Fehlende Eigensicherung des Fahrgastes im Bus kann Schadensersatzanspruch entgegenstehen

AG München, Urteil vom 18.10.2024 - 338 C 15281/24 -

 

Nach § 14 Abs. 3 Nr. 4 BOKraft ist ein Fahrgast im Bus verpflichtet, sich stets einen festen Halt zu verschaffen. Dabei kommt es bei jedem einzelnen Fahrgast auf die individuellen Besonderheiten und Gegebenheiten an, die im Zeitpunkt des Bremsmanövers des Busses vorliegen. Zu berücksichtigen sind so auch Alter und mögliche Schwerbehinderung.

 

Da eine (plötzliche) verkehrsbedingte Vollbremsung eines Busses, insbesondere im Stadtverkehr, nicht auszuschließen ist, ist es nicht ausreichend, wenn sich der Fahrgast nur mit einer Hand an einem Handlauf festhält, die andere Hand auf einem Trolley legt (der zudem bei einer Vollbremsung herumgewirbelt wird). Ist der Fahrgast schon älter (hier: 71 Jahre) und führt er einen Gegenstand wie einen Trolley mit sich, so hätte er zur eigene Sicherung auch einen Sitzplatz zu nehmen (wenn ein solcher frei ist).

 


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