Der Bundestag hat nunmehr das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) in seiner Sitzung vom 20.03.2017 beschlossen. Es soll am Tag nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten, also noch im April oder im Mai 2017. Sechs Monate nach seinem Inkrafttreten können Auskunftsersuchen nach diesem Gesetz erstmals gestellt werden, § 25 EntgTranspG.
Grundlage des Gesetzes ist die Überlegung, dass die Bezahlung männlicher und weiblicher Mitarbeiter bei gleicher Qualifikation unterschiedlich erfolgen würde, und zwar in der Regel zum Nachteil der weiblichen Mitarbeiter. Erklärtes Ziel des Gesetzes ist, gleichen Lohn für gleiche Leistung von Mann und Frau durchzusetzen, was proklamatisch auch in § 1 EntgTranspG festgehalten wird. Dagegen ist zunächst nichts einzuwenden. Allerdings ist das Gesetz halbherzig, da das Ziel (wohl) in der vom Gesetz vorgesehenen Form, jedenfalls bei Betrieben bis zu 500 Arbeitnehmern mit dem hier vorgesehenen Instrumentarium nicht erreichbar scheint.
Der Auskunftsanspruch des Arbeitnehmers erstreckt sich nach § 11 Abs. 1 EntgTranspG auf Angaben zu den Kriterien und Verfahren der Entgeltfindung und zu Angaben zum Vergleichsentgelt. Da aber der Schutz personenbezogener Daten zu beachten ist, ist das Vergleichsentgelt (berechnet „auf Vollzeitäquivalente statistische Median des durchschnittlichen monatlichen Bruttoentgelts“ sowie weiterer Entgelttatbestände“ zuzüglich weiterer Entgelttatbestände wie Boni, Dienstwagen pp.) bei einer Vergleichstätigkeit von weniger als sechs Beschäftigten nicht anzugeben, § 11 Abs. 3 EntgTranspG. Insgesamt wird die Anwendung des Gesetzes für Betriebe bis zu 200 Arbeitnehmern ausgeschlossen, § 12 Abs. 1 EntgTranspG.
Damit begünstigt der Gesetzgeber letztlich Beschäftigte in Großbetrieben, obwohl nach den statistischen Erhebungen die Ungleichbehandlung (gerade auch ?) in kleineren Betrieben anzutreffen ist.
Ob im übrigen das Gesetz den (wohl) gewollten Zweck erfüllen kann/wird, bleibt abzuwarten. Bedenken bestehen.
Dazu wird beispielsweise darauf verwiesen, welche Auskünfte verlangt werden können. Entgegen einer langläufig verbreiteten Auffassung kann er nicht verlangen, dass ihm das Entgelt eines anderen Arbeitnehmers mitgeteilt wird. Die Entgelte der Arbeitnehmer eines Betriebes bleiben weiterhin „geheim“. Hier ist also der Arbeitnehmer auf (wahrheitsgemäße) Auskünfte seiner Kollegen angewiesen. Nur dann könnte ihm die Auskunft, die er verlangen kann, eventuell im Hinblick auf die Durchsetzung eines gleichen Lohns weiterhelfen. Bei Betrieben von 200 und mehr Mitarbeitern dürfte es allerdings schwer fallen festzustellen, dass eine ungleiche Bezahlung erfolgt, da nur ein statistisches Mittel aufgezeigt wird.
Und bei Betrieben mit über 500 Arbeitnehmern wird zwar ein betriebliches Prüfverfahren zur Entgeltregelung normiert. Aber: Der Arbeitgeber wird nur aufgefordert, ein solches vorzunehmen, was nicht im Sinne einer Verpflichtung zu verstehen ist.
- eingestellt im Archiv am: 23.08.2019 -
Die vom Bundesverfassungsgericht gesetzte Frist für die Erbschaftsteuerreform lief bereits am 30.06.2016 aus. Das Bundesverfassungsgericht will sich, nachdem die Frist nicht gewahrt wurde, Ende September 2016 wieder mit dem Vorgang befassen. Die Politik hofft auf eine weitere Schonfrist bis Ende Dezember.
Was bedeutet dies für Betroffene ?
