Pflichtteilsstrafklausel im notariellen Testament und Grundbuchantrag

OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.09.2024 - 20 W 212/23 -

 

An sich reicht für eine Eigentumsänderung im Grundbuch durch den oder die Eben die Vorlage des notariellen Testaments aus.

 

Enthält das gemeinschaftliche notarielle Testament eine Pflichtteilsstrafklausel, reicht aber das notarielle Testament nicht aus. Es muss nachgewiesen werden, dass der oder die Erben nicht nach dem Tod des Erstversterbenden den Pflichtteil verlangt haben. Dies kann durch einen Erbschein erfolgen. Möglich ist auch eine entsprechende, vor einem Notar aufzunehmende Erklärung mit Versicherung der Richtigkeit an Eides statt (strittig, a.A. z.B. OLG Schleswig, Beschluss vom 16.08.2024 - 2x W 46/24 -, welches die notarielle eidesstattliche Versicherung als erforderlich ansieht).

 


Kommentare: 0