OLG Rostock, Teilurteil vom 26.09.2024 - 3 U 56/24 -
Die Sicherheitsleistung ist bei vorläufig vollstreckbaren Urteilen gem. § 709 ZPO für Geldforderung und vertretbare Handlung (hier: Räumung) getrennt festzusetzen.
Wird im Urteil die Sicherheitsleistung einheitlich festgesetzt, kann – wird Berufung gegen das Urteil eingelegt – nach § 718 Abs. 1 S. 1 ZPO eine Vorabentscheidung über die Vollstreckbarkeit beantragt werden mit dem Ziel, die Sicherheitsleistung getrennt festzusetzen. Der Antragsteller muss selbst nicht Berufung oder Anschlussberufung eingelegt haben.
Bei der Sicherheitsleistung ist jeweils ein Zuschlag von 10% auf den Wert hinzuzurechnen.
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