Die Klägerin betrieb ein Power Plate Studio. Die Beklagte war Nutzerin mit einem mit einem Vertrag über eine Festlaufzeit von 12 Monaten. Die Parteien stritten um die Pflicht zur Weiterzahlung des vereinbarten monatlichen Entgelts, da die Beklagte eine gesundheitliche Sportuntauglichkeit behauptete.
Das Amtsgericht gab der Klage (mit Ausnahme eines Teils der Nebenforderung) statt.
Ob hier die Beklagte, wie von ihr behauptet, gekündigt habe, hielt das Amtsgericht für unwahrscheinlich. Ohne Kündigung wäre aber jedenfalls das Entgelt zu zahlen. Aber auch für den Fall einer (fristlosen) Kündigung durch die Beklagte wäre der Klage nach Annahme des Amtsgerichts stattzugeben gewesen.
Eine vorzeitige Kündigung sei der Beklagten nur aus wichtigem Grund möglich, was voraussetze, dass dem Kündigenden ein Zuwarten bis zum ordentlichen Vertragsende unter Berücksichtigung der Interessen der Klägerin nicht zumutbar sei(arg § 314 BGB). Grundsätzlich läge die persönliche Nutzbarkeit der Einrichtung im Risikobereich des Nutzers.
Vorliegend habe die Beklagte ohnehin nicht dargelegt, dass sie aus gesundheitlichen Gründen die Einrichtung nicht nutzen könnte. Nach dem Attest sei sie lediglich „nicht mehr in der Lage an jeglichen Sportarten teilzunehmen“. Die Nutzung von Power Plate stelle aber weder Sport noch die Teilnahme an einer Sportart dar. Es handele sich um eine Vibrationsbehandlung, die physiologischen Nutzen gerade unter Vermeidung von Sport erbringen soll. Da diese auch nach dem Attest nicht ausgeschlossen war, nahm das Amtsgericht auch unter diesem Hintergrund keinen Kündigungsgrund an.
Der Beklagte kündigte den Fitnessstudiovertrag aus krankheitsbedingten Gründen fristlos. Als Grund benannte der Beklagte Migräne sowie Spannungskopfschmerzen, die - seinen Angaben zufolge - beim Sport und damit beim Training im Fitnessstudio auftreten würden. Der Kläger bestritt die behauptete Erkrankung und insbesondere einen Zusammenhang mit einem Training in seinem Fitnessstudio und machte geltend, dass selbst bei Vorliegen der benannten Erkrankung der Beklagte trainieren könne. Darauf basierend forderte er das weitere Nutzungsentgelt.
Das Amtsgericht hat ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Auf der Grundlage dieses Gutachtens gab es der Klage statt. Zwar habe der Sachverständige bei dem Beklagten Migräne mit Aura und Spannungskopfschmerzen bejahrt, allerdings ausgeführt, die Ursache sei unklar. Alternativen seien denkbar und nach Angaben des Beklagten hätte die Migräne während der „Sportzeit“ des Beklagten über mehrere Jahre nicht zugenommen. Nach den vom Amtsgericht übernommenen Angaben des Sachverständigen anlässlich seiner Anhörung im Termin sei es medizinisch nicht möglich, konkrete Ursachen für eine Migräne und daraus resultierenden Kopfschmerzen festzustellen. Zwar seien bei Studien sogen. Tiggerfaktoren erstellt worden, die von Betroffenen als Ursache für eine Migräne angegeben worden seien, doch ließe sich daraus nichts ableiten, da es sich um rein subjektive und nicht objektivierbare Angaben der Patienten handele. Der Sachverständige könne zwar eine (Mit-) Ursache von Sport nicht ausschließen, doch sei eine Monokausalität nicht ermittelbar.
Der Beklagte aber sei für das Vorhandensein des Kündigungsgrundes darlegungs- und beweisbelastet. Ein zureichender Zusammenhang zwischen den Beschwerden des Beklagten und der Fitnessstudionutzung ließe sich aber nach den Darlegungen des medizinischen Sachverständigen nicht feststellen.
Hinzu käme vorliegend, dass der Beklagte nach eigenen Angaben gegenüber dem Sachverständigen angab, auch jetzt noch Sport in Form von Joggen zu betreiben. Da der Vertrag mit dem Kläger auch für Gerätetraining ausgelegt war, was mithin auch Laufbänder, Ergometer etc. einschließe und nicht nur eine Ausrichtung auf Kraftsport bedeute, sei dem Beklagten auch vor diesem Hintergrund eine Nutzung weiterhin möglich gewesen.
