OLG München, Beschluss vom 03.04.2024 - 9 W 421/24 Bau e -
Der Streitwert bestimmt auch den Gebührenanspruch auf Seiten des Nebenintervenienten. Tritt der Nebenintervenient nur zu einem abgrenzbaren Teil des Rechtsstreits bei, ist der Streitwert der Nebenintervention gesondert festzustellen und ist geringer als der Hauptsachestreitwert. Tritt er trotz eingrenzbaren Interesse dem Rechtsstreit nicht nur zu einem bestimmten Teil bei, so entspricht der Streitwert der Hauptsache dem Streitwert der Nebenintervention. Dass kann dadurch vermieden werden, dass der Streitverkünder die Streitverkündung auf einen bestimmten Teil des Verfahrens beschränkt, soweit dies möglich.
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