OLG Bamberg, Beschluss vom 01.03.2024 - 2 W 39/23 -
Das Gericht kann nach § 380 Abs. 1 S. 1 ZPO neben Ordnungsgeld (S. 2) ihm die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten auferlegen. Dazu zählen auch die Kosten der Parteien, die kausal entstehen.
Für die Festsetzung der gegen den Zeugen bei seinem Ausbleiben zum Termin zu tragenden Mehrkosten des Verfahrens greift die dem Kostenfestsetzungsverfahren prägende Grundregel, dass nur die Kosten zu erstatten sind, die zur zweckentsprechenden Wahrung von Rechten der Partei notwendig sind (§ 91 Abs. 1 S. 2 ZPO).
Handelt es sich bei dem Prozessbevollmächtigten einer Partei um einen ausländischen, in Deutschland zugelassenen und von seiner Kanzleipflicht in Deutschland entbundenen Rechtsanwalt, der die ebenfalls dort im Ausland wohnende Partei vertritt, sind seine Reisekosten für die Teilnahem an dem neuen Termin (insbesondere auch zur Beweisaufnahme) notwendige Kosten und grds. vom Zeugen zu tragen (hier-Flugkosten von € 1.000,00).