In vielen AGB von Fitnessstudios war früher die Klausel enthalten, dass bei Vorlage eines (aussagekräftigen) Attestes eine fristlose Kündigung wegen Krankheit möglich sei. Dagegen hatte sich ein Nutzer erfolgreich mit dem Argument gewehrt, dies würde seine Privatsphäre tangieren. Der BGH gab ihm Recht. Er sah die Klausel als unzulässig an, verwies aber darauf, dass der Nutzer spätestens im Prozess seine Erkrankung darlegen und im Bestreitensfall nachweisen müsse (Urteil vom 08.02.2012 - XII ZR 42/10 -).
Im vorliegenden Fall kündigte die Nutzerin (die Beklagte) ebenfalls wegen einer von ihm behaupteten, die Nutzung der Einrichtung des Fitnessstudios ausschließenden Erkrankung und legte die Kopie eines Attestes vor. Das Fitnessstudio erhob gleichwohl Zahlungsklage, der das Amtsgericht (mit Ausnahmen von Nebenforderungen) stattgab. Gegen das Urteil legte die Beklagte Berufung ein. Sie vertrat die Ansicht, dass das (in Kopie vorgelegte) Attest mit der Diagnose „rez. Lumbalgie“ ausreichend sei, den Nachweis der Unzumutbarkeit am Festhalten am Vertrag zu belegen. Weitergehende Auskünfte könne die Klägerin nicht fordern und im Übrigen stelle sich das Attest auch nicht als ergänzender Parteivortrag dar, sondern als Beweismittel.
Dem folgte das Landgericht nicht. Es erhob durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens Beweis und wies danach die Berufung als unbegründet zurück. Die Beklagte habe den Beweis einer von ihr behaupteten, die Nutzung des Studios ausschließenden Erkrankung nicht erbracht.
Das Attest sei schon deshalb nicht als Beweismittel in Betracht gekommen, da es nur als Kopie und nicht als Original (Urkunde, § 420 ZPO) vorgelegt worden wäre und die Klägerin die Echtheit bestritten habe. Unabhängig davon könne mit Attesten als Privaturkunde iSv. § 416 ZPO auch lediglich die tatsächliche Abgabe der im Attest beurkundeten Erklärungen des behandelnden Arztes, nicht aber das Bestehen der beurkundeten Beschwerden bewiesen werden. Für das Bestehen könne allenfalls eine Vernutung bestehen. Auch aus der Entscheidung des BGH vom 08.02.2012 (s.o.) ließe sich entgegen der Annahme der Beklagten nicht herleiten, dass ein Attest zum Beweis genügen würde. Im Gegenteil ließe sich dieser Entscheidung entnehmen, dass bei Zweifeln über die Berechtigung der außerordentlichen Kündigung dies in einem gerichtlichen Verfahren zu klären wäre, was aber gerade bedeuten würde, dass die allgemeinen Beweisgrundsätze gelten und die Vorlage eines Attestes nicht als ausreichend angesehen werden könne.
Vorliegend habe zwar das von der Kammer eingeholte Gutachten eine Erkrankung an rez. Lumbalgien bei der Klägerin bestätigt, nicht jedoch, dass die Beklagte nicht mehr die Geräte im Fitnessstudio nutzen könne. Rezidivierende Lumbalgien würden zwar wohl vorliegen können, aber ohne klinischen Befund, da die Beklagte, ihren Angaben gegenüber dem medizinischen Sachverständigen zufolge, wieder ein Fitness-Training absolviere. Bei Phasen einer akuten Schmerzhaftigkeit wäre zwar eine Trainingsunterbrechung möglich, doch könne das Training ggf. mit gewissen Modifikationen durchgeführt werden. Nach den Angaben des Sachverständigen, denen sich die Kammer anschloss, ist damit ein Gerätetraining für die Beklagte möglich. Alleine mögliche Phasen der Einschränkung der Trainingsmöglichkeit würden keinen Gründen für eine Kündigung wegen Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag nach § 314 Abs. 1 BGB begründen.
Der Nutzer des Fitness-Studios kündigte unter Beifügung eines ärztlichen Attests, demzufolge er „aufgrund einer akuten Erkrankung“ bis auf weiteres sportunfähig sei. Die Klägerin, die die Kündigung als unbegründet zurückwies, verlangt ausstehende du für die restliche Vertragsdauer zukünftige Nutzungsentgelte mit ihrer Klage geltend.
Das Amtsgericht gab der Klage statt.
