Die Antragstellerin beschäftigte etwa 22 Mitarbeiter und unterhielt in Hamburg ein Ladengeschäft. Von der Antragsgegnerin wurde eine Arbeitgeber-Bewertungsportal betrieben. Bewertungen auf dem Portal können von (auch ehemaligen) Mitarbeitern. Bewerbern und Auszubildenden in verschiedenen Kategorien abgegeben werden.
U.a. wurden Bewertungen im Portal eingestellt, gegen die sich die Antragstellerin mit anwaltlichen Schreiben wandte. Darin hieß es jeweils: „Der genannte Bewerter hat unsere Mandantschaft negativ bewertet, Der Bewerber- und Mitarbeiter-Kontakt wird mit Nichtwissen bestritten, da er nicht zugeordnet werden kann.“ Die Antragsgegnerin forderte eine Substantiierung der unwahren Tatsachenbehauptungen und Rechtsverletzungen.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegnerin wurde vom Landgericht zurückgewiesen. Die dagegen von der Antragstellerin eingelegte sofortige Beschwerde führte zu deren Erlass. Rechtsgrundlage sei § 1004 BGB analog iVm. § 823 Abs. 1 BGB und dem Unternehmenspersönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs.1, 18 Abs. 3 GG) auf Unterlassung des weiteren Zugänglichmachens der beanstandeten Bewertung zu. Die Grundsätze würden auch bei einem Internet-Bewertungsportal greifen (BGH, Urteil vom 09.08.2022 - VI ZR 1244/20 -). Die Betreiberin sei mittelbare Störerin und hafte als solche eingeschränkt. Bei Beanstandungen eines Betroffenen die so konkret gefasst seien, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung unschwer bejaht werden könne, sei eine Ermittlung durch den Betreiber erforderlich, unabhängig davon, ob die Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil (aufbauend auf einem Tatsachenurteil) zu qualifizieren sei. Grundsätzlich sei (bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs) die Rüge ausreichend, dass der Bewertung kein tatsächlicher Kontakt zugrunde läge, wobei der Bewertete diese Rüge solange aufrechterhalten dürfe, bis ihm gegenüber der Bewerter soweit individualisiert würde, dass er das Vorliegen geschäftlicher Kontakte überprüfen könne. Das OLG trug damit dem Umstand Rechnung, dass der Bewerter anonym im Portal in Erscheinung tritt und von daher der Bewerte nichts zu Einzelheiten eines möglicherweise tatsächlichen Kontakts sagen kann, da er den Vorgang grundsätzlich nicht ohne Kenntnis des angebliche beteiligten Bewerters identifizieren können muss.
Eine solche Rüge wurde hier von der Antragstellerseite erhoben. Eine weitere Übermittlung von Informationen zu den Inhalten der Bewertungen, habe es von daher nicht bedurft. Da es sich hier überwiegend um Werturteile gehandelt habe, hätte der Antragsgegnerin die Übermittlung von weiteren Informationen durch die Antragstellerin kaum ermöglicht, alleine aufgrund diese Informationen unschwer einen eventuellen Rechtsverstoß zu erkennen, weshalb die Antragsgegnerin auch in diesem Fall nicht darum herum gekommen wäre zu ermitteln, ob den Bewertungen tatsächliche geschäftliche Kontakte zugrunde gelegen hätten und insoweit Stellungnahmen von den Urhebern der Bewertungen einzuholen.
Die Anzahl mit gleicher Begründung des fehlenden geschäftlichen Kontakts sei auch nicht rechtsmissbräuchlich, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass auf einem solchen Portal eine Vielzahl von nicht auf konkreten Kontakten beruhenden Bewertungen eingestellt würden. Auch die Vertretung der Antragstellerin durch eine Kanzlei, die offensiv damit werbe, gegen Festhonorar gegen Einträge in Bewertungsportalen vorzugehen, sei nicht rechtsmissbräuchlich, da das Bestreiten des Vorliegens eines geschäftlichen Kontakts durch die Antragstellerin keinen Rückschluss in jedem einzelnen Fall zuließe, ob das Bestreiten in der Sache begründet sei oder nicht. Der Umfang des Geschäftsbetriebs der Antragsgegnerin könne diese nicht von ihrer Überprüfungsobliegenheit entbinden, die jeden Betreiber eines Bewertungsportals treffe.
Von der Antragsgegnerin seien die Bewerter nicht identifizierbar gemacht worden, weshalb der Antragstellerin eine Prüfung tatsächlicher Kontakte nicht möglich gewesen sei. Zwar könnten die eingereichten Unterlagen aus dem Geschäftsbereich der Antragstellerin stammen. Doch ließe sich für die Antragstellerin nicht erkennen, wer die betreffenden Mitarbeiter gewesen sein könnten, auf den sie sich beziehen, weshalb nicht überprüfbar sei, ob diese Urkunden wirklich die Urheber der Bewertungen betreffen und ob es sich tatsächlich um Personen handele, die für sie arbeiten oder gearbeitet hatten. Der Portalbetreiber dürfe die Überprüfung des geschäftlichen Kontakts durch den Betroffenen nicht in der Weise verhindern, dass er deren Vorliegen für sich selbst prüft und lediglich dessen positives Ergebnis bestätige. Dies würde eine effektive Verteidigung des Betroffenen verhindern.
