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Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (ModPeG) zum 01.01.2024 besteht nun auch für die GbR die Möglichkeit zur Eintragung im Gesellschaftsregister in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat (die nachfolgenden Angaben zu gesetzlichen Regelungen sind die ab 01.01.2024 geltenden neuen Regelungen nach dem ModPeG). Eingetragene Gesellschaften müssen den Zusatz “eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ bzw. „eGbR“ zum Namen hinzufügen, § 707a Abs. 2 S. 1 BGB. Mit ihrer Eintragung entstehen weitere Anmeldepflichten, so z.B. bei einem Gesellschafterwechsel oder einer Sitzverlegung, § 707 Abs. 3 BGB). Eine Löschung der Gesellschaft im Gesellschaftsregister ist nur bei einer Auflösung oder Vollbeendigung der Gesellschaft möglich, § 707a Abs. 4 BGB.
Grundsätzlich ist die Eintragung im Gesellschaftsregister fakultativ. Obligatorisch ist sie allerdings in dem Fall, dass die Gesellschaft im Grundbuch eingetragen werden soll, § 47 Abs. 2 GBO. Für eine bestehende Grundbesitz-GbR besteht erst zu dem Zeitpunkt die Pflicht zur Wahrung im Gesellschaftsregister, wenn eine Eintragung im Grundbuch erfolgen soll, Art. 229 § 21 EGBGB (kann (anderer Ansicht: Servatius, Gesellschaft bürgerlichen Rechts: GbR, § 713 Rn. 14).
Auch im Falle einer Veräußerung des Grundbesitzes soll bei einer am 01.01.2024 schon bestehenden GbR die Registrierung im Gesellschaftsregister vom Grundbuchamt gefordert werden, damit sie dann als Eigentümer gelöscht werden kann. Auch wenn die Sollvorschrift als Mussvorschrift anzusehen ist, deren Nichtbeachtung allerdings nicht zur Unwirksamkeit der Eintragung führt (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Aufl. 2020, Rdn. 53 f), erscheint diese Anforderung als unnötig komplizierend: Handelt es sich bei der GbR um eine Liquidationsgesellschaft, würde die GbR sowohl im Grundbuch als auch im Gesellschaftsregister gelöscht.
Allerdings soll eine Änderung des Namens der bereits zum 01.01.2024 bestehenden GbR oder die Annahme eines solchen ohne Voreintragung im Gesellschaftsregister im Grundbuch eingetragen werden (BT-Drs. 19/27635 S. 216 f).
Eine Änderung des Gesellschafterbestandes (z.B. durch Erbschaft) vollzieht sich formlos und wird ohne Eintragung im Grundbuch wirksam. Nach der bisherigen Rechtslage wäre das Grundbuch zu berichtigen und der neue Gesellschafterbestand einzutragen. Dies wird nunmehr ausgeschlossen, Art. 229 § 21 Abs. 2 S. 1 EGBGB. Nach § 82 GBO, auf den Art. 229 § 21 Abs. 2 S. 2 EGBGB verweist, ist das Grundbuchamt im Falle der Änderung des Gesellschafterbestandes gehalten, von der GbR zu verlangen, die zur Berichtigung notwendigen Unterlagen zu beschaffen, was im Hinblick auf § 47 Abs. 2 GBO bedeutet, dass die GbR eine Voreintragung im Gesellschaftsregister vornimmt. Damit soll die Eintragung auch von zum 01.01.2024 grundbesitzhaltenden Gesellschaften aus Anlass von Gesellschafterwechseln (aus welchen Gründen dieser auch immer erfolgte) durchgesetzt werden (zweifelnd Schroetter, Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach Inkrafttreten des MoPeG in ZfIR 2024, 1, 3).
Für den Fall der nachträglichen Voreintragung einer bereits zum 01.01.2024 bestehenden Gesellschaft stellt Art. 229 § 21 Abs. 3 EGBGB klar, dass deren Berücksichtigung keine Berichtigung des Grundbuches darstellt. Die Eintragung bedarf der Bewilligung der Gesellschafter, die vor dem 01.01.2024 im Grundbuch eingetragen waren, sowie der Zustimmung der eGbR, Art, 229 § 21 Abs. 3 S. 2 EGBGB.
Da die GbR auch ohne eine Eintragung im Gesellschaftsregister materiellrechtlich existiert, die Registrierung nur deklaratorisch erfolgt, dürfte sich eine zwingende Zurückweisung eines Eintragungsantrages bei dem Grundbuchamt ohne vorherige Monierung in einer Zwischenverfügung gem. § 18 Abs. 1 S. 1 GBO verbieten, sollte keine Voreintragung im Gesellschaftsregister vorliegen.
eingestellt in Archiv am 16.08.2024
Üblicherweise werden von Gerichten sogen. Leitsätze zu Entscheidungen gebildet, die in kurzer und prägnanter Fassung den Inhalt der Entscheidung in seinem Kerngehalt wiedergeben sollen. Nicht (ganz) so ein Leitsatz des 6. Senats des OLG Celle im Rahmen einer Entscheidung im Beschlussweg über zwei Beschwerde gegen eine Entscheidung des Nachlassgerichts (AG Walsrode). Hier wurde der Senat deutlich und hat eine verständliche Kritik an Entscheidungen der Nachlassgerichte geübt, folgend aus fehlenden Grundkenntnissen des materiellen Erbrechts und des Verfahrensrechts:
„Dem Senat drängt sich seit Jahren zunehmend der Eindruck auf, dass die vom Land Niedersachsen genutzte Möglichkeit der weitestmöglichen Übertragung von Nachlassangelegenheiten auf den Rechtspfleger (§§ 16, 19 RPflG) dazu geführt hat, dass insbesondere bei den kleineren Amtsgerichten nur noch wenige, dann aber häufig schwierige Nachlasssachen von Richtern zu bearbeiten sind, was zwischenzeitlich auch dazu geführt hat, dass in Abweichung von der früher verbreiteten Praxis immer seltener Amtsgerichtsdirektoren die Nachlasssachen bearbeiten, sondern, wie hier, aufeinander folgend Richter auf Probe, denen es jedenfalls im konkreten Fall an Grundkenntnissen des materiellen Erbrechts und des Verfahrensrechts ebenso zu fehlen scheint wie an der Bereitschaft, sich diese Kenntnisse zu verschaffen, was zu Entscheidungen führt, die das Ansehen der Justiz in der Bevölkerung zu beschädigen geeignet sind (konkret: Erteilung - nicht beantragter - richterlicher Erbscheine, hier u.a. mit dem Inhalt: Die Beteiligte zu 1 „hat den gesamten Nachlass des Erblassers beerbt, mit Ausnahme des Anteils des Erblassers des Grundbesitzes sowie der Guthabenbeträge auf der Bank.“ Der Beteiligte zu 2 „beerbt den Erblasser bezüglich dessen Guthabenbeträge auf der Bank sowie seines Anteils an dem Grundbesitz“).“
(OLG Celle, Beschluss vom 19. Juni 2023 – 6 W 65/23 –
Es ist erfreulich, dass der Senat so offen und deutlich ein Problem anspricht, welches (leider) nicht nur bei Nachlasssachen zu finden ist. Ob dies allerdings zu einer Besserung beiträgt, wage ich zu bezweifeln.
eingesteltl im Archiv am 07.01.2024
Grundlage ist die Pflicht des Rechtsanwalts zur elektronischen Übermittlung von Schriftsätzen/Anträgen an das Gericht. § 130d S. 1 ZPO bestimmt, dass „vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich enzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt … eingereicht werden, … als elektronisches Dokument zu übermitteln“ sind. Dabei sind bestimmte Formen zu wahren (so PDF, Signatur). Nur dann, wenn dies „aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften“ (so Post, Telefax) zulässig, § 130d S. 2 ZPO. Entsprechende Regelungen, wie hier zum Zivilverfahren, gelten auch nach den Prozessordnungen anderer Gerichtsbarkeiten (z.B. § 55a VwGO).
Der BGH hat mit seinem Beschluss vom 30.11.2022 - IV ZB 17/22 - aufgezeigt, dass bei der Übermittlung von Schriftsätzen an Gerichte höchste Sorgfalt geboten ist. Versehentlich hatte dort der Rechtsanwalt die Berufungsbegründung nicht an das zuständige Oberlandesgericht, sondern an das Landgericht versandt. Die Berufung wurde vom Oberlandesgericht - zu Recht, wo der BGH - verworfen, da mit dem Zugang beim Landgericht nicht ein notwendiger fristgerechter Zugang bei dem Oberlandesgericht gewahrt wurde. Das Verschulden des Rechtsanwalts wird der Partei zugerechnet. In diesem Fall hat allerdings der Mandant einen Schadensersatzanspruch gegen seinen Rechtsanwalt, vorausgesetzt, die Berufung wäre erfolgreich gewesen (was im Rahmen einer Klage auf Schadensersatz dann von dem darüber zur Entscheidung berufenen Gericht zu klären wäre).
Aber wie steht es um den Anspruch des Mandanten, wenn aus technischen Gründen eine Übermittlung des Schriftstückes an das Gericht nicht möglich ist ? Hier bietet zwar § 130d S. 2 ZPO dem Rechtsanwalt die Möglichkeit, nach den „allgemeinen Vorschriften“ seinen Schriftsatz an das Gericht zu senden. Dies ist allerdings für den Rechtsanwalt mit erheblichen Mehraufwand verbunden: Nach § 130d S. 3 ZPO muss der Rechtsanwalt die vorübergehende Störung glaubhaft machen, selbst dann, wenn sie gerichtsbekannt ist (so ArbG Lübeck, Urteil vom 01.10.2020 - 1 Ca 572/20 -, Rn. 87). Erfolgt die Glaubhaftmachung nicht, nicht ausreichend oder verspätet, kann sich daraus auch eine Schadensersatzpflicht des Rechtsanwalts gegenüber seinem Mandanten ergeben.
Leider sind Störungen im elektronischen Verkehr mit Gerichten häufig. Nachzulesen sind sie auf der offiziellen Seite des beA zur „beA Verfügbarkeit“ (https://www.brak.de/fileadmin/02_fuer_anwaelte/bea/beA-St%C3%B6rungsdokumentation_02.pdf). Dort kann man eine fehlende Verfügbarkeit aber nicht sogleich finden, wenn sie eintritt, sondern mit (unterschiedlicher) zeitlicher Verzögerung), weshalb der gewissenhafte Rechtsanwalt zunächst das Problem bei seiner Anwendung versucht zu finden (verschiedene Versuche, runter- und hochfahren des PC pp.). Interessant wird dies, wenn man ein Problem bei dem Versand feststellt, seinen Softwarespezialisten anruft, dieser Prüfungen vornimmt und dann plötzlich festgestellt wird, dass unter „beA Verfügbarkeit“ plötzlich der Systemausfall eingestellt wird, allerdings mit einer zeitlichen Verschiebung von 15 Minuten, und nach Behebung des Mangels der zeitliche Verzug zur eigenen Feststellung plötzlich mit 20 Minuten deklariert wird (so wie ich es vor einigen Wochen erleben durfte).
