Kammergericht Berlin, Beschluss vom 30.10.2024 - 21 W 35/24 -
Nicht nur dem Gericht obliegt eine Prozessförderungspflicht, sondern auch den Parteien und deren Prozessbevollmächtigten. Ein schuldhafter Verstoß der Parteien und/oder deren Prozessbevollmächtigten dagegen durch grobes Verschulden oder in Verschleppungsabsicht rechtfertigt die Verhängung einer Verzögerungsgebühr, wenn infolge der Handlung ein neuer Termin anberaumt werden muss.
Wird aus prozesstaktischen Gründen ein Termin nicht wahrgenommen und ergeht Versäumnisurteil, gegen welches Einspruch eingelegt wird, und kommt es infolge dessen zu einen neuen Termin, liegt eine Verzögerung vor. Ein Verschulden iSv. § 38 GKG ist anzunehmen, wenn der Termin nur deshalb nicht vom klägerischen Prozessbevollmächtigten nicht wahrgenommen wird, da ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben wurde, welches bis zu dem sieben Monate nach Klageerhebung liegenden Termin noch nicht vorliegt, da darin ein Verstoß gegen die Prozesssförderungspflicht, die eine konzentrierte Verfahrensführung fordert, liegt.