Auch im Hinblick auf die (geringe) Anzahl von Mitarbeitern der Antragstellerin (22) ergäbe sich nichts anderes. Eine Kritik könne sich auf konkrete Einzelfälle beziehen die auf ihre tatsächliche Gegebenheiten vom Betroffenen nur geprüft werden könnten, wen die Person des angeblichen Arbeitnehmers bekannt sei oder jedenfalls die konkrete Situation die geschildert wird, bekannt wäre (so die Angabe „Einarbeitung? Fahlanzeige! Am ersten Tag bekommt man ein paar Dokument(e), die man sich auf eigene Faust aneignen soll(m) und dann wird bitte losgelegt“, „Abmachungen wurden nicht eingehalten“), und sich auch aus allgemein gehaltenen Meinungsäußerungen wie zum Betriebsklima oder Betriebsmitteln (hier z.B. „Vorgesetztenverhalten … Empathie ist ein Fremdwort“, „Software auf Hobby-Niveau“ nicht ziehen ließen.
Auch wenn es für den Arbeitgeber-Bewertungsportal-Betreiber schwierig sein könne, Bewerter zu bewegen, sich zu erkennen zu geben da sie im Gegensatz zu Nutzern, die einmalige Geschäftskontakte wie Hotelbesuch, einen singulären Arztbesuch, oder den Ankauf von Ware bewerten, die Befürchtung hätten, Repressalien des negativ bewerteten Arbeitgebers ausgesetzt zu sein, rechtfertige nicht, dass ein betroffener Arbeitgeber diese öffentliche Kritik hinnehmen müsse, ohne die Möglichkeit zu erhalten, dies zu prüfen und sich dazu zu positionieren.
Aus diesem Grund könne sich auch die Antragsgegnerin nicht darauf berufen, dass sie ohne Zustimmung des Bewerters aus Datenschutzgründen diesen nicht namhaft machen dürfe. Auch wenn § 21 TTDSG in Ansehung des Erfordernisses des Verfahrens nach dessen Absätzen 2 bis 4 diese Konsequenz haben sollte, dürfe das nicht dazu führen, dass eine öffentliche Bewertung zugänglich gehalten werden dürfe, solange dem Bewerteten die Möglichkeit der Prüfung eines geschäftlichen Kontakts genommen ist. Bei der Verbreitung von Äußerungen trage der Verbreiter das Risiko, ob er den Urheber namhaft machen könne. Gesche die Verbreitung (wie hier) im Rahmen eines Geschäftsbetriebs, gehöre dieses Risiko zu den typischen Geschäftsrisiken, die jeden Unternehmer bei seiner Tätigkeit treffe.
Der Kläger hatte gegenüber der Beklagten mit Mail vom 16.12.2021 einer Nutzung seiner personenbezogenen Daten widersprochen, erhielt aber gleichwohl am 09.01.2022 eine Mail von der beklagten, mit der diese für ein Mediathek-Abonnement warb. Weitere entsprechende Mails erfolgten trotz Abmahnung vom 16.01.2022 am 16.01. und 23.01.2022.
Der Kläger erhob Klage und beantragte Unterlassung der Kontaktaufnahme per Mail durch den Kläger zu Werbezwecken, ohne zuvor erteilter Erlaubnis, gegen Strafandrohung. Die Beklagte verteidigte sich u.a. damit, der Kläger könne ganz einfach eine Einwilligung auf der Webseite der Beklagten in dem „Kundenveraltungssystem“ entziehen könne.
Das Amtsgericht gab der auf Unterlassung gerichteten Klage gem. §§ 823 Abs. 1 BGB, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB statt. Es läge ein rechtswidriger Eingriff der Beklagten in die Persönlichkeitssphäre des Klägers vor, welches als allgemeines Persönlichkeitsrecht den Bereich privater Lebensgestaltung geschützt würde (BGH, Urteil vom 19.12.1995 - VI ZR 15/95 -; BVerfGE 44, 197, 203). Damit bestünde ein Recht des Einzelnen, frei darüber zu entscheiden, mit welchen Personen in welchem Umfang Kontakt aufgenommen werden soll. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schütze daher vor Belästigungen durch eine unerwünschte Kontaktaufnahme. Allerdings könne nur dann eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht vorliegen, wenn die - als solche nicht ehrverletzende - Kontaktaufnahme gegen den eindeutig erklärten Willen des Betroffenen erfolge; die Einschränkung erfolge, da ansonsten die Freiheit kommunikativen Verhaltens schwerwiegend beeinträchtigt wäre (BGH, Urteil vom 15.12.2015 - VI ZR 134/15 -).
Die Versendung der Werbung mittels E-Mail an den Kläger nach dessen Widerspruch sei nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 UWG unzulässig. Der Verweis auf das „Kundenverwaltungssystem“, indem der Kläger selbst die Einstellung vornehmen können, dass er nicht kontaktiert würde, rechtfertige nicht die untersagte Zusendung. Der Widerspruch gegen die elektronisch versandte Werbung sei an keine Form gebunden, weshalb dieses System vom Kläger nicht genutzt werden musste; es sei Sache der Beklagten ihre Kundendaten zu verwalten und dies könne nicht auf den Kunden abgewälzt werden.
Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrechts des Klägers sei auch rechtswidrig gewesen. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr sei durch das fortgesetzte Verhalten nach Ausspruch des Widerspruchs indiziert.
