Die Beklagte hat den Vertrag mit dem Betreiber des Fitnessstudios nach § 123 BGB angefochten mit der Begründung, sie wäre bei
Vertragsschluss getäuscht worden, da ihr angeblich eine Befristung des Vertrages zugesagt wurde, die im Vertrag, den sie angeblich nicht erhalten hatte, nicht aufgenommen wurde (statt dessen
befand sich in dem Betrag eine Verlängerungsklausel). Die Beweisaufnahme konnte die Behauptung der Beklagten, die hier beweisbelastet war, nicht bestätigen. Im übrigen hat das Amtsgericht die
Rügen der Beklagten zur Verlängerungsklausel als auch zur Vorfälligkeitsklausel zurückgewiesen; diese Regelungen würden nicht gegen §§ 309 Nr. 9, 307 BGB verstoßen