Mietminderung bei Rauchen auf Nachbarbalkon ?

AG Remscheid, Urteil vom 02.05.2024 - 7 C 5/24 -

 

Eine Mietminderung nach § 536 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass die Wohnung einen Mangel aufweist, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch mehr als nur unerheblich mindert.

 

Dies ist nicht der Fall, wenn ein Mitbewohner auf seinem Balkon raucht und nicht notwendig Rauch oder Gerüche in die Wohnung des vom Rauch gestörten Mieters einzieht (z.B. da bei einer Vielzahl von Fenstern nur einige geschlossen bleiben müssen) bzw. in die Wohnung gelangter Rauch bzw. Gerüche nicht durch Lüften wieder entfernt werden kann. Dies gilt jedenfalls dann, wenn kein exzessives Rauchen vorliegt.

 


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