Gewalttätigen Mieter kann ohne Abmahnung gekündigt werden.

LG Berlin II, Beschluss vom 30.07.2024 - 67 S 190/24 -

 

Die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses ist bei Gewaltbereitschaft/-tätigkeit eines Mieters gem. § 543 Abs. 1 BGB ohne vorherige Abmahnung zum Schutz der anderen Hausbewohner gerechtfertigt, auch wenn den Mieter eine Verantwortlichkeit für sein Tun nicht trifft. Die untherapierte Alkoholsucht des Mieters ist hier nicht zu seinen Gunsten zu würdigen.


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