Stichwörter: Vertragslaufzeit, Wohnortwechsel
Die (Erst-) Laufzeit eines Fitnessstudiovertrage mit 24 Monaten oder mehr ist zulässig. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen §§ 307ff, 309 Nr. 9 BGB vor, da diese Regelungen nicht einschlägig sind. Das Amtsgericht verweist insoweit auf die Rechtsprechung des BGH (so BGH NJW 2012, 1431).
Stichwörter: Pflichtverletzung, Krankheit, Kündigungsfrist, Vorfälligkeit
Auch das LG Darmstadt hält eine Erstlaufzeit von 24 Monaten für zulässig. Der Fitnessstudiovertrag sei als Gebrauchsüberlassungsvertrag zu bewerten; soweit vereinzelt Dienstleistungen (z.B. für Einweisungen in Geräten) erfolgen, wäre dies von untergeordneter Bedeutung (so auch BGH in NJW 2012, 1431). Zu berücksichtigen wären nach der Entscheidung des Landgerichts die Interessen der Vertragspartner, wobei zu beachten sei, dass der Gesetzgeber Gebrauchsüberlassungsverträge vom Klauselverbot des § 309 Nr. 9 BGB ausgenommen habe, weshalb sie auch nicht unter der Generalnorm des § 307 BGB subsumiert werden könnten.