Der Antrag sei auch nicht zu weit gefasst, da er insbesondere enthalte, dass eine Einwilligung durch den Kläger möglich sei.
Die Verfügungsbeklagte betrieb eine Internetplattform, auf der der Verfügungskläger das Video „P…“ hochgeladen hatte. Nachdem die Verfügungsbeklagte dieses entfernte, erwirkte der Verfügungskläger im Rahmen einer einstweiligen Verfügung ein Urteil, in dem der Verfügungsbeklagten bei einem Ordnungsgeld von bis zu € 25.000,00, ersatzweise Ordnungshaft von sechs Monaten) untersagt wurde, das Video zu entfernen. Nachdem die Verfügungsbeklagte gleichwohl das Video nicht nach Erlass des Urteils und seiner Zustellung (23.04.2021) wieder einstellte wieder einstellte, sondern erst am 14.05.2021, beantragte der Verfügungskläger wegen der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen die Verfügungsbeklagte von nicht unter € 25.000,00.
Das LG Chemnitz setzte ein Ordnungsgeld in Höhe von € 1.000,00 fest. Der Verfügungskläger legte gegen den entsprechenden Beschluss sofortige Beschwerde ein, mit der er den ursprünglichen Antrag weiterverfolgte. Das Landgericht half der Beschwerde nicht ab und legte den Vorgang dem OLG vor. Die Beschwerde hatte dort Erfolg.
Das OLG hielt fest, dass – wie auch vom Landgericht angenommen – die Voraussetzungen für den Erlass eines Ordnungsmittelbeschlusses nach § 890 ZPO vorlägen, da die Verfügungsbeklagte, wie von ihr auch nicht in Abrede gestellt, gegen die Unterlassungsverpflichtung verstoßen. Allerdings sei das Ordnungsgeld auf € 100.000,00 zu erhöhen.
Zur Höhe wies das OLG darauf hin, dass das Ordnungsmittel nach seinem Zweck zu bemessen sei. Dem Ordnungsmittel des § 890 ZPO käme eine doppelte Zweckrichtung zu, nämlich als zivilrechtliche Beugemaßnahme würde es präventiv der Verhinderung künftiger Zuwiderhandlungen dienen und zudem repressiv eine strafähnliche Funktion für die Übertretung des gerichtlichen Verbots darstellen. Daher sei es geboten, die Bemessung in erster Linie mit Blick auf den Schuldner und dessen Verhalten vorzunehmen. Nicht nur Art, Umfang und Dauer des Verstoßes, der Verschuldensgrad, der Vorteil des Verletzers aus der Verletzungshandlug und die Gefährlichkeit der begangenen und möglichen künftigen Zuwiderhandlungen für den Verletzten seien zu berücksichtigen, sondern es solle bewirkt werden, dass die Titelverletzung aus wirtschaftlicher Sicht des Schuldners nicht lohnend erscheine. Die Höhe des Streitwertes des Ausgangsverfahrens habe keine maßgebliche Aussagekraft.
Die Verfügungsbeklagte habe bereits mit Erlass des Urteils die Verbotsverfügung zu beachten gehabt. Entgegen der Darstellung der Verfügungsbeklagten sei die Verzögerung nicht auf technische Gründe zurückzuführen, sondern darauf, dass sie in dem Video einen Verstoß gegen ihre „Richtlinie zu medizinischen Fehlinformationen über Covid-19“ gesehen habe und deshalb „die jeweiligen Konsequenzen der Entscheidung des OLG Dresden und ihre Möglichkeiten sorgfältig abwägen“ wollte. Eine derartige Abwägung sei aber in Ansehung des titulierten Anspruchs weder veranlasst noch geboten gewesen, was sich – zumal bei der vorliegenden anwaltlichen Beratung der Verfügungsbeklagten – von selbst erschließe. Es läge daher hier ein vorsätzlicher und in Ansehung der Zeitdauer schwerer Verstoß gegen die Unterlassungsverfügung vor, der auch im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Verfügungsbeklagten ein deutlich höheres Ordnungsgeld, als vom Landgericht angenommen, rechtfertige. Nur da es sich um einen Erstverstoß handele, habe der Senat des OLG davon abgesehen, den Höchstbetrag für das Ordnungsgeld zu verhängen.
Die Entscheidung ist schon deshalb interessant, da nicht von dem Kläger oder der Klägerin und auch nicht von der Beklagten oder dem Beklagten gesprochen wird, sondern von der beklagten Person bzw. der klagenden Person. Die geschlechtsneutrale Formulierung hängt mit dem Sachverhalt und dem Begehren der „klagenden Person“ zusammen. Diese wollte via Internet bei der Beklagten Person etwas kaufen und musste dort bei dem Bestellvorgang expressis verbis zwischen den Anredeformen „Herr“ und „Frau“ wählen. Gleiches war der Fall bei der Registrierung; ohne die entsprechende Angabe wurde weder der Bestellvorgang noch die Registrierung fortgesetzt. Daraufhin begehrte sich zum Einen Unterlassung und zum Anderen eine Geldentschädigung in Höhe von € 5.000,00. Während der Anspruch auf Geldentschädigung abgewiesen wurde, war der Unterlassungsantrag erfolgreich.
