Rechtsprechung > Mietrecht

Bauliche Veränderungen (durch Mieter / Vermieter)


Errichtung eines „Balkonkraftwerkes“ durch den Mieter

AG Köln, Urteil vom 26.09.2023 - 222 C 150/23 -

Die Mieter wollten auf dem zur Wohnung gehörenden Balkon eine Solaranlage aufstellen. Da der Vermieter die Genehmigung versagte, sahen sie sich zur Klage gezwungen. Das Amtsgericht (AG) differenzierte zwischen Fällen, bei denen der Vermieter die Zustimmung versagen kann und solchen, bei denen sie - wenn auch unter bestimmten Auflagen - erteilt werden muss.

 

Der mitvermietete Balkon würde dem Mieter zur freien Verfügung stehen, solange durch den gebrauch nicht Rechte des Vermieters oder anderer Mieter beeinträchtigt würden. Allerdings bestimme vorliegend § 10 des Mietvertrages, dass sämtliche Um- und Einbauten, Veränderungen jeder Art, insbesondere Installationen der Zustimmung des Vermieters bedürfen würden. Die Solaranlage (ein sogen. „Balkonkraftwerk“) würde - so das AG - stelle eine bauliche Anlage dar, wobei es nicht darauf ankäme, ob diese mir dem Objekt fest verbunden würde. Die von der Vermieterin versagte Genehmigung sei allerdings (wenn auch möglicher Auflage) zwingend zu erteilen. Zwar habe der Mieter keinen Anspruch auf Gestattung baulicher Veränderungen mit dem Ziel der Modernisierung; die Erteilung stehe im Ermessen des Vermieters, der dieses nicht willkürlich ausüben dürfe.

 

Der Willkürlichkeit der Versagung könnte Art. 14 GG entgegenstehen, wonach der Vermieter nach Belieben mit seinem Eigentum verfahren dürfe und von daher auch entscheiden könne, dass es bei dem zum Mietbeginn bestehenden Zustand verbleibe, was auch für das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes gelte. Für den Kläger sprächen die Gesichtspunkte, dass Solarstrom (wenn auch überschaubar) Kosten sparen würde, Erzeugung fossiler Brennstoffe mindere und damit das Balkonkraftwerl dem Gemeinwohl diene. Vorliegend sie dem Antrag auch eine Substanzbeeinträchtigung der Mietsache ausgeschlossen. Unerheblich sei die klägerische Erwägung zu einem umweltbewussten Leben der Bewohner ihres Quartiers, da sich dies nicht objektiv überprüfen lasse.

 

Vor diesem Hintergrund einer Interessensabwägung sei das Ermessen der Vermieterin unter dem Gesichtspunkt der Rechtsmissbräuchlichkeit eingeschränkt: Die Vermieterin habe der Aufstellung und Nutzung einer Solaranlage in Bodenhöhe des Balkons zustimmen, könne aber zuvor Zahlung einer angemessenen Sicherheit für den Rückbau fordern.

 

 

Weitergehend könne nach derzeitiger Rechtslage aber nicht die Erteilung einer Genehmigung für eine Solaranlage mit an der Außenseite des Balkons angebrachten Solarmodulen verlangt werden, da dadurch schon (unabhängig von der Frage des rückstandsfreien Rückbaus) das äußere Erscheinungsbild des Mietobjekts gravierend beeinträchtigt würde. 


Elektrofahrzeuge und Installation der E-Ladestation

LG München I., Urteil vom 23.06.2022 - 31 S 12015/21 -

Der Kläger (Mieter) verlangte von der Beklagten (Vermieterin) die Erlaubnis zur Errichtung einer Elektroladestation zum Laden eines Elektro- bzw. Hybridfahrzeugs durch ein bestimmtes von ihm vorgegebenes Unternehmen. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Die dagegen vom Kläger eingelegte Berufung war erfolgreich.

 

Der grundsätzliche Anspruch des Mieters auf bauliche Veränderungen an der Mietsache, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen, nach § 554Abs. 1 BGB, ergebe sich aus der Regelung des § 554 Abs. 1 BGB. Allerdings enthalte diese Norm keine Regelung dazu, wer den Unternehmer aussuchen dürfe, der mit der Bauausführung beauftragt würde. Da § 554 Abs. 1 BGB vorwiegend dem Interesse des Mieters dienen würde, sei die Kammer der Ansicht, dass der Mieter jedenfalls dann die Veränderungen vornehmen könne, wenn er einen geeigneten Fachunternehmer habe, was bedeute, dass er diesen Fachunternehmer auch selbst aussuchen dürfe.

 

Nur dann, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Berücksichtigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden könne, wäre der hier vom klagenden Mieter geltend gemachte Anspruch zu negieren.

 

Nach den amtsgerichtlichen Feststellungen und Ausführungen der Beklagten würde die Kapazität für 5 - 10 Ladestationen reichen. Derzeit seien nur drei vorhanden. Damit sei ei vom Kläger begehrte Ladestation machbar. Diese weitere Station sei für die Beklagte auch nicht unzumutbar. Der Umstand, dass künftig noch andere Mieter einen Anschluss für sich begehren würden und  die dafür notwendige technische Ausstattung dann eventuell nur seitens der Stadtwerke München installiert werden könne, ändere die derzeit ohne weiteres gegebene Möglichkeit für den Kläger nicht und könne der gegenwärtige Anspruch auch nicht in Ansehung der ungewissen Zukunft ausgeschlossen werden. Damit stelle sich auch derzeit (anders als vom Amtsgericht angenommen) nicht die Frage der Gleichbehandlung, die es im Mietrecht ohnehin nicht gäbe. Es gelte nur über § 242 BGB das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 3 GG. Es sei nicht willkürlich, wenn der Vermieter nach dem Prioritätsprinzip vorgehe mit der Folge, dass später Mieter bei entsprechenden Wunsch darauf angewiesen werden, sich dies von den Stadtwerken München einrichten zu lassen.

  

Die Beklagte erleide hier keinen Nachteil durch das vom Kläger angegebene Unternehmen, währen dies für den Kläger wirtschaftlich von Vorteil sei.