Grundsätzlich wäre, folgt aus einer nicht möglichen Versendung aufgrund einer vorübergehenden technischen Störung (sei es am eigenen System oder beim Empfänger) eine Fristversäumung, eine Wiedereinsetzung möglich. Allerdings erfordert dies, dass die Frist oder Notfrist ohne Verschulden nicht eingehalten wurde, § 233 ZPO. Ein verschulden wird man grundsätzlich annehmen können, wenn der Weg des § 130d S. 2 ZPO möglich wäre.
Allerdings ist dem Rechtsanwalt die Möglichkeit des § 130d S. 2 ZPO verwehrt, wenn er den gem. § 130d S. 1 BGB das Schriftstück per beA an das Gerichts- oder Verwaltungspostfach des zuständigen Gerichts sandte und die nach § 130a Abs. 5 S. 2 ZPO übermittelte automatisieret Bestätigung (Sendeprotokoll) den erfolgreichen Zugang bei dem adressierten (und zuständigen) Gericht bestätigt. Ergibt mithin die Prüfung des Sendeprotokolls, dass das Schriftstück ordnungsgemäß eingegangen ist, hat er alles getan, um eine Frist zu wahren und für den Fall, dass das Schriftstück bei dem Gericht gleichwohl nicht einging, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er erkennt oder erkennen muss, dass der Bestätigungsvermerk falsch ist und innerhalb der Frist des § 234 ZPO Wiedereinsetzung beantragt.
Das rechtliche Problem liegt allerdings darin, dass die Wiedereinsetzung lediglich den Ablauf einer prozessualen Frist betrifft, nicht (auch) den Ablauf einer materiellen Frist. Soll mit einer Klage oder sonstigen Antrag (z.B. ein Antrag auf Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens, § 485 ZPO) die Verjährung gehemmt werden (§ 204 BGB), so ist Voraussetzung der rechtzeitige, vor Ablauf liegende Eingang des entsprechenden Antrages bei Gericht erforderlich (und dessen Zustellung bei der Gegenseite „demnächst“). Problematisch ist dies in dem Fall, wenn zwar nach dem Sendeprotokoll der rechtzeitige Eingang bei Gericht bestätigt wird, dieser aber tatsächlich nicht erfolgte.
beA ist unberechenbar. Man denke an die großflächige Störung im Zeitraum vom 18.04.2023 (18.00 Uhr) bis zum 21.04.2023 (21.20 Uhr) in Niedersachen, Nordrhein-Westfalen und Teilen von Baden-Württemberg (zeitmäßig teilweise anders); Sendungen an Gerichte in diesen Bundesländern waren nicht möglich. Nicht genug damit: Für einige Versender war dies nicht erkennbar, das sie ein Sendeprotokoll mit einem Vermerk über den erfolgreichen Eingang erhielten, obwohl ein solcher nicht vorlag. Insoweit erfolgte unter „beA Verfügbarkeit“ der Eintrag:
„Es kann nicht sichergestellt werden, dass Daten, die im Zeitraum vom 18.04.2023, 18:00 Uhr bis zur Einstellung des Produktionsbetriebs am 20.04.2023 um 8:30 Uhr versendet worden sind, beim adressierten Empfänger angekommen sind. Die in diesem Zeitraum versandten Daten müssten dann erneut eingereicht werden.“
Diese erneute Einreichung mag in Ansehung von § 233 ZPO unproblematisch sein, da ein Verschulden des Versenders nicht angenommen werden kann. Anders stellt sich dies aber dar, wenn mit dem Schriftsatz die Verjährung gehemmt werden sollte. Die Wiedereinsetzung in die abgelaufene Verjährungsfrist ist im Gesetz nicht geregelt. Das Gesetz nennt lediglich Umstände, die zwingend zu einer Hemmung führen, wie z.B. die bei Gericht eingehende Klage oder die Zustellung des Antrages auf Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens (allerdings rückwirkend auf den Eingang bei Gericht, wenn die Zustellung „demnächst“ erfolgt, also nicht durch Verschulden des Antragstellers verzögert wird, § 167 ZPO).
Das hätte zur Konsequenz, dass dem Rechtsanwalt, der auf die Richtigkeit des Sendeprotokolls vertrauen durfte, kein Sorgfaltsverstoß vorgeworfen werden kann, ihm gegenüber also Schadensersatzansprüche nicht erfolgreich geltend gemacht werden können. Ein Amtshaftungsanspruch gegen das jeweilige Bundesland gem. § 839 BGB dürfte aber auch nicht erfolgreich sein. Es kann zwar geltend gemacht werden, dass die Gerichte und damit das Bundesland (ebenso wie die Rechtsanwaltschaft) dafür Sorge tragen müssen, dass sie im beA-Verfahren über ihr EGVP erreichbar sind, doch können technische Pannen auftreten, die ein Verschulden (welches auch im Rahmen des § 839 BGB erforderlich) nicht zwingend begründen. Diskutabel wäre allenfalls, ob die grundlegende Verpflichtung zur Nutzung von beA und Einreichung mittels eines elektronischen Dokuments über das EGVP des zuständigen Gerichts angesichts der hohen Instabilität des Systems (wie schon die Auflistung auf „beA Verfügbarkeit“ ergibt) ein zumindest fahrlässiges Verhalten darstellt, welches grundsätzlich für den Amtshaftungsanspruch ausreichend ist. Allerdings sind die Länder nur ausführende Organe; die zwingende Umsetzung (zum 01.01.2022) hat der Bundesgesetzgeber beschlossen.
Danach verbliebe es bei dem Schaden des Mandanten, der keine Ansprüche gegen eine Dritten geltend machen kann. Dieses Ergebnis wäre nicht nur unbillig, es würde auch gegen den Justizgewährleistungsanspruch des Art. 2 Abs. 1 GG sprechen. Dieser ist tangiert, wenn nicht der Staat sicherstellt, dass innerhalb der gesetzlichen Frist (hier der Verjährungsfrist) gerichtliche Maßnahmen eingeleitet werden können. Fällt das dafür vorgesehene elektronische System aus und kann deshalb (unverschuldet) der Anspruch nicht bei Gericht anhängig gemacht werden, kommt der Staat seiner sich aus Art. 2 Abs. 2 iVm. Art. 20 Abs. 3 GG bestehenden Verpflichtung nicht nach. Zwar hat er den Ausfall des Systems in § 130d S. 2 ZPO berücksichtigt, nicht aber den Fall, dass der Absender entgegen den tatsächlichen Umständen ein den erfolgreichen Eingang bei dem zuständigen Gericht bestätigendes Sendeprotokoll erhält und mithin keine Veranlassung hat, einen alternativen Sendeweg zu wählen. Es wäre § 204 BGB dahingehend zu ergänzen, dass die Hemmungsfristen auch dann als gewahrt gelten, wenn das Dokument nach dem Sendeprotokoll gem. § 130a Abs. 5 S. 2 ZPO bei dem zuständigen Gericht eingegangen sein soll.
Der Gesetzgeber hat ersichtlich diesen Fall nicht bedacht. Damit liegt eine Gesetzeslücke vor. In der Gesetzesbegründung zu § 130a Abs. 5 ZPO zu Satz 2 heißt es (BT-Drs. 17/1234 S. 26) heißt es zum Sendeprotokoll:
„Hierdurch soll der Absender unmittelbar und ohne weiteres Eingreifen eines Justizbediensteten Gewissheit erlangen, ob eine Übermittlung an das Gericht erfolgreich war oder ob weitere Bemühungen zur erfolgreichen Übermittlung des elektronischen Dokuments erforderlich sind.“
Hierdurch soll der Absender unmittelbar und ohne weiteres Eingreifen eines Justizbediensteten Gewissheit erlangen, ob eine Übermittlung an das Gericht erfolgreich war oder ob weitere Bemühungen zur erfolgreichen Übermittlung des elektronischen Dokuments erforderlich sind.
Es könnte hier der Rechtsgedanke des § 206 BGB zur höheren Gewalt aufgegriffen werden. Nach § 206 BGB wird die Verjährung gehemmt, wenn innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist höhere Gewalt die Rechtsverfolgung hindert. Hier wird aber verlangt, dass innerhalb der letzten sechs Monate vor Eintritt der Verjährung die Rechtsverfolgung gehindert sein muss. Werden z.B. aus einem Werkmangel Ansprüche kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist geltend gemacht und kommt es nun dazu, dass durch Ausfall des elektronischen System bei dem zuständigen Gericht kein Eingang des die Verjährungshemmung bewirkenden Schriftsatzes erfolgt, der Rechtsanwalt gleichwohl ein den Eingang bestätigendes Sendeprotokoll erhält, könnte in Ansehung der 6-Monats-Frist des § 206 nicht auf diesen rekrutiert werden. Der Gläubiger hätte bereits früher den Anspruch geltend machen können; kannte er seien Anspruch früher noch nicht, erfuhr er erst kurz vor Ablauf davon, musste er zwar zunächst den Unternehmer zur Nachbesserung auffordern, um mögliche Kosten des Verfahrens zu ersparen für den Fall, dass der Werkunternehmer die Nachbesserung vornimmt, doch würde dies die fehlende Hemmungswirkung des § 206 BGB nicht tangieren. Der Gesetzgeber hatte bewusst davon Abstand genommen, die Hemmung auf alle Fälle auszudehnen, in denen der Gläubiger ohne Verschulden an der Rechtsverfolgung gehindert war (BT-Drs. 14/6040 S. 119).
Höhere Gewalt iSv. § 206 BGB wird angenommen, wenn der Gläubiger an der Verfolgung seiner Rechte selbst unter Wahrung der äußersten, billigerweise zu erwartenden Sorgfalt und Anstrengung gehindert worden ist (BAG, Urteil vom 07.11.2002 - 2 AZR 297/01 -; BGH, Urteil vom 06.07.1994 - XII ZR 136/93 - mwN.). Wenn in dem Fall des fehlerhaften Sendeprotokolls schlicht die Durchführung der Versendung des Schriftsatzes an das Gericht nicht möglich gewesen wäre oder als nicht erfolgreich gekennzeichnet worden wäre, hätte der Rechtsanwalt noch einen alternativen Versandweg gem. § 130a Abs. 5 S. 2 ZPO wählen können. Dem Sendeprotokoll zu vertrauen kann nicht gegen die anzuwendende Sorgfalt und Anstrengung sprechen; es kann nicht erwartet werden, dass stets von der Rechtsanwaltskanzlei bei den entsprechenden Gerichten angerufen wird und nachgefragt wird, ob das Schriftstück eingegangen ist, zumal es dann auch nicht mehr des Sendeprotokolls bedürfte, welches gerade diese Unsicherheit beseitigen und eine Kontrolle des Rechtsanwalts ermöglichen soll.
Der Umstand, dass hier nicht früher der Antrag gestellt wird, kann hier auch nicht (entsprechend § 206 BGB) dem Gläubiger angelastet werden. Er kann - unabhängig davon, ob ihm im Einzelfall eine frühere Antragstellung mit Wirkung der Verjährungshemmung möglich ist - darauf vertrauen, dass der Justizgewährungsanspruch jederzeit gegeben ist, und mithin auch ein Schriftstück kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist ordnungsgemäß bei dem Gericht eingeht, wenn er ein entsprechendes Sendeprotokoll erhält.
Von daher wäre in diesem Fall nach dem Rechtsgedanken des § 206 BGB zur höheren Gewalt bei einem Fehler des Sendeprotokolls die Verjährungsfrist als gewahrt anzusehen.
