft. Wegen dieser Beeinträchtigungen begehrte sie eine „Laubrente“ in Höhe von € 500,00/Jahr.
Das Amtsgericht verweist auf § 906 BGB. Wesentliche Beeinträchtigungen durch die ortsübliche Benutzung eines Grundstücks, müssen vom Nachbar geduldet werden, wenn dies nicht durch angemessene Maßnahmen verhindert werden kann. In diesem Fall hat der Grundstücksnachbar einen Anspruch auf einen angemessenen Ausgleich in Geld.
Die hier von der Klägerin benannten Beeinträchtigungen zählt das Amtsgericht zu ähnlichen Einwirkungen i.S.v. § 906 Abs. 1 S. 1 BGB. Es lässt allerdings dahinstehen, ob es sich um wesentliche Beeinträchtigungen handelt, die hier von der Klägerin vorgetragen wurden. Denn es läge auf Seiten des Beklagten eine ortsübliche Nutzung vor, und der Laubfall stelle eine ortsübliche Einwirkung dar, da, da eine entsprechende Gartenbepflanzung hier dem Charakter des Gebiets entspräche.
Die Beklagten könnten die vom Baum ausgehende Beeinträchtigung auch nicht mit wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen verhindern.
Und entscheidend ist, dass - so das Amtsgericht – die Einwirkungen das Grundstück der Klägerin nicht über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigen würden. Abzustellen wäre hier auf das Empfinden eines Durchschnittnutzers. Selbst wenn die Klägerin, wie sie vorträgt, 3-4mal im Jahr die Regenrinne reinigen müsse und jährlich 10-15 80 Liter-Tonnen an Laub entsorge (und dies 90% des Laubs des Lindenbaums sind, wäre dies vom Durchschnittsbenutzer hinzunehmen, da dies vom Gebietscharakter geprägt wird.
[s. aber auch oben: OLG Brandenburg, Urteil vom 17.08.2015 - 5 U 109/13 -]