BFH, Beschluss vom 16.01.2025 - VIII B 110/23 -
Das Finanzgericht, welches zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung eine Auskunft / Unterlagen vom Finanzamt anfordert (§ 79 Abs. 1 S. 2 N. 3 FGO), hat dies den Parteien mitzuteilen (§ 79 Abs. 2 FGO). Unterlässt es diese Mitteilung und stützt es sich im Urteil auf diese Auskunft / Unterlagen, liegt darin ein Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), da eine Partei zu weitergehenden Vortrag keine Veranlassung hat, wenn sie keine Kenntnis von der eingeholten Auskunft / Unterlage hat (selbst wenn sie ihr inhaltlich bekannt sein sollte). Beruht das Urteil auf der fehlenden Information der Partei(en), ist es wegen Verletzung rechtlichen Gehörs aufzuheben und das Verfahren an das Finanzgericht zurückzuverweisen.