Andernfalls bliebe nur die Möglichkeit, soll mittels eines bestimmten Antrages die Verjährung nach § 404 BGB gehemmt werden, den Antrag nicht nur elektronisch zu übermitteln, sondern zusätzlich auch als Telefax oder durch Einwurf in den Gerichtsbriefkasten. Stellt sich dann heraus, dass der elektronisch über beA gesandte Antrag wegen eines Systemfehlers entgegen dem Sendeprotokoll nicht bei Gericht eingegangen ist, unverzüglich die Annahme der richtigen Übertragung glaubhaft zu machen und auf den bereits rechtzeitig dem Gericht auf anderweitigem Weg zugeleiteten Antrag zu verweisen.
Im Rahmen des Mietverhältnisses haben die Mietparteien die Verpflichtung, das Mietobjekt zur Verfügung zu stellen (Vermieter) und die Miete zu zahlen (Mieter), § 535 BGB. Bei Mängeln der Mietsache kann der Mieter die Miete mindern ggf. auf Null, § 536 BGB.
Beruht die Schließung des Geschäftslokals auf einer (eventuell vernünftigen) Erwägung des Mieters, da er anders meint eine Sicherheit für Angestellte und Kunden vor dem Corona-Virus nicht leisten zu können, liegt kein Mangel vor, da es sich nicht um eine Maßnahme des Vermieters handeln würde. Anders wäre dies, wenn der Vermieter die Schließung vom Mieter verlangt und dieser derselben folgen würde.
Damit bleibt die Frage, ob eine behördliche Anordnung die Minderung der Miete rechtfertigt. Zu einer Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit durch Rauchverbote in Gaststätten hatte das OLG Koblenz mit Urteil vom 18.11.2009 - 1 U 579/09 - entschieden, dass diese auf § 7 Abs. 1 Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz beruhende Maßnahme keine Minderung des Mietzinses begründen würde. Dem folgte der BGH mit Urteil vom 13.07.2011 - XII ZR 189/09 -, mit dem er die Revision gegen die Entscheidung des OLG Koblenz zurückwies und bestätigte, dass der Mieter weder die Miete mindern könne noch der Vermieter die baulichen Maßnahmen treffe müsse, um einen zulässigen Raucherbereich herzustellen. Ein nachträglicher Mangel der Miet- bzw. Pachtsache läge nur dann nach §§ 581 Abs. 2, 536 Abs. 1 S. 1 BGB vor, wenn die Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs unmittelbar mit der konkreten Beschaffenheit, dem Zustand oder der Lage des Miet-/Pachtobjekts im Zusammenhang stünde. Andere gesetzgeberischen Maßnahmen, die den Betrieb tangieren, würden in den Risikobereich des Mieters/Pächters fallen. Der Vermieter/-pächter sei lediglich verpflichtet, einen Zustand zu erhalten, der die vertraglich vereinbarte Nutzung ermögliche. Das Verwendungsrisiko bei Gewerberaummiete trage der Mieter/Pächter. Dazu gehöre auch das Risiko, mit dem Miet-/Pachtobjekt Gewinne zu erzielen. Erfülle sich die Erwartung des Mieters/Pächters in seiner Gewinnerwartung aufgrund eines nachträglichen Umstandes nicht, für den nicht der Vermieter/Verpächter verantwortlich sei, so würde sich das Risiko des Mieters/Pächters verwirklichen. Dies würde auch in den Fällen gelten, in denen es durch nachträgliche gesetzgeberische oder behördliche Maßnahmen zu einer Beeinträchtigung des Gewerbebetriebes komme.
Eine Einschränkung der Nutzbarkeit der Räume durch Schließung derselben kann hier zur Abwehr von Infektionsrisiken auf gesetzlicher Grundlage mittels Rechtsverordnungen pp. erfolgen. Liegt eine derartige Grundlage vor, und muss daher der Gewerbetreibende sein Geschäftslokal schließen, ist er gleichwohl weiterhin zur Mietzahlung verpflichtet.
- eingestellt im Archiv am 30.04.2023 -
Den Anfang machte der BGH. In seiner Entscheidung vom 22.02.2018 - VII ZR 46/17 - hatte er über Schadensersatzansprüche bei Werkmängeln und gegen den Architekten bei sich im Bauwerk bereits verwirklichten Planungs- und Überwachungsfehlern zu urteilen. Unter Abänderung der bis dahin herrschenden Meinung und seiner eigenen Rechtsprechung, entschied er nun, dass, jedenfalls für Bauwerksverträge, die ab dem 01.01.2002 abgeschlossen wurde, bei Mängeln der Besteller nicht mehr seinen Schaden fiktiv nach dem möglichen Aufwand für die Mängelbeseitigung berechnen könne. Entweder lässt er den Mangel beseitigen und hat deshalb einen Anspruch auf den dafür erforderlichen Aufwand (§§ 634 Nr. 4, 280, 281 BGB), oder er behält das Werk mit den Mängeln und bemisst den Schaden nach der Differenz zwischen dem hypothetischen Wert der durch das Werk geschaffenen oder bearbeiteten, Im Eigentum des Bestellers stehenden Sache ohne Mangel und dem tatsächlichen Wert der Sache mit dem Mangel; im Falle einer Veräußerung ohne Mängelbeseitigung kann er den Schaden nach dem konkreten Mindererlös bemessen.
Nun haben zwei Kammern des LG Darmstadt in drei Entscheidungen im Anschluss an die benannte Entscheidung des BGH diese Rechtsprechungsänderung auch auf deliktische Ansprüche (Urteile vom 15.06.2018 - 8 O 134/16 -, vom 24.10.2018 -23 O 356/17 - sowie vom 05.09.2018 – 23 O 386/17 -) übertragen; die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig (Berufungen zum OLG Frankfurt am Main wurden eingelegt).
Der Entscheidung der 8. Zivilkammer vom 15.06.2018 lag ein Schaden an einem Grundstück zugrunde: Bei Bauarbeiten auf einem Nachbargrundstück wurde der dortige (ungesicherte) Bauzaun gegen die Fassade des Hauses des Klägers gedrückt. Auf der Grundlage eines Kostenvoranschlags machte der Kläger Schadensersatz in Höhe der voraussichtlichen Nettokosten für die Schadensbeseitigung geltend. Vom Grundsatz erkannte das Landgericht einen Schadensersatzanspruch auf der Grundlage der §§ 906 Abs. 2 S. 2, 823 Abs. 1 BGB zu. Allerdings sei der klägerseits geltend gemachte fiktive Schadensersatzanspruch nicht nach §§ 249ff BGB als erstattungsfähig anzusehen. Unter Bezugnahme auf die benannte Entscheidung des BGH hätte hier der Kläger entweder die Reparatur durchführen lassen müssen und den dafür erforderlichen Aufwand einklagen können, oder er hätte den tatsächlichen Wert der unbeschädigten Sache zum tatsächlichen Wert der beschädigten Sache ermitteln und geltend machen müssen. Dies sei auch hier nicht unbillig, da die Erstattung von fiktiven Schadensersatz nicht notwendig sei, um den Geschädigten seine Dispositionsfreiheit zu belassen, auch zu einem späteren Zeitpunkt den Schaden noch beseitigen zu lassen. Insoweit könnte er einen Antrag auf Freistellung von möglicherweise tatsächlich noch entstehenden Schadensbeseitigungskosten stellen.
In Ansehung der Bezugnahme auf die BGH-Entscheidung wird im Urteil festgehalten, dass der BGH seine Argumentation zur Vermeidung auf eine Überkompensation zwar auf das Werkvertragsrecht bezog, doch ließe sich dies auf alle fiktiven Schadensbeseitigungskosten im vertraglichen und deliktischen Bereich übertragen. Ebenso argumentierte die 23. Zivilkammer in den zwei benannten Urteilen vom 05.09. und 24.10.2018. In denen waren Schadensersatzansprüche aus Verkehrsunfällen streitgegenständlich und die Kammer negierte eine Möglichkeit des Geschädigten, den Schaden am Fahrzeug auf der Grundlage eines Gutachtens fiktiv geltend zu machen. Die 23. Zivilkammer hat im Urteil vom 05.09.2018 ausdrücklich ausgeführt, dass diesfür alle Schadensersatzansprüche gelte, so bei Beschädigungen von Sachen wie auch jedenfalls gewährleistungsrechtlich begründeten Schadensersatzansprüchen (z.B. kaufvertragliche oder mietvertragliche).
Es bleibt abzuwarten, wann zu dieser Fragestellung der Tragweite der Entscheidung des BGH durch diesen eine weitere Entscheidung erfolgt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird derjenige, der aus Delikt oder z.B. Kaufvertrag oder Mietvertrag Schadensersatzansprüche geltend macht, nicht sicher sein können, dass er insoweit weiterhin den Schaden fiktiv in Höhe des mutmaßlichen Aufwandes für die Beseitigung bemessen kann.
- eingestellt im Archiv am 23.08.2019 -
Der Anwaltstag im Juni 2018 in Mannheim hat als Leitrhema „Fehlerkultur in der Rechtspflege“. In einer Schwerpunktveranstaltung geht es um „Brauchen Justiz und Anwaltschaft eine Fehlerkultur ?“, in der weiteren Schwerpunktveranstaltung um „Fehlerkultur und Risikomanagement in der Anwaltschaft“. Das Anwaltsblatt führte dazu aus: Die Frage nach dem Warum liegt nahe: In einer Branche, in der es vor allem darum geht, Recht zu behalten, kann es mit Fehlerkultur nicht weit her sein. Doch was macht eine solche Kultur überhaupt aus? Was kann sie der Anwaltschaft und der Justiz bringen? Und was ist überhaupt ein Fehler?
Ein mehr philosophisches als praktisches Thema. Fehler bei den Anwälten darf es nämlich nicht geben. Der Anwalt haftet für von ihm (oder seien Mitarbeiter) zu vertretene Fehler. Vor diesem Hintergrund ist das Schwerpunktthema zum Risikomanagement eine diesem Aspekt dienender Umstand, wenn es dort um den Umgang mit dem Fehler in Ansehung der Folgenbeseitigung geht.
Interessanter ist schon die Frage nach der Risikokultur bei der Justiz. Diese fängt mit „harmlosen“ Umständen wie Verabsäumung von Ladung von Zeugen und Mitteilungen über Terminsaufhebungen (mit der Folge, dass ggf. Parteien, Anwälte und Zeugen weite Anreisewege haben und dafür eine nicht mehr ausreichende Entschädigung, oftmals erst nach einigen Mühen über den Staatshaftungsanspruch nach § 839 BGB, erhalten), über unterlassene Weiterleitung von Schriftsätzen bis hin zur Nichtverkündung von Entscheidungen in Verkündungsterminen und fehlender Reaktion auf Nachfragen. Wer nun erwartet hätte, dass sich die Justiz für derartige Versäumnisse zumindest entschuldigt, wird im Regelfall enttäuscht sein. Und ein darauf angesprochener Richter, der den Rechtsstreit bearbeitet, schüttelt regelmäßig die Schultern und verweist auf die von ihm nicht beeinflussbare Verwaltung als verantwortliches Organ.