Das Landgericht (LG) negierte einen Verstoß gegen § 21 AGG (Benachteiligung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes [AGG]). Eine Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 1, 2 AGG liege wegen eines fehlenden Bezuges zur vertraglichen Leistung nicht vor. Von daher scheide auch eine Geldentschädigung auf der Grundlage von § 21 Abs. 2 S. 2 AGG aus.
Der Unterlassungsanspruch sei aber nach § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB begründet. Zu den geschützten Rechtspositionen würde nach § 823 Abs. 1 BGB auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht gehören. Dieses würde auch die geschlechtliche Identität umfassen (BVerfG, Beschluss vom 10.10.2017 - 1 BvR 2019/17 -). Die Anreden „Herr“ und „Frau“ würden jeweils dem männlichen bzw. weiblichen Geschlecht zugeschrieben. Wenn wie hier die klagende Person gezwungen würde, eine dieser Anreden zu wählen, was aber nicht der Identität der klagenden Person entspräche. Die beklagte Person habe darauf auch keinen Anspruch, da dies für die von ihr zu erbringenden Dienstleistungen (wie sie selbst einräumte) völlig irrelevant sei. Eine individuelle Entscheidung eines Menschen zu seiner Geschlechtsidentität sei zu respektieren (BVerfG, Beschluss vom 15.08.1996 - 2 BvR 1833/95 -). Die Geschlechtsidentität würde auch über die Anrede zum Ausdruck kommen. Wenn eine Änderung des Namens nach dem Transsexuellengesetz bereits geändert wurde, sei dies zu berücksichtigen. Allerdings ei dies nicht nur auf diesen Fall begrenzt. Die Anrede sei nach dem Selbstverständnis der betroffenen Person zu ihrer selbstempfundenen Geschlechtszugehörigkeit auszurichten. Die Entscheidung des BGH vom13.03.2018 - VI ZR 143/17 - würde dem nicht entgegenstehen, da sich dort der BGH auf Vordrucke und Formulare beschränkte und festhielt, dass kein Anspruch bestünde, dort mit den generischen Maskulinum angesprochen zu werden; hier würde es um die Anrede einer bestimmten Person in konkret an diese gerichtete Erklärungen gehen. Der Umstand, dass es noch keine Anredeform für Personen aus dem heterogenen Kreis der Personen nicht nicht-binärer Geschlechtsidentität gäbe, sei nicht entscheidend.
Allerdings würde sich aus § 823 BGB kein Anspruch auf Entschädigung ableiten lassen. Eine Geldentschädigung könne nur verlangt werden, wenn die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen schwerwiegenden Eingriff bedeuten würde und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden könne. Auch wenn hier bei der Rechnung die Anrede „Herr“ erfolgte, sei zu berücksichtigen, dass dieses Schreiben nur an die klagende Person gerichtet worden sei und der beklagten Person keine Böswilligkeit zur Last gelegt werden könne.
Die beklagten Eheleute des Ausgangsverfahrens (und Beschwerdeführer) wandten sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des BGH vom 30.03.2017 - I ZR 19/16 - und deren Vorentscheidungen, in denen es um die Geltendmachung urheberrechtlicher Ansprüche wegen unerlaubten Zugänglichmachens eines Musikalbums im Internet ging und die Beschwerdeführer zur Zahlung von Schadensersatz an die klagende Tonträgerherstellerin verurteilt wurde, da über deren Internetanschluss mittels Filesharing-Software auf einer Internet-Tauschbörse zum Herunterladen angeboten wurde. Begründet wurden die Verurteilung der Beschwerdeführer durch das Landgericht damit, diese hätten die Vermutung ihre Urheberschaft als Anschlussinhaber des Internetanschlusses entkräften und damit im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast darlegen und beweisen müssen, ob und inwieweit andere Personen zu ihrem Internetanschluss Zugang gehabt hätten und als Täter in Betracht kämen. Ihre als Zeugen benannten Kinder hätten von den diesen zustehenden Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, weshalb es bei der Vermutung der Täterschaft verbliebe. Das OLG verwies darauf, es wäre von den Beschwerdeführern im Einzelnen im Rahmen der sekundären Darlegungslast zu erklären gewesen, wie es zu den Rechtsverletzungen aus der Familie heraus gekommen sei. Der BGH sah in der Entscheidung des OLG keinen Rechtsfehler.
Von den Beschwerdeführern wurde im Rahmen der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 6 Abs. 1 GG, wonach Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen, geltend gemacht, da der BGH keinen schonenden Ausgleich zwischen den betroffenen Grundrechte im Sinne einer praktischen Konkordanz vorgenommen habe.
Das BVerfG verwies darauf, dass bei Auslegung und Anwendung des Urheberrechts die vom Gesetz vorgesehene Interessensabwägung zwischen dem Eigentumsschutz der Tonträgerhersteller und den damit konkurrierenden Grundrechtspositionen nachzuvollziehen seien und unverhältnismäßige Grundrechtsbeschränkungen zu vermeiden seien. Sollten bei der Auslegung und Anwendung von einfachrechtlichen Normen mehrere Deutungen möglich sein, so verdiene jene den Vorzug, die den Wertentscheidungen der Verfassung entspräche und die Grundrechte der Beteiligten möglichst weitgehend in praktischer Konkordanz zur Geltung brächte. Die Schwelle zu einem ein Eingreifen des Verfassungsgerichts zwingenden Verfassungsverstoß sei erst erreicht, wenn die Auslegung der Zivilgerichte Fehler erkennen lasse, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Grundrechte beruhen würden und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den Einzelfall von einigem Gewicht seien.
