Auf dieser Seite wollen wir Sie auf aktuelle Änderungen in der Gesetzgebung hinweisen, wie auch über neue Verordnungen informieren. Frühzeitige Kenntnis ist hilfreich. Unkenntnis kann zu einem Schaden führen.
Darüber hinaus wollen wir auf dieser Seite auch sporadisch allgemeine Hinweise geben, deren Beachtung im Einzelfall auch vor Schaden bewahren kann.
Zunächst wurde (für Rechtsanwälte seit dem 01.01.2022 bindend, für Gerichte erst ab 2026) der bei der Kommunikation mit Gerichten zu wahrende elektronische Rechtsverkehr eingeführt. Denklogische Folge ist die Einführung einer elektronischen Akte bei den Gerichten (und damit, dass künftighin die Papierakte entfällt).
Allgemein wird mit einem elektronischen Rechtsverkehr die Annahme verbunden, dadurch würde alles schneller (und leichter) gehen. „Digitalisierung“ erscheint als ein Zauberwort. So wird von der Bundesregierung formuliert:
„Die Digitalstrategie für Deutschland ist der `Wegweiser für den digitalen Aufbruch´.“ (aus: https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/digitalisierung/digitalstrategie-2072884).
Sind wird nun in einem fortschrittlichen Digitalzeitalter angelangt ?
Weit verfehlt. Unabhängig von fortlaufenden Problemen im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs, stellt sich die Digitalisierung auch als Problem bei Gerichten dar, zumindest bei dem Amtsgericht in Frankfurt am Main. Dort wird die elektronische Akte eingeführt. Das aber führt nicht zur Beschleunigung der Verfahren. Vielmehr ist Folge eine Verzögerung der Verfahren um einige Monate. Deutlich wird dies in einem Schreiben der Präsidentin des AG Frankfurt am Main vom 31.07.2024 an den Frankfurter Anwaltsverein e.V. sandte, der das Schreiben an seine Mitglieder weiterleitete. Der Wortlaut des Schreibens:
„Bearbeitungsrückstände in den Zivilprozessabteilungen
Sehr geehrte Damen und Herren,
infolge der Einführung der eAkte und anhaltend hohen Eingangszahlen kommt es leider zu längeren Bearbeitungszeiten. Der Eintragungsprozess nimmt derzeit etwa drei Monate in Anspruch. Die Bearbeitung der eingetragenen Verfahren ist dement sprechend verzögert.
Es wird höflich gebeten, dies bei Ihren Fristen zu berücksichtigen und insofern von Rückfragen abzusehen.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Wetzel
Es wird eine Verzögerung von ca. drei Monaten benannt Dies kann gravierende Auswirkungen haben: Wird z.B. einem (Wohnraum-) Mieter wegen Zahlungsverzugs fristlos gekündigt, ist die Räumungsklage zwingend – unabhängig vom Streitwert – bei dem Amtsgericht einzureichen, in dessen Bezirk die Mieträume liegen. Da idR. die Kündigung erst bei einem Rückstand mit zwei Monatsmieten (einschl. Betriebskostenvorauszahlungen) erfolgen kann (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB), die Kaution nur drei Monatsmieten (ohne Betriebskostenvorauszahlungen) betragen darf, führt alleine diese Verzögerung dazu, dass der Vermieter zwei Monate alleine im Hinblick auf die Verzögerung der Bearbeitung bei der Eintragung des Vorgangs keine Miete erhält (unabhängig von den fehlenden Betriebskostenvorauszahlungen. Hinzu kommen dann die Zeiten für Verteidigungsanzeige und/oder Klageerwiderung sowie ggf. Anberaumung eines Verhandlungstermins. Der Umstand, dass bei Nichtzahlung von Mietzins häufig Titel nur erfolglos vollstreckt werden können, bedeutet mithin für den Vermieter, dass er sich auf größere Verluste bei Nichtzahlung von Miete einstellen muss.
Aber auch wenn der Streit um Forderungen geht, der Gegner zahlungskräftig ist und nach einem Urteil zahlt, verbleibt ein Schaden: Nämlich in diesem Fall bei dem Beklagten, der für die Dauer der Verzögerung mehr Zinsen (5- oder 10-Prozenpunkte über dem Basiszinssatz) zahlen muss.
Die Rechtssuchenden werden zu Recht kein Verständnis haben, dass hier keine organisatorische Vorsorge getroffen wurde, Verzögerungen durch diese Digitalisierung zu vermeiden. Einer der Rechtssuchenden wird immer „die Zeche zahlen“ müssen.
Zu denken wäre hier zum Einen daran, dass mit der Klageerhebung in Ansehung der Mitteilung der Präsidenten des AG Frankfurt am Main gleich eine Verzögerungsrüge erhoben wird (§ 198 GVG), zum Anderen an einen Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB iVm. Art. 34 GG).