Wer heute erbt, für den gelten noch die für verfassungswidrig erklärten Regelungen des derzeitigen Erbschaftsteuerrechts. Allerdings bestimmt das derzeit vorliegende, vom Bundesrat blockierte Reformgesetz, dass dieses rückwirkend für alle Fälle gelten soll, deren Steuer nach dem 30.06.2016 entstand. Ob dieses Gesetz - auch mit der Rückwirkungsregelung - letztlich wirksam wird, ist nicht absehbar. Ebensowenig ist absehbar, welche Maßnahmen das Bundesverfassungsgericht trifft, wenn es auf Grund der Untätigkeit des Gesetzgebers selbst tätig wird. Denkbar wäre, dass es das geltende Erbschaftsteuergesetz gänzlich außer Vollzug setzt. Denkbar wäre auch, dass es nur die beanstandeten Regelungen (so den Wegfall der Verschonungsregelung für das Betriebsvermögen) anordnet; allerdings wird dagegen bereits in der Fachliteratur eingewandt, das Bundesverfassungsgericht dürfe nicht als "Notgesetzgeber auf Zeit“ fungieren.
Wie sollen sich nunmehr diejenigen verhalten, die bereits heute über Ihr Vermögen zugunsten von Nachkommen verfügen wollen ? Nach dem Gesetzentwurf soll eine Rückwirkung gelten, weshalb zwar zunächst die Besteuerung nach dem geltenden Gesetz vorgenommen würde, sich aber dann nachträglich mit Inkrafttreten der jetzigen Gesetzesvorlage ändern soll. Damit sind neue Rechtsstreite vorprogrammiert.
Grundsätzlich wird man die Rückwirkung eines Gesetzes als verfassungswidrig anzusehen haben. Das Bundesverfassungsgericht unterscheidet zwischen echter Rückwirkung (verfassungswidrig) und unechter Rückwirkung (verfassungsgemäß). Die echte Rückwirkung liegt vor, wenn die Rechtsfolge in zum Zeitpunkt der Verkündung des Gesetzes bereits abgeschlossene Tatbestände anknüpft BVerfGE 132, 302, 318). Die unechte Rückwirkung liegt vor, wenn in noch nicht abgeschlossene Sachverhalte mit Rechtsbeziehungen für die Zukunft eingewirkt wird und dadurch eine Rechtsposition entwertet wird (BVerfGE 101, 239, 263). Aber auch bei einer unechten Rückwirkung könnte diese unzulässig sein, wenn gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen wird (BVerfG NVwZ 2016, 300ff). Allerdings hat das BVerfG auch entschieden, dass ein Vertrauensschutz dann entfällt, wenn der Bundestag ein (zustimmungsbedürftiges) Gesetz beschlossen hat (BVerfGE 72, 200). Hier hat der Bundestag den Beschluss am 24.06.2016 gefasst; der Bundesrat hat den Vermittlungsausschuss angerufen.
Wird der Unternehmensnachfolgevertrag also für die Zukunft geschlossen, würde es sich bei dem neuen Gesetz um eine unechte Rückwirkung handeln. Ob hier, wie teilweise angenommen, der Vertrauensschutz greift, erscheint mir allerdings zweifelhaft. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil vom 17.12.2014 (BVerfGE 138, 136) selbst tenoriert, dass bis zu einer Neuregelung das bisherige Gesetz anwendbar ist, allerdings gleichzeitig eine Frist zur Neureglung auf den 30.06.2016 bestimmt. Es ließe sich also wohl auch vertreten zu argumentieren, dass die mit dem 30.06.2016 endende Frist an den Gesetzgeber auch bei späteren Inkrafttreten eines Gesetzes der Vertrauensschutz aus der weiteren Regelung im Urteil zur Fortgeltung des bisherigen Rechts entfällt. Damit stehen sich der Urteil des BVerfG in BVerfGE 72, 200 zur möglichen Rückwirkung auf den Tag des Beschlusses des Bundestages und seine Tenorierung zur Fortgeltung des bisherigen Gesetzes in diesem Fall diametral gegenüber.
