LG Hamburg, Urteil vom 03.11.2023 - 311 S 25/23 -
Die fristlose Kündigung des Wohnraum-Mietverhältnisses ist gerechtfertigt, wenn nach erfolgter Abmahnung der Mieter weiterhin einem Dritten die Wohnung überlässt, wenn der Dritte aufgrund einer Vereinbarung mit dem Mieter ein selbständiges Besitzrecht an der Wohnung des Inhalts hat, dass er die Wohnung unter Ausschluss des Mieters nutzen kann, aber auch dann, wenn der Mieter den Dritten für eine längere Zeit in der Wohnung aufnimmt und der Dritte das Recht hat, die gesamte Wohnung neben oder zusammen mit dem Mieter zu nutzen. Diese Gebrauchsüberlassung (und nicht nur ein Besuch) liegt ab einem Zeitraum von vier bis sechs Wochen vor.
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