OLG Koblenz, Beschluss vom 17.02.2025 - 3 W 53/25 -
Der Streitwert einer Auflassungsklage wird grundsätzlich gemäß § 6 ZPO nach dem Verkehrswert (in der Regel der Kaufpreis) bestimmt. Ist hier nur noch ein geringer Restkaufpreis streitig (hier mit € 17.310,10 6,02% des Kaufpreises für die Eigentumswohnung) liegt der wirtschaftliche Wert des Verfahrens für den mit Auflassungsvormerkung gesicherten Kläger weit unter dem Verkehrswert. Der Zugang zu den Gerichten darf nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden. Damit ist nach § 3 ZPO der Streitwert auf die Höhe des Restkaufreises zu begrenzen.
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