Fehlerkultur bei Anwaltschaft und Justiz ist keine Frage der Philosophie und damit keine Frage nach einer „Kultur“ . Es müsste darum gehen, wie Fehler auch der Justiz besser geahndet werden können.
- eingestellt im Archiv am: 23.01.2019 -
Der Bundesrat hat unter dem 10.01.2018 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und des BGB im Hinblick auf Barrierefreiheit und Elektromobilität eingebracht (Drucks. 19/401). Wohnungseigentumsgemeinschaften und Vermieter sollten sich hier vorbereiten, da dieses Gesetz wohl weiteren Zündstoff für Wohnungseigentümer und das Verhältnis von Mieter zu Vermieter bietet.
So soll § 22 WEG dahingehendgeändert werden, dass eine Zustimmung für bauliche Veränderungen
- die für eine behindertengerechte Nutzung des Sonder- oder Gemeinschaftseigentums erforderlich ist
- die für die Installation einer Ladeeinrichtung für ein elektrisch betriebenes Fahrzeug iSv. § 2 des Elektromobilitätsgesetzes erforderlich ist
nicht benötigt wird, wenn ein berechtigtes Interesse besteht und die Eigenart der Wohnanlage dadurch nicht geändert wird. Allerdings lässt sich hier dem Gesetzesentwurf nicht entnehmen, wer in diesem Fall die Kosten zu tragen hat. Da es sich nach dem Wortlaut um eine zustimmungsfreie Maßnahme desjenigen handelt, der ein berechtigtes Interesse hat, die Regelung auch für das Sondereigentum gilt, muss davon ausgegangen werden, dass insoweit die Kosten von diesem zu tragen sind.
Allerdings ist auch vorgesehen, dass die Maßnahme erzwungen wird durch Beschluss. Hier bedarf es keiner Einstimmigkeit (mehr), sondern es reicht eine ¾-Mehrehit der stimmberechtigten Wohnungseigentümer und mehr als der Hälfte aller Miteigentumsanteile.
Im Hinblick auf die Ladestationen soll ein § 554d BGB im Mietrecht eingefügt werden, wonach der Mieter entsprechend §554a BGB die Zustimmung zur Errichtung einer solchen verlangen kann. § 554a BGB setzt ein berechtigtes Interesse voraus, welches dann angenommen werden darf, wenn er ein E-Mobil hat oder anschaffen will. Allerdings kann der Vermieter hier ggf. gem. § 554a Abs. 2 BGB eine Sicherheit verlangen. Dem Vermieter stehen also einige Möglichkeiten offen, die Verwirklichung des Anspruchs des Mieters diesem zu erschweren.
Quelle: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/004/1900401.pdf
- eingestellt im Archiv: 21.03.2018 -
Die Gerichtssprache ist deutsch. So heißt es in § 184 S. 1 GVG. Nachdem seit längerer Zeit darüber diskutiert wird, ob als Gerichtssprache auch englisch zugelassen werden soll, hat nun das LG Frankfurt am Main entschieden, ab Januar 2018 eine Kammer für Handelssachen für englischsprachige Verfahren zu bestimmen.
Das hat zur Folge, dass nicht nur der Vorsitzende der Kammer (hauptberuflicher Richter), sondern auch die Beisitzer in den Verfahren (bei denen es sich um ehrenamtliche Richter aus der Wirtschaft ohne notwendige juristische Vorbildung handelt) die englischen Sprache vollkommen beherrschen. Da vor der Kammer für Handelssachen nur bestimmte Sachen verhandelt werden können, die zum einen die Kaufmannseigenschaft im Sinne des HGB zur Voraussetzung haben oder unter die Liste der sonstigen Fälle des § 95 GVG fallen, werden sie naturgemäß auch Fachausdrücke in der englischen Sprache beherrschen müssen.
Unabhängig von der Problematik der ausreichenden Sprachkenntnis muss allerdings darauf hingewiesen werden, dass bei einer Fortsetzung des Verfahrens im Berufungsrechtszug wiederum mangels entsprechender Regelung bei dem OLG Frankfurt am Main deutsch die Ausgangssprache wäre.
Verwunderlich ist der Verstoß der LG Frankfurt am Main aber insbesondere in Ansehung der Verfahren vor dem Landgericht: Das LG Frankfurt will offenbar qua Gerichtsstandsvereimbarung der Parteien gem. § 38 ZPO oder einer entsprechenden zulässigen Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwischen Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts und öffentlich-rechtlichen Körperschaften mehr Verfahren an sich ziehen. Bedenkt man, dass die Verfahren vor dem Landgericht in Frankfurt am Main in der Regel nicht in kurzer zeit abgeschlossen werden, zwischen mehreren Terminen (die infolge Beweisaufnahmen notwendig werden) meist mehrere Monate liegen, stellt sich diese Werbung für mehr Verfahren als widersinnig dar. Solange nicht Verfahren auch mit Beweisaufnahmen an diesem Gericht in kürzester Zeit und ohne monatelanger Unterbrechung wegen Überlastung der Kammern (Richter) durchgeführt werden können, ist die Werbung für mehr Verfahren eine Überforderung der Frankfurter Justiz und völlig unverständlich.
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass bei entsprechenden Streitigkeiten oft auch eine Rechtswahl getroffen wird, die nicht das deutsche Recht zum Inhalt hat. Dies führt zu möglichen Beweiserhebungen über das anzuwendende Recht. Zeugen aus dem Ausland müssten einer Ladung nicht folgen und das Gericht müsste jeweils eine Vernehmung in dem Heimatstaat des Zeugen vornehme lassen. Alles Umstände, die auch zu einer Verzögerung dieser vor der englischsprachigen Kammer führen.
Es ist bedauerlich, dass offensichtlich vorhandene finanzielle Ressourcen nicht dazu eingesetzt werden, Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main allgemein zu beschleunigen.
Pressemitteilung LG Frankfurt am Main, 02.11.2017
Im Wortlaut:
Gerichtsstandort Frankfurt wird gestärkt: Englischsprachige Kammer für Handelssachen ab Januar 2018
Das Landgericht Frankfurt am Main beabsichtigt, ab Januar 2018 eine englischsprachige Kammer für Handelssachen einzurichten. „Wir wollen den Gerichtsstandort Frankfurt stärken. Unternehmen sollen die Möglichkeit erhalten, nach ihrer Wahl die Verhandlung auf Englisch durchzuführen“, erklärte der Präsident des Landgerichts Frankfurt Dr. Wilhelm Wolf. „Gerade nach dem Austritt Großbritanniens aus der EU sehen wir eine Chance, Frankfurt als internationalen Gerichtsstandort zu etablieren. Denn nach dem BREXIT wird es nicht mehr ohne weiteres möglich sein, englische Urteile innerhalb der Europäischen Union zu vollstrecken. Wir werben dafür, internationale Verfahren, die bislang in Großbritannien geführt wurden, nach Frankfurt zu bringen. Frankfurt ist aufgrund seiner Lage, seiner Verkehrs- und Infrastruktur und der besonderen wirtschaftsrechtlichen Kompetenz der richtige Standort.“
Auf Antrag einer Partei, eine Handelssache auf Englisch zu verhandeln, soll der Rechtsstreit automatisch der englischsprachigen Kammer für Handelssachen zugewiesen werden. Wenn beide Parteien einverstanden sind, kann die Verhandlung auf Englisch durchgeführt werden.
Die Hessische Ministerin der Justiz hatte bereits angekündigt, Personal- und Sachmittel für eine Kammer für internationale Finanz- und Handelsverfahren zur Verfügung zu stellen. Gerichtspräsident Dr. Wolf: „Ich freue mich sehr, dass die Hessische Landesregierung uns bei unserem Vorhaben unterstützen möchte.“
- eingestellt im Archiv: 02.02.2918 -
In den Ballungsgebieten steigen die Mietpreise mit der Folge, dass „billiger Wohnraum“ kaum noch angemietet werden kann. Um dies zu erreichen, wurde mit § 559s BGB den Landesregierungen ein Instrument an die Hand gegeben, mittels dessen sie qua Rechtsverordnung für eine Eindämmmung der Mieterhöhungen sorgen können.
Diese Theorie ist jedoch mit Makeln verbunden. Während das AG Frankfurt am Main mit einem Urteil vom 03.07.2017 - 33 C 3490/16 (98) – die Verfassungsmäßigkeit bejahte, insbesondere in § 550d BGB keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG sah, äußerte sich das LG Berlin in einem Hinweisbeschluss vom 19.09.2017 – 67 S 149/17 – anders. Das LG Berlin zweifelte bereits an der Zulässigkeit der Delegation des Bundesgesetzgebers auf die Landesexekutive, hat aber dann auf einen Verst0 des § 559d BGB gegen Art 1. Abs. 1 GG abgestellt (worauf es dann auch in seinem späteren Urteil vom 19.09.2017 hinweist). Dabei verweist das LG Berlin darauf, dass zum Einen als Bemessungsgröße für die Neu- und Wiedervermietungsmiete als Bezugsgröße auf die jeweilige ortsübliche Vergleichsmiete abgestellt würde, zum Anderen gem. § 556e Abs. 1 BGB diejenigen Vermieter von der Preisregulierung ausgeschlossen des § 556d BGB seien, die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der möglichen Rechtsverordnung gem. § 556d BGB über der dortigen Mietobergrenze vermietet hätten. Damit läge ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor.
Damit verbleibt, jedenfalls bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über diese Frage, offen, ob nun der Vermieter eine auf der Grundlage des § 556d BGB geschaffene Rechtsverordnung beachten muss. Sowohl Vermieter als auch Mieter leben damit in einer Ungewissheit.
Die Erbschafts- und Schenkungssteuer wurde nach einer Entscheidung des BVerfG zu Firmenerben geändert und es wurde ein koordinierter Ländererlass zur Umsetzung der geänderten Steuerprivilegien für Firmenerben herausgebracht. Einmalig ist dabei allerdings, dass dieser nur in 15 von 16 Bundesländern gilt, da Bayern diesen Erlass nicht anwenden will. Dies dürfte in der Praxis zu einer ungleichen Behandlung von Firmenerben führen und zu einer Bevorzugung der bayerischen Firmenerben.
Weitere Informationen:
Der Deutsche Anwaltsverein (DAV), in dem sich Anwälte freiwillig organisieren können (und so Vergünstiungen z.B. bei Bezug von Fachzeitschriften erhalten), gibt nicht auf. Dies zeigt ein aktueller Beitrag in dem vom DAV herausgegebenen "Anwaltsblatt" unter der Überschrift: "Fortbildungspflicht für Anwälte: CDU/CSU-Fraktion bleibt skeptisch" (abrufbar unter dem Link). Wir sind gegen diese Pflicht, da sie nicht dazu führen wird und kann, dass sich die Qualität anwaltlicher Beratung und/oder Vertretung verbessert. Auf den Beitrag in der Rubrik "Aktuell" unter der Überschrift "Keine Fortbildungspflicht für Anwälte" wird verwiesen.
Die Qualität anwaltlicher Beratung und Vertretung ist von der persönlichen Befähigung des Anwalts abhängig. Seine Bereitschaft, sich fortzubilden, ist dabei eingeschlossen. Eine zwangsweise Fortbildung führt zu nichts, da es - ähnlich wie in der Schule - nur ein Absitzen von Plichtprogrammen darstellt, die tägliche Arbeit zudem behindert.
