OLG Dresden, Hinweisbeschluss vom 18.07.2024 - 4 U 266/24 -
Von den privaten Unfallversicherern werden die Voraussetzungen zur Feststellung von Invalidität und daraus möglichen Leistungen in Form von Anspruchs- und Fälligkeitsvoraussetzungen vorgegeben (z.B. die schriftliche Feststellung der Invalidität durch einen Arzt) innerhalb einer bestimmten Frist ab dem Unfallereignis. Zeigt der Versicherungsnehmer der Versicherung einen Unfall an und belehrt der Versicherer den Versicherungsnehmer gem. § 186 VVG über die Voraussetzungen und einzuhaltenden Fristen für einen möglichen Anspruch, geht ein Fristversäumung zu Lasten des Versicherungsnehmers. Nur ausnahmsweise kann sich der Versicherungsnehmer auf eine Treuwidrigkeit berufen, wenn dem Versicherer deutlich wird, dass der Versicherungsnehmer noch Belehrungsbedarf hat, so wenn er Unterlagen einreicht, die zwar auf eine Invalidität deuten, nicht aber die schriftliche Feststellung derselben durch einen Arzt beinhalten; in diesem Fall muss der Versicherer noch einmal belehren, da ansonsten die Berufung auf den Fristablauf rechtsmissbräuchlich ist. Zu beachten ist auch, dass eine erst nach Fristablauf festgestellte Invalidität keinen Anspruch gegen den Versicherer rechtfertigt.