Rechtliche Gehör und Überspannung der Anforderung an Sachvortrag für psychische Beeinträchtigung nach Verkehrsunfall

BGH, Beschluss vom 11.02.2023 - VI ZR 185/24 -

 

Der Grundsatz lautet, Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen.

 

Bei der Geltendmachung von Schadensersatz wegen Verletzung des Körpers oder der Gesundheit kann vom Kläger nicht verlangt werden, genaue Kenntnisse medizinischer Zusammenhänge zu haben. Er muss auch keine die Verletzung ausweisende medizinische Bescheinigung vorlegen. Wird mehr verlangt, liegt eine Verletzung rechtlichen Gehörs vor.

 

Daher reicht bei psychischen Beschwerden (hier durch Drittwirkung) die Beschreibung derselben, wenn es sich nach der Behauptung um „pathologisch feststellbare Gesundheitsbeeinträchtigungen im psychischen Bereich“ handelt.  Das Gericht hat dann Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu erheben.

 


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