In unserer Kanzlei werden Fortbildungsveranstaltungen teilweise wahrgenommen. Dies ist für jene sicherlich positiv, die durch einen Vortrag eher Wissensstoff verarbeiten, als durch Eigenstudien. Der Verfasser zieht Eigenstudien vor und liest dabei regelmäßig intensiv zehn Fachzeitschriften und wertet dabei insbesondere auch die Gerichtsentscheidungen aus, die sich auf Thematiken beziehen, die er für seine tägliche Arbeit benötigt. Die Kenntnis der aktuellen Rechtsprechung und der Rechtsprechungsentwicklung ist ein wesentliches Kriterium für Beratung und Vertretung. Dies kann eine (Pflicht-) Fortbildungsveranstaltung nicht ersetzen.
- 02.09.2017 -
In einem muss man Tobias Freudenberger, Rechtsanwalt und Schriftleiter der renommierten Juristen-Fachzeitschrift NJW, Recht geben (Kolumne in Heft 12/2017): Es war ein Spiel mit falschen Vorzeichen. Da waren Anwälte, die wollte es sich zur Pflicht machen, zur vermeintlichen Qualitätssicherung eine gesetzliche Grundlage für die Pflicht zu Fortbildung zu schaffen, und da war der Gesetzgeber, der dies (letztlich) ablehnte.
Der Gesetzgeber war gut beraten, hier nicht tätig zu werden. Anwälte sind nicht kleine Kinder, die man gängeln kann und muss. Man sollte erwarten, dass sie verantwortungsbewusst sind.
Es waren die Parteigänger für Bürokratie, vornean die Anwaltskammer, aber auch der Anwaltsverein, die hier diese Fortbildungspflicht schaffen wollten. Warum aber ? Wer sollte davon nutzen haben ? Sollten es die von diesen Institutionen betriebenen Träger für Fortbildungsveranstaltungen sein ? Wollte man sich so weitere Einnahmen sichern, indem Referententätigkeiten entlohnt werden müssten ? Hand auf`s Herz: Da sollte man angedacht 40 Stunden im Jahr Fortbildung machen, sich in ein Seminar begeben, zuhören. Als hätte man sonst nichts zu tun. Und was sollte das Seminar bringen ? Welchen Nutzwert sollte dies für die tägliche Arbeit haben ? Was interessiert z.B. die Erkenntnis über ein bestimmtes Problem in einem familienrechtlichen Verfahren, wenn man selbst solche Verfahren gar nicht betreibt ? Und wer kommt auf die Überzeugungsbildung, dass allgemein durch Teilnahme an derartigen Veranstaltungen „gelernt“ würde. So muss ich sagen: Was ich lese, das bleibt, nicht notwendig was ich höre. So habe ich 12 Fachzeitschriften abonniert, die regelmäßig gelesen und ausgewertet werden. Ist das nicht mehr Fortbildung als die 40 Stunden, die von den Verfechtern eines Zwangs angedacht waren ? Und ist die Freiwilligkeit nicht sinnvoller ?
Qualitätssicherung ja. Aber davon kann sich auch der Mandant selbst überzeugen. Nicht durch eine Scheinsicherheit, mit der einem Anwalt eine Stunden-Teilnahmebescheinigung ausgestellt wird.
- 02.09.2017 -
Wesentliche Inhalte von Festnetz- und Mobilfunkverträgen müssen zukünftig in einer transparenten Übersicht dargestellt werden. Die Bundesnetzagentur hat hierzu heute Vorgaben veröffentlicht, die für alle Verträge gelten, die einen Zugang zum Internet ermöglichen. „Die Produktinformationen helfen Verbrauchern sowohl unterschiedliche Angebote eines Anbieters als Angebote anderer Anbieter schnell miteinander zu vergleichen“, erläutert Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur den neuen Ansatz. „Die standardisierten Informationen schaffen eine völlig neue Form der Transparenz auf einen Blick. Um den Inhalt eines Vertrages schnell beurteilen zu können, müssen Verbraucher nicht mehr das Kleingedruckte studieren“, ergänzt Homann.
Produktinformationen vor Vertragsschluss Die Anbieter von Internetzugangsdiensten müssen vor Vertragsschluss für jedes Produkt ein Produktinformationsblatt in leicht zugänglicher Form bereitstellen. Auf maximal einer Seite sollen alle wesentlichen Leistungs- und Vertragsinhalte übersichtlich und leicht verständlich dargestellt werden. Das Produktinformationsblatt muss insbesondere genaue Angaben über die verfügbaren Datenübertragungsraten, die Vertragslaufzeiten, die Voraussetzungen für die Verlängerung und Beendigung des Vertrages sowie über die Kosten enthalten. Die Produktinformationsblätter müssen ab dem 1. Juni 2017 von allen Anbietern bei der Vermarktung ihrer Produkte verwendet werden. Transparenzverordnung für den Telekommunikationsmarkt Die Produktinformationsblätter basieren auf der TK-Transparenzverordnung der Bundesnetzagentur vom 19. Dezember 2016. Sie sind das Ergebnis einer öffentlichen Anhörung, an der sich neben den Anbietern insbesondere auch Verbraucherschutzverbände beteiligt hatten. Nach der Verordnung müssen Kunden auch während des laufenden Vertrags transparent informiert werden: In der monatlichen Rechnung muss ab Dezember 2017 unter anderem auch das Ende der Mindestvertragslaufzeit, die Kündigungsfrist und der letzte Kalendertag mitgeteilt werden, an dem die Kündigung eingehen muss, um eine Vertragsverlängerung zu verhindern.
Transparenz über Leistungsfähigkeit des Internetanschlusses Verbraucher haben nach der Verordnung auch einen Anspruch auf Informationen über belastbare Messergebnisse über die Leistungsfähigkeit des Internetanschlusses. Die Anbieter müssen die auf Möglichkeiten zur Überprüfung der Geschwindigkeit, wie z.B. das Messangebot der Bundesnetzagentur unter www.breitbandmessung.de, hinweisen. Bereits seit September 2015 können Verbraucher hier die Datenübertragungsrate ihres Breitbandanschlusses überprüfen. Die Produktinformationsblätter sind unter www.bundesnetzagentur.de/tk-transparenzverordnung veröffentlicht.
- 27.02.2017 -
Erst zum 01.11.2015 in Kraft getreten und schon wieder geändert: Seit 01.11.2015 wurde die Meldepflicht dahingehend geändert, dass der Vermieter dem Mieter eine Ein- und eine Auszugsbestätigung überlassen musste und nur mit diesen Bestätigungen der Mieter sich an- und abmelden konnte. Nunmehr sah der Gesetzgeber immerhin ein, dass jedenfalls die Auszugsbestätigung nichts bringt und hat diese zum 01.11.2016 wieder abgeschafft.
- 31.10.2016 -
Nach der Rechtsprechung des BAG können weder Urlaubs- noch Urlaubsabgeltungsansprüche auf den Erben eines Arbeitnehmers übergehen, wenn dieser während des bestehenden Arbeitsverhältnisses verstirbt. Da der EuGH zwar mit Urteil vom 12.06.2014 - C 118/13 - angenommen hat, dass Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EU dahingehend auszulegen seidass er einzelstaatlichen Vorschriften entgegensteht, wonach der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub untergeht, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tot des Arbeitnehmers endet, nicht aber die Frage entschieden hat, ob der Anspruch auf Ausgleich auch dann Teil der Erbmasse wird, wenn das nationale Recht (hier §§ 7 Abs. 4 BUrlG, 1922 Abs. 1 BGB) und ferner nicht geklärt wurde, ob Art. 7 der Richtlinie 2003/99/EG auch in den Fällen eine erbrechtliche Wirkung zukommt, in denen das Arbeitsverhältnis zwischen Privatpersonen bestand, sah sich das BAG zur Vorlage an den EuGH veranlasst, nachdem die Vorinstanzen der erbschaftsrechtlichen Klage stattgegeben hatten.
Im Hinblick darauf sollten Erben vorsorglich ihre möglichen Rechte wahren, insbesondere in Ansehung von Ausschluss- und Verjährungsfristen.
BAG, Beschluss vom 18.10.2016 - 9 AZR 196/16 -
Zum 01.10.2016 hat sich etwas entscheidendes bei der Wahl der Korrespondenz geändert: War es früher üblich, in Arbeitsverträgen die Schriftform für Mitteilungen vorzusehen, ebenso in AGB, sind derartige Klauseln - wenn sie in Geschäftsbedingungen enthalten sind, also in einer für eine Vielzahl von Fällen vorgesehenen Formulierung - unwirksam. Mit der Schriftformklausel war verbunden, dass der Absender der Mitteilung sie unterschrieben musste. Nunmehr gilt die Textform, § 30 Nr. 13 BGB. Dass lässt die Erklärung mittels Fax und insbesondere E-Mail zu. AGB`s sollten zur Vermeidung von Abmahnungen insoweit überarbeitet werden.
- 08.10.2016 -
Zum 18.09.2016 tritt das neue ZGK in Kraft, welches den Kunden (Verbrauchern) u.a. Erleichterungen bei einem Kontenwechsel bringt, indem nunmehr geregelt ist, dass die bisherige Bank der neuen auf Anforderung sämtliche Daten mitteilen muss (so z.B. zu Daueraufträgen) und am Schluss ein Restguthaben auskehren muss.
- 13.09.2016 -
Am 01.09.2016 trat das Buchpreisbindungsgesetz in Kraft, in welchem nun alle für Endabnehmer in Deutschland bestimmte Bücher erfasst wurden, mithin Printausgaben ebenso wie E-Books.
- 12.09.2016 -
Das Bundeskabinett hat am 31.08.2016 den Gesetzentwurf zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Verwalter von Wohnungseigentum beschlossen; nicht erfasst ist der reine Mietverwalter.
Immobilienmakler müssen danach künftig einen Sachkundenachweis erbringen. Für Wohnungseigentumsverwalter wird eine Erlaubnispflicht eingeführt. die von einem Sachkundenachweis und einer Berufshaftpflichtversicherunh (Vermögenshaftpflichtversicherung) abhängig ist.
Für bereits tätige Wohnungseigentumsverwalter ist eine Übergangsregelung vorgesehen, wonach diese die Voraussetzungen des neuen § 34c GewO innerhalb von sechs Monaten nach Verkündung des Gesetzes nachweisen müssen, wobei ein gesonderter Sachkundenachweis entfällt, wenn sie bereits sechs Jahre oder mehr tätig waren und dies durch geeignete Unterlagen nachweisen. Gleiches ist für Immobilienmakler vorgesehen.
- 12.09.2016 -
Die Bundesregierung hat heute den vom Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz Heiko Maas vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung beschlossen.
Bundesminister Heiko Maas: „Bauen hat im gesamtwirtschaftlichen Zusammenhang eine immense Bedeutung, betrifft aber insbesondere das Leben vieler Bürgerinnen und Bürger in existentieller Weise. Mit unserem Gesetzentwurf stärken wir die Rechte der Bauherren. Das betrifft den Vertragsabschluss und seine Vorbereitung, aber auch den Verlauf der Vertragserfüllung. Denn ein Hausbau ist nicht immer im Detail planbar. Er erstreckt sich oft über längere Zeit, in der sich Wünsche und Bedürfnisse ändern können. Unser Gesetzentwurf ermöglicht es Bauherren und Unternehmern, hier zu einvernehmlichen Lösungen zu finden.“ Mit dem Gesetzentwurf wird das Werkvertragsrecht modernisiert und den Anforderungen von Bauvorhaben angepasst. Bislang ist es in erster Linie auf den kurzfristigen Austausch von Leistung und Gegenleistung ausgelegt, nicht jedoch auf die Durchführung eines komplexen, auf längere Zeit angelegten Bauvorhabens.
