OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.07.2024 - 22 U 96/23 -
Vereinbaren die Parteien in einem Werkvertrag die VOB/B gilt in Ermangelung einer anderweitigen Vereinbarung, dass für erforderliche Zusatzleistungen § 2 Abs. 5 VOB/B greift. Für nicht erforderliche Zusatzleistungen gilt ohne gesonderte Vereinbarung § 2 Abs. 6 VOB/B; anzugrenzen ist diese Zusatzleistung im Rahmen von solchen, die für ein anderes Bauwerk als im Werkvertrag vorgesehen vereinbart werden, da dann ein Folgeauftrag vorliegt, der mangels Vergütungsvereinbarung nach § 631, 632 Abs. 2 BGB zu vergüten ist.
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