1. Zwar rechtfertigt eine dauerhafte Erkrankung, die eine Nutzung der Fitnesseinrichtung unmöglich macht, die Kündigung des Vertrages mit dem Studio. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen dieser Voraussetzungen trägt allerdings im Rahmen des hier einschlägigen § 314 BGB der Nutzer. Dieser darlegungslast ist der beklagte allerdings nach Auffassung des Amtsgerichts nicht nachgekommen. Er habe nur pauschal vorgetragen, wegen einer „akuten Erkrankung“ keine sportliche Betätigung ausüben zu können. Dies sei einer Überprüfung nicht zugänglich. Die Klägerseite habe darauf bereits hingewiesen.
Aus diesem Grund sei die Kündigung als fristlose Kündigung unzulässig und als fristgerechte Kündigung auszulegen.
2. Die Klägerin könne hier auch die Vorauszahlungen des Nutzungsentgelts begehren, nachdem der Beklagte mit zwei Beträgen in Rückstand war. Die entsprechende Klausel in den vereinbarten Vertragsbedingungen sei wirksam. Es sei insbesondere nicht zu beanstanden, dass diese Klausel für den Fall des Zahlungsverzugs keine Kündigung des Vertrages vorsähe, sondern die vorzeitige Fälligkeit aller ausstehenden Beträge. Eine Unangemessenheit scheide aus, da sich der Nutzer durch die Nichtzahlung vertragswidrig verhalte und ohnehin für den Rest der Laufzeit des Vertrages an seinen bestehenden Pflichten festgehalten würde. Der Nutzer habe kein schutzwürdiges Interesse daran, eine vorzeitige Vertragsbeendigung durch ein eigenes vertragswidriges Verhalten herbeizuführen.
3. Die Jährlichen Erhöhungen des Nutzungsentgelts von € 0,50/Monat gemäß den Vertragsbedingungen sind ebenso wie die vereinbarte Wartungspausche vom Nutzer zu zahlen.
Die Beklagte kündigte den auf 23 Monate abgeschlossenen Nutzungsvertrag mit der Klägerin, einer Betreiberin eines Fitnessstudios, 18 Monate vor dem regulären Kündigungszeitpunkt mit der Begründung, sie leide unter Depressionen, sozialen Ängsten und Zwangserkrankungen, welche sich während der Vertragsdauer mit der Klägerin verschlechtert hätten, da der Therapeut der Beklagten zwischenzeitlich verstarb. Sie vertrat die Auffassung, mit dem Tod des Therapeuten sei ein neuer Umstand eingetreten, die ihre psychische Situation verändert habe, ohne dass die s bei Vertragsabschluss mit der Klägerin vorhersehbar gewesen sei, weshalb dieser Umstand ein außerordentliches Kündigungsrecht gewähre.
Das Amtsgericht folgte dem nicht und gab der Klage bezüglich des Zahlungsrückstandes und ferner in Ansehung der Vorfälligkeitsklausel für den Fall des Zahlungsverzuges voll umfänglich statt. Es sah weder nach § 620 BGB noch nach §§ 314, 313 BGB einen wichtigen Grund zur Kündigung. Voraussetzung für eine entsprechende Kündigung sei, dass die Fortsetzung des Vertrages bis zum regulären Ende für den Kündigenden unzumutbar wäre. Dies würde aber erfordern, dass die Erkrankung für den Kündigenden unerwartet während der Vertragslaufzeit aufgetreten wäre. Schließt der Kunde aber in Kenntnis seiner Erkrankung einen langfristigen Nutzungsvertrag, übernehme er auch das Risiko, dass er die angebotenen Leistungen möglicherweise nicht vollständig in Anspruch nehmen könne.
Die psychische Erkrankung der Beklagten habe bereits bei Vertragsabschluss bestanden. Nach einem vorgelegten Attest habe sie bereits ½ Jahr vor Abschluss des Vertrages mit der Klägerin Angebote eines Fitnessstudios nicht mehr nutzen können. Gleichwohl habe sie sich zum Abschluss des Vertrages entschlossen. Sie hätte auch in Ansehung ihrer Erkrankung eine kürzere Vertragslaufzeit wählen können., sich aber wegen des günstigeren Monatspreises für die längere Vertragslaufzeit entschieden.
Die Berufung der Beklagten auf den Tod ihres Therapeuten hielt das Amtsgericht für unbehelflich. Weder ergäbe sich, wann dies war, noch habe sie erläutert, was sie mit einer „nochmals enormen Verschlechterung“ nach dessen Tod meine. Eine gewisse Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach der vorgegebenen Ausgangslage läge im Risikobereich der Beklagten.
Das Landgericht hat im Berufungsverfahren das amtsgerichtliche Urteile teilweise abgeändert, die Kosten allerdings dem Beklagten insgesamt auferlegt. Hintergrund war die Klage eines Fitnessstudios auf Zahlung der weiteren Nutzungsentgelte bis zum nächst möglichen Kündigungstermin, nachdem der Beklagte den Vertrag wegen Umzugs fristlos gekündigt hatte. Dabei hat der Beklagte sich darauf berufen, nach seiner Trennung von seiner Familie seit 2012 an Depressionen zu leiden und umgezogen zu sein, um wieder näher bei seiner Familie sein zu können.