Im Vordergrund steht bei den Neuregelungen der Verbraucherschutz. So sollen Bauunternehmer künftig verpflichtet sein, Verbrauchern vor Vertragsschluss eine Baubeschreibung zur Verfügung zu stellen, die bestimmten Mindestanforderungen genügt. Dies ermöglicht Verbrauchern einen genauen Überblick über die angebotene Leistung, und sie können die Angebote verschiedener Unternehmer besser vergleichen. Mit Verbrauchern geschlossene Bauverträge müssen zudem künftig verbindliche Angaben dazu enthalten, wann der Bau fertig gestellt sein wird. Außerdem sollen Verbraucher künftig das Recht erhalten, einen Bauvertrag innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsschluss zu widerrufen. Sie haben so die Möglichkeit, ihre – regelmäßig mit hohen finanziellen Belastungen einhergehende - Entscheidung zum Bau eines Hauses noch einmal zu überdenken. Wenn sich während der Bauausführung Wünsche und Bedürfnisse des Bauherrn wandeln, kann Änderungsbedarf entstehen. Die geplanten Neuregelungen erleichtern es dem Bauherrn, den Vertragsinhalt im Einvernehmen mit dem Unternehmer an seine neuen Wünsche anzupassen. Weiterhin ist das Recht beider Vertragsparteien vorgesehen, den Bauvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.
Der Gesetzentwurf sieht darüber hinaus Regelungen zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung vor. Der Verkäufer kann danach im Rahmen der Nacherfüllung gegenüber dem Käufer verpflichtet sein, eine bereits in eine andere Sache eingebaute mangelhafte Kaufsache auszubauen und eine Ersatzsache einzubauen oder die Kosten für beides zu tragen. Dies entspricht für Kaufverträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern schon der derzeitigen Rechtspraxis; künftig soll es diesen Anspruch bei allen Kaufverträgen geben, also auch, wenn ein Unternehmer von einem anderen Unternehmer kauft.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch BMF-Schreiben vom 27. August 2015 - III C 2 - S 7410/07/10005 (2015/0735706), geändert worden ist, in Abschnitt 3.5 vor der Zwischenüberschrift „Übertragung von Gesellschaftsanteilen“ folgender neuer Absatz 7a eingefügt: „(7a) 1 Bei der Beschaffung von Investitionsgütern kommt es häufig zu einem Dreiecks- verhältnis, bei dem der Kunde (künftiger Leasingnehmer) zunächst einen Kaufvertrag über den Liefergegenstand mit dem Lieferanten und anschließend einen Leasingvertrag mit dem Leasing-Unternehmen abschließt. 2 Durch Eintritt in den Kaufvertrag (sog. Be- stelleintritt) verpflichtet sich das Leasing-Unternehmen zur Zahlung des Kaufpreises und erlangt den Anspruch auf Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums an dem Ge- genstand. 3 Für die Frage, von wem in diesen Fällen der Leasing-Gegenstand geliefert und von wem er empfangen wird, ist darauf abzustellen, wer aus dem schuldrechtlichen Vertragsverhältnis, das dem Leistungsaustausch zugrunde liegt, berechtigt und ver- pflichtet ist (vgl. Abschnitt 2.1 Abs. 3 und Abschnitt 15.2b Abs. 1). 4 Maßgebend dafür sind die Vertragsverhältnisse im Zeitpunkt der Leistungsausführung. 5 Bis zur Ausfüh- rung der Leistung können die Vertragspartner mit umsatzsteuerlicher Wirkung ausge- tauscht werden, z.B. durch einen Bestelleintritt oder jede andere Form der Vertrags- übernahme. 6 Vertragsänderungen nach Ausführung der Leistung sind dagegen umsatz- steuerlich unbeachtlich. 7 Das bedeutet: 1. 1 Tritt das Leasing-Unternehmen vor der Lieferung des Leasing-Gegenstandes an den Kunden in den Kaufvertrag ein, liefert der Lieferant den Leasing-Gegenstand an das Seite 2 Leasing-Unternehmen, weil dieses im Zeitpunkt der Lieferung aus dem Kaufvertrag berechtigt und verpflichtet ist. 2 Die körperliche Übergabe des Leasing-Gegenstandes an den Kunden steht dabei einer Lieferung an das Leasing-Unternehmen nicht ent- gegen (§ 3 Abs. 1 UStG). 3 Das sich anschließende Leasing-Verhältnis zum Kunden führt je nach ertragsteuerlicher Zurechnung des Leasing-Gegenstandes zu einer Ver- mietungsleistung oder einer weiteren Lieferung (Absatz 5). 2. 1 Tritt dagegen das Leasing-Unternehmen in den Kaufvertrag ein, nachdem der Kunde bereits die Verfügungsmacht über den Leasing-Gegenstand erhalten hat (sog. nachträglicher Bestelleintritt), liegt eine Lieferung des Lieferanten an den Kunden vor. 2 Diese wird durch den Bestelleintritt des Leasing-Unternehmens nicht nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG rückgängig gemacht. 3 Der Kunde hat die Verfügungsmacht an dem Leasing-Gegenstand bereits durch die Auslieferung an ihn erlangt und verliert diese anschließend nicht mehr, da ihm der Leasing-Gegenstand auch nach der Ver- tragsübernahme durch das Leasing-Unternehmen zur Nutzung zur Verfügung steht. 4 Die Leistung des Leasing-Unternehmens an den Kunden besteht in diesen Fällen in einer Kreditgewährung; zwischen dem Lieferanten und dem Leasing-Unternehmen liegt dagegen keine umsatzsteuerrechtlich relevante Leistung vor. 5 Eine nur im In- nenverhältnis zwischen dem Lieferanten und dem Leasing-Unternehmen bestehende Rahmenvereinbarung zur Absatzfinanzierung hat im Regelfall keine Auswirkungen auf die umsatzsteuerlichen Lieferbeziehungen.“ Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Das Bundeskabinett hat heute eine Regelung zur Beendigung des sogenannten „ewigen Widerrufsrechts“ von zwischen 2002 und 2010 abgeschlossenen Immobilienkrediten beschlossen. Die Bundesregierung reagiert damit darauf, dass das Entstehen unbefristeter „ewiger“ Widerrufsrechte gerade bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen zu erheblicher Rechtsunsicherheit führt. Es ist eine wichtige politische Herausforderung, diese Rechtsunsicherheiten zu beseitigen.
Mit dem im Juli 2015 verabschiedeten Regierungsentwurf zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie wurden bereits Regelungen vorgeschlagen, die für neu abgeschlossene Immobiliar-Verbraucherverträge das Entstehen sog. „ewiger Widerrufsrechte“ verhindern werden. Damit soll auch dazu beigetragen werden, dass sich Banken bei der Vergabe von Immobiliendarlehen mit langer Zinsbindung künftig nicht zurückhalten. Gerade solche Darlehen liegen im Verbraucherinteresse, weil sie zu Planungssicherheit führen.
Heute wurde auch eine Regelung beschlossen, nach der „ewige Widerrufsrechte“ im Zusammenhang mit Altfällen erlöschen. Gerade bei Immobiliardarlehensverträgen mit Verbrauchern, die in den Jahren 2002 bis 2010 geschlossen wurden, besteht erhebliche Rechtsunsicherheit. Für diese Verträge gilt nun: Verbraucher haben nach Inkrafttreten des Gesetzes noch drei Monate Zeit, um sich zu überlegen, ob sie von ihrem möglicherweise bestehenden Widerrufsrecht Gebrauch machen wollen.
Dazu der Parlamentarische Staatssekretär für Verbraucherschutz Ulrich Kelber:
„Mit der Regelung schaffen wir einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Interesse der Kreditwirtschaft an Rechtssicherheit und dem Interesse von Verbraucherinnen und Verbrauchern. Wer seinen Vertrag widerrufen möchte, hat hierfür drei Monate Zeit. Damit schaffen wir Rechtssicherheit.“
Das neue Gesetz soll am 20.06.2015 in Kraft treten. Danach würde der Widerruf bei Altverträgen nur noch bis zum 20.06.2016 möglich sein.
Die Förderalismusreform bringt einen an todgesagten alten Bart wieder zum Sprießen: Die Vermieterbescheinigung. Das am 25.11.2014 verkündete Gesetz trott am 01.11.2015 in Kraft.
Hier geht es zum
a) Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldeFortG)
b) Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens
Ein wesentlicher Punkt ist die Wiedereinführung der Mitwirkungspflicht des Vermieters bei der An- und Abmeldung von Mietern (mit der Begründung, damit Scheinanmeldungen zur Unterbindung von Kriminalität zu verhindern).
§ 19 MeldFortG lautet:
(1) Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der An- oder Abmeldung mitzuwirken. Hierzu hat der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person der meldepflichtigen Person den Einzug oder den Auszug schriftlich oder elektronisch innerhalb der in § 17 Absatz 1 oder 2 genannten Fristen zu bestätigen. Er kann sich durch Rückfrage bei der Meldebehörde davon überzeugen, dass sich die meldepflichtige Person an- oder abgemeldet hat. Die meldepflichtige Person hat dem Wohnungsgeber die Auskünfte zu geben, die für die Bestätigung des Einzugs oder des Auszugs erforderlich sind. Die Bestätigung nach Satz 2 darf nur vom Wohnungsgeber oder einer von ihm beauftragten Person ausgestellt werden.
(2) Verweigert der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person die Bestätigung oder erhält die meldepflichtige Person sie aus anderen Gründen nicht rechtzeitig, so hat die meldepflichtige Person dies der Meldebehörde unverzüglich mitzuteilen.
(3) Die Bestätigung des Wohnungsgebers enthält folgende Daten:
1. Name und Anschrift des Wohnungsgebers,
2. Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum,
3. Anschrift der Wohnung sowie 4. Namen der nach § 17 Absatz 1 und 2 meldepflichtigen Personen.
(4) Bei einer elektronischen Bestätigung gegenüber der Meldebehörde erhält der Wohnungsgeber ein Zuordnungsmerkmal, welches er der meldepflichtigen Person zur Nutzung bei der Anmeldung mitzuteilen hat. § 10 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Meldebehörde kann weitere Formen der Authentifizierung des Wohnungsgebers vorsehen, soweit diese dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen.
(5) Die Meldebehörde kann von dem Eigentümer der Wohnung und, wenn er nicht selbst Wohnungsgeber ist, auch vom Wohnungsgeber Auskunft verlangen über Personen, welche bei ihm wohnen oder gewohnt haben.
(6) Es ist verboten, eine Wohnungsanschrift für eine Anmeldung nach § 17 Absatz 1 einem Dritten anzubieten oder zur Verfügung zu stellen, obwohl ein tatsächlicher Bezug der Wohnung durch einen Dritten weder stattfindet noch beabsichtigt ist.
