Teilweise Eröffnung des gemeinschaftlichen Testaments, § 349 Abs. 1 FamFG

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16.05.2024 - 8 W 13/24 -

 

Grundsätzlich gilt, dass das Nachlassgericht das in seiner Verwahrung befindliche (auch gemeinschaftliche) Testament insgesamt zu eröffnen und den Beteiligten bekanntzugeben hat, sobald es vom Tod des Erblassers Kenntnis erlangt, § 348 Abs. 1 FamFG.

 

Eine Ausnahme gilt für den Fall, soweit sich Verfügungen des überlebende Ehegatten von den Verfügungen des Erstverstorbenen trennen ließen; in diesem Fall sind nur die Verfügungen des verstorbenen Ehegatten zu eröffnen und bekanntzugeben, § 349 Abs. 1 FamFG.

 

Eine nach § 349 Abs. 1 FamFG erforderliche Trennbarkeit liegt bei Verwendung der sprachlichen Mehrheitsform (Wir-Form“) nicht vor, ebenso nicht, wenn die Verfügungen von den Eheleuten mit „der Überlebende von uns“ oder „der Längstlebende von uns“ eingeleitet werden. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn eine von dem Erstverstorbenen so getroffene Verfügung für den Fall, dass er der Längerlebende sein würde, dadurch unwirksam wird, dass er nun der Erstverstorbene ist.

 


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