Das Landgericht hat keinen Grund für eine fristlose Kündigung gesehen. Unter Bezugnahme auf das Urteil des BGH vom 04.05.2016 – XII ZR 62/15 – wies es darauf hin, dass ein Umzug in der Risikosphäre des Nutzers (Beklagten) läge und von daher die fristlose Kündigung des Nutzungsvertrages nicht rechtfertigen könne.
Auch seine Depression sei nicht geeignet, die Kündigung zu rechtfertigen. Denn diese würde ersichtlich keine Trainingsunfähigkeit Bewegründen, bestand sie doch bereits nach eigenen Angaben des Beklagten seit 2012 und wurde die Kündigung erst im August 2015 ausgesprochen. Auch der Umzug erfolge nicht krankheitsbedingt, sondern da der Beklagte wieder näher bei einen seinen Kindern zu sein, nachdem seine Frau dem Umgang mit diesem zu ihm zugestimmt habe bzw. das Familiengericht entsprechend entschieden habe; auch dies gehöre zur persönlichen, alleine von ihm zu verantwortenden Sphäre.
Allerdings folgt das Landgericht nicht der Auffassung des Amtsgerichts zur vereinbarten Vorfälligkeit bei Zahlungsverzug mit zwei Monatsbeträgen. Es sieht in der Klausel einen Verstoß gegen § 307 BGB. Die Klausel ergäbe nicht eindeutig, dass eine Vorfälligkeit dann nicht eintritt, wenn der Schuldner den Rückstand nicht zu vertreten habe. Da seitens des Fitnessstudios allerdings hilfsweise beantragt wurde, die Folgebeiträge jeweils zum 2. eines jeden Monats im Voraus zu zahlen (§ 257 ZPO), wurde das Urteil des Amtsgerichts insoweit abgeändert; materiell blieb damit der Beklagte insgesamt zur Zahlung verpflichtet und wurde demgemäß verurteilt.
Die Beklagte schloss mit der Klägerin einen Vertrag über die Nutzung eines Fitnessstudios. Diesen kündigte sie krankheitsbedingt fristlos. Da die Klägerin die Kündigung nicht anerkannte, erhob diese gegen die Beklagte Zahlungsklage. Im Rahmen der Zahlungsklage legte die Beklagte dar, sie habe bereits vor Abschluss des Vertrages mit der Beklagten Wirbelsäulenprobleme gehabt und gehofft, durch das Training und die Übungen im Fitnessstudio diese Probleme verbessern zu können. Da sich dies nicht erfüllte, habe sie sich ein Attest ihres Arztes ausstellen lassen, dass sie krankheitsbedingt das Studio nicht nutzen könne. Der Klage wurde stattgegeben.
Das Amtsgericht stellte in seiner Entscheidung darauf ab, dass die Beklagte in Kenntnis der Erkrankung den Vertrag abgeschlossen hat. Es unterstellte den Vortrag der Beklagten, auf eine Besserung ihres Leidens durch die Übungen im Studio gehofft zu haben, als richtig. Allerdings könne die Beklagte bei einem Fehlschlagen ihrer Hoffnung nach Auffassung des Amtsgerichts dies nicht auf die Klägerin abwälzen dergestalt, dass sie den Vertrag fristlos kündige. Damit stellt das Amtsgericht auf die Risikosphäre des Nutzers ab, der dies zuzurechnen ist. Es verweist darauf, dass entweder die Beklagte einen anderen Vertrag (z.B. mit Aufnahme einer Regelung über ein mögliches vorzeitiges Ausscheiden), mit kürzerer Laufzeit oder gar keinen Vertrag (jedenfalls mit der Klägerin) hätte abschließen müssen.
Die Beklagte schloss mit der Klägerin einen Vertrag über die Nutzung eines von der Klägerin betriebenen Fitness-Studios. Der Vertrag vom 03.03.2014 sollte auf 24 Monate laufen. Mit Schreiben vom 13.08.2014 kündigte die Beklagte den Vertrag fristlos. Sie behauptete eine (dauerhafte) Sportunfähigkeit und legte ein Attest vor, demzufolge die Sportunfähigkeit seit dem 11.06.2016 bestehen soll. Die Klägerin widersprach der Kündigung und klagte das vertraglich vereinbarte Nutzungsentgelt bis zum Zeitpunkt des möglichen Vertragsendes ein. Die Klage war erfolgreich.
