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> Fitnessstudio-Vertragsrecht

Kündigungsfristen


Kündigungsfrist bei Krankheit

LG Darmstadt, Urteil vom 19.10.2016 – 21 S 80/16 -

Krankheit kann u.U. eine fristlose Kündigung des Vertrages mit einem Fitnessstudio rechtfertigen. Das Landgericht Darmstadt hat in seiner Entscheidung über die Berufung einer Nutzerin, die sich gegen die erstinstanzliche Verurteilung zur Zahlung weiteren Nutzungsentgeltes wandte, dahinstehen lassen, ob auch im Rahmen des § 314 Abs. 3 BGB die 2-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB heranzuziehen sei. Da die beklagte Nutzerin von ihrer zur Sportunfähigkeit führenden Erkrankung seit dem 11.06.2014 wusste, allerdings erst eingehend bei der Klägerin am 13.08.2014 kündigte, sei die Frist nicht mehr angemessen im, Sinne des § 314 Abs. 3 BGB. In Ansehung der widerstreitenden Interessen könne die Beklagte nicht bei der Diagnose einer fortan bestehenden Sportunfähigkeit nach Belieben mit einer Kündigung zuwarten. 


LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 29.06.2015 - 2-16 T 8/15 -

Das Landgericht Frankfurt am Main hat in seinem Beschluss vom 29.06.2015, mit des es die Beschwerde der Beklagten gegen den im wesentlichen den Antrag auf Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts zurückgewiesen hat, ausgeführt, dass die Kündigungsfrist von 3 Monaten auch bei einem Jahresvertrag angemessen wäre und die Vereinbarung einer Wartungspauschale nicht der AGB-Prüfung unterliege.


LG Darmstadt, Hinweisbeschluss vom 04.02.2013 - 6 S 159/12 -

Stichwörter: Pflichtverletzung, Krankheit, Kündigungsfrist, Vorfälligkeit

Die fristlose Kündigung des Fitnessstudiovertrages richtet sich nach § 314 Abs. 3 BGB. Vorliegend hatte der Nutzer wegen einer (bestrittenen) Pflichtverletzung des Vertrages durch den Betreiber der Einrichtung die fristlose Kündigung ausgesprochen. Da zwischen der positiven Kenntnis des angeblichen Kündigungsgrundes und der Kündigung mehr als zwei Wochen lagen nahm das Landgericht eine Verwirkung an. Zwar sei dem Nutzer eine Prüfungs- und Überlegungsfrist zuzubilligen; diese sei jedoch auf zwei Wochen begrenzt.