BGH, Beschluss vom 13.08.2024 - VII ZR 255/21 -
Der BGH musste sich mit einer Kündigung auseinandersetzen, die auf Rückstand mit Miete und Betriebskostennachzahlung basierte, wobei während des Revisionsverfahrens der Mieter freiwillig auszog, weshalb eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO zu treffen war.
Wird dem Mieter wegen Zahlungsrückstand gekündigt und zieht er nach Erhebung der Räumungsklage, gegen die er sich noch schriftsätzlich verteidigt hatte (hier auch im Revisionsverfahren durch eine Revisionserwiderung), aus, so ist in dem Auszug wegen der vielfältigen Gründe für einen Auszug kein freiwilliges Nachgeben und akzeptieren der Auffassung des Klägers zu sehen.
Nach der überwiegenden Auffassung ist bei einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs nach § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB eine offene Betriebskostenabrechnung nicht hinzuzuaddieren. Erklären die Parteien nach dem Auszug übereinstimmend die Hauptsache für erledigt, so ist – so der BGH – die schwierige Rechtsfrage nicht geklärt (und vom BGH im Rahmen einer Entscheidung nach § 91a ZPO nicht zu klären), ob die offenen Betriebskosten (stützt sich der Vermieter zur Begründung seiner Kündigung auch auf diese) mit berücksichtigt werden müssen oder nicht und sind die Kosten des Räumungs- und Herausgabeverfahrens deshalb gegeneinander aufzuheben, wenn der Mietrückstand alleine nicht die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 Nr. 3 BGB erfüllt.