Das Amtsgericht hat auf sich beruhen lassen, ob die behauptete Erkrankung als solche eine fristlose Kündigung des Vertrages mit dem Fitnessstudio rechtfertigen könne. Denn auch wenn dies unterstellt würde, wäre die darauf gestützte Kündigung nicht beachtlich. Entscheidend sei, dass nach § 314 Abs. 3 BGB der Berechtigte eine fristlose Kündigung nur in angemessener Frist erklären kann, die hier nach § 626 Abs. 2 BGB zwei Wochen betrage und mit Kenntniserlangung der für die Kündigung maßgeblichen Umstände beginne. Da in dem Attest vom 31.07.2014 die angebliche Sportunfähigkeit der Beklagten ab dem 11.06.2014 bescheinigt wurde, ist auch davon auszugehen, dass dies der Beklagten bekannt gewesen wäre. Damit wäre die Kündigung erst zwei Monate nach Kenntniserlangung erfolgt und mithin wegen Versäumung der Frist unwirksam. Die Beklagte wäre auch beweisfällig für ihre Behauptung geblieben, erst seit dem 31.07.2014 die ausreichende Kenntnis gehabt zu haben.
Dem Nutzer war bei Vertragsschluss mit dem Fitnessstudio seine Erkrankung bekannt gewesen. Dies ergab sich bereits aus dem schriftlichen Nutzungsvertrag. Auf diese Erkrankung, die ihm eine weitere Nutzung der Einrichtung unmöglich mache, berief sich der Nutzer zur Begründung seiner fristlosen Kündigung. Das Fitnessstudio hat Zahlungsklage unter Geltendmachung der durch Verzug nach den Geschäftsbedingungen vereinbarten Vorfälligkeit der weitern künftigen Nutzungsentgelte erhoben.
Das Amtsgericht wies auf bedenken zur Vorfälligkeitsklausel hin. Daraufhin hat das Fitnessstudio insoweit einen Hilfsantrag gemäß § 259 BGB gestellt, mit dem die künftigen Beträge geltend gemacht wurden.
Während des gerichtlichen Verfahrens zahlte der Nutzer und die Hauptsache des Rechtsstreits wurde übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Amtsgericht musste gemäß § 91a ZPO über die Kosten entscheiden. Es entschied, dass die Kosten vom Nutzer zu tragen sind. Zur Begründung wies es darauf hin, dass sich der Nutzer auf die Erkrankung im Hinblick auf seine Kenntnis bei dem Vertragsabschluss nicht berufen könne. Soweit eine Vorfälligkeit klägerseits geltend gemacht wurde, könne dahingestellt bleiben, ob die Klägerin damit durchgedrungen wäre, da jedenfalls die Klage auf den Hilfsantrag nach § 259 ZPO begründet gewesen wäre.
Anmerkung:
1, Die Bedenken des Amtsgericht zur Wirksamkeit der Vorfälligkeitsentschädigung sind nicht nachvollziehbar. Die Klausel entsprach der Rechtsprechung des BGH, wonach bei einem Verzug mit zwei Raten eine Vorfälligkeit auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen werden kann.
2. Zutreffend stellte das Gericht bei der Vorkenntnis nicht darauf ab, dass auch das Fitnessstudio Kenntnis von der Vorerkrankung hatte. Es lag in der Sphäre des Nutzers, ob er die Gefahr eines Vertragsschlusses trotz dieser Vorerkrankung einging. Er hätte auch den Vertragsschluss davon abhängig machen können, dass er, wenn er auf Grund der Vorerkrankung die Einrichtung nicht nutzen kann, kündigen kann; sollte sich das Fitnessstudio darauf nicht einlassen, hätte er den Vertrag nicht abschließen dürfen.
Die Klägerin, ein Fitnessstudio, verlangte Zahlung offener und künftiger Nutzungsentgelte vom Beklagten. Dieser hatte das Vertragsverhältnis fristlos wegen Nutzungsunmöglichkeit infolge einer Erkrankung gekündigt. Unstreitig bestand diese Erkrankung bereits vor Vertragsschluss. Streitig war, ob der Beklagte die Klägerin darauf hingewiesen hatte und ob mündlich vor oder bei Vertragsabschluss vereinbart wurde, dass bei krankheitsbedingter Unmöglichkeit für den Beklagten dieser ein Sonderkündigungsrecht haben sollte.
