LG Karlsruhe, Urteil vom 01.12.2023 - 11 S 12/23 -
Die WEG wird durch einen Verwalter vertreten. Ist die Gemeinschaft verwalterlos, kann ein Antrag auf Bestellung eines Verwalters durch einstweilige Verfügung durch das Gericht gestellt werden. Der Verfügungsgrund der Dringlichkeit ist darzulegen und glaubhaft zu machen.
Legen die Antragsgegner gegen ein auf Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ergangenes Urteil Berufung ein, ist dieses wegen Selbstwiderlegung der Dringlichkeit vom Berufungsgericht aufzuheben, wenn noch nach Monaten die Verfügung nicht umgesetzt und der Verwalter nicht zur Tätigkeit aufgefordert wurde.
Obiter dictum: Eine Verwalterbestellung durch einstweilige Verfügung ist auf ein Jahr zu befristen.