Richtig sei zwar, dass die Entscheidungen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG beeinträchtige. Denn damit seien Bestimmungen unvereinbar, welche die Familie schädigen. Der Schutzbereich umfasse auch das Verhältnis zwischen Eltern und volljährigen Kindern. Diese Umstände müssten bei der Auslegung und Anwendung einfachen Rechts Berücksichtigung finden.
Allerdings würde Art. 6 Abs. 1 der Annahme einer zivilprozessualen Obliegenheit nicht entgegenstehen, derzufolge die Beschwerdeführer zur Entkräftung der Vermutung ihrer Täterschaft als Anschlussinhaber ihre Kenntnisse über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung mitzuteilen haben, mithin also auch aufdecken müssen, welches ihrer Kinder die Verletzungshandlung begangen habe, sofern sie davon Kenntnis erlangt haben. Hier käme dem Schutz des Art. 14 GG (Eigentum) des Rechtsinhabers bei Abwägung der widerstreitenden Grundrechtsgüter ein erhebliches Gewicht zu. Die Abwägung im Ausgangsverfahren trage dem Erfordernis der praktischen Konkordanz ausreichend Rechnung und sei bei der Auslegung von § 138 ZPO (Erklärungspflicht über Tatsachen) hinreichend beachtet worden.
Zwar sei auch im Zivilrechtsstreit niemand zur Selbstbezichtigung verpflichtet und fände die Wahrheitspflicht einer Partei dort ihre Grenze, so sie gezwungen würde, eine strafbare Handlung zu offenbaren bzw. Umstände zu offenbaren, die ihr zur Unehre gereichen. Dies dürfte auch dann gelten, wenn nahe Angehörige betroffen seien. In diesen Fällen könne aber der im Hinblick darauf nicht weiter verpflichteten Partei das Risiko einer für sie ungünstigen Tatsachenwürdigung auferlegt werden, da ein weitergehender verfassungsrechtlicher Schutz nicht geboten sei.
Mit der Anwendung dieser Grundsätze im Rahmen der sekundären Darlegungslast trage der BGH der Tatsache Rechnung, dass der Rechteinhaber zur Durchsetzung seiner Rechte in Filesharing-Verfahren regelmäßig keine Möglichkeit habe, zu Umständen aus dem ihrem Einblick vollkommen entzogenen Bereich der Internetnutzung durch den Anschlussinhaber vorzutragen oder Beweis zu führen. Damit würden zu seinen Gunsten in Ansehung des unter Art. 14 GG fallenden Leistungsschutzrechts deren Interesse an einer effektiven Durchsetzung des Urheberrechts gegenüber unberechtigten Verwertungshandlungen geschützt. Die Beeinträchtigung der familiären Beziehung würde sich demgegenüber in Grenzen halten, da ein Vortrag der Eltern zur Täterschaft ihrer Kinder gerade nicht erzwingbar sei; die Eltern würden insoweit nur das Risiko einer für sie ungünstigen Tatsachenwürdigung tragen. Die sekundäre Darlegungslast würde im übrigen auch nicht weiter reichen als die tatsächlichen Kenntnisse der Beschwerdeführer (wo es vorliegend keiner Entscheidung bedürfe, ob sie eine Nachfrage- und Nachforschungsobliegenheit hätten und dies offen bliebe).
Obwohl allgemein bekannt ist, dass grundsätzlich die Zuleitung einer Mail mit Werbung nur bei vorheriger Zustimmung des Empfängers statthaft ist, werden doch weiterhin Werbemails versandt. Und es gibt auch Empfänger, die sich dagegen wehren. So auch in einem vom Kammergericht entschiedenen Fall. Der Antragsteller beantragte gegen die Antragsgegnerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mittels der dieser untersagt werden sollte, „an den Antragsteller Werbeschreiben per e-Mail zu senden und/oder senden zu lassen, ohne dass der Antragsteller zuvor ausdrücklich in die Versendung von Werbeschreiben eingewilligt hat“. Das Landgericht hatte dem Antrag nur in Bezug auf die konkrete, im Einzelfall dargestellte Verletzungsform stattgegeben und den weitergehenden Antrag zurückgewiesen. Die dagegen vom Antragsteller eingelegte Beschwerde wies das Kammergericht zurück.
Vom Kammergericht wird auf den Bestimmtheitsgrundsatz des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO verwiesen. Ein Verbotsantrag, wie er hier mit dem Verfügungsantrag gegenständlich sei, dürfe nicht derart undeutlich sein, dass der Gegenstand der Entscheidung und ihr Umfang (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt wären und sich daher der Antragsgegner (Beklagte) nicht erschöpfend verteidigen könne und letztlich unzulässig die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten sei, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibe. So sei ein Antrag, mit dem sich jemand gegen die Veröffentlichung von Beiträgen in Medien wendet, „die inhaltlich Werbung sind“, in diesem Sinne unbestimmt, da mit dem Antrag nicht deutlich gemacht würde, was einen in zulässiger Weise redaktionellen Beitrag von einer unzulässig getarnten Werbung unterscheide (dazu: BGH GRUR 1993, 565).
