Videoüberwachung im Nachbarstreit

AG Gelnhausen, Urteil vom 04.03.2024 - 52 C 76/14 -

 

Ein Nachbar kann sich gegen eine zur Überwachung angebrachte Videokamera wenden, die auch sein Grundstück mit aufnimmt. Schon ein Überwachungsdruck, der vorliegt, wenn die einfache Möglichkeit der Überwachung des Nachbargrundstücks (z.B. mittels eines nach außen nicht wahrnehmbaren elektronischen Steuerungsmechanismus) besteht (nicht umfasst ist der Fall, dass der Winkel der Kamera nur mit erheblichen und sichtbaren Aufwand auf das Nachbargrundstück gerichtet werden kann und nicht auf dieses ausgerichtet ist).

 

Im Einzelfall hat eine Interessensabwägung zu erfolgen zwischen den berechtigten Interessen des Betreibers der Videoanlage (z.B. zum Schutz seines Eigentums) mit den Interessen des Nachbarn (allgemeines Persönlichkeitsrecht). Besteht ein gespanntes Nachbarschaftsverhältnis, geht das Persönlichkeitsrecht vor.

 


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