OLG Zweibrücken, Urteil vom 20.08.2024 - 8 U 47/24 -
Der nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch unterfällt nicht den Regelungen der §§ 249 ff BGB, da die Grundsätze der Enteignungsentschädigung gelten. Allerdings umfasst der nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB auch keine Umsatzsteuer, wenn die Abrechnung nur fiktiv erfolgt. In Fällen der Kompensation sind Gründe nicht ersichtlich, über die für Schadensersatzansprüche geltenden Regelungen (§§ 249 ff BGB) hinaus eine noch nicht eingetretene Vermögenseinbuße auszugleichen.
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