Wie üblich hat der Gesetzgeber den Vorgang nicht durchdacht. Unabhängig davon, dass der Mieter einen Erst- und Zweitwohnsitz haben kann, kann es sein, dass sogar eine Meldepflicht nicht besteht, da die Wohnung nur gelegtnlich gebraucht wird (z.B. für Ferienaufenthalte) und damit keinen Wohnsitz begründet. Der Vermieter erstellt eine Bescheinigung und seine Nachfrage beim Meldeamt ergibt eine unterlassene Meldung. Geht das den Vermieter etwas an ?
Wichtig auch: Den erweiterten Melderegisterauskünften nach § 50 Abs. 1 bis 3 MeldeFortG (Auskünfte an Parteien, Presse (zu Alters- und Ehejubiläen) und Adressbuchverlagen kann widersprochen werden.
Kommentar:
Die Änderung des Melderechts führt
sicherlich zu einer weiteren Gängelung der Bürger und stellt sich auch teilweise als jedenfalls rechtlich fragwürdig dar.
a) Die
Vermieter-Meldebescheinigung wird mit der Kontrolle betreffend Scheinverträgen begründet. Aber wie soll dies verhindert werden: Besteht ein Untermietverhältnis, so wird die Bescheinigung schon
vom Ansatz nicht von einem Eigentümer als Vermieter ausgefüllt. Unabhängig davon, ob das Meldeamt mit der Eigentümerkartei des zuständigen Grundbuchamtes verbunden ist, ließe sich also nicht
kontrollieren, ob ein Scheinmietverhältnis vorliegt. Eventuell will aber der Mieter auch keinen Wohnsitz begründen, da er die Wohnung z.B. nur für Urlaube nutzen will - dann meldet er sich
ohnehin nicht an. Für die Kommune ein Zeichen von Leerstand mit der Folge, diese eventuell z.B. für Flüchtlinge beschlagnahmen zu können ?
b) Dass ein
Widerspruch gegen die Weitergabe von Daten erfolgen muss erscheint mir verfehlt. Will ein Unternehmer Daten seines Kunden außerhalb des Vertragsverhältnisses durch Weitergabe an Dritten
verwenden, bedarf er der Zustimmung. Wieso meint der Staat, Daten ohne explizite Zustimmung weitergeben zu dürfen ?
Nach den Entscheidungen des BFH vom 21.01.2014 - IX R 37/12, 11.02.2014 - IX R 42/13 - und 08.04.2014 - IX R 45/13 - hat das Bundesfinanzministerium mit dem benannten Schreiben mitgeteilt, wie künftig die Steuerbehörden mit dem Schuldzinsenabzug als nachträgliche Werbungskosten im Falle einer Veräußerung der Immobilie oder auch Wegfall einer Einkunftserzielungsabsicht umgehen sollen. Ebenso wurde mitgeteilt, wie mit den gegebenenfalls vom Steuerpflichtigen zu zahlenden Vorfälligkeitsentschädigungen verfahren werden soll. Ebenso wird darauf hingewiesen, wie mit Altfällen umgegangen werden soll.
Aus dem Schreiben:
Mit Urteil vom 20. Juni 2012 - IX R 67/10 - (BStBl 2013 II S. 275) hatte der BFH unter Aufgabe seiner früheren Rechtsauffassung zur Frage der Abziehbarkeit nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung entschieden, dass Schuldzinsen für ein zur Anschaffung eines Mietobjekts aufgenommenes Darlehen auch nach einer gemäß § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG steuerbaren Veräußerung der Immobilie weiter als (nachträgliche) Werbungskosten abgezogen werden können, wenn und soweit der Veräußerungserlös nicht zur Tilgung der Darlehensverbindlichkeit ausreicht.
Der BFH hat in dem Urteil vom 21. Januar 2014 - IX R 37/12 - (BStBl 2015 II S. XX) die Rechtsauffassung vertreten, dass ein fortdauernder Veranlassungszusammenhang von nachträglichen Schuldzinsen mit früheren Einkünften i. S. d. § 21 EStG nicht anzunehmen ist, wenn der Steuerpflichtige zwar ursprünglich mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt hat, seine Absicht zu einer (weiteren) Einkünfteerzielung jedoch bereits vor der Veräußerung des Mietobjekts aus anderen Gründen weggefallen ist.
Mit Urteil vom 11. Februar 2014 - IX R 42/13 - (BStBl 2015 II S. XX) hat der BFH zur steuerlichen Behandlung von Vorfälligkeitsentschädigungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung entschieden, dass ein Steuerpflichtiger die für die vorzeitige Seite 2 Ablösung seiner Darlehensschuld zwecks lastenfreier Veräußerung seines Mietobjekts zu entrichtende Vorfälligkeitsentschädigung auch dann nicht „ersatzweise“ als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung abziehen kann, wenn der Veräußerungsvorgang nicht nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG steuerbar ist. Seine bisherige Rechtsprechung, wonach in Veräußerungsfällen wegen Beurteilung der Vorfälligkeitsentschädigung als Finanzierungskosten eines neu erworbenen Mietobjekts ausnahmsweise ein Werbungskostenabzug für zulässig erachtet wurde, gab der BFH mit dieser Entscheidung ausdrücklich auf.
Den Abzug von nachträglichen Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Falle der nicht nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG steuerbaren Veräußerung der Immobilie hat der BFH mit Urteil vom 8. April 2014 - IX R 45/13 - (BStBl 2015 II S. XX) - für den Fall bejaht, dass der Grundsatz des Vorranges der Schuldentilgung beachtet wurde. Für den nachträglichen Werbungskostenabzug ist nach Ansicht des BFH entscheidungserheblich, wie der Veräußerungserlös verwendet wird. Bei Einsatz des Veräußerungserlöses für die Anschaffung einer neuen Einkunftsquelle (z. B. eine neue zur Vermietung bestimmte Immobilie) besteht der Zusammenhang am neuen Mietobjekt fort (Surrogationsbetrachtung). Wird hingegen keine neue Immobilie oder anderweitige Einkunftsquelle angeschafft, kommt es für den Werbungskostenabzug darauf an, ob der Veräußerungserlös ausreicht, um das Darlehen zu tilgen.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten zur Abziehbarkeit von Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach Veräußerung des Mietobjekts oder nach Wegfall der Einkünfteerzielungsabsicht sowie von Vorfälligkeitsentschädigungen unter Anwendung der vorgenannten Urteile folgende Rechtsgrundsätze:
1.) Schuldzinsen für fremdfinanzierte Anschaffungs-/Herstellungskosten eines Mietobjekts nach dessen Veräußerung
1.1. Rechtswirksam nach dem 31. Dezember 1998 getätigte Grundstücksveräußerungen
Schuldzinsen, die auf Verbindlichkeiten entfallen, welche der Finanzierung von Anschaffungskosten oder Herstellungskosten einer zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzten Immobilie dienten, können nach deren Veräußerung weiter als nachträgliche Werbungskosten abgezogen werden, wenn und soweit die Verbindlichkeiten nicht durch den Veräußerungserlös hätten getilgt werden können (sog. Grundsatz des Vorrangs der Schuldentilgung). Der Grundsatz des Vorrangs der Schuldentilgung gilt jedoch so lange nicht, als der Schuldentilgung Auszahlungshindernisse hinsichtlich des Veräußerungserlöses oder Rückzahlungshindernisse entgegenstehen. Voraussetzung ist, dass die Absicht, (weitere) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu Seite 3 erzielen, nicht bereits vor der Veräußerung der Immobilie aus anderen Gründen weggefallen ist (BFH vom 21. Januar 2014, a. a. O.).
Es ist für den Werbungskostenabzug unmaßgeblich, ob die Veräußerung innerhalb der zehnjährigen Veräußerungsfrist erfolgt und gemäß § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG steuerbar ist (BFH-Urteil vom 8. April 2014, a. a. O.).
Bestehen im Zusammenhang mit dem veräußerten Mietobjekt mehrere Darlehensverbindlichkeiten, ist für die steuerliche Anerkennung der Verwendung des Veräußerungserlöses zur Tilgung der Verbindlichkeiten - entsprechend der Beurteilung durch einen ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsmann - entscheidend, dass die Darlehen nach Maßgabe der konkreten Vertragssituationen marktüblich und wirtschaftlich unter Berücksichtigung der Zinskonditionen abgelöst werden.
Die vorgenannten Rechtsgrundsätze zum nachträglichen Schuldzinsenabzug sind entsprechend auf Refinanzierungs- oder Umschuldungsdarlehen anzuwenden, soweit die Valuta des Umschuldungsdarlehens nicht über den abzulösenden Restdarlehensbetrag hinausgeht und die Umschuldung sich im Rahmen einer üblichen Finanzierung bewegt (BFHUrteil vom 8. April 2014, a. a. O.).
1.2. Rechtswirksam vor dem 1. Januar 1999 getätigte Grundstücksveräußerungen
Bei Grundstücksveräußerungen, bei denen die Veräußerung auf einem vor dem 1. Januar 1999 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt beruht, ist für Schuldzinsen, die auf die Zeit nach der Veräußerung oder dem Wegfall der Einkünfteerzielungsabsicht entfallen, kein nachträglicher Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zulässig. Denn die Schuldzinsen stehen nicht mehr mit dieser Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang i. S. v. § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 EStG. Sie sind vielmehr als Gegenleistung für die Überlassung von Kapital anzusehen, das im privaten Vermögensbereich nicht mehr der Erzielung von Einkünften dient (BFH-Urteil vom 12. November 1991 - IX R 15/90 - BStBl 1992 II S. 289).
2.) Im Zuge der Veräußerung gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung für die Ablösung einer Fremdfinanzierung der Anschaffungs-/Herstellungskosten des Mietobjekts
Eine Vorfälligkeitsentschädigung ist wirtschaftlich betrachtet das Ergebnis einer auf vorzeitige Ablösung gerichteten Änderung des Darlehensvertrages. Der ursprünglich durch die Darlehensaufnahme zur Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Mietobjekts begründete wirtschaftliche Zusammenhang mit der bisherigen Vermietungstätigkeit wird bei Leistung einer Vorfälligkeitsentschädigung im Zuge der Veräußerung Seite 4 überlagert bzw. von einem neuen, durch die Veräußerung ausgelösten Veranlassungszusammenhang ersetzt (BFH-Urteil vom 11. Februar 2014, a. a. O.).
Eine Vorfälligkeitsentschädigung stellt in diesem Fall infolge des Veranlassungszusammenhangs mit der Veräußerung keine nachträglichen Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern Veräußerungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte i. S. d. § 23 Absatz 3 i. V. m. § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG dar. Die bisherige Rechtsprechung, wonach der BFH in der Vergangenheit ausnahmsweise einen Werbungskostenabzug im Bereich der Vermietungseinkünfte zugelassen hat (vgl. BFH-Urteil vom 23. April 1996 - IX R 5/94 -, BStBl II S. 595), ist durch das Urteil vom 11. Februar 2014 (a. a. O.) überholt.
Diese bisherigen Rechtsgrundsätze sind letztmals auf Vorfälligkeitsentschädigungen anzuwenden, wenn das obligatorische Veräußerungsgeschäft des Mietobjekts vor dem 27. Juli 2015 rechtswirksam abgeschlossen wurde.