Ohne Beweis über die streitige Frage zu erheben hat das Amtsgericht der Klage vollumfänglich stattgegeben. Dabei geht das Amtsgericht mit der herrschenden Rechtsprechung davon aus, dass eine dem Nutzer bekannte Vorerkrankung grundsätzlich nicht ein Recht zur fristlosen Kündigung begründen kann. Es käme aber auch nicht darauf an, ob der Beklagte die Klägerin auf die Vorerkrankung hingewiesen habe, auch nicht darauf, ob zwischen den Parteien mündlich ein Sonderkündigungsrecht des Beklagten als Nutzer in Hinblick auf diese Vorerkrankung vereinbart wurde. Inzident ergibt sich, dass der Hinweis als solcher nicht ausreichend wäre. Die behauptete mündliche Vereinbarung wurde vom Amtsgericht in Ansehung der qualifizierten Schriftformklausel, wonach mündliche Vereinbarung der Schriftform bedürfen, als unerheblich eingestuft.
Der Beklagte kündigte unter Vorlage eines ärztlichen Attestes den Vertrag mit dem Fitnessstudio fristlos. Der Betreiber des Fitnessstudios verlangte weiterhin Zahlung und klagte seine Forderung ein. Da sich der Beklagte mit vier Zahlungen in Verzug befand, wurde das gesamte restliche Nutzungsentgelt bis zum Vertragende (Vorfälligkeitsklausel) eingeklagt.
Das Amtsgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme durch Einvernahme der von dem Beklagten benannten Ärzte stattgegeben.
Dabei geht das Amtsgericht davon aus, dass bei dem Beklagten noch während des (kostenfreien) Probetrainings gesundheitliche Beschwerden am rechten Knie auftraten. Allerdings erfolgte erst danach der Vertragsabschluss. Unter Verweis auf entsprechende Rechtsprechung führt das Amtsgericht aus, dass sich derjenige nicht auf eine Erkrankung zur Begründung seiner Kündigung beziehen könne, dem diese bereits bei Vertragsabschluss bekannt ist.
Auch könne der Beklagte nicht damit gehört werden, die Aufnahme des Trainings wäre auf ausdrückliches Anraten ihres Arztes erfolgt. Denn der Beklagte habe den behaupteten ärztlichen rat nicht bewiesen. Auch würde sich aus dem Gesamtbild ergeben, dass zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eine vollständige Ausheilung anzunehmen gewesen wäre.
Die Vorfälligkeitsklausel sei auch nicht wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. In ihr würde nicht auf einen unverschuldeten Zahlungsrückstand abgestellt, sondern ausdrücklich auf einen Zahlungsverzug, was ein Verschulden voraussetze und eine schwerwiegende Vertragsverletzung darstelle.
Der Beklagte schloss mit der Klägerin am 20.10.2014 einen Vertrag zur Nutzung deren Fitnessstudio. Nach seinen eigenen Angaben im Rahmen seiner informatorischen Anhörung litt er bereits vor dem Vertragsschluss an Rückenproblemen, insbesondere auch im Bereich der LWS. Wegen Entzündung von Weichteilen der Bandscheibe habe er sich auch in 2012 2 Operationen unterziehen müssen; unmittelbar vor dem Vertragsabschluss sollen sogar erneut Rückenprobleme aufgetreten sein. Zur Linderung habe er nach seinen Angaben bei der Klägerin seine Rückenmuskulatur stärken wollen.
Das Amtsgericht leitet daraus folgerichtig ab, dass sich bereits vor Vertragsschluss ein Risiko verwirklichte, auf Grund dessen der Beklagte das Angebot der Klägerin nicht würde nutzen können. Die Möglichkeit der fehlerhaften Einschätzung der eigenen gesundheitlichen Situation durch den Beklagten schloss dabei das Amtsgericht nicht aus. Dies würde aber nichts an dem von ihm selbst übernommenen Risiko ändern.
Anm.: Das Amtsgericht ist in seiner Entscheidung von einer Vorerkrankung des Nutzers ausgegangen, die sich dann (weiter) realisierte. Zwar will es auch noch zu Gunsten des Nutzers annehmen, dass dieser seine gesundheitliche Situation falsch einschätzte, indem er der Auffassung war, dass ein Training seine Rückenprobleme beseitigen bzw. lindern können. Richtig wird aber auch vom Amtsgericht erkannt, dass dies auch mit zur Risikosphäre des Nutzers gehört, die dieser nicht verlagern kann. Die Fehlentscheidung in Ansehung der gesundheitlichen Beeinträchtigung kann nicht mehr als Kündigungsgrund angenommen werden, da dies gegen § 242 BGB verstoßen würde: Der Nutzer hat für sich eine Risikoentscheidung getroffen, an der der Betreiber des Fitnessstudios nicht beteiligt war. Dann kann aber diese Fehlentscheidung nicht im Nachhinein als Kündigungsgrund genutzt werden. Die Nichtverwirklichung eines bestehenden gesundheitlichen Risikos war insbesondere auch mangels Kenntnis der Klägerin nicht gemeinsame Geschäftsgrundlage.
