BGH, Beschluss vom 07.08.2024 - XII ZB 121/24 -
Das Berufungsgericht hat den Wert des Beschwerdegegenstandes nach §§ 2, 3 ZPO nach freien Ermessen zu bestimmen. Bei einer Räumungsklage richtet sich der nach §§ 8, 9 ZPO. Beruft sich der Mieter auf eine Fortdauer des Mietvertrages, ist nach § 9 ZPO der 3 ½-jährige Betrag des jährlichen Entgelts der Wert.
Enthält das Urteil keinen Tatbestand (da z.B. das Gericht fehlerhaft von einer fehlenden Berufungsmöglichkeit ausgeht, § 313a Abs. 1 ZPO), genügt der Berufungsführer seiner Pflicht zur Berufungsbegründung nach § 520 ZPO nicht, wenn er sich lediglich auf den fehlenden Tatbestand beruft. Er muss sich auch in diesem Fall mit den Entscheidungsründen des Urteils auseinandersetzen und aufzeigen, weshalb in der Sache eine andere Entscheidung hätte ergehen müssen.