Auslegungsbedürftige Begriffe wie „werben“ dürften im Rahmen einer sachgerechten Verurteilung nur verwandt werden, wenn in dem konkreten Fall über dessen Bedeutung kein Streitbestünde und objektive Maßstäbe zur Abgrenzung zur Verfügung stünden. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Der Begriff „Werbeschreiben“ sei zu unbestimmt, da sich darüber streiten ließe, wann eine Mail ein „Werbe“-Schreiben darstelle und wann nicht. Genau dies sei vorliegend aber zwischen den Parteien in Streit gewesen. Während der Antragsteller die Werbeanteile der Mail aufzählte, habe sich die Antragsgegnerin auf den Standpunkt gestellt, dass es sich bei der Mail nur um eine ihrer Ansicht nach zulässige Double-On-In-Bestätigungsanfrage handele. Damit sei - anders in den Fällen, in denen der Werbecharakter unstreitig sei und über andere Dinge gestritten würde - hier der Gebrauch des Wortes „Werbe“-Schreiben unklar.
Die Beklagte ist ein Telemediendienst, die unter anderem eine Partnerschaftsvermittlung über eine Internetseite betreibt. In ihren Geschäftsbedingungen findet sich u.a. zur Kündigung eines Vertrages die Klausel:
"Die Kündigung der VIP- und/oder Premium-Mitgliedschaft bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (eigenhändige Unterschrift) und ist z.B. per Fax oder per Post an E. GmbH (Adresse siehe Impressum) zu richten; die elektronische Form ist ausgeschlossen."
Die Klägerin, eine Verbraucherzentrale, erhob Klage auf Unterlassung der Nutzung der Klausel, da sie in der Klausel einen Verstoß gegen § 309 Nr. 13 BGB sah. Das Landgericht gab der Klage statt, das OLG Hamburg hob das Urteil auf und wies die Klage ab. Auf die Revision wurde die landgerichtliche Entscheidung wiederhergestellt.
Nach Auffassung des BGH steht der Klägerin ein Unterlassungsanspruch gem. § 1 UKlaG zu, da die Klausel unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 BGB sei. Unangemessenheit liege vor, wenn der Verwender bei der Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versuche, ohne ausreichend auf dessen Interessen Rücksicht zu nehmen. Dies sei hier der Fall, da die Klausel gerade im Hinblick auf die besondere des Zustandekommens des Vertrages (via Internet) und der Abwicklung desselben (via Internet) die Vertragspartner unangemessen benachteilige. Es sei kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, weshalb bei einer Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Kunden weitergehende Vorkehrungen erforderlich wären als bei dessen Begründung, bei der elektronisch nur wenige persönliche Datenübermittelt würden. Zwar müsse die Kündigung eindeutig zuzuordnen sein; hier würde die Möglichkeit der Bestätigung gegeben sein. Bei Zweifeln an der Authentizität der Kündigungserklärung bliebe im übrigen die Möglichkeit, gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 BGB nachträglich eine den Erfordernissen des § 126 BGB entsprechende Beurkundung zu verlangen (also dann doch ein Schriftstück mit persönlicher Unterschrift).
Gleich in zwei Entscheidungen hatte sich der BGH mit der Haftung des Händlers auseinanderzusetzen, der die Onlineplattform Amazon nutzte. In dem einen Fall hatte Amazon über die eigentliche Preisangabe „Unverb. Preisemp.“ Und dahinter einen höheren, aber durchgestrichenen Preis angegeben. Im anderen Fall hatte Amazon eine komplett falsche Produktbezeichnung aufgenommen. In beiden Fällen wurden die Händler erfolgreich gerichtlich in Anspruch genommen. Im Fall der fehlerhaften Preisangabe auf Unterlassung bei Androhung von Ordnungsmitteln, im anderen Fall auf Unterlassung der Nutzung der (geschützten) Bezeichnung bei Androhung von Ordnungsmitteln.
In beiden Fällen wurde von den Händlern vorgetragen, sie hätte die Angaben nicht eingestellt. Dies ist aber nach Auffassung des BGH (wie auch der Instanzgerichte) nicht entscheidend. Auch wenn der Betreiber der Internetplattform dies eigenmächtig vornimmt und nur dieser Änderungen vornehmen kann, mache sich letztlich der Händler derartige produktbezogene Angaben zu eigen und ihn treffe als Nutzer des Portals die Pflicht, seine dort angezeigten Angebote auf Rechtmäßigkeit zu prüfen. Ausdrücklich führt der BGH aus, dass die Zurechnung der Gefahr, für falsche Angaben Dritter zu haften, bei dieser Konstellation keine völlig unerwartete Rechtsfolge darstelle da sie gleichzeitig die Kehrseite der von dem Händler in Anspruch genommenen Vorteile der internetbasierten, allgemein zugänglichen und eine weitgehende Preistransparenz vermittelnden Verkaufsplattform darstellt.
Der Wettbewerbsverband mahnte die Beklagte ab, die einen Onlineshop betrieb. Zuletzt hatte die Beklagte ihre Seite dergestalt umgearbeitet, dass ein Button mit der Aufschrift erschien: „Jetzt gratis testen – danach kostenpflichtig“. Der Wettbewerbsverband sah darin einen Verstoß gegen § 312j BGB. Die Klage hatte in beiden Instanzen Erfolg.