Anders wird es aber wohl sein (müssen), wenn die Unternehmensnachfolge heute mit sofortiger Wirkung vollzogen wird. Dann läge zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Gesetzes ein abgeschlossener Tatbestand vor, für den die Rückwirkung zu versagen wäre.
Der Gesetzgeber könnte auch noch in den Entwurf des Gesetzes eine Optionsregelung einbauen, die es den Betroffenen freistellt, zum alten oder neuen Recht zu optieren;
Wenn in dieser rechtlich unklaren Situation ein Vertrag zur Unternehmensnachfolge geschlossen wird, wäre auch an das Rechtsinstitut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu denken. Danach wäre ein Vertrag anzupassen bzw. rückabzuwickeln, wenn die Geschäftsgrundlage rückwirkend entfällt. Daran wäre zu denken, wenn in Ansehung der Gesetzesänderung rückwirkend höhere Erbschafts- bzw. Schenkungssteuern Steuern entstehen.
Es ist nicht einmal ein Jahr her, da wurde die sogenannte Mietpreisbremse eingeführt. Mit ihr sollte die Überhitzung der Mietpreisentwicklung in den Ballungsräumen, in dem immer mehr Nachfrage nach Wohnungen festgestellt wird, verhindert werden. Wenn nun mit einem vom Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz vorgelegten Referentenentwurf „zur weiteren Novellierung mietrechtlicher Vorschriften“ weitergehende Maßnahmen mit der gleichen Intention vorgesehen sind, verdeutlicht sich, dass es sich vor einem Jahr bei der sogenannten Mietpreisbremse um einen unbehelflichen Schnellschuss handelte. Und die nun vorgsehenen Regelungen ? Sie stellen sich wiederum als eine 8verfehlte) Augenwischerei dar.
Die Mietpreisbremse, beschlossen vom Bundestag am 5.3.2015 (in Kraft seit dem 1.7.2015), bezweckte eine Dämpfung des Mietanstiegs und setzte bei der Neuvermietung von (bereits vorher vermieteten) Wohnraum an. Der Vermieter sollte nur noch berechtigt sein, die Miete maximal um bis zu 10% über die ortsübliche Vergleichsmiete zu erhöhen (§§ 556d Abs. 1 iVm. 558 Abs. 2 BGB). Obwohl nicht einmal ein Jahr vergangen ist, verdeutlicht sich (wie zu vermuten war), dass eine solche Regelung bei den insgesamt rasant steigenden Mieten in den betroffenen Gebieten diese Deckelung in Bezug auf die ortübliche Vergleichsmiete, die stetig auch weiter steigt, unzureichend ist um eine Eindämmung zu schaffen.
Also soll nun an anderen Stellen die Schraube fester gedreht werden. So sollen nach dem Entwurf in die Bemessung der ortüblichen Vergleichsmiete auch ältere Vertragsabschlüsse und Erhöhungen einbezogen werden, was dann insgesamt im Schnitt einer Ermäßigung bedeutet. Damit wird einmal ein „Dämpfer“ gesetzt, was aber nur bedeutet, dass die Erhöhungswelle, bei der es bleibt, zunächst von einem niedrigeren Niveau ausgeht. Mittelfristig verpufft der Effekt bereits wieder, es sei denn, der Gesetzgeber verlängert stetig den Zeitraum der Einbeziehung älterer Vertragsabschlüsse nach hinten. Dann aber sollte der Gesetzgeber das Visier öffnen und schlicht einen Mietstopp verordnen, was er allerdings in Ansehung der Eigentumsgarantie wohl vermeiden will.