Die Beklagte kündigte den Fitnessstudio-Vertrags aus gesundheitlichen Gründen. Nach Angaben ihrer Ärzte dürfe sie wegen Lumbalgie dauerhaft nicht mehr trainieren. Mit ihren Kündigungsschreiben überließ die Beklagte dem Fitnessstudio ein ärztliches Attest, in dem „rez. Lumbalgie bei Verschleiß der Wirbelsäule“ bescheinigt wurde. Seitens des Fitnessstudios wurde u.a. bestritten, dass die Beklagte aufgrund der von ihr behaupteten Erkrankung nicht mehr trainieren könne oder dürfe.
Das Amtsgericht wies darauf hin, dass die Beklagte für das Vorliegen des Kündigungsgrundes darlegungs- und beweisbelastet sei. Sie wäre sowohl seitens der Klägerin schriftsätzlich als auch vom Gericht in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen worden. Allerdings habe die Beklagte keinen Beweis für ihre bestrittenen Behauptungen angeboten. Alleine die Vorlage des ärztlichen Attestes reiche nicht aus, da dieses nur als Ergänzung des Parteivortrages angesehen werden könne.
Damit war dem Zahlungsbegehren der Klägerin auf Entrichtung des eingeklagten Nutzungsentgelts stattzugeben.
Der Nutzer erkrankte und wandte sich an das Fitnessstudio, welches ihm bei seiner Kündigung eine „kulante Handhabung“ zugesagt haben soll.
Das Amtsgericht gab der Klage des Betreibers des Fitnessstudios statt.
Auf die bestrittene Behauptung einer „kulanten Handhabung“ im Zusammenhang mit der Kündigungserklärung käme es nicht an, da in der Inaussichtstellung von Kulanz noch keine Zusage enthalten wäre. Da im übrigen die Kündigungserklärung nicht als eine fristlose Kündigung ausgesprochen worden wäre, käme es auch nicht auf die Problematik der Krankheit an, die aber auch im Falle einer fristlosen Kündigung diese nicht rechtfertigen könne, da sie einzig in der Sphäre des Nutzers läge.
Ist bei Abschluss des Vertrages mit dem Fitnessstudio bereits eine Erkrankung bekannt, kann eine fristlose Kündigung wegen Verwirklichung des Risikos nicht darauf gestützt werden. (AG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.05.2015 - 30 C 2986/14 (20) -).
Nach der Entscheidung war die auf krankheitsbedingte Gründe gestützte Kündigung des Nutzers unwirksam. Er hatte eine Handgelenkserkrankung. Ob dies die fristlose Kündigung rechtfertigen könne, ließ das Amtsgericht dahinstehen. Der Kündigungsgrund entstand zwar erst nach Vertragsschluss, aber vor Abschluss eines Folgevertrages. Diesen Folgevertrag hätte der Nutzer nicht mehr abschließen dürfen. Schloss er ihn aber trotz Kenntnis seiner Erkrankung ab, ging er auch selbst das Risiko ein, das vertragliche Angebot nicht mehr nutzen zu können. Die Berufung hat das Amtsgericht gegen diese Entscheidung, mit der der Nutzer zur Zahlung des Nutzungsentgeldes sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft (Vorfälligkeitsklausel) verurteilt wurde, mit Hinweis auf entsprechende Hinweisbeschlüsse des LF Frankfurt/M. und des LG Darmstadt nicht zugelassen.
Nach einer Beschwerde des Nutzers gem. § 321a ZPO hat das Amtsgericht ergänzend ausgeführt, der Nutzer habe sich nicht darauf verlassen dürfen, dass seine Beschwerden ausgeheilt wären. Mit der Wahrscheinlichkeit des Eintritts hätte er rechnen müssen. Selbst wenn er aber darüber durch seinen Arzt fehlerhaft informiert worden sei, ginge dies nicht zu Lasten des Betreibers des Fitnessstudios.