3.) Schuldzinsen für fremdfinanzierte Anschaffungs-/Herstellungskosten eines Mietobjekts nach Wegfall der Einkünfteerzielungsabsicht
Für Schuldzinsen, die in der Zeit nach Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht vor der Veräußerung des Mietobjekts gezahlt werden, ist kein nachträglicher Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zulässig. Derartige Schuldzinsen stehen nicht mehr mit den Einkünften gemäß § 21 Absatz 1 Nummer 1 EStG in wirtschaftlichem Zusammenhang, sondern sind Gegenleistung für die Kapitalüberlassung, die im privaten Vermögensbereich nicht mehr der Erzielung von Einkünften dient (BFH-Urteil vom 21. Januar 2014, a. a. O.). Der Anwendungsbereich des § 23 EStG ist mangels eines Veräußerungstatbestandes nicht gegeben.
4.) Schuldzinsen für fremdfinanzierte laufende sofort abziehbare Werbungskosten (Erhaltungsaufwendungen) nach Veräußerung des Mietobjekts
4.1. Rechtswirksamer Abschluss des Veräußerungsgeschäfts nach dem 31. Dezember 2013
Voraussetzung für den nachträglichen Werbungskostenabzug von Schuldzinsen bei fremdfinanzierten sofort abziehbaren Werbungskosten (Erhaltungsaufwendungen) ist, dass der Erlös aus der Veräußerung des Mietobjekts nicht ausreicht, um die Darlehensverbindlichkeit zu tilgen. Der durch die tatsächliche Verwendung des Darlehens zur Finanzierung sofort abziehbarer Werbungskosten geschaffene Zusammenhang mit der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung bleibt zwar grundsätzlich nach Beendigung der Einkünfteerzielung bestehen. Wird der Veräußerungserlös aber nicht zur Tilgung dieses Darlehens verwendet, Seite 5 kann eine daneben bestehende bzw. neu entstehende relevante private Motivation für die Beibehaltung des Darlehens den ursprünglich gesetzten wirtschaftlichen Zusammenhang überlagern und damit durchbrechen.
Zum Bestehen mehrerer Darlehensverbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem veräußerten Mietobjekt siehe Tz. 1.1.
4.2. Rechtswirksamer Abschluss des Veräußerungsgeschäfts vor dem 1. Januar 2014
Wurde das obligatorische Veräußerungsgeschäft des Mietobjekts vor dem 1. Januar 2014 rechtswirksam abgeschlossen, bleibt das BMF-Schreiben vom 3. Mai 2006 (BStBl I S. 363) weiter anwendbar. Danach kommt es in diesen Fällen unter Zugrundelegung der zwischenzeitlich überholten Rechtsgrundsätze (BFH-Urteil vom 12. Oktober 2005 - IX R 28/04 - BStBl 2006 II S. 407) aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht darauf an, ob ein bei einer Veräußerung des Objekts erzielbarer Erlös zur Tilgung des Darlehens ausgereicht hätte, da der durch die tatsächliche Verwendung des Darlehens geschaffene Zusammenhang auch nach Aufgabe der Einkünfteerzielung für bestehen bleibend erachtet wurde.
5.) Im Zuge der Veräußerung gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung für die Ablösung einer Fremdfinanzierung sofort abziehbarer Werbungskosten (Erhaltungsaufwendungen) des Mietobjekts
Die Rechtsgrundsätze unter Tz. 2 zu den Vorfälligkeitsentschädigungen für die Ablösung einer Restschuld fremdfinanzierter Anschaffungs-/Herstellungskosten eines Mietobjekts im Zuge dessen Veräußerung gelten in analoger Anwendung des BFH-Urteils vom 11. Februar 2014 (a. a. O.) entsprechend.
6.) Schuldzinsen für fremdfinanzierte laufende sofort abziehbare Werbungskosten (Erhaltungsaufwendungen) eines Mietobjekts nach Wegfall der Einkünfteerzielungsabsicht
Die Rechtsgrundsätze unter 3.) zu Schuldzinsen für fremdfinanzierte Anschaffungs-/ Herstellungskosten eines Mietobjekts nach Wegfall der Einkünfteerzielungsabsicht gelten in analoger Anwendung des BFH-Urteils vom 21. Januar 2014 (a. a. O.) entsprechend.
Sie sind erstmals auf Schuldzinszahlungen anzuwenden, wenn die Einkünfteerzielungsabsicht nach dem 31. Dezember 2014 aufgegeben wurde. Wurde die Einkünfteerzielungsabsicht vorher aufgegeben, bleibt das BMF-Schreiben vom 3. Mai 2006 (a. a. O.) weiter auf entsprechende Schuldzinszahlungen anwendbar. Seite 6 Dieses BMF-Schreiben ersetzt die BMF-Schreiben vom 28. März 2013 (BStBl I S. 508) und vom 15. Januar 2014 (BStBl I S. 108) und ist vorbehaltlich besonderer Regelungen in den einzelnen Tz. in allen offenen Fällen anzuwenden.
Im Archiv eingestellt:
16.10.2015
Die Bundesregierung verbessert die Bedingungen für den wissenschaftlichen Nachwuchs in Deutschland. Das Bundeskabinett hat dazu heute den Gesetzentwurf zur Änderung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes beschlossen. Damit sollen unsachgemäße Kurzbefristungen im Wissenschaftsbetrieb künftig unterbunden werden.
"In den vergangenen zehn Jahren ist eine Fülle neuer Stellen in der Wissenschaft entstanden – nicht zuletzt durch das erheblich gewachsene finanzielle Engagement des Bundes etwa durch den Hochschulpakt, die Exzellenzinitiative und den Pakt für Forschung und Innovation. Doch es gibt keinen sachlichen Grund dafür, dass mehr als die Hälfte der jungen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler bei ihrem ersten Vertrag kürzer als ein Jahr angestellt werden. Solchen Fehlentwicklungen in der Befristungspraxis treten wir mit der Reform entgegen, ohne jedoch die in der Wissenschaft erforderliche Flexibilität und Dynamik zu beeinträchtigen", sagte Johanna Wanka, Bundesministerin für Bildung und Forschung. "Wir schaffen mehr Planbarkeit und Verlässlichkeit für den wissenschaftlichen Nachwuchs."
Bei der sogenannten sachgrundlosen Qualifizierungsbefristung muss die Befristungsdauer laut dem Gesetzentwurf künftig der Dauer der angestrebten Qualifikation – etwa einer Promotion – angemessen sein. Bei einer Befristung wegen Drittmittelfinanzierung soll sie der Dauer der Mittelbewilligung entsprechen. Aus dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz soll sich künftig zudem klar ergeben, dass die sachgrundlose Befristung nur zulässig ist, wenn die Beschäftigung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung dient. Damit wird zugleich unterbunden, dass Daueraufgaben durch befristetes Personal erledigt werden, das keine wissenschaftliche oder künstlerische Qualifizierung anstrebt.
Weitere Änderungen betreffen die Erweiterung der familienpolitischen Komponente des Gesetzes auch auf die Betreuung von Stief- oder Pflegekindern. Die Befristungsdauer verlängert sich bei der Betreuung von Kindern unter 18 Jahren um zwei Jahre pro Kind. Zudem soll auch für Nachwuchswissenschaftler mit einer Behinderung oder einer schweren chronischen Erkrankung künftig eine um zwei Jahre längere Höchstfrist gelten.
Der heutige Kabinettsbeschluss setzt eine Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag um. Demnach flankiert die Novellierung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes die Aktivitäten von Hochschulen und Forschungseinrichtungen, die zur Verbesserung der Bedingungen für den wissenschaftlichen Nachwuchs notwendig sind. Die Novelle ist damit ein Teil des Gesamtkonzeptes für den wissenschaftlichen Nachwuchs. Eine Initiative für verlässlichere Karriereperspektiven in der Wissenschaft wird zurzeit vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) mit den Ländern verhandelt.
Die Bundesregierung hat heute zudem beschlossen, die Situation des wissenschaftlichen Nachwuchses und der Studierenden in Deutschland genauer statistisch zu erfassen. Das Hochschulstatistikgesetz soll angepasst werden, um die Veränderungen in der Hochschullandschaft der vergangenen Jahre besser abbilden zu können. Das Gesetz regelt, welche Daten Hochschulen an die statistischen Landesämter melden sollen. Die Daten liefern wichtige Entscheidungsgrundlagen für die Hochschulpolitik und die Hochschulplanung. Zugleich erfüllen sie europäische Verpflichtungen zur Lieferung statistischer Daten.
Mit der Novelle wird nun erstmals eine Promovierendenstatistik eingeführt. Die Datenlage zu Promovierenden in Deutschland ist bisher unzureichend. Die neue Statistik bildet zusammen mit Erweiterungen der Hochschulpersonalstatistik eine Basis für politische Entscheidungen zur Verbesserung der Situation des wissenschaftlichen Nachwuchses. Ebenso wichtig für die Wissenschaftspolitik ist eine verbesserte Datenlage zu Übergängen zwischen dem Bachelor- und Masterstudium sowie über Studienerfolg und –abbruch. Die Einführung einer Verlaufsstatistik soll künftig erstmals Informationen über den Ablauf eines Studiums, Fach- und Hochschulwechsel sowie die Promotionsphase liefern.
Weitere Informationen finden Sie unter: http://www.bmbf.de/de/29429.php
Im Archiv eingestellt: 8. Okr. 2015
Bisher konnte der Anleger wählen, ob seine Bank auf Kapitalerträge die Kirchensteuer einbehält und abführt oder ob dies von ihm im Rahmen der persönlichen Einkommensteuer erfolgt. Seit dem 01.01.2015 entfällt das Wahlrecht.
Alle Depotbanken sind seither verpflichtet, die für den automatisierten Kirchensteuerabzug erforderlichen Daten beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) jährlich im Zeitraum vom 01.09. bis 31.10. zu erfragen und danach den Kirchensteuerabzug (bei bestehender Kirchensteuerpflicht) automatisch vorzunehmen.
Allerdings: Bis zum 31.07.2015 hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit einen Sperrvermerk beim BZSt eintragen lassen, wenn er verhindern will, dass das BZSt einer nachfragenden Depotbank seine Religions- bzw. Konfessionszugehörigkeit mitteilt. Dieser Sperrvermerk gilt (natürlich vorbehaltlich einer Gesetzesänderung) unbegrenzt bis zum Widerruf.
Der Sperrvermerk ist unter Angabe der individuellen Steueridentifikationsnummer auf dem dafür vorgesehenen Formblatt „Erklärung zum Sperrvermerk“ einreichen, welches auf der Internetseite des BZSt im Formularcenter zu finden ist. Da damit ein Abruf durch die Depotbanken nicht mehr möglich ist und mithin kein automatischer Abzug der Kirchensteuer erfolgen kann, muss eine Deklaration weiterhin im Rahmen der Einkommensteuererklärung erfolgen.
Es ist anzumerken, dass das BZSt das zuständiges Einkommensteuer-Finanzamt über die Sperre informiert. Es wird sowohl auf die Anfrage der Depotbanken unter Benennung derselben und die Sperre hingewiesen, so dass durch das Finanzamt eine Überwachung im Rahmen der Einkommensteuererklärung erfolgen kann.