Zudem soll nach dem Referentenentwurf die Möglichkeit der Erhöhung der Miete qua Modernisierung weiter eingeschränkt werden. Zum einen soll der Prozentsatz der umlegbaren Kosten im Jahr von 11% auf 8% reduziert werden (was für den Vermieter in Zeiten der Niedrigzinsphase, wie sie derzeit herrscht, noch nicht unbedingt schmerzlich ist, allerdings in Zeiten einer Hochzinsphase die Sanierung bzw. Modernisierung ausschließen dürfte), zum anderen auf einen Betrag von € 3,00/m² nach oben begrenzt werden. Damit aber stehen sich zwei Aspekte der Politik als Widerspruch gegenüber: Während zum einen die Erhöhungen im wesentlichen auf energetische Modernisierungen beruhen (die doch letztlich dem Mieter nutzen sollen), soll ein sozialökonomischer Umstrukturierungsprozess bei der Nutzung der Wohnung qua dadurch verursachter Mieterhöhungen verhindert werden. Da aber Vermieten kein Selbstzweck ist (zumal Liebhaberei steuerlich auch nicht einmal nutzbar wäre), sondern im Rahmen der marktwirtschaftlichen Ordnung eine Geldanlage gewinnbringend sein soll, muss sich ein vermieter stets die Frage stellen, ob er überhaupt entsprechende Maßnahmen ergreift, wenn dann schlussendlich die Kosten bei ihm verbleiben. Er wird also die Maßnahmen nicht durchführen, wenn bei einer starken Nachfrage in einem Gebiet, auf welches gerade diese gesetzlichen Maßnahmen abzielen, eine (auch hochpreisige) Vermietung auch ohne solche Modernisierungen möglich ist.
Die im Referentenentwurf vorgesehenen Änderungen sind, wie es bereits die Mietpreisbremse war, verfehlt. Interessant dabei ist, dass mit diesen Maßnahmen auch die Absicht verbunden ist, preisdämpfend auf Neubauvermietungen zu wirken. Schon dies wird nicht gelingen, sondern das Gegenteil von den gesetzlichen Initiativen erreicht. Soweit noch Wohnungsneubauten erfolgen, die dem Mietmarkt zur Verfügung gestellt werden, entsprechen diese den heutigen Erwartungen an Ausstattung und auch energetischen Maßnahmen. Da die Modernisierung von Altbauten durch die Verhinderung von entsprechenden Mieterhöhungen eingeschränkt wird, werden mithin die Neubauten auch zu weiter erhöhten Mieten vermietet werden können (wobei diese erhöhten Mieten auch in den Schlüssel der Feststellung der ortsüblichen Miete mit einbezogen werden). Bestandsbauten würden wohl eher der Verwahrlosung anheimgestellt, der Mietmarkt mithin weiter in von der gesetzgeberischen Intention nicht gewollte Klassengesellschaften gewandelt.
Das Problem stellt sich, da in bestimmten Regionen / Städten immer mehr Wohnraum auf Grund Zuzugs benötigt wird. Das führt gleichzeitig zur Entvölkerung anderer Regionen, insbesondere ländlicher Bereiche. Statt aber hier an der Wurzel eine Kehrtwende zu versuchen, wird lediglich die Konsequenz dieser Entwicklung in Bezug auf steigende Mieten in den bevorzugten Gegenden angegangen. Dies ohne Rücksicht darauf, dass eine derartige Politik schnell dazu führen kann, dass die Wirtschaftlichkeit der vermieteten Wohnimmobilie in Frage gestellt wird, was dann allenfalls Einfluss auf Neubauten und auf den Zustand von Altbauten haben kann. Es wäre ein politisches Umdenken erforderlich, welches den ländlichen Raum und die weniger „nachgefragten“ Städte wieder attraktiver gestaltet.
Die dogmatische Begründung des Landgerichts lässt eher auf einen Versuch einer krampfhaften Verhinderung von Amtspflichtansprüchen im Zusammenhang mit zeitlich begründeten Umständen schließen, als auf einer rechtlich verantwortlichen Aufbereitung.
