BGH, Urteil vom 27.09.2024 - V ZR 48/23 -
Wurde ein dingliches Vorkaufsrecht für einen Familienangehörigen im Grundbuch gewahrt, geht diese einem Vorkaufsrecht des Mieters nach § 577 BGB vor, auch dann, wenn das Mietervorkaufsrecht bereits zu einem Zeitpunkt bestand, zu dem das dingliche Vorkaufsrecht noch nicht eingetragen war.
Familienangehöriger ist hier auch der geschiedene Ehegatte.
Dieses dingliche Vorkaufsrecht führt dazu, dass nach § 1098 Abs. 2 BGB iVm. §§ 883 Abs. 2, 888 BGB Verfügungen des Eigentümers zugunsten Dritter dem dinglich Berechtigten gegenüber unwirksam sind.
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