Das OLG hielt die Klage nach §§ 3, 3a UWG iVm. § 312j BGB für begründet. Es läge ein verstoß gegen eine Vorschrift vor, die im Interesse der Marktteilnehmer deren Marktverhalten regeln soll und bei der der verstoß geeignet ist, die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen.
§ 312j Abs. 2 BGB bestimmt, dass der5 Unternehmer bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr , der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat, dem Verbraucher die Informationen gemäß Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nummern 1, 4, 5, 11 und 12 EGBGB in hervorgehobener Weise klar und deutlich zur Kenntnis bringen muss, und zwar unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt. Die Bestellsituation muss so gestaltet sein, dass der Verbraucher mit der Bestellung ausdrücklich seine Zahlungspflicht bestätigt. Das OLG weist darauf hin, dass diese Pflicht des Unternehmers bei einer Schaltfläche nur erfüllt ist, wenn die Schaltfläche gut lesbar und mit nichts anderen als den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder entsprechender anderer eindeutiger Formulierung versehen ist. Dies leitet das OLG aus Art. 8 Abs. 2 VerbrRRL ab. Erfolge dies nicht, ist der Verbraucher an die Bestellung bzw. den Vertrag nicht gebunden.
Als fehlerhaft sieht das OLG zum Einen den Umstand an, dass bei zusätzlicher Bestellung eines DVD-Verleihs der gesamtpreis nicht angegeben würde. Auch wenn dies (nach Angaben der Beklagten) technisch nicht machbar sei, würde ein Verstoß vorliegen und die Beklagte müsste sich eine andere Gestaltung überlegen.
Zum Anderen stelle sich die Angabe auf dem Button „Jetzt gratis bestellen – danach kostenpflichtig eindeutig als Verstoß gegen § 312j BGB dar, da anderweitiges als nur die Zahlungspflichtigkeit vermerkt werde.
Die gewählte Formulierung sei zudem irreführend. Der Verbraucher könne annehmen, lediglich eine kostenfreie Probezeit zu buchen, obwohl nach Ablauf dieser „Probezeit“ automatisch Kosten anfallen. Dass nach dem Wortlaut des Gesetzes auf dem Button nicht die zusätzliche Gratiszeit vermerkt werden kann, ist, so das OLG, auch nicht schädlich. Die Beklagte könne außerhalb der Schaltfläche darauf verweisen.
Es ist zwar schön zu wissen, dass seine Mail beim Empfänger angekommen ist, worauf häufig durch automatisch geneierte E-Mails des Empfängers hingewiesen wird. Doch der Empfänger nutzt diese Gelegenheit auch gerne um für sich zu werben oder ein Produkt zu werben. Diese Werbeplattform darf allerdings nach dem Urteil des BGH grundsätzlich nicht genutzt werden.
Die beklagte Versicherung hatte mit ihrer automatisch generierten Antwortmail u.a. bestimmte Apps beworben. Der Kläger verlangte die Verurteilung der Beklagten auf Unterlassung, mit ihm zum Zwecke der Werbung ohne sein Einverständnis E-Mail-Kontakt wie mit der automatisch generierten Mail mit Werbeanhang geschehen, aufzunehmen. Das Amtsgericht hatte der Klage stattgegeben; auf die Berufung hin änderte das Landgericht das Urteil ab und wies die Klage ab. Mit der zugelassenen Revision verfolgte der Kläger sein Ziel weiter; die Berufung führte zur Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts.
Der BGH erkennt einen Unterlassungsanspruch nach §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB an. Es sieht in den mit Werbung versehenen Mails der beklagten Versicherung einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers. Dieses gäbe dem Betroffenen das Recht, im privaten Bereich in Ruhe gelassen zu werden (BGHZ 131, 332, 337). Damit könne er seine Privatsphäre von unerwünschten Einflussnahmen anderer freihalten und darüber entscheiden mit wem er in welchem Umfang Kontakt aufnehmen will. Eine bloße, nicht ehrverletzende Kontaktaufnahme durch einen Dritten würde aber nur dann das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigen, wenn dies gegen den eindeutigen Willen des Betroffenen erfolge, da ansonsten die kommunikative Freiheit beeinträchtigt wäre (BGH VersR 2011,544).
Eine solche Entscheidung des Betroffenen ergäbe sich bei Werbeeinwürfen in den Hausbriefkasten durch einen dies untersagenden Aufkleber. Nach Art. 13 Abs. 1 der Datenschutzrichtlinie gehöre das elektronische Postfach mit zur Privatsphäre. Danach ist die die Nutzung des Postfachs nur bei vorheriger Einwilligung des Inhabers für eine Direktwerbung zulässig.
Werbung in diesem Sinne wären alle produktfördernden Maßnahmen. Mit den Hinweisen auf kostenlose Apps bewerbe die Beklagte ihre Produkte. Zwar sei die Eingangsbestätigung selbst keine Werbemaßnahme, was aber nicht zur Folge habe, dass die dort enthaltene Werbung keine (Direkt-) Werbung darstellen könne. Durch die zulässige Nutzung des elektronischen Postfachs des Klägers für die Bestätigungsmail würde die Nutzung nicht insgesamt zulässig.
