BFH, Urteil vom 13.12.2023 - VI R 30/21 -
Die Zweitwohnungssteuer wird von vielen Gemeinden aufgrund satzungsrechtlicher Regelung erhoben. Es sich um eine örtliche Aufwandssteuer iSv. Art. 105 Abs. 2a GG (BVerfG, Beschluss vom 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79 -). Sie fällt nach den satzungsrechtlichen Regelungen an, wenn ein Einwohner eine melderechtlich (§ 3 BMG) als Zweitwohnung dienende Wohnung inne hat. Damit stellt sich die Frage, ob und ggf. inwieweit sie als Werbungskosten von dem betroffenen Steuerpflichtigen im Rahmen seiner Einkommensteuer berücksichtigt werden kann.
Zu den notwendigen, als Werbungskosten berücksichtigungsfähigen Mehraufwendungen zählen u.a. die notwendigen Unterkunftskosten am Beschäftigungsort (so die Kaltmiete, bei einer Eigentumswohnung die Absetzungen für Abnutzung (AfA) auf die Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie Zinsen für Fremdkapital, die Betriebskosten einschließlich von Stromkosten). Diese Kosten sind mit einem Höchstbetrag von € 1.000/Monat bei der Einkommensteuer des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen. Die Zweitwohnungssteuer berechnet sich nach dem jährlichen Mietaufwand, die der Steuerpflichtige für die Benutzung der Wohnung aufgrund vertraglicher Vereinbarungen zu erbringen hat, bzw., liegt dies unter der ortsüblichen Miete oder wird z.B. Eigentum genutzt, nach der ortsüblichen Miete. Sie ist ratierlich zu zahlen und damit von dem Höchstbetrag von € 1.000,00/Monat (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4 EStG) erfasst.