Dies fängt bereits an mit der Frage, wem gegenüber die Amtspflicht zur gebotenen Beschleunigung (die auch vom Landgericht erkannt wurde) obliegt. Hier negiert das Landgericht eine Amtspflicht gegenüber dem Kostenschuldner. Begründet wird vom Landgericht lediglich damit, dass Sinn der Verfahrensgestaltung des Kostenfestsetzungsverfahrens die zügige Schaffung eines vollstreckungsfähigen Titels für den Kostengläubiger, die die Verkürzung einer Zinszahlungspflicht für den Kostenschuldner wäre. Diese Auffassung des Landgerichts erschließt sich allerdings nicht aus den rechtlichen Grundlagen, auch nicht jenen, auf die sich das Landgericht selbst bezieht. Im Gegenteil. Das Landgericht hat im Hinblick auf die allgemeine Amtspflicht zur Verfahrensbeschleunigung Bezug genommen auf einen Aufsatz von Remus (in NJW 2012, 1403ff). In diesem Aufsatz hat sich Remus mit der Amtshaftung des Richters bei verzögerter Amtstätigkeit vor und nach Einführung der §§ 198ff GVG auseinandergesetzt, ohne allerdings die entsprechende Differenzierung zwischen Kläger/Antragsteller und Beklagter/Antragsgegner vorzunehmen. Grundlage ist, worauf auch Remus (aaO.) verweist, Art 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK:
„Jede Person hat ein Recht darauf, daß über Streitigkeiten in bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.“
„Jede Person“ bedeutet, eine Differenzierung zwischen dem Interesse eines Klägers(Antragstellers und dem Beklagten/Antragsgegner hat zu unterbleiben. Damit ist auch die Amtspflicht nach § 839 BGB iS. der Konvention auszulegen. Dies hat das Landgericht verkannt. Vergleicht man zudem auch die §§ 198ff GVG, die 2011 eingeführt wurden, verdeutlicht sich, dass auch nach der gesetzgeberischen Intention bei der Verzögerung für einen Schadensersatzanspruch in Übereinstimmung mit Art. 6 EMRK nicht auf die Parteistellung abgestellt wird.
Offenbar hatte das Landgericht bei seiner Entscheidung in Bezug auf den Begünstigten einer Amtspflicht selbst Bedenken und hat dann - mit einem kurzen Nachsatz - ein Eigenverschulden der Klägerin darin gesehen, dass diese es unterließ, auf den Stand eines „zu erwartenden“ Kostenfestsetzungsantrag zu erkundigen. Damit gibt das Landgericht den Parteien eines Rechtstreites weiterhin eine Überprüfung von Aktenständen qua Anfragen bei Gericht auf.
Schon nicht ersichtlich ist allerdings, weshalb eine Partei sich im Falle ihres Unterliegens nach einem möglichen Eingang eines Kostenfestsetzungsantrag erkundigen sollte, kann sie doch an sich davon ausgehen, dass die /Gerichts-) Verwaltung korrekt und gesetzesmäßig arbeitet, also über mögliche Anträge informiert. Und: In welchen Abständen soll dies widerholt werden ? Die Kostenentscheidung in einem Urteil verjährt erst nach 30 Jahren; innerhalb dieser Frist kann mithin der Kostenfestsetzungsantrag gestellt werden. Sieht eine Partei - aus welchen Gründen auch immer - von einer Antragstellung ab, müsste nach dieser Entscheidung des Landgerichts die unterlegene Partei gleichwohl regelmäßig (monatlich ?) nachfragen. Dass dies zu einem erheblichen Mehraufwand, sowohl bei der betroffenen Partei (und deren Prozessbevollmächtigten) als auch bei Gericht führt (wobei die Anfragen in Ansehung von zu erwartenden Nichtbeantwortungen letztlich wohl gar noch durch Dienstaufsichtsbeschwerden unterlegt werden müssten) dürfte ohne weiteres auf der Hand liegen. Allerdings ist auch nicht einsichtig, dass bei Unkenntnis eine Anfrage zur Absicherung erfolgen müsste; etwas anders wäre nur der Fall, wenn ein Antrag bekannt ist und eine Verbescheidung ausbleibt; in diesem Fall wird man eine Anfrage (oder Rüge iSv. § 198 GVG) wohl erwarten dürfen.
Das Landgericht hatte (leider) ein Rechtsmittel gegens eine Entscheidung nicht zugelassen, weshalb hier eine obergerichtliche Überprüfung nicht ermöglicht wurde. Die Konsequenz wird wohl sein, dass tatsächlich zeitnah (und wiederholend) Anfragen zu möglichen Kostenfestsetzungsanträgen gestellt werden müssen (zur Freude des Anwalts und der Rechtspfleger).
Im Archiv eingestellt: 05.05.2016