Der Verstoß der Beklagten sei auch rechtswidrig. Eine Interessensabwägung ergäbe, dass das Interesse des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit aus Art. 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 GG, 8 Abs. 1 EMRK höher wiege als das Interesse der Beklagten ihren Mails werbende Zusätze hinzuzufügen.
Der Betreiber von einem Internetshop will auf Nummer sicher gehen. Daher nimmt er die Klausel auf, dass er „keinerlei Gewähr für
die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen" übernimmt. Damit aber macht er entzieht er seinen eigenen Angaben zum Produkt jegliche Grundlage.
Ein Konkurrent beantragte eine einstweilige Verfügung, der das LG Amsberg stattgab.
Der BGH hatte sich damit auseinanderzusetzen, ob der Betreiber einer Internetseite für den Inhalt von verlinkten Seiten verantwortlich ist und welche Maßnahmen er ergreifen muss, wenn ihm mitgeteilt wird, der Inhalt der verlinkten Seite enthalte Rechtsverletzungen.
Grundlage der Entscheidung war die Internetseite (Homepage) eines Orthopäden (Beklagter), der für eine Implantat-Akupunktur auf seiner Seite warb, bei der dem Patienten im Bereich der Ohrmuschel winzige Nadeln subkutan implantiert werden. Für „weitere Informationen auch über die Studienlage“ fügte er am Ende seines Textes einen elektronischen Verweis (Link) auf die Seite eines Forschungsverbandes Implantat-Akupunktur e.V. ein. Die Unterseiten der über diesen Link erreichbaren Startseiten beinhalten nach Auffassung des Verbandes Sozialer Wettbewerb e.V. irreführende Inhalte. Der Kläger mahnte den Beklagten ab, der daraufhin den Link entfernte, aber weder die Abmahnerklärung abgab noch die Abmahnkosten entrichtete. Das Landgericht verurteilte den Beklagten antragsgemäß; das OLG Köln wies auf die Berufung des Beklagten die Klage ab. Die vom Kläger eingelegte Revision hatte keinen Erfolg.
Im Rahmen seiner Entscheidung wies der BGH darauf hin, dass alleine der Umstand, dass das Setzen des Links eine geschäftliche Handlung darstelle, noch keine Haftung begründet würde. Zu unterscheiden wäre, ob sich derjenige, der den Link setzt, den Inhalt der verlinkten Seite zu eigen macht oder nicht.
Macht sich der Betreiber einer Internetseite mit dem Setzen des Links den Inhalt der verlinkten Seite zu eigen, haftet er selbst als Störer wie bei eigenen Informationen. Dies wurde vorliegend verneint. Alleine der elektronische Verweis wäre nicht wesentlicher Bestandteil des Geschäftsmodells des Beklagten; über den Verweis wären auch nicht Inhalte zugänglich, in denen offen oder verdeckt für Produkte des Beklagten geworben würde. Der Verweis hätte auch nicht zur Vervollständigung des eigenen Behandlungsangebotes des Beklagten gedient, noch konnte dies aus der Einbettung des Links im Text so verstanden werden. Es hätte sich hier nicht um einen sogen. Deeplink gehandelt, der direkt zu den beanstandeten Aussagen führt, sondern lediglich zu der unbedenklichen Startseite des Forschungsverbandes. Vielmehr handelt es sich um einen Verweis am Ende eines Textes, mittels dem dem Leser die Möglichkeit eröffnet wird, sich selbständig weitere Informationen zu einem bestimmten Thema zu beschaffen.
Auch wenn damit der Beklagte nicht als Störer haftet, käme noch eine Haftung unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht in Betracht. Diese kann sich auch aus dem Setzen eines Hyperlinks auf die Seite eines Dritten ergeben, da die Gefahr der Verbreitung rechtswidriger Inhalte dadurch vergrößert wird. Die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht konkretisiert sich als Prüfungspflicht, wobei es entscheidend darauf ankommt, ob und inwieweit dem in Anspruch genommenen eine Prüfung nach den Umständen zumutbar ist. Dies orientiert sich, so der BGH, an dem Gesamtzusammenhang, in dem der Hyperlink verwandt wird und danach, welche Kenntnis der den Link Setzende davon hat, dass auf rechtwidrige Inhalte verwiesen wird. Ist die Rechtswidrigkeit nicht ohne weiteres erkennbar, wie es hier angenommen wurde, kann eine Haftung nur noch dann begründet sein, wenn der Setzende den Hyperlink aufrechterhält, obwohl er eine Abmahnung erhält und von daher eine gesteigerte Prüfungspflicht hat. Zu berücksichtigen sei aber immer, dass nach dem GEBOT DER Meinungs- und Pressefreiheit Hyperlinks in Ansehung der Fülle von Informationen im Internet nicht als solche eingeschränkt werden dürfen. Das bedeutet, dass derjenige, der den Hyperlink setzt, nicht schon alleine deshalb eine Prüfung des Inhalts vornehmen muss.
Da hier der Beklagte nach Zugang der Abmahnung den Hyperlink gelöscht hat, spräche nichts dafür, dass er bereits vor der Abmahnung Kenntnis von möglichen Täuschungen auf der verwiesenen Seite hatte. Damit kommt eine Haftung nicht in Betracht und war er weder gehalten, die Abmahnerklärung abzugeben noch die Abmahnkosten zu zahlen.