Kammergericht Berlin, Beschluss vom 24.05.2024 - 22 W 14/24 -
§ 30 Abs 1 HGB bestimmt, dass sich eine neue Firma von bereits an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden muss.
Dies ist bei „xx Invest“ und „xx Investment“ nicht der Fall. Hat die bestehende Gesellschaft den Rechtsformzusatz GmbH und soll die neue Gesellschaft als UG (haftungsbeschränkt) mit dem entsprechenden Rechtsformzusatz eingetragen werden, kann offenbleiben, ob dem Rechtformzusatz Unterscheidungskraft zukommt, da z.B. infolge der erforderlichen Thesaurierungspflicht nach § 5a Abs. 3 GmbHG die UG (haftungsbeschränkt auch später als GmbH firmieren kann, ohne dass dann noch die Firma beanstandet werden kann.