Das Landgericht hob das Urteil des AG Bad Homburg auf, mit dem die Klage des Betreibers eines Fitnessstudios auf Zahlung abgewiesen wurde. Hintergrund war, dass die Nutzerin behauptete, nicht nur auf Grund einer starken Depression an der Ausübung des Sports gehindert zu sein, sondern auch, dass sie infolge der Depression die die Verlängerung des Vertrages hindernde Kündigung nicht hätte aussprechen können. Das Amtsgericht erließ einen Beweisbeschluss, in dem fehlerhaft das Jahr 2009 als Grundlage der Depression statt 2010 benannt wurde. Der Sachverständige bestätigte die Depression für 2009; der Betreiber der Einrichtung wandte ein, dass damit der Vertrag gar nicht erst hätte geschlossen werden dürfen. Das Amtsgericht ging bei den Jahreszahlen von einem offenbaren Irrtum aus und wies die Klage ab. Dem folgte das Landgericht nicht. Ein offenbarer Irrtum des Sachverständigen sei wegen des eindeutigen Wortlauts des Beweisbeschlusses auszuschließen. Es erließ einen neuen Beweisbeschluss und beauftragte einen anderen Sachverständigen. Der bestätigte die einer Kündigungserklärung entgegenstehende Depression nicht, da jedenfalls die Benutzerin unstreitig gearbeitet habe und von daher nach der internationalen Klassifikation nicht von einer Unfähigkeit zur Willensbildung und -Ausübung auszugehen ist. Der Berufung wurde stattgegeben.
Der Einwand des Nutzers gegen die Zahlungsklage eines Fitnessstudios einer durch Erkrankung bedingten fristlosen Kündigung wurde zurückgewiesen und der Klage stattgegeben. Das Amtsgericht stellte darauf ab, dass es sich nach den Angaben des behandelnden Arztes nicht um eine dauerhafte Erkrankung handele und der Nutzer diesbezüglich auch nicht substantiiert vorgetragen habe. Zudem sei zu berücksichtigen, dass in dem Fitnessstudio spezielle Trainingsangebote bei Rückenproblemen, die geltend gemacht wurden, angeboten würden, weshalb das Studio jedenfalls teilweise im vereinbarten Zeitraum für ihn nutzbar gewesen sei.
Das Amtsgericht gab der Klage auf Zahlung von weiteren Nutzungsentgelt eines Fitnessstudios statt. Der Nutzer hatte fristlos gekündigt mit der Begründung, aufgrund seiner Erkrankung an Multiple Sklerose, von deren Existenz er auch bereits bei Vertragsschluss wusste, könne er die Trainingsmöglichkeiten nicht mehr nutzen. Vom Amtsgericht wurde darauf hingewiesen, dass der Nutzer hier trotz Kenntnis seiner Vorerkrankung einen längerfristige Vertrag geschlossen habe, damit das Nutzungsentgelt sich monatlich verringert. Damit sei er aber bei Kenntnis seiner Erkrankung ein Risiko eingegangen, welches einzig in seiner Sphäre läge.
Das Landgericht hat in seiner Berufungsentscheidung zum Ausdruck gebracht, dass nur Gründe eine fristlose Kündigung rechtfertigen können, die in der Sphäre des Vertragspartners lägen. Dies sei bei einer Krankheit nicht der Fall. Im übrigen müsse der Nutzer auch darlegen, dass die nach seiner Ansicht eine Kündigung rechtfertigenden Gründe nicht bereits bei Vertragsschluss vorlagen, da er, anders als der Betreiber des Fitnessstudios, näher an der Sache sei und die notwendigen Informationen habe.
Nach Auffassung des Gerichts ist eine allgemeine Angabe eines (Fach-) Arztes, der Nutzer könne krankheitsbedingt die Einrichtung eines Fitnessstudios nicht mehr nutzen, aussagelos, da eine Prüfung nicht möglich ist. Der Vortrag sei "inhaltsleer" und einem Beweis nicht zugänglich. Dies Beweislast für die Nutzungsunmöglichkeit trägt aber der Nutzer.
Der die Berufung einlegende Nutzer hat diese zurückgenommen, nachdem das Landgericht in seinem Beschluss darlegte, die Berufung zurückweisen zu wollen. Dabei stellte das Landgericht darauf ab, dass dem Nutzer seine Erkrankung schon bei Vertragsschluss bekannt war. Damit habe er das Risiko übernommen, die angebotenen Leistungen auch annehmen zu können.
Die fristlose Kündigung des Nutzers wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen war unzulässig und er wurde zur Fortzahlung des Nutzungsentgelts verurteilt. Dabei war vom Nutzer unter Beifügung eines ärztlichen Attests geltend gemacht worden, dass ein Handgelenk dauerhaft entlastet werden müsse und deshalb von Musekelaufbaugeräten sowie Überkopfübungen und Einbeinstandübungen abgesehen werden solle. Das Amtsgericht wies in Übereinstimmung mit dem Vortrag des Fitnessstudios darauf hin, dass noch weitere Nutzungsmöglichkeiten (wie Cardio-Geräte, Laufband, Fahrrad, Sauna, Solarium) bestehen würden, weshalb ein Festhalten am Vertrag nicht rechtsmissbräuchlich wäre.